TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/08 S4 400097-1/2008

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Veröffentlicht am 08.07.2008
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Spruch

S4 400.097-1/2008/2E

 

Erkenntnis

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des I.G., geb. 00.00.1983, StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.6.2008, Zahl 08 04.402 EAST-Ost, gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 3 Z 1 lit b des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) zu Recht erkannt:

 

Der Antrag auf internationalen Schutz von I.G. vom 19.5.2008 wird ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist Italien zuständig. I.G. wird gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Nigeria und ist von Libyen über Italien, wo er am 7.4.2008 einen Asylantrag gestellt hat (vgl. Eurodac-Treffer, Aktenseite 5), kommend ins Bundesgebiet eingereist. In der Folge stellte er am 19.5.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit seinem Erscheinen vor dem Bundesasylamt am 18.6.2008 als eingebracht gilt.

 

Mit e-mail vom 21.5.2008 ersuchte Österreich Italien um Rückübernahme des Asylwerbers. Italien hat (durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort) gem. des Art. 20 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) die Wiederaufnahme des Asylwerbers akzeptiert. Letztlich hat sich Italien auch mit Fax vom 26.6.2008 (Aktenseite 31 des dem Verwaltungsakt angeschlossenen Dublin Aktes) ausdrücklich bereit erklärt, den Asylwerber gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen.

 

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 18.6.2008 erklärte der Antragsteller nach Vorhalt, dass Italien zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, dass er nicht nach Italien wolle, da "seine Feinde in Italien seien". Er habe in Nigeria einer Frau (flüssige) Seife, die wie Wasser aussehe, verkauft. Drei Kinder dieser Frau hätten versehentlich diese Seife getrunken und seien verstorben, woraufhin auch die Frau selbst diese Flüssigkeit getrunken habe und verstorben sei. Der Bruder und die Familie der Frau würden ihn nun in Italien suchen. Dies wisse er von einem "Kirchenmann" namens Fred in Sizilien, der von seinem Problem schon gewusst habe, als er seinen Namen genannt habe. Fred habe auch eine Kopie eines Fotos von ihm gehabt und ihm gesagt, dass er vom Bruder dieser Frau gesucht werde. Auf die Frage woher denn die Verwandten der Frau wissen sollten, dass er sich in Italien aufhalte, erklärte der Asylwerber, er denke, dass eine Person aus seinem Heimatdorf, die er in Libyen getroffen habe, vielleicht bei diesen Leuten angerufen habe.

 

Mit Bescheid vom 18.6.2008, Zahl: 08 04.402 EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Italien gemäß Art. 16 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Asylwerber aus dem Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass er in Italien kein faires Verfahren befürchte und Italien häufig willkürlich gegen Asylwerber bzw. illegale Einwanderer vorgehe. Er müsse befürchten, dass ihm in Italien unmenschliche und erniedrigende Anhaltebedingungen sowie mangelnder Refoulementschutz drohe.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

 

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

 

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Italien hat auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) akzeptiert, den Asylwerber wieder aufzunehmen.

 

Zu den in der Beschwerde erhobenen (pauschalen) Einwänden im Hinblick auf eventuell mangelhaften Refoulementschutz in Italien und unmenschliche Behandlung in Anhaltelagern ist zunächst auf die - nachstehend auszugsweise wiedergegebenen - Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, zu verweisen:

 

"4.2. Das Erfordernis einer grundrechtskonformen Auslegung des

 

§ 5 Abs. 1 AsylG im Sinne dieser Judikatur bezieht sich nach dem

 

Verständnis des Verwaltungsgerichtshofes aber auf die Erfüllung

 

der Verpflichtungen Österreichs und nicht anderer Staaten aus der -

 

in Österreich im Verfassungsrang stehenden - EMRK.

 

Bezugspunkt der Prüfung unter den im vorliegenden Fall

 

angesprochenen Aspekten des Art. 3 EMRK ist daher - wie bei den

 

gemäß § 8 AsylG zu treffenden Entscheidungen - die

 

Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der

 

Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird (vgl. näher

 

das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2004, Zl. 99/20/0573; aus der

 

Vorjudikatur insbesondere die Erkenntnisse vom 21. August 2001,

 

Zl. 2000/01/0443, und vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059; aus der

 

Judikatur des EGMR zuletzt - im Zusammenhang mit Auslieferungen -

 

die Entscheidung vom 4. Februar 2005 im Fall Mamatkulov und

 

Askarov gegen Türkei; zur Anknüpfung an die

 

aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des

 

Art. 1 EMRK die Entscheidung vom 12. Dezember 2001,

 

Bankovic u.a. gegen Belgien u.a.)."

 

[...]

 

"4.4.1. Was zunächst Art. 3 EMRK anlangt, so trifft es

 

grundsätzlich zu, dass sich aus dieser Bestimmung - unbeschadet

 

internationaler Vereinbarungen über die Zuständigkeit zur Prüfung

 

von Asylanträgen - das Erfordernis der Bedachtnahme auf ein

 

allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung ergibt und dabei auch

 

Verfahrensgestaltungen im Drittstaat von Bedeutung sein können

 

(vgl. die Auseinandersetzung mit "effective procedural safeguards"

 

in Deutschland in der Entscheidung des EGMR vom 7. März 2000,

 

T.I. gegen Vereinigtes Königreich).

 

Der bisherigen Judikatur des EGMR ist aber nicht entnehmbar,

 

dass der Drittstaat - bei sonstiger Verletzung des Art. 3 EMRK

 

durch eine Verbringung des Betroffenen dorthin - stets den

 

Anforderungen des Art. 13 EMRK entsprechen müsse. Im Besonderen

 

hat der EGMR in der Entscheidung T.I. gegen Vereinigtes

 

Königreich zwar einerseits die Verfahrensgestaltung in

 

Großbritannien als dessen Unzuständigkeit nach dem Dubliner

 

Übereinkommen wahrnehmendem Vertragsstaat an Art. 13 EMRK gemessen

 

und andererseits bei der Prüfung einer Verletzung des Art. 3 EMRK

 

durch Großbritannien auch die Verfahrensgestaltung im Zielstaat

 

Deutschland erörtert. Letzteres erfolgte aber ohne Bezugnahme auf

 

Art. 13 EMRK und die entscheidende Schlussfolgerung lautete, es

 

fehle das "real risk" einer Verbringung des Betroffenen nach

 

Sri Lanka, wo er nach seinen Behauptungen - denen der EGMR einen

 

eigenen Abschnitt der Entscheidungsgründe widmete - bereits

 

gefoltert worden war.

 

Die Bedachtnahme auf das Ausmaß verfahrensrechtlicher

 

Garantien im Drittstaat ist nach Meinung des

 

Verwaltungsgerichtshofes daher nur Teil einer ganzheitlichen

 

Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit

 

aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des

 

Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk" (vgl. in

 

diesem Sinn zur Abschiebung in einen Drittstaat schon

 

Alleweldt, Schutz vor Abschiebung bei drohender Folter oder

 

unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (1996)

 

64; zu T.I. gegen Vereinigtes Königreich unter dem

 

Gesichtspunkt des "indirect risk" Noll, Formalism vs.

 

Empiricism: Some Reflections on the Dublin Convention on the

 

Occasion of Recent European Case Law, NJIL Vol. 70 No. 1

 

(2001) 161 ff; zur Maßgeblichkeit einer "Gesamtbetrachtung" bzw.

 

"Gesamtprognose" - außerhalb des Kontexts der Verbringung in einen

 

Drittstaat - etwa Alleweldt, a.a.O. 88 und in

 

NVwZ 1997, 1079). Die Gefahrenprognose hat sich auf die

 

persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen (vgl. zuletzt

 

etwa die Entscheidungen des EGMR vom 31. August 2004,

 

A.B. gegen Schweden, vom 12. Oktober 2004, Liton

 

gegen Schweden, und vom 26. Oktober 2004, B. gegen

 

Schweden, jeweils in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage

 

im Zielstaat).

 

Im vorliegenden Fall hatte der Mitbeteiligte zunächst

 

gemeint, es spreche "nichts gegen Italien". Die in der Berufung

 

erhobene Behauptung von Abschiebungen "ohne Durchführung eines

 

Asylverfahrens" blieb auch nach dem Versuch ihrer Präzisierung im

 

Schriftsatz vom 13. Februar 2001 vage und erwies sich im weiteren

 

Verfahren als nicht objektivierbar. In Bezug auf den

 

Mitbeteiligten lag die ausdrückliche Erklärung Italiens vor, ihn

 

im Rahmen der Verpflichtungen aus dem Dubliner Übereinkommen zur

 

Prüfung seines Asylantrages zu übernehmen, und er selbst hatte aus

 

eigener Wahrnehmung berichtet, er sei von italienischen

 

Sicherheitsorganen schon während seines vorangegangenen

 

Aufenthaltes aufgefordert worden, Asyl zu beantragen, wenn er in

 

Italien bleiben wolle. Auf Zweifel am Zugang des Mitbeteiligten zu

 

einem Verfahren, in dem er die behauptete Bedrohung würde geltend

 

machen können, konnte die belangte Behörde ihre Entscheidung daher

 

nicht stützen (vgl. demgegenüber die bei Alleweldt,

 

a. a.O. (1996) 67, im Zusammenhang mit dem Dubliner Übereinkommen

 

nur erörterten Fälle bereits abgelehnter Asylwerber).

 

Für eine fallbezogene Gefahrenprognose wäre unter diesen

 

Umständen zunächst maßgeblich gewesen, ob ein - über eine bloße

 

Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" bestand, dass der

 

Mitbeteiligte, wenn er das von ihm behauptete und vom

 

Sachverständigen beurteilte Bedrohungsbild glaubhaft geltend

 

machen würde, in Italien nicht schon in erster Instanz Asyl oder

 

zumindest eine humanitäre Aufenthaltsberechtigung oder

 

anderweitigen Schutz vor einer Abschiebung in die Türkei erhalten

 

würde. Erst nach Bejahung eines solchen Risikos - über das der

 

angefochtene Bescheid keine Feststellungen enthält - hätte es auf

 

die von der belangten Behörde behandelten Fragen des

 

Rechtsmittelverfahrens im Rahmen einer Gesamtprognose am Maßstab

 

des Art. 3 EMRK allenfalls ankommen können."

 

[...]

 

"War ein solches Risiko nicht feststellbar, so war die

 

Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs gemäß § 5 Abs. 1 AsylG

 

nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - soweit es Art. 3 EMRK

 

betrifft - auch zulässig, wenn sich die Verneinung des Risikos

 

nicht damit begründen ließ, dass Italien ein allen Anforderungen

 

des Art. 13 EMRK entsprechendes Verfahren zur Verfügung stelle."

 

[...]

 

"4.5. Der Klarheit halber ist schließlich noch hervorzuheben,

 

dass die verfassungskonforme Interpretation des § 5 AsylG nicht an

 

Hand der Judikatur zu § 4 AsylG - einer ausdrückliche und

 

weitreichende Garantien in Bezug auf das Verfahren im Drittstaat

 

als solches enthaltenden Vorschrift - erfolgen kann."

 

In Bezug auf den Asylwerber hat Italien akzeptiert, ihn im Rahmen der Verpflichtungen aus dem Dubliner Übereinkommen wieder aufzunehmen, und war es ihm bereits am 7.4.2008 möglich, in Italien einen Asylantrag zu stellen. Zweifel am Zugang des Antragstellers zu einem Asylverfahren liegen daher nicht vor.

 

Gemäß der - mittlerweile ständigen - Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (VfGH vom 8.3.2001, G 117/00 u. a., VfSlG 16.122; VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2000/01/0498) ist auf Kriterien der Art. 3 und 8 EMRK bei Entscheidungen gemäß § 5 AsylG, ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen Anordnung in der Bestimmung selbst, Bedacht zu nehmen.

 

Sohin ist zu prüfen, ob der Asylwerber im Falle der Zurückweisung seines Asylantrages und seiner Ausweisung nach Italien gem. §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gem. Art. 3 EMRK (eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 8 EMRK wurde seitens des Antragstellers nicht behauptet und liegen auch keinerlei Anhaltspunkte hiefür vor, da der Asylwerber keine Verwandtschaft in Österreich hat) verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

 

Wie bereits das Bundesasylamt richtig erkannt hat, erweist sich die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Bedrohung durch Privatpersonen in Italien (aber auch im Herkunftsland) als völlig unglaubwürdig.

 

Demgemäß sind Umstände, die darauf schließen ließen, dass der Antragsteller in Italien selbst oder etwa im Wege einer Abschiebung in seinen Heimatstaat einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK seitens Privater ausgesetzt wäre, nicht vorhanden.

 

Soweit der Beschwerdeführer weiters pauschal rügt, dass "Italien häufig willkürlich gegen Asylwerber vorgehe", dass der "beabsichtigte Bau weiterer Anhaltezentren ein Indiz für die Verschärfung der Ausländer- und Flüchtlingspolitik" sei, und dass ihm "unmenschliche Anhaltebedingungen in Anhaltezentren drohen" würden, ist zu entgegnen, dass er mit diesen bloß unkonkreten Einwendungen kein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK dartut.

 

Im Übrigen hat bereits bereits das Bundesasylamt hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum italienischen Asylverfahren, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohungssituation, sowie Erwägungen zu seiner Ausweisung gem. § 10 AsylG, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragen rechtsrichtig ausgeführt. Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, real risk
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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