TE AsylGH Beschluss 2008/07/09 C14 400047-1/2008

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Veröffentlicht am 09.07.2008
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Spruch

C14 400047-1/2008-2Z

 

B E S C H L U S S

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. NEUMANN als Einzelrichterin in der Beschwerdesache der L.U., geb. 00.00.1981, StA. Mongolei, vertreten durch B.R. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008, Zahl: 08 04.408, den Beschluss gefasst:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 4/2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG

 

1. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 06.06.2008, Zahl: 08 04.408, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 19.05.2008 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), abgewiesen und der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I), weiters gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchteil II) und schließlich die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchteil III). Die Durchführung der Ausweisung wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG bis zum 15.07.2008 aufgeschoben. Weiters wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 und 4 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.

 

2. Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Beschwerdeführerin reiste am 01.10.2006 mit dem Flugzeug legal von U. über Moskau am Flughafen Wien-Schwechat in Österreich ein und hält sich derzeit mit einem bis 14.07.2008 gültigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Ihre Schwester lebe laut eigenen Angaben in Tschechien, ihr Ehemann, ein deutscher Staatsbürger, in Österreich. Die Beschwerdeführerin lebe von diesem jedoch getrennt und beabsichtige aufgrund stattgefundener Misshandlungen eine Scheidung. Sie suche unter anderem wegen Ablauf des Aufenthaltstitels um Asyl an.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist somit auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, idgF anzuwenden.

 

Die Änderungen durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 4/2008, sind zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

 

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;

 

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

 

3. der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

 

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

 

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

 

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

 

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten.

 

Im vorliegenden Fall erscheint es, insbesondere aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zur Gefahr der sexuellen Ausbeutung im Herkunftsstaat nicht ausgeschlossen, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde.

 

Der Beschwerdeführerin ist zunächst beizupflichten, dass nähere Erwägungen und Feststellungen zur Situation der Frauen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit sexuellen Übergriffen im Hinblick auf die Entscheidung nach § 8 AsylG erforderlich sind, da im erstinstanzlichen Bescheid lediglich Feststellungen bezüglich Politik und Wahlen, Sicherheitsbehörden und der Behandlung von Asylwerbern nach der Rückkehr getroffen wurden.

 

Dies, sowie allenfalls zusätzliche Einvernahmen der Beschwerdeführerin, machen ihre Anwesenheit im Bundesgebiet notwendig.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte
aufschiebende Wirkung
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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