TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/11 S7 400144-1/2008

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Veröffentlicht am 11.07.2008
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Spruch

GZ. S7 400.144-1/2008/2E

 

S7 400.145-1/2008/2E

 

S7 400.146-1/2008/2E

 

S7 400.147-1/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Monika Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerden

 

1. der minderjährigen I.F., geb. 00.00.2006, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Kindesmutter I.M., geb. 00.00.1983, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.6.2008, Zahl: 08 03.654-EAST-Ost;

 

2. des minderjährigen I.A., geb. 00.00.2005, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Kindesmutter I.M., geb. 00.00.1983, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.6.2008, Aktenzahl 08 03.653-EAST-Ost

 

3. der I.M., geb. 00.00.1983, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.6.2008, Aktenzahl 08 03.652-EAST-Ost;

 

4. des I.R., geb. 00.00.1976, StA. Russland, des Bundesasylamtes vom 20.06.2008, Aktenzahl 08 03.648-EAST-Ost

 

zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerden der I.F., des I.A., der I.M., sowie des I.R. werden gemäß §§ 5, 10 AsylG idF BGBl I Nr. 100/2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

1. Der Verfahrensgang vor der ersten instanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichem Verwaltungsakten.

 

I.R. und seine Gattin I.M. fuhren am 00.00.2008 gemeinsam mit ihren Kindern I.A. und I.F. mit dem Zug über Moskau nach B. und von dort zur polnischen Grenze, wo sie bei der Einreise nach Polen am Grenzübergang aufgegriffen wurden und in der Folge alle vier einen Asylantrag stellten. Am 23.4.2008 verließen sie das Lager und reisten gemeinsam nach Österreich ein, wo sie jeweils am 24.4.2008 bei der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellten. Am 24.4.2008 hat von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Traiskirchen eine Erstbefragung sowie am 6.6.2008 eine Einvernahme jedes Einzelnen vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Gegenwart eines Rechtsberaters stattgefunden.

 

2. Am 25.4.2008 richtete das Bundesasylamt an Polen ein Ersuchen um Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II VO).

 

Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen gemäß § 28 Abs. 2, zweiter Satz AsylG wurde den Beschwerdeführern jeweils am 30.4.2008, sohin innerhalb der 20-Tage-Frist nach der Antragseinbringung übermittelt.

 

3. Der Beschwerdeführer I.R. brachte im Verfahren folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt vor: Er sei am 00.00.2008 von einer Gruppe maskierter Männer 3 Tage in einem unbekannten Ort angehalten und erpresst worden, man habe von ihm verlangt, in kurzer Zeit EUR 3000,00 zu bezahlen. Da er nicht so viel Geld gehabt habe, sei er gezwungen gewesen, seine Heimat zu verlassen und er sei in der Folge am 00.00.2008 mit seiner Gattin I.M. und den beiden gemeinsamen Kindern I.A. und I.F. von Moskau nach B. und von dort weiter nach Polen gereist. In einem Lager hätte die Familie einen polnischen Mann kennen gelernt, der ihnen versprochen habe, sie gegen Geld nach Österreich zu bringen und welcher sie letztendlich von Polen nach Wien gefahren habe. Die Familie hätte nicht in Polen bleiben können. Er habe Angst dort zu leben, die Leute, die ihn in der Heimat gequält haben, seien nun in Polen. Er habe einen Mann, der zu diesen Leuten gehöre, in der Stadt Minsk gesehen, worauf hin er weggelaufen sei.

 

Die Antragstellerin I.M. schloss sich im eigenen Namen und im Namen der von ihr vertretenen Kinder I.A. und I.F. dem Vorbringen ihres Ehegatten an, ohne für sich und ihre Kinder darüber hinausgehende Gründe für das Verlassen der Heimat und Ausreise aus Polen anzugeben.

 

4. Das Bundesasylamt hat mit den verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheiden jeweils vom 20.6.2008, Zahl S7 400.144, S7 400.145, S7 400.146, S7 400.147 die Anträge auf Schutz der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Abs. 2 der Verordnung 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer:

 

1. I.F., 2. I.A., 3. I.M., 4. I.R.

 

gemäß § 10 Abs. 1Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei. Die Erstbehörde traf in den angeführten Bescheiden Feststellungen zum polnischen Asylverfahren zur Praxis des Refoulement für Tschetschenen, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen.

 

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Antragsteller keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht haben, dass sie tatsächlich Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung der in Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Die Antragsteller hätten in keinster Weise nachvollziehbare Gründe genannt, welche geeignet wären die Sicherheit der Antragsteller in Polen in Zweifel zu ziehen. Das vage Vorbringen zu einem angeblichen Sachverhalt in Polen, das nicht näher detailliert werden könnte, erwecke den Eindruck, dass die Antragsteller zunächst einmal ihren Verbleib sichern möchten.

 

5. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde jeweils fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und in dieser für alle vier Beschwerdeführern im wesentlichen behauptet, das Bundesasylamt habe in den angefochtenen Bescheiden unzulässigerweise die Voraussetzungen des Selbsteintrittrechts Artikel 3, Abs. 2 Dublin II VO verneint, obwohl Polen rechtliche Sonderpositionen gegenüber tschetschenischen Asylwerbern vertreten würde und für diese die Gefahr bestehe, nicht den benötigten Schutz in Polen zu bekommen und die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8 EMRK bedeuten würde.

 

6. Die gegenständliche Beschwerden samt erstinstanzlicher Verwaltungsakten langten am 8.7.2008 beim Asylgerichtshof ein.

 

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

 

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

 

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

 

2.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

 

Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Art 9 Abs. 2 Dublin II VO besteht. Aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass den Beschwerdeführern in Polen ein Asylverfahren offen steht und auch Rückschiebungshindernisse geprüft werden. Es besteht auch die Möglichkeit Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung an ein "Refugee board" zu erheben, gegen dessen entscheidungsverwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden kann. Es besteht demnach kein Anhaltspunkt, dass die Beschwerdeführer ohne Prüfung ihrer Flucht Gründe in ihren Herkunftsstaat (Russische Föderation) rückgeschoben werden könnten. Dies auch in Hinblick darauf, dass ethnische Tschetschenen in Polen in aller Regel zumindest subsidiären Schutz erhalten.

 

Nach Ansicht des Asylgerichtshofs bestehen keine Zweifel, dass die Anträge im Rahmen des Asylverfahrens ordnungsgemäß geprüft und eine Refoulementprüfung im Sinn des Artikel 3 EMRK durchgeführt wird. Es liegt die ausdrückliche Erklärung der polnischen Behörden vor, die Beschwerdeführer im Rahmen der Verpflichtung aus der Dublin II VO zur Prüfung ihrer Asylanträge zu übernehmen. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie dessen ungeachtet diesen Verpflichtungen in einer Weise nicht nachkommen würde, dass die Ausweisung und Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen ¿real risk' im Sinne einer Verletzung des Artikel 3 EMRK bedeute.

 

Aus den Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden ergibt sich auch, dass nach Polen rücküberstellte Personen (neuerlich) Zugang zum Asylverfahren haben und dass während des Asylverfahrens den Asylwerbern, die nicht in der Lage sind, für ihren Aufenthalt in Polen selbst aufzukommen, eine umfassende Versorgung (medizinische Versorgung, Unterkunft und ausreichende Verpflegung) kostenlos gewährleistet wird.

 

2.3. Zum Vorbringen, dass keine ausreichende medizinische Versorgung gegeben sei, ist auf die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur Versorgung von Asylwerbern zu verweisen, wonach diesen in Polen eine umfassende kostenlose medizinische Versorgung zur Verfügung steht. Das diesbezügliche Vorbringen in den Beschwerden ist nicht geeignet, Zweifel an den diesbezüglichen Feststellungen des Bundesasylamtes zu wecken.

 

Hiezu ist auszuführen, dass nach der allgemeinen Rechtssprechung des EGMR zu Artikel 3 EMRK und Krankheiten, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung sehr schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen würde und diesfalls das Selbsteintrittsrecht nach Dublin II VO zwingend auszuüben wäre. In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGh) vom 6.3.2008, Zahl: B2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtssprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält. Zusammenfassend führt der VfGh hier aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder Selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, so lange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.

 

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für die hier vorliegenden Beschwerden verfahrensrelevante Prüfungsmaßstab.

 

Im vorliegendem Fall wurden von den Beschwerdeführern keine schweren physischen oder psychischen Krankheiten behauptet. Auch ergeben sich aus der Aktenlage keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand (siehe hiezu auch die gutachtlichen medizinischen Stellungnahmen betreffend I.R., Aktenseite 65 ff im Akt S7 400.147, und I.M., Aktenseite 65 ff im Akt S7 400.146), welche das Vorliegen einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung verneinen. In diesem Zusammenhang wird nochmals auf die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Feststellungen betreffend die in Polen gewährleistete medizinische und auch psychologische bzw. psychiatrische Behandlung von Asylwerbern verwiesen.

 

2.4. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, sie seien in Polen nicht sicher, hätten Angst dort zu leben, Leute, die I.R. in der Heimat gequält hätten, seien nun in Polen und gleichzeitig mit der Beschwerde vorgelegte Berichte über eine Bedrohung durch Kadyrowzy in Polen ist zu entgegnen, dass dieses völlig allgemeine und nicht näher konkretisierte Vorbringen keine ausreichende Gefährdung der Beschwerdeführer aufzuzeigen vermag, wobei festzuhalten ist, dass der Schutz der polnischen Behörden in Anspruch genommen werden könnte. Ein ¿real risk' einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung kann daher aus diesem Vorbringen nicht abgeleitet werden. Die Angaben des I.R. bei seiner Einvernahme zu einem, ihm angeblich aus seiner Heimat bekannten Mann, den er zufällig gesehen haben will, sind viel zu vage, um daraus eine konkrete Gefahr für ihn und seine Familie ableiten zu können. Sollte er jedoch tatsächlich von jemand in Polen bedroht werden, steht es ihm selbstverständlich frei, den Schutz der polnischen Sicherheitsbehörden in Anspruch zu nehmen.

 

Die Ausführungen in den Beschwerden, wonach die meisten tschetschenischen Asylwerber nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, sondern eine "Duldung" erhalten, zeigen kein reales Risiko einer Art. 3 EMRK-Verletzung auf, sondern bestätigen die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur Rechtslage und Vollzugspraxis in Polen, wonach in der Regel Asylwerbern aus Tschetschenien der subsidiäre Status zuerkannt wird.

 

Soweit die Berufung auch eine niedrige Anerkennungsquote bei tschetschenischen Asylwerbern anführt, ist auf die diesbezügliche Judikatur des VfGH hinzuweisen, wonach geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür sind, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen (vergleiche VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673 und andere).

 

2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsmittel der Beschwerdeführer insgesamt nicht geeignet sind, ein rechtswidriges Vorgehen der erstinstanzlichen Behörde aufzuzeigen.

 

Der Asylgerichtshof sieht im Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsmeinung der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Absatz 2 Dublin II VO Nr. 343/2003 in Folge drohender Verletzung Art. 3 oder 8 EMRK zu verpflichten.

 

Spruchpunkt 1 der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

 

Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt 2 waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführer erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt zulässig.

 

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfällig Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, Lebensgrundlage, medizinische Versorgung, real risk, staatlicher Schutz
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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