S7 316.718-2/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des O.A., 00.00.1990 geb., Staatsangehörigkeit Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2008, Zahl 08 01.246-EAST Ost zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 und 10 AsylG idF BGBL. I Nr 100/2005 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste nach seinen eigenen Angaben von Äthiopien über den Sudan nach Libyen und gelangte von dort mittels eines Bootes nach Italien. In der Folge reiste er mit dem Zug nach Österreich und stellte am 12.09.2007 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahmen am 07.11.2007 sowie am 06.12.2007 brachte der Beschwerdeführer nach Vorhalt, dass Italien zur Prüfung seines Asylantrages zuständig sei im Wesentlichen vor, er wolle nicht nach Italien zurück, da er dort nicht richtig einvernommen worden wäre und hätte man ihm auch keine Unterkunft und keine Versorgung zur Verfügung gestellt (vgl. Seite 105 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Mit Schriftstück vom 31.10.2007 übermittelte Italien die Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II).
Mit Bescheid vom 18.12.2007, Zl. 07 08.415 - EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Italien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.
Die gegen diesen Bescheid mit 02.01.2008 rechtzeitig erhobene Berufung, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (nunmehr Asylgerichtshof) vom 16.01.2008, Zahl 316.718-1/2E-XVII/55/08 in allen Spruchpunkten abgewiesen.
Nach erfolgter Abschiebung nach Italien reiste der Beschwerdeführer neuerlich nach Österreich und stellte hier am 03.02.2008 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach neuerlichen Vorhalt, dass Italien zur Prüfung seines Asylantrages zuständig sei, gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen am 04.02.2008 sowie am 27.03.2008 an, es gäbe in Italien keine Sicherheit für ihn. Er hätte keinen Zugang zur Schule, keine Schlafmöglichkeit und auch nichts zu Essen. Der Beschwerdeführer hätte in Italien Angst, da er bereits einmal von zwei Männern auf der Straße angesprochen worden sei, vor denen er noch rechtzeitig gewarnt worden wäre (vgl. Seite 113 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Dem Antragsteller wurde am 08.02.2008 das Führen von Konsultationsverfahren mit Italien mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 11.02.2008 übermittelte Italien die Zustimmung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II).
Mit Bescheid vom 29.05.2008, Zl. 08 01.246 - EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Italien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 17.06.2008 fristgerecht Beschwerde und ist diese äußerst kurz und allgemein gehalten.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage eines als unbedenklich zu qualifizierenden Personaldokuments nicht fest. Die Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde zur Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Italien vor seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zu seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich am 03.02.2008 nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet, welche mit seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren und dem Akteninhalt übereinstimmen, werden der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Festgestellt wird weiters, dass am 07.02.2008 seitens Österreichs gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates ein Wiederaufnahmegesuch an Italien gestellt wurde. Italien stimmte mit Schreiben vom 11.02.2008 diesem Wiederaufnahmeersuchen Österreichs zu und erklärte sich zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit.
Nicht festgestellt werden kann, dass ein Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich besteht.
Der Beschwerdeführer vermochte es während des gesamten Verfahrens nicht, über seine Person, seine Fluchtgründe und seine Reiseroute glaubhafte Aussagen zu treffen. Da sich in der Vergangenheit eine Vielzahl somalischer Asylantragsteller vor österreichischen Asylbehörden fälschlicherweise als minderjährig ausgaben, in der Hoffnung dadurch eine bessere Ausgangsposition zu erlangen, wird dem Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeit betreffend sein Geburtsdatum versagt. Seine hiezu getätigten Angaben sind als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG trat das Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005, mit 01. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997), BGBl. I Nr. 76/1997, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG).
Da gegenständlicher Antrag am 03.02.2008 gestellt wurde, ist das Asylgesetz 2005 anzuwenden.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Absatz 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des
Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (§ 5 Abs. 2 AsylG). Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet (§ 5 Abs. 3 AsylG).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Ausweisungen sind nach Absatz 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (§ 10 Abs. 2 AsylG). Wenn die Durchführung einer Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG). Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG). Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes Bedacht zu nehmen (§ 37 Abs. 2 AsylG). Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz 1, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat der Asylgerichtshof binnen zwei Wochen zu entscheiden (§ 37 Abs. 3 AsylG). Ein Ablauf der Frist nach Absatz 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 37 Abs. 4 AsylG).
Laut Art. 3 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
In den Art. 5ff der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates lautet, wie folgt:
"Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gem. den beiden in Art. 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylwerber aus
einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Der Beschwerdeführer ist von einem Drittland kommend über Italien weiter nach Österreich gereist, sodass gem. Art. 10 Abs. 1 erster Satz leg. cit. Italien zur Prüfung seines Asylantrages zuständig ist.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist ergänzend auszuführen, dass selbst für den Fall, dass die sich aus Art. 10 Abs. 1 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates ergebende Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylantrages nicht bestünde und man dem Beschwerdeführer, was seine Minderjährigkeit anbelangt
Glauben schenken würde, letztlich gem. Art 6 2. Satz der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates doch wieder die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asylantrages gegeben wäre, da der Beschwerdeführer zuerst in Italien einen Asylantrag gestellt hat und Art. 6 2. Satz normiert, dass, falls sich im Mitgliedstaat auch kein Familienangehöriger befindet, dieser Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, dennoch zuständig ist.
Gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. e der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20 wieder aufzunehmen.
Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates ist gemäß ihrem Art. 29 auf Asylanträge anwendbar, die ab 01.09.2003 gestellt werden.
Dem Bundesasylamt ist nun darin beizupflichten, dass der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückzuweisen ist. Denn einerseits ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates. Andererseits kann aus folgenden Gründen nicht angenommen werden, dass Österreich im gegenständlichen Fall verpflichtet wäre, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Gebrauch zu machen:
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u. a.; 17.6.2005, B 336/05) sieht die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen kann (Art. 3 Abs. 2). Er wird damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht war schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen. Der EGMR hat zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98 - T.I. gegen Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96 - Iruretagoyena gegen Italien; 5.2.2002, 51564/99 - Conka gegen Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122/2001 hatte der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des § 5 AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Art. 3 Abs. 4 festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinn des § 5 vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 [sei] durch die Heranziehung des Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden". Der Verfassungsgerichtshof ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zutreffen.
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 26.7.2005, 2005/20/0224) ist bei der Beurteilung des sich aus Art. 3 EMRK ergebenden Erfordernisses der Bedachtnahme auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung maßgeblich, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge eine - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - ausreichend substantiierte "reale Gefahr" ("real risk") besteht, ein auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes, im Zielstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. In diesem Zusammenhang käme Berichten über derartige, den Zielstaat betreffende Vorkommnisse ebenso maßgebliche Bedeutung zu wie diesbezüglich negativen Erfahrungswerten.
Bezogen auf den vorliegenden Fall, gelangt die erkennende Behörde, ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers und zu dessen Asylantragstellung in Italien vor seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, zur Auffassung, dass im angefochtenen Bescheid zu Recht von der Zuständigkeit der italienischen Behörden zur Prüfung des Antrages auf internatonalen Schutz ausgegangen wurde. Der Beschwerdeführer hat aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze des Mitgliedstaates Italien illegal überschritten und war es ihm in weiterer Folge bereits möglich, in Italien einen Asylantrag zu stellen. Demnach ist gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asylantrages gegeben.
Gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates ist Italien als zuständiger Mitgliedstaat gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.
Am 07.02.2008 wurde seitens Österreichs gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates ein Wiederaufnahmegesuch an Italien gestellt. Italien stimmte mit Schreiben vom 11.02.2008 dem Wiederaufnahmeersuchen Österreichs gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zu und erklärte sich zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den angefochtenen Bescheid mit einer nur wenig aussagekräftigen Beschwerde.
Die erkennende Behörde gelangt insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung besteht. Mit dem nicht hinreichend konkreten Beschwerdevorbringen, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, dem in § 5 Abs. 3 AsylG normierten Erfordernis, besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft zu machen; solche, für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechenden Gründe sind auch nicht bei der Behörde offenkundig, sodass in Folge dieser gesetzlichen Bestimmung davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in einem Staat nach Absatz 1 Schutz vor Verfolgung findet. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass es sich im Falle Italiens um einen Rechtsstaat mit funktionierender Staatsgewalt handelt und sich der Beschwerdeführer im Falle eventueller Bedrohung seiner Person, welche im übrigen in jedem Land möglich ist, an diese wenden und von dieser Schutz erwarten könnte. Insgesamt kann somit ausgeführt werden, dass sich auch aus der Rechtsprechung des EGMR eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Italien keinesfalls erkennen lässt und im übrigen die Mitgliedsstaaten der EU als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige gelten. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Konkret, besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer etwa im Zuge einer so genannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in sein Heimatland, also nach Somalia, zurückgeschoben werden könnte. Des Weiteren haben Asylwerber in Italien in Übereinstimmung mit der EU-Aufnahmerichtlinie 2003/9/EC vom 27.01.2003 das Recht auf Unterbringung bzw. eine alternative Unterstützung sowie Zugang zu den vorhandenen Versorgungseinrichtungen.
Somit ergibt sich aus den Sachverhaltsfeststellungen, dass in Italien sowohl asylrechtlicher Schutz als auch Refoulement-Schutz gewährleistet ist und Italien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt hat.
Die erkennende Behörde kann auch keine Anhaltspunkte dafür finden, dass durch die Rückschiebung des Beschwerdeführers nach Italien etwa eine Verletzung von Art. 8 EMRK drohen würde. Da solcherart keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung der österreichischen Asylbehörden, von dem in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vorgesehenen Selbsteintrittsrechts Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages vorzunehmen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. ist Folgendes festzuhalten: Es sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich, da weder ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch der Beschwerdeführer in Österreich über Verwandte i. S. d. Art. 8 EMRK verfügt. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ersichtlich. Bezüglich des in den Bescheidspruch aufgenommenen Ausspruches über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien wird bemerkt, dass die getroffene Ausweisung, da diese mit einer Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG verbunden ist, gemäß § 10 Abs. 4 erster Satz AsylG schon von Gesetzes wegen stets als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.