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50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §28 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr: Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit) vom 9. März 2000, Zl. 321.818/1-III/4/00, betreffend Nachsicht vom Befähigungsnachweis, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Nachsicht vom Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Friseure und Perückenmacher gemäß § 28 Abs. 1 GewO 1994 verweigert.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz habe die angestrebte Nachsicht mit der Begründung verweigert, auf Grund der vom Nachsichtswerber vorgelegten Beweismittel (der zufolge der Beschwerdeführer - neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Baumeister - seit 17. Juni 1986 als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Gewerbe der Friseure und Perückenmacher tätig sei) könne die volle Befähigung nicht angenommen werden. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen darzutun, dass er auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und seiner fachlichen Tätigkeit immerhin über so viele Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfüge, um jene Leistungen erbringen zu können, die in der Regel von Inhabern des von ihm angestrebten Gewerbes verlangt würden. Weiters habe die Vorinstanz sowohl das Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse als auch das Vorliegen eines persönlichen Nachsichtsgrundes verneint. In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass die bisherige gewerberechtliche Geschäftsführerin ausgeschieden sei und die Gesellschaft vom Magistrat Eisenstadt aufgefordert worden sei, bis 1. Jänner 2000 die Bestellung eines befähigten Geschäftsführers der Gewerbebehörde anzuzeigen. Auf Grund der vorgelegten Unterlagen sei der Beschwerdeführer der Meinung, dass die Voraussetzungen für eine Nachsicht gegeben seien. Insofern der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auch mit seiner Berufung Unterlagen vorgelegt habe, denen zu entnehmen wäre, dass sich der Genannte im gegenständlichen Gewerbe im Rahmen einer Ausbildung bzw. einer entsprechenden Praxis fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet habe, könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfüge, die als erforderlich erachtet würden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt würden. Der erstinstanzliche Bescheid sei wegen des Mangels einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung zu bestätigen gewesen. Auf das Vorliegen "eines Nachsichtgrundes" war deshalb nicht mehr einzugehen
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 GewO 1994 ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis, sofern dieses Bundesgesetz oder eine Verordnung gemäß § 20 Abs. 4 oder § 22 Abs. 4 nichts Gegenteiliges bestimmt, zu erteilen, wenn
1. nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, dass er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen (volle Befähigung) besitzt und keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen oder
2. eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen und
a) dem Nachsichtswerber die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist,
oder
b) wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen.
Das Beschwerdevorbringen lässt sich dahin zusammenfassen, dass - unter Hinweise auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ein Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird. Der angefochtene Bescheid enthalte überhaupt keine nähere Begründung, warum der Berufung keine Folge gegeben werde. Sehe man den letzten Absatz des Berufungsbescheides als Begründung an, sei der Berufung bloß mit einer Scheinbegründung keine Folge gegeben worden, weil eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt fehle und nicht erkennbar sei, woraus die belangte Behörde ihre Ansicht ableite, dass der vorinstanzliche Bescheid mangels Vorliegens tatsächlicher Befähigung zu bestätigen und auf das Vorliegen eines Nachsichtsgrundes nicht einzugehen gewesen sei.
Der Beschwerdeführer vermag damit eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, hat der Beschwerdeführer die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels darzutun. Dem hat der Beschwerdeführer nicht entsprochen; hat er doch nicht konkret dargelegt, dass er durch den von ihm geltend gemachten Begründungsmangel an einer zweckentsprechenden Verfolgung seiner Rechte gehindert worden wäre.
Wenn aber die Beschwerde ein (allenfalls) ermittelbares, konkretisiertes Sachverhaltsvorbringen hinsichtlich des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. b GewO 1994 enthalten mag, so ist auch daraus für den Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu gewinnen, weil die belangte Behörde die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 wegen des Fehlens einer hinreichenden Befähigung begründete und nicht wegen des Vorliegens von Ausnahmegründen (nach lit. a bzw. lit. b).
Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass kein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, insbesondere kein Fachgespräch geführt worden sei, fehlt auch diesbezüglich die Dartuung der Wesentlichkeit.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 28. März 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000040081.X00Im RIS seit
26.06.2001