Rechtssatz 1
Die berufende Partei wird aus Gründen der ihr - zumindest unterstellten - politischen Einstellung sowie wegen Racheakte von Opfern und deren Angehörigen in ihrem Heimatstaat asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt sein (zur Asylrelevanz einer lediglich unterstellten politischen Gesinnung s. u.a. VwGH 26.11.1998, Zl. 98/20/0309, 0310).