S 11 319.472-2/2008/2Z
B E S C H L U S S
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. NEUMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des H. H., geb. 1984, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Linz, vom 12.06.2008, Zahl: 07 11.701, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG
1. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 12.06.2008, Zahl: 07 11.701, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs.1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.
2. Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang und der maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal nach Griechenland ein, wo er am 10.02.2007 in Haft genommen und am 11.02.2007 nach Verhängung einer Ausweisung wieder entlassen wurde. Am 10.12.2007 reiste er auf einem LKW versteckt mit dem Schiff nach Italien und weiter mit dem Zug nach Österreich, wo er am 15.12.2007 im Rahmen einer Niederschrift einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach Aufnahme von Konsultationen am 19.12.2007 stimmte Griechenland am 17.01.2008 nach Art. 18 Abs. 7 Dublin VO einer Wiederaufnahme zu.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 14.05.2008, Zahl: 07 11.701, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs.1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.
Dieser Bescheid wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenates mit 28.05.2008 im Berufungsweg behoben.
Gegen den Ersatzbescheid vom 12.06.2008 wurde am 23.06.2008 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, wobei hauptsächlich auf die rechtliche und faktische Lage von Flüchtlingen in Griechenland verwiesen wurde.
Es ergeben sich im gegenständlichen Verfahren nunmehr insbesondere verfahrensrechtliche Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Entscheidung nach § 5 AsylG vor allem im Lichte des Art. 3 EMRK.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005) und auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 15.12.2007 gestellt, weshalb § 5 AsylG idgF zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundene Ausweisung binnen einer Woche ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach herrschender Literatur ist hier auch Art. 8 EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anm. zur - analogen - Regelung des § 37 Abs 1 AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, K3 zu § 37 Abs 1 AsylG, 512 und K8 zu § 38 AsylG, 522f; vgl auch Fahrner/Premiszl, Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).
Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.
2. Die unter I.2 genannten Aspekte sind noch nicht hinreichend geklärt; bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes erscheint die Anwesenheit des Beschwerde-führers in Österreich für den Fall der Notwendigkeit weiterer Befragungen seiner Person zweckmäßig.
Aufgrund der dem Asylgerichtshof hier zur Entscheidung zukommenden knappen Entscheidungsfristen liegt im konkreten Fall derzeit auch keine unzulässige Beeinträchtigung des "effet utile" der Dublin II VO vor.
Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG vorzugehen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.