TE AsylGH Beschluss 2008/07/14 D7 400212-1/2008

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Veröffentlicht am 14.07.2008
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Spruch

D7 400.212-1/2008/2E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Loitsch als Einzelrichterin über die Beschwerde des G.T., geb. 00.00.1987 alias 00.00.1987, Staatsangehörigkeit Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2008, FZ. 08 04.140-EAST Ost, beschlossen:

 

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I 2008/4 als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt I. das Wort "Asylantrag" durch das Wort "Antrag auf internationalen Schutz" zu ersetzen ist, abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

 

I. Der Asylwerber, dessen Identität ungeklärt und dessen Staatsangehörigkeit Moldawien ist, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte am 29.06.2004 beim Bundesasylamt seinen ersten Asylantrag, Zahl 04 13.418-EAST Ost, ein. Anlässlich einer niederschriftlichen Befragung vor der Grenzbezirksstelle Neusiedl am See am 29.06.2004 behauptete der Asylwerber unter anderem kurz zusammengefasst, Moldawien verlassen zu haben, weil er dort zu Unrecht des Diebstahles beschuldigt und mit dem Umbringen bedroht worden sei.

 

Das erste Asylverfahren wurde mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 01.07.2004 eingestellt, da sich der Asylwerber ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hatte.

 

Am 15.10.2007 brachte der Asylwerber einen zweiten Antrag, diesmal auf internationalen Schutz, beim Bundesasylamt ein. Am selben Tag wurde der Antragsteller durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt und gab dabei unter anderem im Wesentlichen sehr kurz zusammengefasst an, dass er nach seinem Aufenthalt in Österreich drei Jahre lang in Italien gewesen sei. Als Fluchtgrund gab der Antragsteller an, dass er vor seiner ersten Einreise nach Österreich von Polizeibeamten in Moldawien zum Stehlen gezwungen worden sei. Das habe der Antragsteller nicht gewollt und sei deshalb ausgereist. Der Antragsteller wolle nicht zurück nach Moldawien, da er glaube, dass er dort umgebracht werde. Im Fall seiner Rückkehr könnte es sein, dass der Antragsteller von Polizisten zum Stehlen gezwungen werde. Feinde hätten gedroht ihn und seinen Vater umzubringen.

 

Am 21.11.2007 fand eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, in welcher der Asylwerber im Wesentlichen kurz zusammengefasst angab, dass er im Sommer 2003 Moldawien verlassen hätte, sich danach in der Ukraine aufgehalten habe und danach in der Slowakei in Haft gewesen sei, bevor er am 29.06.2004 in Österreich seinen ersten Asylantrag eingebracht habe und danach nach Italien gereist sei. In Italien hätte der Antragsteller keinen Asylantrag gestellt und habe sich dort fast drei Jahre lang aufgehalten und gearbeitet. Als der Antragsteller in Italien keine neue Arbeit fand, sei er wieder nach Österreich gereist, um beim Bundesasylamt einen zweiten Antrag einzubringen und sich in Österreich Arbeit zu suchen. Der Antragsteller bestätigte, dass er sich, als er in Österreich am 07.10.2007 von der Polizei wegen Verdachtes des Diebstahls festgenommen worden sei, mit einem rumänischen Reisepass ausgewiesen habe. Gefragt, warum der Antragsteller, der sich somit nachweislich zumindest seit 07.10.2007 im Bundesgebiet aufhalte, erst am 16.10.2007 seinen zweiten Antrag beim Bundesasylamt einbrachte, behauptete der Antragsteller, dass er in Wien bei der Polizei einen Asylantrag gestellt hätte, wo man ihm gesagt habe, dass er kein Asyl bekommen werde. Der Antragsteller gab weiters an, dass in Moldawien gegen ihn ein Haftbefehl bestehen würde, weil er dort stehlen geschickt und von der Polizei geschlagen worden sei. Der Antragsteller werde von den Behörden seines Heimatlandes gesucht. Die Polizei wolle den Antragsteller einsperren. Manchmal hätte man den Antragsteller festgehalten und geschlagen. Es seien immer die gleichen fünf Polizisten gewesen. Vier davon seien maskiert, aber in Polizeiuniform gewesen. Der Antragsteller kenne nur den Vornamen, eines der Polizisten, von dem sich sein Vater Geld geliehen habe. Der Antragsteller hätte sich auch Geld von diesem Polizisten geborgt. Der Antragsteller habe sich in Moldawien nicht an übergeordnete Behörden um Hilfe gewandt. Im Fall seiner Rückkehr fürchte der Antragsteller umgebracht zu werden. Der Antragsteller wolle nicht zurück, vorher schneide er sich die Pulsadern auf. Auf Vorhalt, dass der Antragsteller im Jahr 2004 kein Interesse am ersten Asylverfahren gezeigt habe, gab er an, dass er in Österreich Angst vor Tschetschenen gehabt hätte. Der Antragsteller gab weiters an, dass ihm sein Vater gesagt hätte, dass man den Antragsteller umbringen wolle. Der Antragsteller hätte zum letzen Mal im März 2005 Kontakt zu seinem Vater gehabt und wisse nicht wo sich sein Vater derzeit aufhalte. Vielleicht habe man seinen Vater, den der Antragsteller nicht finden könne, bereits umgebracht.

 

Am 11.12.2007 fand eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Rechtsberaters statt, in welcher der Antragsteller kurz zusammengefasst angab, dass er in Italien einen gefälschten Rumänischen Personalausweis besessen habe. Der Antragsteller sei von Italien nach Österreich zurückgekehrt, um in Österreich Arbeit zu suchen. In Wien sei der Antragsteller in "falsche Kreise gekommen". Der Antragsteller brauche Asyl und sei während seines ersten Asylverfahrens in Österreich bedroht worden. Deswegen sei er weggelaufen. Er habe nicht gewusst, dass er sich wegen der Bedrohungen an österreichische Polizisten hätte wenden können. Dem Antragsteller wurden aktuelle Länderfeststellungen zur Exekutive und zum Rechtsschutz in Moldawien vorgehalten. Der Antragsteller gab an, der moldawischen Polizei nicht vertrauen zu können. Der Antragsteller kenne nur den Vornamen eines Polizisten, nannte ihn diesmal jedoch V. (Anmerkung Einvernahme vom 21.11.2007: V.). Die anderen Polizisten würde der Antragsteller nicht kennen, da sie immer Masken getragen hätten. Sie hätten den Antragsteller ins Auto gebracht und geschlagen. Entsprechend befragt, gab der Antragsteller an, dass es möglich sei, dass vielleicht auch diese Polizisten bereits unter den vielen seit dem Jahr 2005 wegen Korruption verhafteten Polizisten sein könnten. Der Antragsteller wolle nicht nach Moldawien zurück, er vertraue der moldawischen Polizei nicht, er habe dort niemanden.

 

Mit Bescheid vom 13.02.2008, Zahl: 07 09.610-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 ab und erklärte dass der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und in Spruchpunkt III. wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer am 15.02.2008 persönlich ausgefolgt und erwuchs nach Ablauf der Berufungsfrist in Rechtskraft.

 

Am 09.05.2008 brachte der Antragsteller schließlich seinen dritten Antrag, Zahl

 

08 04.140-EAST Ost, beim Bundesasylamt ein. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.05.2008 gab der Antragsteller an, dass er mit der moldawischen Polizei große Probleme gehabt habe. Er habe für die Polizei stehlen müssen. Ansonsten habe er keine Probleme in Moldawien gehabt. Im Fall seiner Rückkehr habe der Antragsteller Angst, umgebracht zu werden. Der Antragsteller habe keine Beweise. Die moldawische Polizei hätte ihm die Nase gebrochen und die Zähne ausgeschlagen.

 

In einer niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt am 09.05.2008 wurde dem Antragsteller die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 00.00.2008, und des Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 00.00.2008, zur Kenntnis gebracht. Der Antragsteller wurde über die Verfahrensstände in seinen beiden ersten Asylverfahren informiert. Dem Antragsteller wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass er von der Präfektur Bologna aus Italien ausgewiesen wurde. Weites sei von den italienischen Behörden darauf hingewiesen worden, dass der Antragsteller Vorstrafen wegen falscher Identitätsangaben, Hehlerei aus Diebstahl und Diebstahl aufweise. In der niederschriftlichen Einvernahme wurde dem Antragsteller vorgehalten, dass er in den bisherigen Asylverfahren angegeben habe, am 00.00.1987 geboren zu sein, zu Beginn der Niederschrift jedoch behauptet hätte am 00.00.1987 geboren zu sein. Der Antragsteller gab an, dass er am 00.00.1987 geboren und das Geburtsdatum 00.00.1987 vom Bundesasylamt von einem falschen Reisepass übernommen worden sei. Der Antragsteller besitze keine Dokumente mit denen er seine Identität nachweisen könne. Der Antragsteller gab an, dass er in Moldawien Problem habe und dass er verhindern wolle, dass man ihn nach Moldawien abschiebe und dass er sämtliche Angaben, welche der Feststellung seiner Identität dienlich sein könnten, verweigere. Seit seinem letzten Antrag auf internationalen Schutz habe sich grundsätzlich nichts geändert. Das Bundesasylamt habe dem Antragsteller im letzten Asylverfahren nicht geglaubt. Der Antragsteller habe gehört, dass man mehr Chancen hätte, wenn man nochmals einen Asylantrag stelle. Dem Antragsteller wurde erklärt, dass erfahrungsgemäß sein Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde. Der Antragsteller gab an, dass er trotzdem einen Antrag stelle und die Chance bekommen wolle, seine Probleme in Moldawien nochmals der Asylbehörde darzulegen.

 

Dem Antragsteller wurde eine Meldung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 21.05.2008 am selben Tag persönlich ausgefolgt.

 

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 13.05.2008; wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.

 

Mit Schreiben vom 27.05.2008 teilte die Bundespolizeidirektion Wien dem Bundesasylamt mit, dass der Antragsteller auf Grund von Haftunfähigkeit (Hungerstreik) am selben Tag aus der Schubhaft entlassen wurde.

 

Am 28.05.2008 fand in Anwesenheit eines Rechtsberaters eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, in welcher der Antragsteller behauptete, dass er im vorherigen Verfahren keinen Bescheid in seinem Asylverfahren erhalten habe. Auf Vorhalt, dass sich auf dem Zustellschein die Unterschrift des Antragstellers befinde, behauptete der Antragsteller, dass dies nicht seine Unterschrift sei. Dem Antragsteller wurde erklärt, dass er am 21.05.2008 eine Verfahrensanordung gemäß § 29 AsylG übernommen habe, in welcher ihm mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Der Antragsteller behauptete, dass er diese Verfahrensanordnung nicht erhalten habe. Auf Vorhalt, dass er den Erhalt mit seiner Unterschrift bestätigt habe, behauptete der Antragsteller, dass er das Blatt nicht erhalten, sondern nur unterschrieben habe. Über Nachfrage des einvernehmenden Referenten des Bundesasylamtes gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Ergänzungen zu seinem bisherigen Vorbringen machen wolle. Der Antragsteller hatte keine weiteren Fragen und wollte keine Anträge stellen.

 

Mit Bescheid vom 30.05.2008, Zahl 08 04.140-EAST Ost, wurde der Asylantrag (Anmerkung gemeint wohl: "Antrag auf internationalen Schutz") vom 09.05.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. des Bescheides der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen.

 

In einer Beurkundung gemäß § 23 Abs. 2 Zustellgesetz vom 11.06.2008 hielt das Bundesasylamt unter anderem fest, dass der Antragsteller am 27.05.2008 aus der Schubhaft entlassen worden sei. Eine Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können. Eine Anfrage beim Zentralen Melderegister sei negativ verlaufen. Der Bescheid vom 30.05.2008 werde daher mit Wirksamkeit vom heutigen Tag gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Zusätzlich wurde dem Antragsteller eine Kopie des Bescheides des Bundesasylamtes am 17.06.2008 persönlich im Polizeianhaltezentrum Aufnahme HG Breitenfeld persönlich ausgefolgt.

 

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 17.06.2008 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Antragsteller Angst habe, dass ihn moldawische Polizisten, die, wie er im Asylverfahren bereits angegeben habe, seinen Vater getötet hätten, den Antragsteller verfolgen und töten könnten. Er werde im ganzen Land fast täglich von der Polizei gesucht. Der Antragsteller wolle in Österreich arbeiten uns sich lieber umbringen, als nach Moldawien zurückzukehren.

 

Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.

 

Mit Email vom 09.07.2008 teilte der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdevorlage am 08.07.2008 beim Asylgerichtshof eingelangt ist.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I 2008/4 (AsylG) ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheid des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

zurückweisende Bescheide

 

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;

 

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß

 

§ 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)das gemäß § 61 Abs. 3 AsylG von der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterin zu entscheiden ist.

 

2. Gemäß § 23 AsylGHG sind soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 -VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheid auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt mit Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

 

Der Beschwerdeführer behauptete anlässlich einer niederschriftlichen Befragung am 28.05.2008 den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2008, Zahl: 07 09.610-EAST Ost, nie zugestellt bekommen zu haben:

 

"... A: Ich habe bei meinem vorigen Verfahren keinen Bescheid oder eine Entscheidung bekommen.

 

Vorhalt: Auf dem Zustellschein befindet sich ihre Unterschrift.

 

A: Das ist nicht meine Unterschrift. Ich weiß nicht, wer das unterschrieben hat. ..." (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 97).

 

Weiters behaupte der Beschwerdeführer, dass er auch die Verfahrensanordnung vom 21.05.2008 nie erhalten habe:

 

"... V: Sie haben am 21.05.2008 eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gemäß

 

§ 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und das Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?

 

A: Das habe ich nicht erhalten.

 

Vorhalt: Ihre Unterschrift befindet sich aber auf der Übernahmebestätigung.

 

A: Ich habe das Blatt nicht erhalten, ich habe es nur unterschrieben. ..." (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 97).

 

Das Bundesasylamt hat es in seinem Bescheid vom 30.05.2008, Zahl 08 04.140-EAST Ost, unterlassen darauf einzugehen, ob die Behauptung des Antragstellers, wonach ihm der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2008, Zahl: 07 09.610-EAST Ost, nie zugestellt worden sei, den Tatsachen entspricht. Die Rechtskraft des Bescheides vom 13.02.2008, Zahl: 07 09.610-EAST Ost, ist jedoch Voraussetzung für die Erlassung des Bescheid vom 30.05.2008, Zahl 08 04.140-EAST Ost, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.05.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen wurde.

 

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2008, Zahl: 07 09.610-EAST Ost, wurde dem damaligen Antragsteller nicht einfach per Post übermittelt, sondern von einem Polizisten der Polizeiinspektion Wiener Neustadt am 15.02.2008 persönlich ausgefolgt. Die Übernahme des Bescheides wurde vom Antragsteller auf dem Zustellschein mit Unterschrift bestätigt (erstinstanzlicher Verwaltungsakt Zahl 07 09.610-EAST Ost, Seite 207). Die spätere Behauptung des Antragstellers, dass es sich nicht um die Unterschrift des Antragstellers handle, würde implizieren, dass der Polizist die Unterschrift des Antragstellers gefälscht hätte. Ein Vergleich mit zahlreichen früheren Unterschriften des Antragstellers im selben Akt z. B. niederschriftliche Einvernahmen vom 21.11.2007 und 11.12.2007 (erstinstanzlicher Verwaltungsakt Zahl 07 09.610-EAST Ost, Seite 77, 79, 81, 83, 85, 87, 89, 91, 93, 101, 121, 123, 125, 127 und 129), zeigt die Übereinstimmung mit der Unterschrift auf dem Zustellschein vom 15.02.2008. Es kann wohl nicht ernsthaft davon ausgegangen werde, dass ein österreichischer Polizist die Unterschrift auf dem Zustellschein fälschen würde und dies Fälschung zufälligerweise - der Polizist konnte nicht wissen, wie die Unterschrift des Antragstellers aussieht - auch noch genau so aussieht, wie die Originalunterschrift des Antragstellers im erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

 

Ähnliches gilt auch für die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 21.11.2007. Der Referent des Bundesasylamtes hätte nach Angaben des Antragstellers nur die zweite Seite der Mitteilung ausgefolgt. Es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb ein Referent des Bundesasylamtes einem Antragsteller nur eine Seite, einer zweiseitigen Mitteilung, ausfolgen sollte, zumal die zweite Seite, auf der sich die Unterschrift befindet, mitten im Text beginnen würde (erstinstanzlicher Verwaltungsakt Zahl 07 09.610-EAST Ost, Seite 99 und 101).

 

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der in Italien und Österreich straffällig gewordene Beschwerdeführer keine Bescheinigungsmittel bezüglich seiner Identität oder der vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus Moldawien vorlegen konnte, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, sein Vorbringen in den Asylverfahren plausibel und lebensnahe zu gestalten. Der Beschwerdeführer schreckte jedoch nicht davor zurück offensichtlich unwahre Angaben bezüglich einer angeblich nicht erfolgten Bescheidzustellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. Mitteilungszustellung durch einen Referenten des Bundesasylamtes zu machen. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers wurde von der zur Beurteilung berufenen Einzelrichterin auf Grund der eindeutigen Aktenlage als unglaubwürdig gewertet. Das Bundesasylamt ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 13.02.2008, Zahl: 07 09.610-EAST Ost, am 15.02.2008 dem Antragsteller persönlich zugestellt wurde und nach Ablauf der Berufungsfrist in Rechtskraft erwuchs.

 

3. Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH E vom 22.05.2001, Zl. 2001/05/0075).

 

Nach der Rechtsprechung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH E vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

 

Das im erstinstanzlichen Verfahren über den zweiten Asylantrag erstattete Vorbringen zu Tatsachen, die erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens eingetreten sind, ist in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer Sachverhaltsänderung an dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt (und nicht unbedingt am damaligen Vorbringen) zu messen. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 25. Oktober 2000, Zl. 99/06/0169, und vom 22. Mai 2001, Zl. 2001/05/0075 (VwGH E vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480)).

 

Gemäß der Judikatur des VwGH ist davon auszugehen, dass wenn ein Asylwerber einen weiteren Asylantrag auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, aus diesem Grund schon nach dem Vorbringen des Asylwerbers keine Sachverhaltsänderung vorliegt und der weitere Asylantrag vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist (siehe dazu VwGH E vom 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431).

 

Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Erstbefragung im dritten Asylverfahren am 09.05.2008 als Grund für die dritte Antragstellung dieselben Gründe an, die er bereits anlässlich der zweiten Antragstellung angegeben hatte. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.05.2008 verwies der Beschwerdeführer auch auf seine Angaben vom 09.05.2008. Der Beschwerdeführer erstattete vor dem Bundesasylamt im dritten Asylverfahren, im Vergleich zum zweiten Asylverfahren, kein (neues) ergänzendes Vorbringen.

 

Der Beschwerdeführer brachte somit im dritten Asylverfahren vor dem Bundesasylamt keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt vor. Das Vorbringen des Antragstellers vor dem Bundesasylamt bezog sich auf einen Sachverhalt, der von der Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.02.2008, Zahl 07 09.610 EAST- Ost, umfasst ist. Seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides im letzten Asylverfahren hat sich weder die Sach- noch die Rechtslage maßgeblich geändert.

 

4. Der Beschwerdeführer brachte erstmals in der Beschwerde vor, dass er aus einem Telefonat mit einem Freund in seinem Herkunftsstaat erfahren habe, dass ihn die Polizei fast jeden Tag suche.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Für die Berufungsbehörde ist Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß

 

§ 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 23. Jänner 1997, Zl. 95/09/0189, und vom 06.März 1997, Zl. 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH E vom 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).

 

Die in der Beschwerdeschrift neu vorgebrachte Behauptung, wonach die moldawische Polizei fast täglich nach dem Beschwerdeführer suche, kann somit im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht geltend gemacht werden. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die erst in der Beschwerde behauptete Änderung des Sachverhaltes, wäre sie bereits vor dem Bundesasylamt erfolgt, dahingehend zu überprüfen gewesen wäre, ob sie einen "glaubhaften Kern" aufweist, wobei zu berücksichtigen gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht davor zurückschreckte, vor dem Bundesasylamt bewusst unwahre Angaben zu machen (siehe dazu II.2.).

 

5. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

 

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

 

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

 

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

 

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

 

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

 

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG).

 

Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG).

 

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und brachte am 29.06.2004 beim Bundesasylamt seinen ersten Asylantrag ein. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 01.07.2004 wurde das erste Asylverfahren eingestellt, da sich der Asylwerber ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hatte.

 

Am 15.10.2007 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2008, Zahl:

 

07 09.610-EAST Ost, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 abgewiesen und erklärte wurde, dass der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und in Spruchpunkt III. wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer am 15.02.2008 persönlich ausgefolgt und erwuchs nach Ablauf der Berufungsfrist in Rechtskraft.

 

Verfahrensgegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 09.05.2008 eingebracht.

 

Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter, der keine Familienangehörigen im Bundesgebiet hat.

 

Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 08.05.2008, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils vollendeten teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen durch Einbruch begangenen Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 erster Satz zweiter Fall und zweiter Satz zweiter Fall, § 15 StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den

 

§§ 223 Abs. 2, 224 StGB, des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 223a StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

 

Der Beschwerdeführer hat keinen Aufenthaltstitel für die Republik Österreich. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 13.05.2008; wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.

 

In der Beschwerdeschrift werden keinerlei überzeugende Einzelheiten genannt, aus denen schlüssig hervorgehen würde, dass das Bundesasylamt in der gesetzlich geforderten Interessensabwägung gefehlt hätte. Derartiges konnte auch nicht von Amts wegen festgestellt werden, weshalb sich die Richterin des Asylgerichtshofes in Spruchpunkt II. den zutreffenden rechtlichen Ausführungen des Bundesasylamtes vollinhaltlich anschließt und diese zum Inhalt des Beschlusses erklärt.

 

6. Wird gegen einen mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG).

 

Gegenständliche Beschwerde langte am 08.07.2008 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG genannte Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.

 

Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.

Schlagworte
Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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