RS AsylGH Bescheid 2009/01/23 B11 249959-0/2009

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Veröffentlicht am 23.01.2009
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Die berufende Partei wird aus Gründen der ihr - zumindest unterstellten - politischen Einstellung sowie wegen Racheakte von Opfern und deren Angehörigen in ihrem Heimatstaat asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt sein (zur Asylrelevanz einer lediglich unterstellten politischen Gesinnung s. u.a. VwGH 26.11.1998, Zl. 98/20/0309, 0310).

Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung, Racheakt
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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