GZ: B12 303.620-1/2008/9E
E.M.;
geb. 00.00.1980, StA.: Türkei;
ERKENNTNIS
SPRUCH
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rohrböck als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn E.M., geb. 00.00.1980, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2006, Zl. 05 00.460-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2008 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde des E.M. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2006, ZI. 05 00.460-BAW, hinsichtlich des Spruchteils I. wird gemäß § 7 AsylG abgewiesen.
II. Die Beschwerde der o.g. berufenden Partei gegen den o.g. Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich des Spruchteils II. wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Am 07.01.2005 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein. Der Beschwerdeführer wurde am 01.02.2005 vor dem Bundesasylamt einvernommen. In der diesbezüglichen Niederschrift brachte er, neben seinem Fluchtweg aus der Türkei per LKW nach Österreich, im Wesentlichen vor, dass er als Mitglied der Partei DHKP-C drei bis viermal verhaftet worden sei. Er sei seit 1998 ein einfaches Mitglied dieser Partei und habe sein Heimatland aufgrund seiner politischen Ideologie verlassen müssen. Er habe den Sozialismus unterstützt und sei gegen den Imperialismus vorgegangen, weswegen er von der Polizei beobachtet worden sei. Dies habe auch zu mehrmaligen Festnahmen geführt. Weiters habe er Angst vor der Blutrache einer Familie, weil sein Bruder wegen Mordes im Gefängnis eine Haftstrafe absitzen würde. Diese Familie habe auch schon versucht ihn umzubringen. Er selbst sei das erste Mal im Jahre 1998 verhaftet worden und zuletzt 2004. Weiters sei er auch wegen der Teilnahme an Demonstrationen durch Polizisten mit Gummiknüppel misshandelt worden.
Am 10.05.2006 wurde der Beschwerdeführer neuerlich durch das Bundesasylamt einvernommen, wobei er angab, dass er nun mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und diesbezüglich seine Heiratsurkunde vorlegte. In die Türkei wolle er nicht mehr zurück. Er habe nie für Schwierigkeiten mit der Polizei oder Sicherheitsbehörden gehabt, sei nie Mitglied in einer politischen Organisation oder Partei und auch niemals im Gefängnis gewesen. Lediglich einmal habe er Flugblätter für eine kurdische Partei verteilt. Er würde die Türkei einfach nur nicht mögen und wegen der Flugblattaktion hätte er irgendwann später auch Probleme bekommen können.
Mit Bescheid vom 06.07.2006, Zl. 05 00.460-BAW, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers "gem. § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen" (Spruchpunkt I) und zudem festgestellt, dass die "Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung (des Beschwerdeführers) in die Türkei (...) gem. § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II).
In diesem Bescheid hielt das Bundesasylamt begründend fest, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen sehr widersprüchlich dargelegt habe. Während er in der ersten Einvernahme noch politische Fluchtgründe und die Angst vor Blutrache angegeben habe, habe er bei der zweiten Einvernahme lediglich vorgebracht, dass er nach dem Verteilen von Flugblättern präventiv geflohen sei und er die Türkei nicht mögen würde. Somit konnte das zentrale Element des Flüchtlingsbegriffes im Sinne des AsylG 1997, nämlich die begründete Furcht vor Verfolgung, in keinster Weise glaubhaft vorgebracht werden. Auch die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, stelle zwar einen Eingriff in sein Privatleben nach Art. 8 EMRK dar, allerdings konnte über eine Ausweisung seitens der erstinstanzlichen Behörde nicht abgesprochen werden. Nach sorgfältiger Abwägung aller vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalte, kam das Bundesasylamt zur Überzeugung, dass das Vorbringen hinsichtlich des Fluchtgrundes keine Relevanz in Bezug auf die Genfer Flüchtlingskonvention aufweise.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.07.2006 mittels Hinterlegung zugestellt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 18.07.2006 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser führte er an, dass er die Entwicklung in der Türkei für nicht gut befinde und er nicht in einem Staat leben wolle, der ein Vasall Amerikas sei. Weiters sei er auch nicht mit der Reformpolitik der AKP einverstanden und habe sich der DHKP-C angeschlossen. Aufgrund dieser Tatsachen, aber auch weil sein Bruder wegen Mordes im Gefängnis sitzen würde, sei er beim türkischen Geheimdienst bekannt geworden.
In einer ergänzenden Einvernahme vor dem unabhängigen Bundesasylsenat am 30.08.2007 brachte der Beschwerdeführer erneut vor, dass er aufgrund der im erstinstanzlichen Verfahren genannten Gründe aus der Türkei geflohen sei. Er habe in den Bezirken U. und G. von 1998 bis 2000 Transparente und Zeitschriften der DHKP-C verteilt. Er habe diese Arbeiten als Sympathisant der DHKP-C übernommen. Er sei über einen Freund zur DHKP-C gekommen und wisse, dass diese eine Volkspartei für Revolution und Sozialismus sei, wobei er aber die genaue Bezeichnung nicht wiedergeben könne. Die Ziele der Partei seien die Machterlangung und die Gleichheit aller Bürger gewesen. An das grüne Emblem der DHKP-C könne er sich aber nur mehr schemenhaft erinnern und wer der Gründer der Partei gewesen sei, habe er auch vergessen. Der Beschwerdeführer sei nie Mitglied in dieser Partei gewesen und habe auch nie finanzielle Zuwendungen von dieser Seite für seine Aufwendungen bekommen. Er habe aber lediglich in einem Verein, in der Form von Versammlungsbesuchen, mitgewirkt. Am ersten Mai habe er in Istanbul an einer Demonstration für die Rechte der Arbeiter teilgenommen, wobei er selbst aber kein Transparent getragen habe. Es habe keine große Organisation gegeben, denn jeder Interessierte habe das markante Datum und die Ziele der DHKP-C gekannt. Jeder, der sich mit der DHKP-C identifiziert habe, habe sich dann einfach so der Demonstration angeschlossen. Man sei zum Taksim-Platz gezogen, wo es auch Reden gegeben habe. Anschließend sei auch das Newroz-Fest gefeiert worden, dessen Bedeutung der Beschwerdeführer aber nicht kenne. Danach sei er nach G. gezogen, wobei sich an seiner Situation nichts geändert habe. Aus Protest gegen den Wahlsieg der AKP habe er in einem Autokonvoi Parolen gegen Staat skandiert. Obwohl diese Autos auch mit Transparenten geschmückt wurden, habe die Polizei keinerlei Einwände gegen diesen Konvoi gehabt. In der Türkei wolle er nicht zurück, denn dort könnte alles passieren.
Mit 30.01.2008 erstattete der dem Beschwerdeverfahren beigezogene Sachverständige für die Türkei Mag. A.M. sein schriftliches Gutachten, dem in seinen wesentlichen Passagen Folgendes zu entnehmen ist:
"Bewertung
Die Angaben des BW betreffend seiner politischen Aktivitäten in der Türkei sind zeitlich und inhaltlich nicht korrekt, darüber hinaus auch sehr vage. Er gibt an, für die DHKP-C gearbeitet zu haben und ein Sympathisant der genannten Organisation zu sein. Weder konnte er die Organisation, ihre Ziele und Strukturen beschreiben, noch konnte er die genaue Bedeutung der in Buchstaben beschrifteten Organisation authentisch wiedergeben. Auch die Aktivitäten, an denen er angeblich beteiligt gewesen sein soll, konnten nicht verifiziert werden. So ist z.B. die Bedeutung des 1. Mai, wie der Tag von linken Gruppierungen immer wieder beschriftet und propagiert wird, dem BW nicht bekannt. Auch die Angabe, dass die Veranstaltung am Taksim-Platz stattgefunden hätte, zeigt, dass der BW (über die 1. Mai- Veranstaltungen) nicht informiert ist. Die Veranstaltung an diesem Platz ist seit 1980 bis heute verboten. Lediglich im Jahre 2007 wurde der Versuch unternommen, trotz des Verbots, dort eine Veranstaltung abzuhalten. Dabei wurden unzählige Personen verhaftet, nur einigen Gruppen gelang es, dort eine Veranstaltung durchzuführen. Es ist daher nicht richtig, was der BW im Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten in der Türkei angegeben hat.
Rückkehrfragen
Im Falle einer Rückführung oder Abschiebung wird der BW an der türkischen Grenze seitens der türkischen Grenzbehörde angehalten und seine Daten werden überprüft. Anhand der allgemeinen Informationssammlungsdateien ermittelt die Behörde, ob gegen den abgeschobenen oder Rückkehrenden eine belastende Datei vorliegt. Es werden auch Daten aus den Archiven der Auslandsvertretung abgerufen, um herauszufinden, ob der Betroffenen im Ausland exilpolitisch oppositionell tätig war. Werden keine Daten gefunden, kann der Betroffene innerhalb von ein paar Stunden weiterreisen.
Der BW hat die Möglichkeit, sich eine seiner Bildung entsprechende Arbeit zu suchen. Im Notfall kann er auch eine Hilfsarbeit annehmen, womit er sich seinen Unterhalt sichern kann. Kommt er in eine finanzielle Krisensituation, hat er die Möglichkeit, eine staatliche Unterstützung vom FAK-FUK-Fonds in Form von Lebensmittel und Heizmaterial zu beantragen und zu bekommen. Hierfür muss er durch den Gemeindevorsitzenden seine Mittellosigkeit bestätigen lassen und beim Amt des Gouverneurs abgeben. Er hat auch das Recht, wenn er bei der Arbeitsstelle nicht versichert wird oder bei keiner ist, die Grüne Karte zu beantragen, mit welcher ihm im Falle einer Krankheit eine kostenlose Behandlung bei den städtischen Krankenhäusern gesichert ist."
Am 18.02.2008 fand vor dem unabhängigen Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher weder der Beschwerdeführer noch ein Vertreter des Bundesasylamtes als Parteien des Verfahrens erschienen. Der anwesende Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab an, dass sein Mandant ihm unverständliche Gründe für sein Nichterscheinen vorgebracht habe. So habe er gesagt, dass er Bauchschmerzen und Angst vor Hunden beim UBAS hätte. Ob diese gründe ernst gemeint seien, wisse der Rechtsvertreter nicht; jedenfalls habe er den Eindruck, dass sein Mandant das Asylverfahren nicht ernst nehme und sich der Verhandlung bzw. dem Ergebnis des Verfahrens entziehen wolle. Da ihm die Aktivisten der DHKP-C in Österreich bekannt seien, wisse er, dass der Beschwerdeführer niemals politische Aktivitäten im Sinne der Ideologie der DHKP-C gesetzt hat.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs 7 Z 1 AsylG 2005 sind Verfahren, welche am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und einem Senatsmitglied dieser Behörde zugeteilt waren, welches als Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, von diesem als Einzelrichter weiterzuführen, soweit eine mündliche Verhandlung bereits stattgefunden hat.
Gemäß § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005) sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: AsylG) gilt. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG sind Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2002 zu führen.
Die Bestimmung des § 7 AsylG hat nachstehenden Wortlaut:
"Asyl auf Grund Asylantrages
§ 7. Die Behörde hat Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt."
Wesentliche Voraussetzung für die Asylgewährung ist im Lichte des § 7 AsylG 1997 zunächst, dass die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers nach der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, (in der Folge: GFK) "glaubhaft" ist. Gem. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK ist u.a. als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gelangt die Behörde nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Türkei und seine Identität aufgrund der vorgelegten Personaldokumente, insbesondere aufgrund seines türkischen Personalausweises, geklärt werden konnte. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und der moslemischen Glaubensrichtung angehörig. Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine Probleme mit den Behörden in der Türkei und war auch nie aktiv in einer politischen Organisation tätig. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland auch tatsächlich politisch aktiv war. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten hätte.
Laut vorgelegter Heiratsurkunde hat der Beschwerdeführer am 16. Februar 2006 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet.
Zur allgemeinen Lage in der Türkei wird auf die Länderfeststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes (AS 173 bis 183) vom 01.06.2006 verwiesen und dieser Teil zum Inhalt des Erkenntnisses erhoben.
Die Aussage des Beschwerdeführers zeigte sich in der ergänzenden Einvernahme in Bezug auf die politischen Tätigkeiten und der daraus resultierend politischen Verfolgung seitens des türkischen Staates als unglaubwürdig und unschlüssig. So schilderte der Beschwerdeführer den Teil seines Vorbringens bezüglich der politischen Aktivitäten in der Türkei sowohl zeitlich als auch inhaltlich nicht korrekt. Des Weiteren sind diese Angaben auch nur sehr vage gemacht und allgemein formuliert worden. So verhielt es sich auch bei seinen Angaben über die DHKP-C. Er konnte lediglich allgemein und dann auch nur schemenhaft die Ziele diese Partei wiedergeben, jedoch keinerlei Auskünfte über die genauen Ziele, die Organisation oder die inneren Strukturen dieser Partei wiedergeben. Er wusste nicht einmal, wofür die einzelnen Buchstaben in der Bezeichnung "DHKP-C" stehen. Ebenso konnte keine der Aktivitäten, an denen der Beschwerdeführer angeblich teilgenommen habe, verifiziert werden. Der Beschwerdeführer konnte keine Angaben bezüglich seiner Tätigkeiten bei der Unterstützung der DHKP-C machen. Er gab lediglich allgemein an, dass er Transparente und Zeitungen verteilt hätte, wobei er über deren Beschriftungen und deren Inhalte er keine näheren Schilderungen machen konnte.
Ebenso werden die Veranstaltungen zum ersten Mai von den linken Gruppierungen sehr wohl propagiert, sodass im Vorfeld die Bevölkerung sehr wohl Informationen über diese Veranstaltungen bekommt. Somit handelt es sich bei diesen Kundgebungen auch um keine geheimen Veranstaltungen. Die Ortsangaben bezüglich der Kundgebung am ersten Mai am Taksim-Platz können ebenfalls nicht der Wirklichkeit entsprechen, weil dem oben zitierten Gutachten zufolge die Abhaltung einer Veranstaltung dieser Art auf dem Taksim-Platz seit 1980 verboten ist. Es gab erstmals im Jahre 2007 seitens der Demonstranten wieder Bemühungen, trotz des Verbotes und gegen den Willen der türkischen Behörden und der Polizei, dort diese Veranstaltung abzuhalten. Hierbei wurden unzählige Personen verhaftet und es gelang nur einer kleinen Gruppe bis vor auf den Taksim-Platz zu dringen. Aufgrund dieser Ereignisse ist eine friedliche Demonstration zum 1.Mai 1999, zu der man mit öffentlichen Verkehrmittel zum Taksim-Platz gefahren ist, absolut unglaubwürdig.
Des Weiteren konnten auch keine offenen oder angeschlossenen Verfahren gegen den Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft des Gerichtes für Strafsachen in Ankara vorgefunden werden. Dieses Gericht wäre aufgrund des Geburtsortes des Beschwerdeführers, nämlich der Stadt Yozgat, örtlich zuständig. Ebenso ist der Beschwerdeführer bei keinen oppositionell exilpolitischen Gruppen bekannt.
Schließlich bleibt festzuhalten, dass selbst der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seinem Mandanten die Glaubwürdigkeit seiner Ausführungen absprach, da er den Eindruck habe, dass der Beschwerdeführer seine Asylsache nicht ernst meine. Der Vertreter gab glaubhaft zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer niemals politische Aktivitäten im Sinne der Ideologie der DHKP-C gesetzt habe. Der erkennende Gerichtshof fand keinerlei Gründe, an dieser Angabe zu zweifeln, zumal es sich ja um den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers handelt, der eine derartige Aussage keinesfalls grundlos tätigen würde.
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).
Zu all dem wird bemerkt, dass die erkennende Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich erst dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn das Vorbringen des Asylwerbers genügend substantiiert, weitgehend plausibel und der Asylwerber persönlich glaubwürdig ist. In diesem Zusammenhang dürfen die gemachten Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, dem wahren Sachverhalt aber nicht entsprechen. Das Vorbringen des Antragstellers war in seiner Gesamtheit nicht dazu geeignet, eine asylrelevante Verfolgung und wohlbegründete Furcht davor glaubhaft zu machen.
Im gegenständlichen Fall erachtet der Asylgerichtshof im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als unglaubwürdig, sodass die vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).
Der Asylgerichtshof gelangt nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft ist, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung droht.
"Subsidiärer Schutz:
§ 8. (1) Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. (...)"
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 57 Abs. 1 FrG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß § 57 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).
Da sich § 57 Abs. 1 FrG in der durch BGBl. I Nr. 126/2002 geänderten Fassung inhaltlich weitgehend mit § 57 Abs. 1 FrG in der ursprünglichen Fassung (BGBl. I Nr. 75/1997) deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 57 Abs. 1 FrG i.d.F. BGBl. I Nr. 75/1997 weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Zur Auslegung des § 57 FrG ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 14. 10. 1998, Zl. 98/01/0122, m.w.N.). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27. 2. 2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung i.S.d. § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25. 1. 2001, Zl. 2001/20/0011).
§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Vom Zweck des AsylG her ist der Begriff des "Herkunftsstaates" im Sinne des § 8 AsylG 1997 dahin zu verstehen, dass damit derjenige Staat bezeichnet wird, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers aufgrund seines Antrages zu prüfen ist (vgl. VwGH 22.04.1999, Zl. 98/20/0561; VwGH 20.05.1999, Zl. 98/20/0300).
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich). Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Wenngleich im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht jene wirtschaftliche und soziale Lage wie in Österreich bestehen mag, haben sich keine Hinweise auf eine allgemeine lebensbedrohende Notlage i.S.d. Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK (EGMR 2. 5. 1997, D gegen das Vereinigte Königreich, wonach nur unter "außergewöhnlichen Umständen" - z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung - auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen können; s.a. für viele VwGH 25. 11. 1999, Zl. 99/20/0365, wonach auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen könne) ergeben.
Wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt, kann im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden kann. Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der Türkei eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) herrschen würde; Es finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, einer Gefährdungssituation i.S.d. § 57 Abs. 1 (bzw. Abs. 2) FrG ausgesetzt wäre.