Rechtssatz 1
Zur Problematik der "Alterseinschätzung" vertritt der VwGH (zuletzt umfassend dargestellt in seinem Erkenntnis vom 16.4.2007, 2005/01/0463) die Ansicht, dass die Alterseinschätzung eines Asylwerbers in der Regel medizinisches Fachwissen voraussetzt, das durch bloßen "Umgang" mit Asylwerbern - im Rahmen von Einvernahmen oder Verhandlungen - nicht erlangt werden kann. In seiner jüngsten Rechtsprechung geht der VwGH weiters davon aus, dass auch nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens im Einzelfall über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) eines Asylwerbers nicht hinreichend gesicherte Aussagen bzw. Aussagensicherheit nur innerhalb einer Bandbreite möglich sind. In einem solchen Zweifelsfall wäre dann von dem vom Asylwerber angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen (vgl. sinngemäß die zum "tatsächlichen" Herkunftsstaat ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes: so etwa VwGH 23.7.1999, Zahl: 98/20/0464, 21; VwGH 21.10.1999, Zahl: 98/20/0512 uva.)