S7 301.791-3/2008/2Z
BESCHLUSS
SPRUCH
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Monika Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des M.S., geb. 00.00.1970, russischer Staatsangehöriger, vertreten durch Dr. M., Rechtsanwalt , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2008, Zahl: 08 03.948-EAST-WEST zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG
1. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 30.05.2008, Zahl: 08 03.948-EAST-WEST, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Abs 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.
2. Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Internationalen Schutz am 04.05.2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach herrschender Literatur ist hier auch Art. 8 EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anm. zur - analogen - Regelung des § 37 Abs 1 AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, K3 zu § 37 Abs 1 AsylG, 512 und K8 zu § 38 AsylG, 522f; vgl auch Fahrner/Premiszl, "Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).
Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.
2. Gleichzeitig mit dem Antragsteller haben auch seine Ehegattin Z.S. sowie seine minderjährigen Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG eingebracht. Diese Anträge wurden sämtlich vom Bundesasylamt als unzulässig zurückgewiesen und haben die oben angeführten Personen gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer Berufung gegen diese Entscheidungen eingebracht.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen, wobei die Verfahren unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten.
Im vorliegenden Fall liegt dem Asylgerichtshof vorerst nur die Entscheidung über den Asylantrag des M.S. und der dazugehörige Akt vor.
Im Hinblick auf die oben zitierte Gesetzesstelle, nach welcher Familienverfahren gemeinsam zu führen und einheitlich zu entscheiden sind, kann derzeit ohne Prüfung der Akten des Bundesasylamtes, welche die Familienmitglieder des Berufungswerbers betreffen, eine Entscheidung nicht gefällt werden, insbesonders da sich dieser in seinem Rechtsmittel auch auf eine mögliche Verletzung von Artikel 8 EMRK in Hinblick auf seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder beruft.
Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs 1 AsylG vorzugehen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.