A2 309102-1/2008/8E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des N. I. O., geb. 1984, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2006, Zl. 06 03.579 BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.04.2007 und am 07.02.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 (1), 8 (1) Z 1, 10 (1) Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste nach eigenen Angaben am 27.03.2006 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.03.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu zunächst am 31.03.2006 in der Erstaufnahmestelle West durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau, im Rahmen einer niederschriftlichen Erstbefragung befragt (AS 23 bis 29 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). In weiterer Folge wurde er am 05.04.2006 (AS 73 bis 81 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) sowie am 21.11.2006 (AS 271 bis 287 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) in der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Sein damaliges Vorbringen in den einzelnen Einvernahmen wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2006, Zl. 06 03.597 BAI, im Wesentlichen wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.
2. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz mit angefochtenem Bescheid vom 29.12.2006, Zl. 06 03.597 BAI, gemäß § 3 AsylG abgewiesen und unter einem festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt wird. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf länderkundliche Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria und zu den Christen in Nordnigeria sowie zur innerstaatlichen Fluchtalternative. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass die Angaben des Antragstellers zum Fluchtgrund denkmöglich seien, jedoch es in Nigeria möglich sei, sich der Bedrohung durch Dritte (private Personen) im Falle von gesellschaftlicher Diskriminierung, kriminellen Übergriffen oder bei ethnischen oder religiösen Konflikten oder Auseinandersetzungen zu entziehen, in dem man sich an einem anderen Ort niederlasse, sodass die Rückkehrbefürchtungen des Antragstellers diesbezüglich nicht nachvollziehbar und daher auch nicht glaubhaft seien. Dem Antragsteller stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 12.01.2007 eingebrachte Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers.
4. Die Vorlage der nunmehrigen Beschwerde langte am 19.01.2007 beim UBAS ein. Am 25.04.2007 wurde vom seinerzeit zuständig gewesenen Senatsmitglied eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
5. Am 07.02.2008 führte der Unabhängige Bundesasylsenat durch das nunmehr gewordene zuständige Senatsmitglied eine Berufungsverhandlung durch, welche folgenden Verlauf nahm (Berufungswerber=BW):
"(...)
Die berufende Partei gibt an, dass sie den Dolmetscher gut versteht; Einwände gegen seine Person bestehen nicht.
Der VL bezeichnet den Gegenstand der Verhandlung und fasst den bisherigen Gang des Verfahrens zusammen. VL wird davon in Kenntnis gesetzt, dass infolge Abnahme des gegenständlichen Verfahrens von Mag. LAMMER trotz der seinerzeitigen Verhandlung vom 25.04.2007 eine weitere Berufungsverhandlung stattzufinden hat, damit sich das nunmehr zuständige Senatsmitglied ein Bild des Berufungswerbers machen kann.
Der VL gibt den Parteien Gelegenheit, sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern. Keine Äußerung.
Das Beweisverfahren wird wieder eröffnet.
BW gibt nach Wahrheitserinnerung (unrichtige Angaben werden im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt) und Belehrung gem. § 49 iVm § 51 AVG sowie nach Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter (§ 51a, d AVG) vernommen an:
VL: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage an der Verhandlung teilzunehmen ?
BW: Ich bin OK.
VL: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrundegelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs 2 FPG wird hingewiesen.
BW: Meine Angaben zur Identität waren richtig.
VL: Waren Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren und in der Berufungsverhandlung vom 25.04.2007 richtig und bleiben diese aufrecht ?
BW: Ich habe die Wahrheit gesagt und es war alles OK.
VL: Haben Sie alle Beweismittel in Vorlage gebracht? Möchten Sie noch irgendwelche verfahrensrelevante Dokumente bzw. Beweismittel vorlegen?
BW: Es gibt keine neuen Beweismittel.
VL: Gibt es in Österreich jemanden, den Sie schon aus Nigeria kannten und der Ihre Identität bestätigen könnte?
BW: Nein, hier kenne ich niemanden.
VL: Die meisten Ibo leben im Süden Nigerias, wie sind Sie bzw wie ist Ihre Familie in den Norden des Landes gekommen?
BW: Ich bin in B. in M. geboren.
VL: Haben Sie Ihr ganzes Leben bis zu Ihrer Ausreise dort gewohnt?
BW: Ja, ich habe immer dort gelebt, allerdings sind wir jedes Jahr im November oder Dezember wegen der Weihnachtsfeiertage, das heißt ich und meine Eltern, in unser Dorf, aus dem wir abstammen, nach E. in O. gegangen.
VL: Wie lange braucht man von B. nach E.?
BW: E. liegt im Westen Nigerias. Ich glaube, es hat einen oder zwei Tage gedauert, von einem zum anderen Ort zu gelangen.
VL: Warum waren Sie nur 2 Jahre in der Schule?
BW: Das war wegen meiner Eltern. Sie hatten nicht genug Geld, um meine Schulausbildung zu finanzieren.
VL: War Ihre Familie arm oder reich?
BW: Meine Familie war arm. Meine Mutter hat nicht gearbeitet, aber mein Vater war selbständig, er hat Mais verkauft.
VL: Wovon haben Sie nach Ende Ihres Schulbesuchs gelebt?
BW: Ich war Mopedtaxifahrer ("Okada-Driver").
VL: Kennen Sie große Straßen oder Plätze in Ihrem Heimatort ?
BW: Wir haben an der Adresse XY gewohnt.
VL wiederholt und erläutert die Frage.
BW: Ich kann die Straßennamen dieses Ortes nicht nachsprechen bzw. nicht richtig aussprechen. Wenn ich jemandem mit dem Mopedtaxi mitnahm, dann wusste die betreffende Person, wohin sie wollte und dirigierte mich dorthin.
VL: Kennen Sie einen Kreisverkehr mit einem großen Fisch in Ihrem Heimatort?
BW: Ich weiß zwar, was ein Kreisverkehr ist. Ich kenne aber keinen Kreisverkehr mit einem großen Fisch in meinem Heimatort. Ich weiß nicht, wie der Name des Kreisverkehrs in meinem Heimatort ist. Einen Fisch habe ich ebenfalls nicht gesehen.
VL: Kennen Sie irgendwelche Restaurants/Gaststätten dort (zB solche, die Sie selbst besucht haben) ?
BW: Ich habe nie in Restaurants gegessen. Wenn ich gegessen habe, bin ich immer zu meiner Mutter nach Hause gefahren.
VL: Kennen Sie den Kyani Park ?
BW: Nein, ich kann mich jetzt nicht an einen solchen Park erinnern.
VL: Das soll ein Zoo sein.
BW: Nein, daran erinnere ich mich nicht.
VL: Wissen Sie, was man unter "Achaba" versteht ?
BW: Nein, an all diese Dinge kann ich mich jetzt nicht mehr erinnern.
VL: Achaba ist eine Bezeichnung für Motortaxifahrer wie das von Ihnen verwendete "Okada-Driver".
BW: Okada ist der Ausdruck für Mopedtaxi, den wir verwenden. Die Leute in den Dörfern dort verwenden den Ausdruck "Achaba".
VL: Sie haben gesagt, Sie kommen aus B.. Diese Örtlichkeit existiert in dieser Form nicht. Könnte es sein, dass Sie aus "Nborno State" kommen-. Dort gibt es auch eine Stadt namens "M."?
BW: Ausgesprochen wird die Stadt M.. Das ist meine Aussprache. Ich kann aber nicht lesen und schreiben, was ein Problem ist. Der Bundesstaat heißt Borono.
VL: Gibt es seit der Berufungsverhandlung vom 25.04.2007 etwas Neues in Bezug auf Ihren Antrag auf internationalen Schutz?
BW: Seit ich hier bin, habe ich nichts Neues mehr gehört.
VL: Bitte schildern Sie mir noch einmal, möglichst der Reihe nach und mit Datumsangaben, die Ereignisse, die Sie zum Verlassen Ihrer Heimat bewogen haben!
BW: Ich kann mich an keinerlei Daten erinnern. Ich weiß daher auch nicht, wann genau das Problem begonnen hat.
Ich und meine Eltern haben in B.-M. gewohnt. Dort kam es zu Kämpfen zwischen Christen und Muslimen. Das Problem begann auf dem Markt. Muslime kämpften gegen Christen und Christen gegen Muslime. Ich wollte damals gerade jemanden absetzen und fuhr dann zurück zu dem Platz auf dem Markt, wo mein Vater normalerweise war. Da sah ich, wie ein Muslim meinen Vater mit dem Messer tötete.
Diese Muslime wollten dann auch mich töten. Ich bin dann zu unserem Haus gelaufen und wollte dort meine Mutter treffen. Unser Haus befand sich an der Adresse XY. Doch meine Mutter war nicht mehr dort. Sie war geflohen. Man hatte unser Haus niedergebrannt. Ich ließ mein Okada (Mopedtaxi) stehen. Dieses wurde dann auch niedergebrannt. In der Folge floh ich zu einem Freund unserer Familie, zu "A.-H. S.". Er hat mich in seinem Haus fünf Tage lang aufgenommen. Er wusste, dass diese Leute mich suchen und umbringen wollen. Als er dann erfuhr, dass diese Leute auch wussten, dass er mich bei ihm aufgenommen hatte, brachte er mich nachts fort aus seinem Haus. Er brachte mich zu einem mir unbekannten Ort. Dort sprach er mit einem weißen Mann und sagte, ich solle einstweilen warten. Kurz darauf kam er zurück und sagte mir, dass der weiße Mann jene Person sei, die mich retten würde. Der weiße Mann brachte mich dann auf ein Schiff.
VL: Ist der Freund Ihrer Familie A.-H. S. Christ oder Moslem?
BW: Er ist Moslem. Er hat mir geholfen, weil er ein Freund unserer Familie ist.
VL: Waren Sie die einzige christliche Familie in M. ?
BW: Nein.
VL: Gab es dort viele andere Christen?
BW: Es lebten schon Christen dort. Wie viele weiß ich aber nicht.
VL: Wissen Sie, warum die Moslems gerade Ihren Vater und dann Sie töten wollten, es gab doch auch andere Christen in M.?
BW: Dies betraf nicht nur meinen Vater oder mich, sondern alle Christen, die auf diesem Markt verkauften. Die Muslime wollten sie alle umbringen und auch alle, die diesen Christen halfen.
VL: Gab es diese Probleme zwischen Christen und Moslems schon lange?
BW: Kämpfe gab es die ganze Zeit.
VL: Haben Sie je wieder Ihre Mutter gesehen, seit diesem Tag, als Ihr Vater starb?
BW: An dem Tag, an dem dieser Kampf stattfand, bin ich zu unserem Haus gegangen und wollte dort meine Mutter treffen. Doch sie war nicht mehr dort. Seit diesem Tag habe ich sie nie wieder gesehen. Ich weiß nicht, ob sie noch am Leben oder schon tot war.
VL: War an diesem Tag Polizei zu sehen?
BW: Ich kann nicht sagen, ob Polizei gekommen ist oder nicht.
VL: Zu welcher Tageszeit sind die Kämpfe am Markt ausgebrochen?
BW: Ich kann mich daran nicht mehr erinnern.
VL: Vor dem BAA haben Sie gesagt, Sie hätten noch einige Christen mit Ihrem Motorradtaxi in Sicherheit gebracht. Stimmt das?
BW: Nein, ich habe dem damaligen Dolmetscher folgendes gesagt: Ich war "Okada-Fahrer". Mich hat jemand angerufen und ich wollte diese Person zum gewünschten Ort bringen, als die Kämpfe begannen.
VL: Haben Sie mit Ihren eigenen Augen gesehen, wie Ihr Vater getötet wurde?
BW: Ja.
VL: Was haben Sie in diesem Moment gesehen?
BW: Als ich zum Markt kam, waren die Kämpfe gerade ausgebrochen. Ich fuhr dann weiter zum Geschäft meines Vaters und sah dort, wie sie ihn umbrachten.
VL: Haben sie ihn mit bloßen Händen oder mit Waffen umgebracht?
BW: Sie haben ihn mit einem Messer getötet.
VL: Was würde geschehen, wenn Sie jetzt in Ihr Heimatland zurückkehren müssten?
BW: Sie würden mich umbringen.
VL: Wen meinen Sie mit "sie"?
BW: Ich meine damit die Muslime.
VL: Was wäre, wenn Sie beispielsweise in andere Landesteile, wie in den Süden gehen würden, wo viele Christen leben?
BW: Nein. Auch dort wäre ich nicht sicher, denn der Kampf hat das ganze Land erfasst.
VL: Seit Sie in Österreich sind, waren Sie in Spitalsbehandlung oder leiden Sie an schweren Krankheiten?
BW: Nein, eigentlich nicht. Ich war nur im Spital, als er mir einmal schlecht ging. Dann hatte ich ein Problem mit meinem Auge. Da war ich ebenfalls im Spital. Nach der Behandlung konnte ich aber nach Hause gehen.
VL: Gibt es besondere Gründe (zB Familienbezug in Österreich), die ihre Ausweisung aus Österreich als unzulässig erscheinen lassen?
BW: In I. wohne ich in einem Heim, das heißt, ich lebe mit keiner Freundin oder Frau zusammen. Es gibt dort einen Deutschkurs, diesen besuche ich nur ab und zu.
VL: Hatten Sie in Österreich jemals mit den österreichischen Sicherheitsbehörden Probleme?
BW: Nein, ich hatte nie Probleme mit der Polizei, wurde auch nie verurteilt und hatte auch keine Gerichtsverhandlung. Als ich noch in Thalham wohnte, kam es dort zu einer Rauferei zwischen einem schwarzen und einem weißen Burschen. Damals wurde die Polizei gerufen und alle Schwarzen, die dort wohnten, mussten herauskommen. Ansonsten hatte ich aber nie mit der Polizei Probleme.
VL: Aufgrund der nachfolgenden im Akt zur Einsicht befindlichen Erkenntnisquellen (in Ergänzung zu den schon in der Verhandlung am 25.04.2007 in das Verfahren eingeführten), die der VL erörtert, werden bezüglich Ihres Verfahrens folgende entscheidungsrelevante
Feststellungen getroffen:
Quellen:
Eurasil Workshop on Nigeria, Final Conclusions, 20.12.2005, EURASIL
Dt. Auswärtiges Amt, Asyl- und abschiebungsrelevante Lagebericht Nigeria vom 06.11.2007, AA 1
US State Department, Country Report on Human Rights Practices 2006, Nigeria, 06.03.2007; International Freedom of Religion Report, 14.09.2007 USDOS, dem Internet entnehmbar.
UK Home Office, Operational Guidance Note Nigeria, 26.11.2007, UKHO, dem Internet entnehmbar.
Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Chemnitz vom 20.11.2006 (Dekret 33), AA 2
Bradt Travel Guide Nigeria, 2005, zur Länderkunde.
Folgerungen:
Es gibt in Nigeria weiterhin zahlreiche, zum Teil schwerwiegende, Menschenrechtsprobleme, für die unter anderem auch Staatsorgane verantwortlich sind. Insgesamt gesehen herrscht eine eingeschränkte Stabilität, die Lage im Niger-Delta hat sich jedoch verschlechtert. Nigeria ist ein multi-ethnischer Staat mit 400 ethnischen Gruppen, die drei größten sind die Hausa-Fulani im Norden, Yoruba im Südwesten (Oyo, Ohun, Lagos, Osun, Ondo, Ekiti; Kogi, Kwara) und I(g)bo (östlich des unteren Niger); USDOS, AA 1.
Es herrscht staatlich geachtete Religionsfreiheit. Es gibt weiterhin Fälle religiöser Spannungen zwischen Christen und Moslems, allerdings in geringerem Ausmaß/geringerer Intensität als in früheren Jahren (USDOS Religious Freedom, Section III). Auch in Nborno State sind in den letzten Monaten keine besonderen Auseinandersetzungen bekannt geworden.
Wegen des fehlenden Registrierungswesens in Nigeria ist es regelmäßig möglich, örtlichen Bedrohungen durch lokale Sicherheitsorgane/Private/religiöse Gruppierungen durch Umzug in andere Landesteile (insbesondere in Großstädte, in denen Angehörige derselben Ethnie leben) zu entgehen, dies ist in der Regel nur dann problematisch, wenn es sich um bekannte Führer oder Kriminelle handelt, die im gesamten Land bekannt sind. Es kann hierbei je nach der individuellen Situation zu wirtschaftlichen und sozialen Problemen kommen, wenn es keine Anknüpfungspunkte am Ort der Niederlassung gibt, dies gilt insbesondere für alleinstehende Frauen oder unbegleitete Minderjährige, UKHO, AA 1.
Jedenfalls in den Großstädten kann eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und eine medizinische Grundversorgung in der Regel gewährleistet werden. Insgesamt ist die wirtschaftliche und soziale Lage angespannt. AA 1.
Wegen Ablehnung eines Asylantrages im Ausland muss nicht mit staatlichen Repressionen gerechnet werden (AA1, EURASIL). Eine Verfolgungsgefahr wegen im Ausland begangener Drogendelikte im Zusammenhang mit dem sogenannten Dekret 33 besteht im Allgemeinen nicht (AA2). Falsche Dokumente oder Dokumente unwahren Inhalts sind in Nigeria oft leicht zu beschaffen und werden in Asylverfahren häufig vorgelegt (AA 1).
Stellungnahme BW: Ich glaube, dass die Muslime bevorzugt behandelt werden. Es kommt immer wieder vor, dass sie nachts hinausgehen, um Christen umzubringen.
VL: Könnten Sie nicht auch in Ihr Heimatdorf nach E. zurückkehren?
BW: Nein, dorthin kann ich nicht.
VL: Aus welchem Grund können Sie nicht dorthin zurückkehren?
BW: Nach E. hat mich immer mein Vater mitgenommen. Ich selbst kenne dort keine Verwandten meines Vaters. Wenn die Kämpfe auf Seiten der Muslime weiter gehen, dann werden sie auch auf Seiten der Ibos ihre Fortsetzung finden.
VL: Haben Sie in Nigeria nie irgendwelche Dokumente gehabt?
BW: Alles, so auch mein Führerschein, befand sich in unserem Haus. Dieses wurde niedergebrannt. Seither habe ich keine Dokumente mehr.
VL: Hatten Sie noch andere Schwierigkeiten in Nigeria, außer den schon von Ihnen geschilderten?
BW: Ich hatte keine anderen Probleme.
VL: Gibt es noch etwas, dass Sie angeben möchten, damit ich mir ein vollständiges Bild von Ihrer Person und Ihren Lebensumständen machen kann?
BW: Nein, ich habe nichts mehr zu ergänzen.
Auf Befragen des VL, ob der BW alles verstanden und alles vorgebracht hat, gibt dieser an:
BW: Ich habe alles verstanden, alles vorgebracht und nichts mehr hinzuzufügen.
Ende der Vernehmung.
Weitere Beweisanträge oder sonstige Stellungnahmen: keine.
Das Beweisverfahren wird gemäß § 39 Abs 3 AVG geschlossen.
(...)"
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 01.01.2006 gestellt, weshalb das AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
2. Festgestellt wird:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, zugehörig zur Volksgruppe der Ibo. Darüber hinaus kann seine Identität nicht festgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.
2.2. Zum Herkunftsstaat Nigeria:
Zur Lage in Nigeria werden die in der mündlichen Verhandlung vor dem UBAS am 07.02.2008 vorgehaltenen entscheidungsrelevanten Feststellungen aus den in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Quellen zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.
3. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt und die am 25.04.2007 und am 07.02.2008 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
3.1. Davon, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stammt und der Volksgruppe der Ibo angehört, war im Zweifel auszugehen; nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten dagegen in Ermangelung jeglicher Dokumente und unter Beachtung dessen sonstiger Unglaubwürdigkeit nicht mehr erfolgen.
3.2. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.
3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
3.2.2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
Der Beschwerdeführer stellte zentrale Angaben seines Fluchtvorbringens im Zuge der Beschwerdeverhandlung widersprüchlich dar. Die geographischen Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine genaue Herkunft aus Nigeria können den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden. So gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 25.04.20007 (S 4 der Verhandlungsschrift) an, in einem Dorf Namens M. geboren zu sein, welches sich in Nborono State, im Norden des Landes befinde. Die Hauptstadt des Bundesstaates sei Nborono. Es gebe dort auch einen Fluss. Auf die Frage, ob ihm der Ausdruck Damboa etwas sage, antwortete der Beschwerdeführer, dass der besagte Fluss so heiße. Die Stadt Baga bezeichnete er als einen Markt und die Städte Damasak und Yobe waren ihm gänzlich unbekannt. Der Beschwerdeführer gab an, in eine Kirche gegangen zu sein; er könne sich jedoch weder an den Namen der Kirche erinnern, noch wisse er wie viele Christen bzw. Kirchen es in seinem Heimatort gebe. Den Angaben des Beschwerdeführers könnte der Bundesstaat Borno im Norden bzw. Nordosten Nigerias entsprechen. Die Hauptstadt dieses Staates ist jedoch Mauduguri. Allgemein erscheinen die vagen Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang offenkundig mit einem längeren Aufenthalt in dieser Region nicht vereinbar.
Die Angaben des Beschwerdeführers vor dem UBAS am 07.02.2008 konnten diesen Schluss nicht entkräften. So gab er auf Befragen des Verhandlungsleiters, ob er große Straßen oder Plätze in seinem Heimatort kenne, an, er könne die Straßennamen nicht nachsprechen bzw. nicht richtig aussprechen; wenn er einen Fahrgast mit seinem Mopedtaxi mitgenommen habe, so habe dieser ihn dirigiert. Er kenne auch kein einziges Restaurant, einen Kreisverkehr mit einem Fisch kenne er auch nicht, ebenso den Kyani Park. In Anbetracht der angeblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Mopedtaxifahrer und der Aktenlage betreffend die geographischen Verhältnisse sind diese Angaben unplausibel und absolut unglaubwürdig, da als Mopedtaxifahrer gewisse Ortkenntnisse unumgänglich sind. Auf die weitere Frage, ob dem Beschwerdeführer "Achaba" ein Begriff sei, antwortete dieser, sich an all diese Dinge nicht mehr erinnern zu können. Erst auf Vorhalt des Verhandlungsleiters, dass der Aktenlage nach es hierbei um die Bezeichnung für Motortaxifahrer wie das von ihm verwendete "Okada-Driver" handle, gab dieser an, Okada sei der Ausdruck für Mopedtaxi, den er verwendete. Die Leute auf dem Land benützten den Ausdruck Achaba. All dies veranlasst den Asylgerichtshof nicht nur an der genauen Herkunft des Beschwerdeführers sondern auch an seiner angeblichen Tätigkeit zu zweifeln.
Des Weiteren sind die Äußerungen des Beschwerdeführers in zentralen Bereichen nicht plausibel. Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen an, bei den gewaltsamen Auseinandersetzungen im Februar 2006 habe er mit seinem Moped Christen aus der Stadt in Sicherheit gebracht, weshalb er dann von Moslems gesucht worden sei. Vor dem UBAS machte er diesbezüglich keine Angaben, obwohl seine "Rettungsaktion" für seine Verfolgung durch Moslems maßgeblich wäre. Auf Vorhalt des Verhandlungsleiters, ob seine Angabe vor dem Bundesasylamt, einige Christen mit seinem Mopedtaxi in Sicherheit gebracht zu haben, stimme, erwiderte der nunmehrige Beschwerdeführer: " Nein, ich habe dem damaligen Dolmetscher Folgendes gesagt: Ich war "Okada-Fahrer". Mich hat jemand angerufen und ich wollte diese Person zum gewünschten Ort bringen, als die Kämpfe begannen." Wie es aber zu derartigen zutreffendenfalls unrichtigen Protokollierungen wesentlicher Vorbringensteile hatte kommen können, vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel zu machen.
Widersprüche ergaben sich weiters im Zusammenhang mit der Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative. Auf Vorhalt des nunmehrigen Richters in der mündlichen Verhandlung am 07.02.2008 (S 7 des Verhandlungsprotokolls), dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, sich bei seinen Verwandten in E. niederzulassen, um der behaupteten Verfolgung zu entkommen, entgegnete dieser, nach E. habe ihn immer sein Vater mitgenommen, er selbst kenne dort keine Verwandten. Zuvor hatte der Beschwerdeführer jedoch angegeben, jedes Jahr zu Weihnachten zu den Verwandten bzw. in die ursprüngliche Heimatstadt gefahren zu sein (S 3 des Verhandlungsprotokolls). Auch wenn man die Angabe des Beschwerdeführers, dass E. im Westen Nigerias liege außer Acht lässt, so ist nicht nachvollziehbar, dass er seine Verwandten trotz der jährlichen Besuche nicht kennt. Darüber hinaus wäre es im Falle einer tatsächlichen Verfolgung nahe liegend bei den Verwandten Schutz zu suchen, zumal sie sich auch in einer mehrheitlich von Christen bewohnten Gegend befinden.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu dem bei ihm von der Erstinstanz gefundenen Notizbuch sind ebenfalls unglaubwürdig. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab er dazu an, der Familienfreund A. habe ihm die Telefonnummern aufgeschrieben und gegeben. Hingegen bestritt er in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 25.04.2007 überhaupt die Existenz des Notizbuches. Zum Notizbuch ist anzumerken, dass darin einige Namen mit demselben Nachnamen des Beschwerdeführers angeführt sind, was seine Unglaubwürdigkeit betreffend seine Angaben, keine Verwandte zu kennen, bestätigen scheint.
Auch in Bezug auf seinen Fluchtweg nach Österreich konnte der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Nachfrage weder vor der belangten noch vor der erkennenden Behörde genaue Angaben tätigen, worauf nur der Vollständigkeit halber hingewiesen wird.
Insgesamt erachtete der Asylgerichtshof aus all dem das Fluchtvorbringen als vage und unplausibel - dies wie dargestellt in wiederholter und qualifizierter Art. Zusammengefasst hat das erkennende Gericht somit aufgrund der oben dargestellten Ausführungen den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsbehauptung um ein konstruiertes Asylvorbringen handelt und dieser die geschilderten Geschehnisse nicht selbst erlebt hat.
3.3. Festzuhalten ist jedenfalls ferner, dass selbst bei Zutreffen der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er von Moslems verfolgt werde, weil er Christ sei und Christen mit seinem Mopedtaxi in Sicherheit gebracht habe, der festgestellte Schluss, in Nigeria sei es möglich, örtlichen Bedrohungen durch Private durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen, gilt; dies aus folgenden näheren beweiswürdigenden Erwägungen in eventu:
Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich zunächst klar, dass in Nigeria keine Situation der allgemeinen Gesetzlosigkeit herrscht und dass, unbeschadet zahlreicher Einzelprobleme, rechtsstaatliche Institutionen existieren. Der Beschwerdeführer befürchtet Verfolgung durch Moslems. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich wegen des fehlenden Registrierungswesens örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann (vgl Bericht des dt. Auswärtigen Amtes und UK Operational Guidance Note). Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. Jeder, der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo Personen wohnen, mit denen er Verbindungen im Sinne eines "sozialen Netzes" ("ties") hat. Dabei kann es sich nach Ansicht der erkennenden Behörde um Personen derselben Ethnie, Abstammung, desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region handeln. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wird ihm so die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden. Auch im gegenwärtigen Fall bestätigt sich daraus jedenfalls grundsätzlich die festgestellte Möglichkeit einer Relokation in andere Landesteile, insbesondere in die Großstadt Lagos oder andere Städte. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, im ganzen Land bekannt zu sein. Die vage Behauptung, der Kampf habe das ganze Land erfasst, ist aufgrund der Unbestimmtheit dieser Ausführungen nicht geeignet, den Feststellungen substantiiert entgegenzutreten.
Zusammenfassend folgert der Schluss des Verweises auf eine Schutzalternative in eventu aus den Bezug habenden länderkundlichen Quellen. Primär wurden Großstädte deshalb gewählt, als in einer Großstadt die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer zufällig auf jemanden trifft, der Angehörige des den Beschwerdeführer verfolgenden Kults kennt, notorischerweise noch geringer ist; hinzu tritt, dass amtswegig keine Umstände hervorgekommen sind, die für einen Ausschluss einer solchen Möglichkeit aus besonderen individuellen Umstanden (eg Krankheit, zu geringes oder zu hohes Alter) sprächen oder auf eine außergewöhnliche Vulnerabilität oder Hilflosigkeit des Beschwerdeführer, (siehe auch das Argument des EGMR in Collins/Akaziebie gegen Schweder, Rs 23944/05 "inadmissibility decision" vom 08.03.2007 bezüglich der selbstständigen Organisation des Fluchtwegs) deuteten. Der Beschwerdeführer ist im 25. Lebensjahr und gesund.
Unterstützungsmöglichkeiten bei einer Neuansiedelung sind grundsätzlich auch durch Angehörige der Glaubensgemeinschaft des Beschwerdeführers möglich.
3.4. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Nigeria gründen sich auf die genannten als unbedenklich erachteten objektiven und aktuellen Quellen, die im Übrigen im Ergebnis auch mit den im Erstbescheid herangezogenen Erkenntnisquellen in Übereinstimmung stehen. Den in das Verfahren eingeführten Quellen konnte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten.
4. Rechtliche Würdigung
Mit 01.07.2008 hat der Asylgerichtshof seine Tätigkeit begonnen, die Zuständigkeit des gefertigten Richters gründet auf § 75 Abs. 7 lit. 1 AsylG idF. BGBl. 4/2008.
4.1. Spruchpunkt I (des Bescheides des BAA)
Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Erachtet nämlich die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380).
Des Weiteren wäre es gegebenenfalls, wenn eine aktuelle Verfolgung entgegen der Ansicht der erkennenden Behörde gegeben wäre, in eventu möglich in (oben Punkt 3.3.) anderen Gebieten/Großstädten des Landes gefahrlos zu leben, ohne, dass die Existenz des Beschwerdeführers gefährdet wäre.
4.2. Spruchpunkt II (des Bescheides des BAA)
Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).
Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (§ 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
4.2.1. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
4.2.2. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Nigeria, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.
4.2.3. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger einer in Nigeria verbreiteten Volksgruppe - im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland - insbesondere auch in Großstädte außerhalb seiner Herkunftsregion - einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, gesundem Mann im 25. Lebensjahr kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.
Da der Asylgerichtshof - wie bereits oben zu Spruchpunkt I ausgeführt - nicht von der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe ausgeht, können aber bereits die Angaben des Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift und in weiteren mündlichen Verhandlungen, wonach er in Nigeria alleine bzw. ohne soziales Bezugsnetz sei, nicht als gegeben angenommen werden. Insbesondere ist auch auf Unterstützungsmöglichkeiten durch Vertreter/Angehörige der Glaubensgemeinschaft des Beschwerdeführers zu verweisen. Im Falle einer Rückkehr kann nicht von einer außergewöhnlichen Vulnerabilität oder Hilflosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Dabei war auch wesentlich zu beachten, dass seitens des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein derartiges Vorbringen erstattet worden ist.
Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
4.2.4. Diese Sichtweise steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH (vgl zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria bei unglaubwürdigem oder vagen Vorbringen, VwGH 13.12.2005, 2004/01/0610, VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0345, VwGH 26.01.2006, Zl. 2005/20/0197, VwGH 29.06.2006, Zl. 2005/20/0213, VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477).
Davon, dass praktisch jedem, der nach Nigeria abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann nicht die Rede sein.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4.3 Spruchpunkt III (des Bescheides des BAA)
4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des § 10 Abs 3 AsylG sind nicht ersichtlich.
Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG ist auch auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua); zu den Kriterien der Abwägung siehe nun näher VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 03. 2005, G 78/04 erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind, siehe nunmehr auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.
4.3.3. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe von Schleppern illegal nach Österreich ein. Er stelle hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer insgesamt erst etwas mehr als zwei Jahre in Österreich auf. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Familiäre Anknüpfungspunkte des Berufungswerbers in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt ebenso wenig erkennbar wie eine außergewöhnliche Integration; auch angesichts der bisher relativ kurzen Aufenthaltsdauer (vgl. zu den Kriterien der Abwägung VfGH 29.09.2007, Zl. B 1150/07, 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07).
Insgesamt übertreffen daher die öffentlichen Interessen an einer Effektuierung der negativen Asylentscheidung die gegenteiligen Interessen, sodass mangels Verletzung von Art. 8 EMRK nicht von der Asylbehörde auf eine Unzulässigkeit der Ausweisung zu entscheiden war.
Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art 3 oder Art 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.