TE AsylGH Beschluss 2008/07/07 S1 400029-1/2008

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Veröffentlicht am 07.07.2008
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Spruch

GZ. S1 400.029-1/2008/2E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des M.J., geb. 00.00.1983 alias 00.00.1989, StA. Kenia alias Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2008, 08 03.906-BAG, beschlossen:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Berufungsvorlage erfolgte am 30.06.2008. Das Verfahren ist nunmehr vom Asylgerichtshof durch den gefertigten Richter als Einzelmitglied zu führen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Internationalen Schutz im Juni 2008 gestellt, weshalb § 4 AsylG idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Berufung gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Berufungsvorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Nach herrschender Literatur ist hier auch Art. 8 EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anm. zur - analogen - Regelung des § 37 Abs 1 AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, K3 zu § 37 Abs 1 AsylG, 512 und K8 zu § 38 AsylG, 522f; vgl auch Fahrner/Premiszl, "Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).

 

2. Die Ansicht der Erstbehörde, wonach - basierend auf einer primär auf formale Kriterien abstellenden Auskunft der Staatendokumentation - die Russische Föderation als sicherer Drittstaat im Sinn des § 4 AsylG 2005 anzusehen sei, kann prima facie ohne nähere Prüfung nicht geteilt werden. Ob die verwendeten Berichte ausreichen, um auch in Hinblick der ungeklärten Identität des Beschwerdeführers im Falle der Abschiebung in die Russische Föderation, das reale Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK zu verneinen, kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte
aufschiebende Wirkung
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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