S9 400.043-1/2008/3Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde der A.S., geb. 00.00.1959, StA. ASERBAIDSCHAN, vertreten durch Mag. S.S. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2008, FZ. 07 11.674 EAST WEST, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF. BGBl. I Nr. 100/2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 31.05.2008, Zahl: 07
11.674 EAST WEST, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 DEUTSCHLAND zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach DEUTSCHLAND ausgewiesen und gemäß
§ 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach DEUTSCHLAND zulässig sei.
2. Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Es ergeben sich verfahrensrechtliche Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und beantragte u.a., dass der Berufung aufschiebende Wirkung zuerkannt, der Berufung stattgegeben und das Verfahren zugelassen werde.
4. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass ihr durch die Vollziehung der Ausweisung und die Zurück- oder Abschiebung nach DEUTSCHLAND eine Verletzung ihrer Grundrechte, insbesondere Art. 3 EMRK, drohe.
5. Die Berufung langte am 04.07.08 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idgF. BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 14.12.2007 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idgF. BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG 2005 oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG 2005 ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und
20 Abs. 1 lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.
2. Nach der Aktenlage kann zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt bei Überstellung der Beschwerdeführerin nach DEUTSCHLAND eine Verletzung ihrer Grundrechte, insbesondere des Art. 3 EMRK, nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Der Asylgerichtshof war im Ergebnis daher zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 vorzugehen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.