TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/10 B3 253853-0/2008

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Veröffentlicht am 10.07.2008
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Spruch

B3 253853-0/2008/4E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von K.A., geb. 00.00.1969, StA.: Türkei, vom 28. September 2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. September 2004, Zahl: 03 15.076-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. Mai 2008 zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und K.A. gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BG BGBl. I Nr. 126/2002, Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg. cit. wird festgestellt, dass K.A. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 25. März 2003 gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. den Beschwerdeführer "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III.).

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Am 29. Mai 2008 führte die Rechtsmittelbehörde in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einvernommen. Weiters wurden der Bericht des (dt.) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 25. Oktober 2007 (Beilage 1 zur Verhandlungsschrift [VS]), die gutachterliche Stellungnahme von O.H. im Verfahren E./. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Beilage 2 zur VS), die ACCORD Anfragebeantwortung vom 17. Oktober 2007 zum Thema "TKP/ML: Ziele, Legalität, Behandlung von Mitgliedern, Aktionsgebiet; Zeitung E."

(Beilage 3 zur VS) sowie das durch den Sachverständigen O.M. (SV) in der Verhandlung erstattete mündliche Gutachten erörtert.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Zur hier relevanten Situation in der Türkei:

 

1.1.1. Allgemein:

 

Das Gebiet Dersim ist ein rein kurdisches Gebiet und wird von alevitischen Kurden bewohnt. Es ist bekannt für Aufstände gegen das kemalistische Regime und dafür, dass es sich nie mit dem Türkentum identifiziert hat.

 

Quelle: Das in der Verhandlung am 29. Mai 2008 erstattete mündliche Gutachten des SV (VS, S. 8)

 

1.1.2. Zur hier relevanten Minderheitensituation:

 

Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen,die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Art. 39) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer,religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Art. 40). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der in Art. 37 bis 44 des Lausanner Vertrages niedergelegte, aber nicht auf bestimmte Gruppen festgeschriebene Schutz allerdings nur auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe und die armenisch-apostolische Kirche sowie die jüdische Gemeinschaft...

 

Ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei (72 Millionen) - also ca. 14 Millionen Menschen - ist zumindest teilweise kurdischstämmig. Im Westen der Türkei und an der Südküste lebt die Hälfte bis annähernd zwei Drittel dieser Kurden: ca. drei Millionen im Großraum Istanbul, zwei bis drei Millionen an der Südküste, eine Million an der Ägäis-Küste und eine Million in Zentralanatolien. Rund sechs Millionen kurdischstämmige Türken leben in der Ostund Südost-Türkei, wo sie in einigen Gebieten die Bevölkerungsmehrheit bilden. Nur ein Teil der kurdischstämmigen Bevölkerung in der Türkei ist auch einer der kurdischen Sprachen mächtig.

 

Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus...

 

Quelle: Bericht des (dt.) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 25. Oktober 2007, Stand: September 2007 (Beilage 1 zur VS, S. 15)

 

Mit schätzungsweise 15 Millionen (rund ein Fünftel der türkischen Bevölkerung) bilden die Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft der Türkei. In der Türkei leben sowohl türkische als auch kurdische Aleviten, die ihren Glauben je nach Herkunftsregion unterschiedlich praktizieren. Die Aleviten verwahren sich selbst gegen den Begriff "Minderheit". Vom türkischen Staat werden sie, entsprechend der kemalistischen Staatsdoktrin der einheitlichen türkischen Nation, offiziell nicht als Glaubensgemeinschaft anerkannt, sondern als Teil der muslimischen (sunnitischen) Bevölkerung der Türkei angesehen. Dementsprechend betrachtet die Religionsbehörde DIYANET das Alevitentum als islamische Unteridentität in seiner Zuständigkeit. Den Status alevitischer Gebetshäuser (Cemevi) erkennt sie nicht als Moscheen vergleichbar an. In Regierung, Verwaltung und Parlament sind die Aleviten unterrepräsentiert...

 

Quelle: Bericht des (dt.) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 25. Oktober 2007, Stand: September 2007 (Beilage 1 zur VS, S. 20)

 

1.1.3. Anti-Terror-Gesetzgebung:

 

Das am 29. Juni 2006 verabschiedete und am 18. Juli 2006 in Kraft getretene Anti-Terror-Gesetz (ATG) sieht u.a. eine Wiedereinführung des mit Art. 8 ATG a.F. abgeschafften Propagandadelikts vor. Das ATG sieht eine wenig konkret gefasste Terror-Definition, eine Ausweitung von Straftatbeständen, die Schwächung der Rechte von Verhafteten und eine Ausweitung der Befugnisse der Sicherheitskräfte vor. In seiner veränderten Form droht das Anti-Terror-Gesetz die Meinungsfreiheit weiter zu beschneiden und ermöglicht für viele Handlungen, die nicht in Zusammenhang mit Gewaltakten stehen, die Verurteilung als Beteiligung an Terrordelikten. Der frühere Staatspräsident Sezer hat die Überprüfung der Artikel 5 (Verhängung von Publikationsverbot) und 6 (Bestrafung von Presseverantwortlichen) des ATG durch das Verfassungsgericht beantragt. Eine Entscheidung liegt noch nicht vor...

 

Quelle: Bericht des (dt.) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 25. Oktober 2007, Stand: September 2007 (Beilage 1 zur VS, S. 14)

 

1.1.4. Folter und Sippenhaft:

 

Trotz erfolgreicher Maßnahmen der Regierung gegen Folter und Misshandlung im

 

Rahmen der "Null-Toleranz-Politik" ist die Strafverfolgung von Foltertätern immer

 

noch unbefriedigend.

 

Quelle: Bericht des (dt.) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 25. Oktober 2007, Stand: September 2007 ( Beilage 1 zur VS, S. 5)

 

In der Türkei gibt es in Zivilrechtsverfahren oder Strafverfahren keine Sippenhaft. Es gibt aber Sippenhaft, wenn die Verurteilten politisch tätig sind. Familienangehörige werden verhört bzw. misshandelt, damit sich der Gesuchte den Behörden stellt. Diese Sippenhaft hat es bei den Staatssicherheitsgerichten gegeben und gibt es auch jetzt bei den Strafgerichten, die die ehemaligen Staatssicherheitsgerichte ersetzen.

 

Quelle: Das in der Verhandlung am 29. Mai 2008 erstattete mündliche Gutachten des SV (VS, S. 6)

 

1.1.5. Zur TKP-ML (auch TKP/ML):

 

Die TKP/ML wurde 1972 gegründet und basiert auf der maoistischen Ideologie. Im Jahr 1994 hat sie sich in die TKP/ML und die TKP (ML) gespalten. Die TKP/ML verkündete 1999, dass sie den Aufruf von PKK-Führer Abdullah Öcalan zur Beendigung des bewaffneten Kampfes ablehnt. Die TKP/ML übernahm die Verantwortung für einen Angriff auf die Polizei im Dezember 2000. Die TKP/ML gilt in der Türkei als illegal.

 

Quelle: ACCORD Anfragebeantwortung vom 17. Oktober 2007 zum Thema "TKP/ML: Ziele, Legalität, Behandlung von Mitgliedern, Aktionsgebiet; Zeitung Evrense"(Beilage 3 zur VS, S. 1)

 

Die TKP-ML (Türkiye Komünist Partisi / Marksist Leninist) war in der Vergangenheit überwiegend in der Schwarzmeerregion und in den Großstädten aktiv. 2002/2003 gelang den Sicherheitsbehörden ein Schlag gegen die oberste Hierarchieebene, d.h. die TKP-ML wurde in der Türkei weitgehend ausgeschaltet (einschl. TIKKO, "Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee - bewaffnete Frontorganisation"). In der Zwischenzeit hat sich die TKP-ML in der Türkei reorganisiert. 2004 bis 2006 verübte die TKP-ML in der gesamten Türkei 17 Bombenanschläge. Betroffen waren Gebäude von staatlichen Einrichtungen, Parteien sowie USEinrichtungen (McDonalds, Türkisch-Amerikanischer Verein in Adana, Disco neben US-Basis in Incirlik) und die britische HSBC-Bank.

 

Quelle: Bericht des (dt.) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 25. Oktober 2007, Stand: September 2007 (Beilage 1 zur VS, S. 27)

 

In Österreich sind die Unterorganisationen der TKP/ML, Atik, Atigif und Atifik, nach dem österreichischen Vereinsgesetz zugelassen und arbeiten legal. Ungeachtet ihres rechtlichen Status in Österreich werden diese Vereine in der Türkei als illegal angesehen.

 

Quelle: Das in der Verhandlung am 29. Mai 2008 erstattete mündliche Gutachten des SV (VS, S. 7)

 

1.1.6. Exilpolitische Tätigkeiten und Rückkehrsituation:

 

Die illegale Ausreise ist strafbar.

 

Quelle: Bericht des (dt.) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 25. Oktober 2007, Stand: September 2007 (Beilage 1 zur VS, S. 40)

 

Ist der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Gleiches gilt, wenn jemand keine gültigen Reisedokumente vorweisen kann oder aus seinem Reisepass ersichtlich ist, dass er sich ohne Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland aufgehalten hat. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, einige Stunden dauern. In neuerer Zeit wurde dem Auswärtigen Amt nur ein Fall bekannt, in dem eine Befragung bei Rückkehr länger als mehrere Stunden dauerte.

 

Besteht der Verdacht einer Straftat, werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet...

 

Quelle: Bericht des (dt.) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 25. Oktober 2007, Stand: September 2007 (Beilage 1 zur VS, S. 37)

 

Nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Es ist davon auszugehen, dass sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung durch den türkischen Staat insbesondere auf Personen bezieht, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden.

 

Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gemäß der gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts haben die türkischen Strafverfolgungsbehörden in der Regel nur ein Interesse an der Verfolgung im Ausland begangener Gewalttaten bzw. ihrer konkreten Unterstützung...

 

Quelle: Bericht des (dt.) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 25. Oktober 2007, Stand: September 2007 (Beilage 1 zur VS, S. 25f)

 

Gewaltfreie Äußerungen im Ausland sind in der Türkei nicht generell straffrei. Die Aussage, dass "(einzelne) Soldaten (bestimmte) kurdische Frauen vergewaltigt hatten" wurde etwa im Verfahren von Eren Keskin pauschal als Beleidigung der Armee und nicht nur als Kritik bewertet.

 

Quelle: Gutachterliche Stellungnahme von O.H. im Verfahren E./. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Beilage 2 zur VS, S. 23)

 

Auch die Unterorganisationen von türkischen kommunistischen Parteien oder der PKK, werden von den türkischen Behörden als illegal und terroristisch angesehen. Dies gilt auch für solche Unterorganisationen, die in Österreich zugelassen sind. Der türkische Geheimdienst ist sowohl im Inland als auch im EU-Raum sehr aktiv und beobachtet und registriert Tätigkeiten, Demonstrationen sowie Kulturaufführungen dieser Organisationen. Derartige Informationen werden der politischen Polizei in der Türkei übergeben. Im Falle einer Rückkehr solcher Personen werden diese am Flughafen bzw. an der Grenze festgehalten und nach einer Routinekontrolle und einem Verhör im Fall, dass sie tatsächlich exilpolitisch tätig sind, das Türkentum beleidigt haben oder gegen das türkische Regime sind, der Antiterroreinheit übergeben. Dort ist nicht auszuschließen, dass gefoltert und eine erpresste Aussage angefertigt wird, die vor einem Strafgericht als Beweismittel Verwendung findet.

 

Quelle: Das in der Verhandlung am 29. Mai 2008 erstattete mündliche Gutachten des SV (VS, S. 7)

 

1.1.7. Innerstaatliche Fluchtalternative:

 

Grundsätzlich teilen kurdischstämmige Türken mit allen anderen türkischen Staatsangehörigen die gleichen Lebensverhältnisse in der jeweiligen Region. Gleiches gilt für Angehörige religiöser Minderheiten, wenn sie ihren Aufenthaltsort innerhalb des Landes wechseln. Gegen Übergriffe aus privatem Anlass, z.B. "Ehrenmorde", gibt es keine regionale Ausweichmöglichkeit, wie auch in Großstädten des Westens, z.B. in Istanbul, begangene Ehrenmorde gezeigt haben. Die Polizei versucht, gefährdete Personen zu schützen.

 

Quelle: Bericht des (dt.) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 25. Oktober 2007, Stand: September 2007(Beilage 1 zur VS, S. 27)

 

In der Türkei gibt es grundsätzlich keine Meldepflicht. Für Angelegenheiten wie das Eröffnen eines Geschäfts, die Gründung eines Unternehmens, die Anmeldung der Kinder zur Schule und für sonstige Behördenangelegenheiten benötigt man jedoch eine Meldung.

 

Es sind viele Fälle bekannt, in denen in der Türkei untergetauchte politische Flüchtlinge durch Routinekontrollen von den Behörden gefasst und in Folge vor ein Gericht gestellt werden.

 

Quelle: Das in der Verhandlung am 29. Mai 2008 erstattete mündliche Gutachten des SV (VS, S. 9)

 

1.2. Zur Person, den Fluchtgründen und den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers:

 

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am 00.00.1969 geboren. Er ist ein türkischer Staatsbürger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und der alevitischen Religionsgemeinschaft. Er ist mit K.H. verheiratet und der Vater von G., E., sowie der in Österreich geborenen S..

 

In der Türkei setzten sich der Beschwerdeführer und seine beiden Brüder intensiv für die Ziele der TKP/ML ein. 1980 wurde ein Bruder des Beschwerdeführers deswegen zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. 1981 wurde sein anderer Bruder inhaftiert und (zunächst) wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei der illegalen Organisation TKP/ML und "Tötung" von (näher genannten) Personen vom Militärgericht zum Tode verurteilt. Nach einem Aufhebungsurteil durch das Revisionsgericht wurde diese Strafe in eine 20-jährige "Kerkerstrafe" umgewandelt. Im Zeitraum von 1983 bis 1988 wurde der Beschwerdeführer fünf- bis sechsmal für jeweils zwischen drei und fünfzehn Tagen und im Jahr 1996 für zwei Tage inhaftiert. 2001 wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer durchgeführten Protest-Demonstration festgenommen und zu einer Haftstrafe sowie zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer war deswegen von 00.00.2001 bis 00.00.2002 in Haft und wurde anschließend bedingt entlassen. Danach stand er unter intensiver Beobachtung türkischer Sicherheitskräfte. Als der Beschwerdeführer erfuhr, dass sein Schwager während des Militärdienstes nicht "vor dem Tod durch Ertrinken gerettet" wurde, konfrontierte er die zuständigen Militärbehörden damit. In Folge wurden der Beschwerdeführer und seine Familie telefonisch bedroht und es kam zu gewaltsamen Hausdurchsuchungen durch die türkischen Sicherheitsbehörden. Als schließlich von Unbekannten am 00.00.2003 auf das Haus des Beschwerdeführers ein Schussattentat verübt wurde und die türkischen Behörden der dazu erstatteten Anzeige des Beschwerdeführers nicht nachgingen, lebte er bis zu seiner illegalen Ausreise aus der Türkei am 00.00.2003 versteckt. Er reiste am 00.00.2003 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in Österreich ein und stellte am selben Tag den vorliegenden Asylantrag.

 

Seit Juni 2003 ist der Beschwerdeführer in Österreich exilpolitisch vor allem im Kulturzentrum, aber auch für andere Unterorganisationen der TKP/ML tätig. Er nimmt an Versammlungen, Aufmärschen bzw. kulturellen Veranstaltungen teil und ist auch organisatorisch tätig.

 

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

 

2.1. Die Feststellungen zur Situation in der Türkei stützen sich auf die zitierten Quellen, die in der Verhandlung erörtert wurden. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

 

2.2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem glaubwürdigen Vorbringen, seinem vorgelegten türkischen Personalausweis (AS 16), den vorgelegten türkischen Personalausweisen seiner Ehefrau K.H. (vgl. AS 6 zur Zahl 03 15.079-BAL), seiner Söhne G. (vgl. AS 15 zur Zahl 03 15.081-BAL) bzw. E. (vgl. AS 6 zur Zahl 03 15.082-BAL) und der Geburtsurkunde seiner in Österreich geborenen Tochter S. (vgl. AS 3 zur Zahl 05 21.930-BAL).

 

2.2.2. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers basieren auf folgenden Überlegungen: Bei Einbeziehung des persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, der im Rahmen der Berufungsverhandlung gewonnen werden konnte, ist deren Angaben zu den Geschehnissen in der Türkei vor der Ausreise im Mai 2003 Glaubwürdigkeit zuzubilligen; die diesbezüglichen Angaben im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren erweisen sich als detailreich, frei von Widersprüchen und stellen sich - vor dem Hintergrund türkischer Verhältnisse - auch als plausibel dar. Zusätzlich werden sie durch die vorgelegte Anzeige des Beschwerdeführers vom 00.00.2003 bei der Polizeistation in Y. (AS 20), der vorgelegten Urteile des türkischen Militärgerichts (AS 21 bis 40) und die sich darauf beziehenden türkischen Zeitungsartikel (AS 17ff) untermauert.

 

Zu den - teils gegenteiligen - Ausführungen des Bundesasylamtes ist Folgendes festzuhalten: Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers bzw. seiner Brüder für die TKP/ML und die daraus resultierenden Verurteilungen beurteilte das Bundesasylamt als glaubwürdig, als unglaubwürdig beurteilte es hingegen das vorgebrachte Schussattentat vom 00.00.2003. Einen vermeintlichen Widerspruch sah es darin, dass der Beschwerdeführer als Grund für das Schussattentat zunächst seine Verurteilung, später aber den Tod des Schwagers genannt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 27. Mai 2003 nach Aufforderung seine Fluchtgründe vollständig zu schildern, angab: "Der Grund war, dass ich in der Türkei in Haft war. Am 00.00.2003 wurde auf mein Haus geschossen. Das Haus an der angegebenen Adresse...". Dass der Beschwerdeführer als Grund für das Attentat die vorangegangene Verurteilung anführte, ergibt sich daraus nicht. Die nachfolgenden Ausführungen des Beschwerdeführers, er vermute "Soldaten oder Privatteams" hinter diesem Anschlag, konkretisieren vielmehr das bereits erstattete Vorbringen. Zusätzlich legte der Beschwerdeführer seine Anzeige vom 00.00.2003 bei der Polizeistation in Y. (AS 20) vor, die weder vom Bundesasylamt übersetzt wurde noch in seine Beweiswürdigung Eingang fand. Den weiteren Ausführungen des Bundesasylamtes, das Nichtvorliegen einer Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer bestehe (auch) darin, dass der Beschwerdeführer "selbst angegeben" habe, "keine größeren Probleme" wegen seiner Sympathie zur TKP/ML gehabt zu haben bzw., dass auch die Brüder des Beschwerdeführers "weiterhin in der Türkei leben" würden, ist Folgendes entgegenzuhalten: Im Berufungsverfahren führte der Beschwerdeführer nachvollziehbar aus, er habe "Folter und Inhaftierung" mit "größeren Problemen" gemeint, und nicht, dass er "überhaupt keine" Probleme gehabt habe. Zu seinen Brüdern gab der Beschwerdeführer bereits bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt an, dass der eine Bruder mit seiner Ehefrau in Österreich lebt und der andere Bruder nur versteckt in der Türkei leben kann.

 

Die vom Bundesasylamt ins Treffen geführten Argumente können daher die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht erschüttern.

 

2.2.3. Die Feststellungen zu den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubwürdigen Angaben und aus dem in der Berufungsverhandlung am 29. Mai 2008 erstatteten mündlichen Gutachten des Sachverständigen.

 

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.

 

3.1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1. Mai 2004 gestellt; das Verfahren war am 31. Dezember 2005 anhängig; das Verfahren ist daher nach dem AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.

 

3.2.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

3.2.2. Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor der nunmehr zuständigen Richterin stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.

 

3.3.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 23 AsylG (bzw. § 23 Abs. 1 AsylG idF der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden (vgl. auch Art. II Abs. 2 lit. D Z 43 a EGVG). Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

 

3.3.2. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

 

3.3.3.1. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Situation in der Türkei besteht für den Beschwerdeführer angesichts des zu seinen Asylgründen festgestellten Sachverhalts eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:

 

Der Beschwerdeführer setzte sich in der Türkei (ebenso wie seine Brüder) intensiv für die Ziele der dort illegalen TKP/ML ein und geriet damit in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte. Deswegen wurde er inhaftiert und verurteilt. Er war danach intensiver Beobachtung und mehrfachen gewaltsamen Hausdurchsuchungen ausgesetzt. Zusätzlich betätigt sich der Beschwerdeführer in Österreich seit Juni 2003 für Unterorganisationen der TKP/ML. Sollte der Beschwerdeführer rückgeführt werden, läuft er bereits aufgrund seiner regimekritischen Tätigkeiten in der Türkei, aber auch aufgrund seiner im Ausland fortgesetzten regimekritischen Aktivitäten Gefahr, schon bei seiner Einreise in die Türkei verhört und der Antiterroreinheit übergeben zu werden. Dabei kann auch die Anwendung von Folter sowie die Erpressung eines Geständnisses - welches vor einem Gericht als Beweismittel herangezogen wird - nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefährdet, im Falle seiner Rückkehr in die Türkei staatlicher Verfolgung von hinreichender Intensität ausgesetzt zu sein. Selbst wenn der Beschwerdeführer gefahrlos einreisen könnte, kann nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer der dargestellten Bedrohung durch Ausweichen in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates entziehen kann; dies schon deshalb, weil sich die Gebiets- und Hoheitsgewalt der türkischen Regierung auf das gesamte Gebiet erstreckt und der Beschwerdeführer den türkischen Behörden mittlerweile bekannt ist, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, sich über einen längeren Zeitraum hindurch erfolgreich versteckt zu halten.

 

3.3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb der Türkei aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt. Gemäß § 12 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Schlagworte
Demonstration, exilpolitische Aktivität, Familienverband, Familienverfahren, Folter, Haft, illegale Ausreise, inländische Schutzalternative, politische Aktivität, politische Gesinnung, strafrechtliche Verurteilung, Volksgruppenzugehörigkeit
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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