E1 254.904-0/2008-17E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fahrner als Einzelrichterin über die Beschwerde des A. R., geb. 1983, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2004, FZ. 04 12.990-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2006, 14.09.2007 sowie 17.01.2008 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 129/2004 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Armenien, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.06.2004 einen Asylantrag.
2. Im Zuge einer am 28.06.2004 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab er an, schlepperunterstützt mit dem PKW über die Ukraine nach Österreich gekommen zu sein, wo sich seine ganze Familie befinde.
Aufgrund der Parteimitgliedschaft seines Vaters sei er dreimal von unbekannten Männern mitgenommen, geschlagen und anschließend wieder freigelassen worden.
Sein Vater sei am 24.08.2000 aufgrund seiner politischen Tätigkeit angeschossen und nach seiner Entlassung aus dem Spital inhaftiert worden. Nach zwei Jahren Haft sei er wieder entlassen worden, seit dieser Zeit sei seine Familie den Schikanen der Behörden ausgeliefert. Während er (der Beschwerdeführer) seinen Militärdienst absolviert habe, sei seine Familie geflohen. Nach Ableistung des Militärdienstes habe er versucht, in seiner Heimat zu leben, wurde aber - wie erwähnt - entführt und geprügelt.
3. Am 01.07.2004 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, in der Zwischenzeit zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten telefonischen Kontakt gehabt zu haben, wobei ihm sein Vater bestätigt habe, dass sie von einer "Partei namens Opposition" verfolgt würden.
4. Am 21.10.2004 wurde der Beschwerdeführer wiederum niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er zusammengefasst vor, dass alle seine Probleme, welche ihn zum Verlassen seiner Heimat veranlasst hätten, aus den Problemen seines Vaters resultierten. Die Menschen, welche seinen Vater verfolgt hätten, hätten auch ihn verfolgt, um in Erfahrung zu bringen, wo sich der Vater aufhalte. Für den Fall der Rückkehr in seine Heimat befürchte er, von diesen Leuten umgebracht zu werden.
Überdies sei er, zumal seine Großmutter mütterlicherseits aserbaidschanischer Abstammung sei, immer wieder als Türke beschimpft worden.
Armenien habe er deshalb am 18.06.2004 verlassen, zumal er vorher nicht genug Geld gehabt habe.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2004, Zahl: 04 12.990-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien gemäß § 8 Abs 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 8 Abs 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führt die Erstbehörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Armenien aus den in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides genannten Gründen nicht glaubhaft sei, weshalb keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden konnte.
Spruchpunkt II. begründete die Erstbehörde damit, dass bereits die Angaben zum Fluchtgrund nicht glaubhaft seien, weshalb auch nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in Armenien in irgendeiner Form der Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Weiters seien keine Umstände bekannt, dass Armenien eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der nach Armenien zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des Art 3 EMRK ausgesetzt sei.
Zu Spruchpunkt III. führte die Erstbehörde aus, dass die Ausweisung keinen Eingriff in Art 8 EMRK darstelle
6. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.11.2004 fristgerecht Beschwerde erhoben.
7. Der Unabhängige Bundesasylsenat führte am 30.06.2006 im Verfahren des Beschwerdeführers sowie seiner Familienmitglieder eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer samt seinen Eltern und seinem Bruder gemeinsam mit der von ihnen am selben Tag bevollmächtigten Mag. M. A. von Asyl in Not teilnahm, sich die Erstbehörde jedoch entschuldigen ließ.
Nach Einvernahme des Beschwerdeführers sowie seiner Eltern wurde die mündliche Verhandlung zur Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens erstreckt.
8. Nachdem das Vollmachtsverhältnis zu Frau Mag. M. A. mit Schreiben vom 08.03.2007 von Asyl in Not aufgelöst worden war, wurde mit Schriftsatz vom 28.03.2007 bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer nunmehr durch Rechtsanwalt Mag. P. S. vertreten wird.
9. Nachdem die Sachverständige Dr. T. S. am 27.06.2007 ein schriftliches Gutachten erstattet hatte, wurde die mündliche Verhandlung am 14.09.2007 fortgesetzt, an welcher der gegenständliche Beschwerdeführer, seine Eltern, sein Bruder sowie seine drei Schwestern gemeinsam mit ihrer Rechtsvertreterin teilnahmen, sich das Bundesasylamt wiederum entschuldigen ließ.
Dabei wurden die Eltern des Beschwerdeführers einvernommen.
10. Die Sachverständige Dr. T. S. erstellte per 25.10.2007 ein ergänzendes Gutachten, welches an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit der Möglichkeit, eine Stellungnahme dazu abzugeben, übermittelt wurde.
11. Diese Stellungnahme wurde mit Schriftsatz vom 26.11.2007 erstattet.
12. Im Verfahren des Beschwerdeführers sowie seines Bruders M. führte der Unabhängige Bundesasylsenat am 17.01.2008 eine weitere mündliche Verhandlung durch, an deren Teilnahme sich das Bundesasylamt wiederum entschuldigen ließ. In diesem Verfahren wurden - unter Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers - eben einerseits der Beschwerdeführer und sein Bruder einvernommen, andererseits jedoch auch die Eltern des Beschwerdeführers, welche seitens des Rechtsvertreters stellig gemacht wurden.
Weiters wurde in dieser mündlichen Verhandlung folgendes Berichtsmaterial dargetan:
AA über die asyl - und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 20.03.2007;
Bericht zur Fact Finding Mission Georgien, Armenien und Aserbaidschan vom 01.11.2007;
armenisches und aserbaidschanisches Staatsbürgerschaftsrecht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch
Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie in die Verwaltungsakte seines Vaters, seiner Mutter, seines Bruders, seiner mj. Schwestern, sowie seines Cousins, durch Einsichtnahme in die oben unter Punkt I.12. genannten, für das gegenständliche Verfahren relevanten Länderdokumentationen, durch Einholung eines Gutachtens sowie eines ergänzenden Gutachtens der Dr. T. S. sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers, seiner Eltern sowie seines Bruders in der mündlichen Verhandlung.
Festgestellt wird nachstehender Sachverhalt:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist 1983 geboren und Staatsangehöriger von Armenien.
Er ist der Sohn des A. K., geb. 1962, und der A. G., geb. 1962, sowie der Bruder des A. M., geb. 1985, der mj. A. N., geb. 1991, der mj. A. O., geb. 1995, und der mj. A. L., geb. 1995, welche bereits im Mai 2003 nach Österreich eingereist sind und deren Asylverfahren ebenfalls im Beschwerdestadium anhängig sind.
Schließlich ist der Beschwerdeführer der Cousin des A. H., geb. 1981, welcher gemeinsam mit den übrigen Familienmitgliedern des Beschwerdeführers im Mai 2003 nach Österreich eingereist ist, dessen Asylverfahren jedoch mit Aktenvermerk des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.06.2006, Zahl: 242.394/0-IX/25/03, gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt wurde, zumal dieser unbekannten Aufenthaltes ist.
Der Vater des Beschwerdeführers hat 2008 einen Verkehrsunfall erlitten, bei welchem er schwer verletzt wurde, insbesondere in Form eines Bruches des Oberschenkels sowie von inneren Verletzungen im Bauchbereich.
Nicht festgestellt werden kann der genaue Unfallshergang, insbesondere das oder die weiters daran beteiligte(n) Fahrzeug(e), sowie dass vor diesem Unfall auf das Fahrzeug des Vaters des Beschwerdeführers geschossen worden sei.
Festgestellt werden kann auch nicht, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund dieses Unfallgeschehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
Nicht festgestellt werden kann weiters, dass der Vater des Beschwerdeführers in Armenien Mitglied einer Partei gewesen sei und dieser ebenso wie der Beschwerdeführer selbst deshalb Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wären.
Nicht festgestellt werden kann ferner, dass die Mutter des Beschwerdeführers aserbaidschanischer Abstammung sei und der Beschwerdeführer deshalb verfolgt worden wäre.
Zur Situation in Armenien:
2.2.1. Mischehen
Schätzungen zu Folge leben derzeit noch etwa 6.000 Azeris in Armenien. Die Zahl ist jedoch nicht genau bekannt, nachdem viele dieser Personen ihre Namen in der Zwischenzeit geändert haben und gut integriert in Armenien leben. NGOs besuchen jedoch regelmäßig bekannte Fälle von Azeris in Armenien. Aktuelle Problemstellungen speziell für Azeris oder Angehörige von Mischehen in Armenien sind nicht bekannt geworden. Grundlegend hat das Thema nach übereinstimmenden Aussagen seit einigen Jahren seine Aktualität verloren.
In den letzten Jahren konnte beobachtet werden, dass sich die Situation gegenüber Angehörigen von Mischehen entspannt hat. Die Bevölkerung hegt jedoch nach wie vor ein gewisses Misstrauen gegenüber Azeris, egal ob in einer Mischehe lebend oder nicht. Jedoch ist die Einstellung der Bevölkerung hier einem gewissen Wandel unterworfen, besonders was die Einstellung zu Azeris betrifft, die selbst in Armenien leben. Übergriffe sind seit Jahren keine mehr bekannt geworden.
Auch alle internationalen Organisationen in Armenien bestätigten, dass Mischehen schlicht kein Thema mehr in Armenien sind und keine diesbezüglichen Probleme seit Jahren registriert werden konnten, die in Richtung öffentliche Bedrohung oder körperliche Unversehrtheit gehen würden.
Im Rahmen der Erstellung einer jüngeren Studie konnten noch 20 "gemischte Familien" ausgeforscht werden. In all diesen Fällen konnten nach Rücksprache mit den Betroffenen keine wie auch immer gearteten besonderen Probleme mit Behörden oder im Alltagsleben wahrgenommen werden. Diskriminierungen im Alltagsleben können aber konsequenterweise nicht ausgeschlossen werden.
Es gibt in Armenien aber noch einige "versteckte" Mischehen. In einem weiteren speziellen Projekt von "Our Home Armenia" konnten etwa 60 Azeris in Armenien ausgeforscht werden. Keine dieser Personen hat von besonderen Problemen in Armenien berichtet und über eine spezielle Sicherheitsgefährdung ist derzeit nichts bekannt.
Nicht auszuschließen ist, dass es im Rahmen einer möglichen weiteren Verschlechterung der Beziehungen zwischen Armenien und Aserbaidschan es auch zu einer Verschärfung der Lage für die wenigen verblieben Azeris in Armenien kommt. Derzeit ist dies jedoch nicht der Fall.
2.2.2. Rückkehrfragen
2.2.2.1. Grundversorgung der Bevölkerung
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserung der Lebenssituation bei.
Die Gas- und Stromversorgung ist gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen, insbesondere in den Sommermonaten in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert.
Ein nicht geringer Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Ansonsten überwinden viele auch durch die traditionellen Familienbande Versorgungsschwierigkeiten. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen durch Verwandte im Ausland unterstützt.
Das gesetzlich festgeschriebene Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg-Karabach) 24.000 Dram (derzeit ca. 50 Euro) im Monat. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach. Die sprichwörtliche Geschäftstüchtigkeit der Armenier ermöglicht es
vielen, sich ein Zubrot zu verdienen. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie
tatsächlich sind, um Steuerzahlungen zu umgehen.
Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen. Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist. Es sollen seit dem Zerfall der Sowjetunion bereits mindestens 600.000 Armenier ihr Land
verlassen haben. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass die Zahl der Emigranten noch wesentlich
höher liegt; eine Schätzung geht von bis zu 1.9 Mio. Personen aus.
2.2.2.2. Behandlung von Rückkehrern
Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Sie haben überdurchschnittliche Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich stets gleich lautenden Angaben, welchen Glauben geschenkt wurde. Die Feststellungen zu den Familienmitgliedern des Beschwerdeführers ergeben sich aus deren Verwaltungsakten.
Der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers 2000 in einen Verkehrsunfall involviert war und dabei verletzt wurde, resultiert aus den von diesem vorgelegten medizinischen Unterlagen, wobei die Verletzungsfolgen bzw. Operationsnarben auch durch österreichische Ärzte bestätigt wurden.
Hinsichtlich des exakten Unfallherganges konnte jedoch nur eine Negativfeststellung getroffen werden, zumal die diesbezüglichen Angaben divergierten.
So hat der Vater des Beschwerdeführers in seiner ersten Einvernahme am 13.05.2003 angegeben, dass man versucht habe, ihn umzubringen, und ihn ein Auto überfahren habe.
Wenngleich diese am Tag des Aufgriffes des Vaters des Beschwerdeführers beim illegalen Grenzübertritt getätigte Aussage noch nicht all zu schwer zu gewichten ist, so fällt doch auf, dass der Vater des Beschwerdeführers anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme am 09.09.2003 angibt, 2000 Opfer eines Mordversuches durch die "Mafia des Präsidenten" geworden zu sein und dabei Schusswunden erlitten zu haben. Von derartigen Schusswunden ist - wovon jedoch auszugehen wäre - nicht einmal in der vom Vater des Beschwerdeführers selbst vorgelegten Krankengeschichte eines armenischen Krankenhauses zu lesen.
Insbesondere gibt der Vater des Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2006 an, dass zwar auf ihn geschossen worden sei, er aber keine Schussverletzung erlitten habe.
Was dieses Schussattentat betrifft, so hat dies der Vater des Beschwerdeführers in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 14.09.2007 so geschildert, dass am rechten Straßenrand eine schwarzer Geländewagen gestanden sei, wobei dessen Front in Richtung des von ihm gelenkten, entgegenkommenden PKWs gerichtet gewesen sei. Vom Fenster der Beifahrerseite dieses Geländewagens aus sei einmal auf die Windschutzscheibe seines Wagens geschossen worden, welche in der Mitte getroffen worden sei. Daraufhin sei ihm auf seiner Fahrbahnseite ein PKW entgegengekommen, mit welchem er zusammengestoßen sei. Der Vater des Beschwerdeführers hat auch eine entsprechende Skizze angefertigt.
Demgegenüber schildert der Beschwerdeführers selbst in seiner mündlichen Verhandlung vom 17.01.2008, dass er zwei Stunden nach dem Verkehrsunfall zum Unfallort gegangen sei und am Wagen seines Vaters ca. drei Einschusslöcher an der Fahrertür (also auf der linken Fahrzeugseite) gesehen habe, und zwar in einer Diagonale von links unten nach rechts oben zum Türholm, wo sich das Schloss befinde. Über Vorhalt der von seinem Vater angefertigten Skizze, bleibt er dabei, die Einschusslöcher gesehen zu haben, gibt jedoch an, bislang noch nicht darüber - auch nicht seinem Vater gegenüber - gesprochen zu haben. Außerdem gehe er aufgrund der Geländebeschaffenheit davon aus, dass der Jeep entgegengekommen sein müsste. Vielleicht sei auch noch von einem anderen Auto auf seinen Vater geschossen worden. Im Gerichtsverfahren sei es jedoch sinnlos gewesen, diesbezüglich irgendwelche Aussagen zu machen.
Diese Aussage des Beschwerdeführers wurde in der Folge dessen Vater vorgehalten, welcher jedoch an seiner bisherigen Darstellung festhielt.
Bereits aufgrund dieser divergierenden Aussagen konnte eine entsprechende Feststellung betreffend ein Schussattentat nicht getroffen werden. Auch der seitens der Sachverständigen Dr. T. S. bzw. deren Mitarbeiter befragte Rechtsanwalt des Vaters des Beschwerdeführers kann sich zwar daran erinnern, dass in der Verhandlung von Schüssen die Rede gewesen sei, vermag jedoch keine Details zu nennen, obwohl es sich dabei doch um einen nicht alltäglichen Vorfall handelte. Es lässt sich daher auch daraus nichts für eine entsprechende Feststellung eines Schussattentats gewinnen.
Auch die weiteren Angaben des Vaters des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Verkehrsunfall waren widersprüchlich.
So gibt dieser in seinem erstinstanzlichen Verfahren an, zu Unrecht beschuldigt worden zu sein, einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht zu haben. In der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2006 gibt er an, dass der andere Fahrer diesen Unfall überlebt habe und er selbst zu Unrecht angeklagt worden sei. Er habe dem anderen Fahrer auch freiwillig USD 3.000,00 gegeben, zumal dieser ja unbeteiligter Dritter sei und nichts dafür könne, dass auf den Beschwerdeführer geschossen worden sei.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2007, gibt der Vater des Beschwerdeführers davon abweichend an, dass in dem PKW, mit welchem er zusammengestoßen sei, glaublich vier bis fünf Personen gesessen seien, welche angeblich bei der Staatsanwaltschaft tätig gewesen seien. Die 3.000,00 USD habe er unter Druck bezahlen müssen, wobei dies aber nicht von ihm selbst, sondern von seinen Eltern gemacht worden sei.
Im eklatanten Widerspruch dazu steht wiederum die Aussage des Beschwerdeführers, welcher in seiner mündlichen Verhandlung vom 17.01.2008 angibt, dass bei dem gegenständlichen Autounfall fünf Leute gestorben seien, und zwar die Familie eines Staatsbediensteten. Auch der in dieser Verhandlung einvernommene Vater des Beschwerdeführers, gibt nunmehr an, dass die Familie des Bruders des Staatsbediensteten fünf Menschen verloren habe, weswegen er deren Rache fürchte.
Aufgrund dieser zahlreichen Widersprüche hinsichtlich der Anzahl der verletzten oder gar getöteten Personen sowie der im Laufe des gegenständlichen Verfahrens erfolgten Steigerung des Vorbringens in der Form, dass Angehörige eines Staatsbediensteten involviert seien, konnte letztlich nur eine Negativfeststellung zum Unfallshergang getroffen werden.
Aber auch zum Gerichtsverfahren und der Haftstrafe des Vaters des Beschwerdeführers war letztlich eine Negativfeststellung zu treffen.
So gibt der Vater des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren an, eine Gefängnisstrafe von neun Jahren erhalten zu haben, aufgrund einer Amnestie jedoch nach zwei Jahren wieder freigekommen zu sein, jedoch auch insgesamt USD 8.000,00 bezahlt zu haben, um vorzeitig freizukommen.
In der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2006, führt der Vater des Beschwerdeführers aus, zu sechs Jahren unbedingter Haft verurteilt worden zu sein. Durch Bezahlung eines Bestechungsgeldes an den Gefängnisleiter, welcher wohl mit dem Richter kooperiert habe, sei seine Strafe auf drei Jahre reduziert worden, durch nochmalige Bezahlung eines Bestechungsgeldes sei er noch ein Jahr früher aus dem Gefängnis entlassen worden.
Diesbezüglich legte der Vater des Beschwerdeführers auch eine Information der Strafvollzugsanstalt vor, welche dessen Mutter bei der Gefängnisleitung beigeschafft habe und in welcher bestätigt werde, dass der Vater des Beschwerdeführers von 2000 bis 2003 im Gefängnis gewesen sei. Beim letzteren Datum handle es sich laut dem Vater des Beschwerdeführers um jenes Datum, zu welchem er entlassen hätte werden sollen. Tatsächlich habe er jedoch durch Bestechung seine Haftentlassung bereits mit 02002 erwirken können.
Demgegenüber gibt der Vater des Beschwerdeführers in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom 14.09.2007 an, zu neun Jahren Haft verurteilt geworden zu sein, welche Strafe durch ein im August 2001 erlassenes Amnestiegesetz auf sechs Jahre verkürzt worden sei. Nach zwei Jahren, sohin nach einem Drittel seiner Haftstrafe, sei er wegen guter Führung entlassen worden.
Wenngleich bereits die Widersprüche zwischen den einzelnen Einvernahmen die getroffene Negativfeststellung zu tragen vermögen, so ist doch auch noch näher auf die "Entlassungsbestätigung" einzugehen. Abgesehen davon, dass es laut dem Gutachten der Dr. T. S. nicht wahrscheinlich ist, dass überhaupt eine derartige Bestätigung ausgestellt wird, ist in dieser auch erwähnt, dass der Vater des Beschwerdeführer zu einer Haftstrafe von sechs Jahren verurteilt worden sei, welche seitens des selben Gerichts am 29.09.2001 auf fünf Jahre gesenkt worden sei, was jedoch im Widerspruch zu den Ausführungen des Vaters des Beschwerdeführers steht. Insbesondere ist von einer Verurteilung zu neun Jahren Haft darin nicht die Rede.
Diese Strafe von neun Jahren wird zwar auch vom seinerzeitigen Anwalt des Vaters des Beschwerdeführers erwähnt, ebenso die Verkürzung dieser Strafe durch ein Amnestiegesetz auf sechs Jahre. Laut dem ergänzenden Gutachten der Dr. T. S., welches dem Vaters des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertreter auch bekannt war, zumal in der Verhandlung des gegenständlichen Beschwerdeführers und seines Bruders R. vom 17.01.2008 darauf Bezug genommen wurde, sind die Aussagen dieses Anwaltes, N. B., jedoch mit Vorsicht zu genießen, zumal dieser in einem in Deutschland anhängigen Asylverfahren, welches seinen Neffen betroffen habe, Angaben zu dessen Gunsten gemacht habe, welche von jenen der dort ebenfalls befragten Personen abgewichen seien.
Aus all diesen Gründen konnten nur entsprechende Negativfeststellungen getroffen werden.
Auch die Mitgliedschaft des Vaters des Beschwerdeführers zu einer politischen Partei konnte nicht festgestellt werden.
So hat der Vater des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, aktives Mitglied der "Oppositionspartei" - welche auch so heiße - gewesen zu sein. Dies wird auch von dessen Gattin (also der Mutter des gegenständlichen Beschwerdeführers) in deren erstinstanzlichem Verfahren bestätigt.
In der Folge legte der Vater des Beschwerdeführers diverse Urkunden, insbesondere einen Mitgliedsausweis von 2002 vor, welcher jedoch keinen Parteinamen aufwies. In der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2006 wies der Vater des Beschwerdeführers darauf hin, dass es sich dabei um die Volkspartei handle.
Aus dem Gutachten der Dr. T. S. hingegen geht jedoch zum einen hervor, dass die vom Vater des Beschwerdeführers zu dieser Partei gemachten Angaben so nicht zutreffend seien, zum anderen sei der Vater des Beschwerdeführers der Leiterin des Büros der Volkspartei in Erewan nicht bekannt und wurde der vorgelegte Parteiausweis mit der angeführten Nummer überdies jemand anderem ausgestellt. Auch sei der Vater des Beschwerdeführers - im Widerspruch zu den von ihm vorgelegten Urkunden - auch niemals Mandatar oder Delegierter der Volkspartei gewesen.
Der Asylgerichtshof sieht keinen Anlass, an dieser Auskunft zu zweifeln, zumal kein Grund offensichtlich ist, weshalb die Volkspartei eine allfällige Mitgliedschaft des Vaters des Beschwerdeführers verleugnen sollte.
Die Zweifel an der Mitgliedschaft des Vaters des Beschwerdeführers bei einer Partei werden überdies dadurch verstärkt, dass dieser in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 09.09.2003 zunächst überhaupt nicht erwähnt, im April 2003 von Regierungsmitgliedern für eine Nacht lang angehalten und geschlagen worden zu sein. Erst über Vorhalt der diesbezüglichen Aussage seiner Gattin bestätigt er dies. Die diesbezügliche Rechtfertigung des Vaters des Beschwerdeführers, aufgeregt gewesen zu sein und sich nicht alles gemerkt zu haben, stellt nach Ansicht des Asylgerichtshofes eine bloße Schutzbehauptung dar, zumal sich dieser Vorfall - sofern er stattgefunden hat - in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Ausreise des Vaters des Beschwerdeführers ereignet hat und nach der Aussage von dessen Gattin (also der Mutter des Beschwerdeführers) zumindest nicht auszuschließen ist, sogar der Auslöser dafür gewesen zu sein. Aus diesem Grund ist es eben nicht nachvollziehbar, dass dieser Vorfall seitens des Vaters des Beschwerdeführers bei seiner eigenen Einvernahme völlig unerwähnt bleibt. Dies insbesondere auch deshalb, zumal dieser in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2007 selbst angibt, dass dieser Vorfall seinen Entschluss, Armenien zu verlassen, bestärkt habe.
Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang auch erwähnt, dass durch die Negativfeststellung hinsichtlich einer Parteimitgliedschaft des Vaters des Beschwerdeführers wiederum auch der Unfallshergang bzw. das Schussattentat - laut seinem erstinstanzlichen Vorbringen sei der Vater des Beschwerdeführer Opfer eines Mordversuches seitens der "Mafia der Regierung" geworden - in Zweifel zu ziehen ist.
Nachdem also hinsichtlich der Parteimitgliedschaft des Vaters des Beschwerdeführers sowie eines allfälligen, politisch motivierten Attentats auf diesen lediglich Negativfeststellungen getroffen werden konnten, war die logische Konsequenz daraus, dass auch die vorgebrachte (drohende) Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seines Vaters festgestellt werden konnte.
Überdies waren auch die Angaben des Beschwerdeführers selbst zu dem ihn widerfahrenen Ereignissen widersprüchlich.
So gibt der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 28.06.2004 an, dass er aufgrund der Parteimitgliedschaft seines Vaters dreimal von unbekannten Männern mitgenommen, geschlagen und anschließend wieder freigelassen worden sei. Dagegen spricht er in der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.10.2004 davon, dass die Menschen, welche seinen Vater verfolgt hätten, auf der Suche nach diesem auch ihn selbst verfolgt hätten. Er sei zweimal geschlagen worden, wobei das erste Mal am 00. oder 00.00.2004 gewesen sei, das zweite Mal eine Woche später. Bevor er das erste Mal geschlagen worden sei, sei er auch bedroht worden.
Das erste Mal sei ein Mann gekommen und habe behauptet, er sei von der Post. Der Beschwerdeführer sei daraufhin vor die Tür gegangen, wo ihn vier Männer nach dem Aufenthaltsort seines Vaters gefragt hätten. Da er diesen nicht gewusst habe, sei er bedroht worden.
Das zweite Mal sei der Beschwerdeführer im Hof gestanden und habe sich mit Nachbarn unterhalten, als wiederum vier Personen gekommen seien und die Adresse seines Vaters verlangt hätten. Als er diese nicht gewusst habe, sei er beschimpft, bedroht und geschlagen worden.
Das dritte Mal sei auf der Straße gewesen, wo er mit einem Auto weggebracht und wieder bedroht und geschlagen worden sei.
In der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat vom 30.06.2006 führte der Beschwerdeführer aus, dass sich der erste Vorfall ca. im Jänner 2004 ereignet habe. Damals seien Männer zu ihm ins Zimmer gekommen und hätten ihn bedroht. Beim zweiten Mal habe er sich vor seinem Haus befunden und seien vier Leute gekommen, welche ihn in deren Auto gezerrt und ihn nochmals bedroht hätten. Sie seien ca. 200 m mit ihm gefahren, hätten ihn bedroht und dann wieder aussteigen lassen. Der dritte Vorfall, welcher bereits zu einer wärmeren Jahreszeit stattgefunden habe, zumal der Beschwerdeführer ein kurzärmeliges T-Shirt getragen habe, habe sich so ereignet, dass der Beschwerdeführer abends gegen 21.00 Uhr aus dem Bus ausgestiegen sei und nach Hause gehen wollte. Diese vier Leute hätten ihn wieder in ihr Auto gezerrt, ihn zu einem Fluss weggebracht und mit den Fäusten geschlagen, sodass er aus Mund und Nase geblutet habe. Dann sei er dort am Fluss zurückgelassen worden, von wo aus er nach Hause gegangen sei.
In der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat vom 17.01.2008 führt er aus, dass drei Leute drei Mal zu seiner Wohnung gekommen wären. Das erste Mal sei am Nachmittag des 05.01.2004 gewesen, als sie die Adresse seines Vaters wissen wollten. Als er diese nicht mitgeteilt habe, hätten sie ihm zwei Ohrfeigen gegeben und ihn an der Brust geschüttelt. Genau dieselben Männer seien eine Woche später, gegen 19.00 Uhr, wieder gekommen und hätten genau dasselbe gemacht. Dabei sei er im Hof in ein Auto gestoßen und zu einem Ort gebracht worden. Dort habe man ihn außerhalb des Autos zusammengeschlagen und immer wieder nach dem Aufenthaltsort seines Vaters gefragt.
Der dritte Vorfall habe sich am Morgen, gegen 09.00 Uhr, des 29.01.2004 ereignet, als sich Männer als Postbedienstete vorgestellt hätten und er deswegen die Türe geöffnet habe. Danach sei er in die Wohnung hineingestoßen worden, wo sie ihre Fragen noch aggressiver gestellt und ihn wiederum geschlagen hätten. Es seien wiederum dieselben drei Männer gewesen.
Aufgrund dieser jeweils unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zu den Zeitpunkten der Vorfälle, den agierenden Personen sowie den Abläufen konnte dem diesbezüglichen Vorbringen kein Glauben geschenkt werden. Da es sich laut den Angaben des Beschwerdeführers dabei um die letztlich fluchtauslösenden Ereignisse gehandelt habe, wäre vielmehr davon auszugehen, dass diese besonders in Erinnerung bleiben.
Die Negativfeststellung betreffend die aserbaidschanische Abstammung der Mutter des Beschwerdeführers war deshalb zu treffen, zumal diese zum einen auf der bloßen Behauptung des Beschwerdeführers und seiner Familienmitglieder beruht und in kleinster Weise bescheinigt wurde.
Zum anderen ergibt sich auch aus den im Laufe des Verfahrens getätigten Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Mutter, dass eine allfällige aserbaidschanische Abstammung nicht der Grund für deren Ausreise aus Armenien gewesen ist.
So gibt der Beschwerdeführer in seinem erstinstanzlichen Verfahren in der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.06.2004 an, dass sein Vater aufgrund seiner politischen Tätigkeit von Gegnern angeschossen und nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis inhaftiert worden sei. Seit dessen Enthaftung sei seine ganze Familie den Schikanen der Behörden ausgeliefert gewesen und geflohen, während er selbst den Militärdienst ableistete. Nachdem er den Dienst abgeleistet hatte, habe er versucht in seiner Heimat zu leben, sei jedoch aufgrund der Parteimitgliedschaft seines Vaters dreimal von unbekannten Männern entführt und geschlagen worden. Auf die Frage, ob er jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär seines Heimatlandes gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer wörtlich: "Das kann ich nicht angeben."
Anlässlich einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 21.10.2004 gibt der Beschwerdeführer zunächst an, bei seiner ersten Einvernahme alles zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und zu seinem Fluchtgrund gesagt zu haben. Alle seine Probleme resultierten aus den Problemen, die sein Vater habe. Die Menschen, die diesen verfolgt hätten, hätten nach dessen Ausreise auch ihn verfolgt und wissen wollen, wo sein Vater sei. Deshalb sei er verfolgt worden. Außerdem sei er wegen seiner Großmutter mütterlicherseits, welche Aserbaidschanerin sei, immer wieder als Türke beschimpft worden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat vom 30.06.2006 gibt der Beschwerdeführer an, während seines Militärdienstes keine Probleme gehabt zu haben, sondern hätten diese erst nach seiner Entlassung vom Militärdienst angefangen. Er sei immer wieder nach seinem Vater gefragt und dabei auch entführt und geschlagen worden.
In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat vom 17.01.2008 gibt der Beschwerdeführer wiederum an, während des Wehrdienstes keinerlei Übergriffen irgendwelcher Personen ausgesetzt gewesen zu sein. Allerdings habe er 1998 die Schule nach acht (von zehn) Klassen abgebrochen, weil er wegen seiner aserbaidschanischen Herkunft von den Mitschülern gehänselt und diskriminiert worden und deswegen psychisch unter Druck gewesen sei. In der Folge schildert er wiederum die Verfolgungshandlungen wegen seines Vaters.
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers selbst ist sohin ersichtlich, dass eine allfällige aserbaidschanische Abstammung - so sie überhaupt gegeben sein sollte - jedenfalls nicht der Grund für seine Ausreise war. Diskriminierungen haben laut seiner eigenen Aussage lediglich in der Schule stattgefunden, welche er jedoch 1998, also in keinerlei zeitlichem Zusammenhang mit seiner Ausreise, abgebrochen habe. Insbesondere sei er während der zwei Jahre seines Militärdienstes keinerlei Übergriffen ausgesetzt gewesen.
Die Mutter des Beschwerdeführers führt anlässlich ihrer Asylantragstellung am 13.05.2003 wörtlich folgendes aus:
"[...] Wir hatten ganz große Probleme in Armenien. Alles hat mit meinem Mann zu tun. Mein Mann hat politische Konflikte [...]"
Von einer Verfolgung aufgrund einer allfälligen aserbaidschanischen Abstammung erwähnte sie zu diesem Zeitpunkt hingegen (noch) nichts.
Auch bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 05.08.2003 ist dies noch kein Thema, sondern führt die Mutter des Beschwerdeführers dort aus, dass sie Staatsangehörige von Armenien sei, der Volksgruppe der Armenier angehöre und armenisch, russisch und deutsch spreche. Ihre gesamte Schulausbildung (Grundschule, Hauptschule, Berufsschule) habe sie in Armenien absolviert.
Erst bei der niederschriftlichen Einvernahme am 09.09.2003 gibt die Mutter des Beschwerdeführers erstmals an, in Armenien immer wieder als Nichtarmenierin beschimpft worden zu sein. Für den Fall ihrer Rückkehr befürchte sie jedoch ausschließlich, wegen der oppositionellen Gesinnung ihres Gatten (also des Vaters des gegenständlichen Beschwerdeführers) von der Regierung verfolgt zu werden. Sie selbst habe jedoch keine konkreten Probleme mit der Regierung gehabt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat vom 30.06.2006 gibt die Mutter des Beschwerdeführers an, in Erewan geboren zu sein und von den Behörden als Armenierin geführt zu werden. Die aserbaidschanische Herkunft scheine auch in den Dokumenten nicht auf und spreche sie auch nicht aseri. Lediglich ihre Arbeitskolleginnen im Krankenhaus hätten von der aserbaidschanischen Abstammung gewusst und diese publik gemacht, weshalb sie 1989 gekündigt worden sei.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat vom 14.09.2007 steigert die Mutter des Beschwerdeführers das einschlägige Vorbringen dahingehend, dass alle in Armenien über ihrer aserbaidschanische Herkunft Bescheid wüssten, dies auch, obwohl sie auch die Bezirke gewechselt habe. Auch nach ihrer Dienstbeendigung im Krankenhaus habe es immer Probleme gegeben, sie habe keinen Meldezettel erhalten, ihr Gatte habe nach seinem Gefängnisaufenthalt keine Registrierung erhalten und ihre Töchter seien nicht in die Schule gegangen.
In mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat im Verfahren des gegenständlichen Beschwerdeführers und seines Bruders am 17.01.2008 steigert die auch dort einvernommene Mutter des Beschwerdeführers ihr Vorbringen nochmals, indem sie anführt, 1993 von Frauen der Nachbarschaft gehänselt, mit Steinen beworfen und zusammengeschlagen worden zu sein. Auch bei einem anderen Vorfall, als sie Brot kaufen wollte, sei ihr dies verweigert, sie beschimpft und zusammengeschlagen worden. 1995, als sie mit ihren Zwillingstöchtern schwanger war und sie die Wehen bekommen habe, habe ihr der Notarzt den Transport ins Spital verweigert, als er ihren aserbaidschanischen Namen, welcher A. gelautet habe, gesehen habe. Erst in ihrem Ehevertrag sei ihr jetziger Familienname gestanden. In ihrem Pass, welcher ihr im Alter von 18 Jahren (also 1980) ausgestellt worden sei, seien noch der Name A. und die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit erwähnt gewesen. Sie sei keine armenische Staatsangehörige und auch in ihrem Ehevertrag stehe als Staatsbürgerschaft Aserbaidschan.
Diese letzten Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers widersprechen jedoch eindeutig ihren früheren Angaben, insbesondere jenen vom 30.06.2006, wonach sie von den Behörden als Armenierin geführt worden und die aserbaidschanische Herkunft auch in den Dokumenten nicht aufgeschienen sei. Ferner hat auch der Vaters des Beschwerdeführers die geschilderten Vorfälle an keiner Stelle erwähnt, wovon jedoch auszugehen wäre.
Auch spricht die oben dargestellte Steigerung des Vorbringens im Laufe des Verfahrens gegen eine Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und seiner Mutter, zumal erfahrungsgemäß davon auszugehen ist, dass die von Asylwerbern bei ihrer ersten Befragung gemachten Angaben am ehesten der Wahrheit entsprechen und diese es nicht verabsäumen würden, sich bietende Möglichkeiten zur Erstattung eines bedeutenden Vorbringens - wie es eben die Zugehörigkeit zu einer im Heimatstaat bekämpften Gruppierung ist - ungenützt verstreichen zu lassen (vgl. VwGH vom 07.06.2000, 2000/01/0205).
Gegen die Glaubwürdigkeit der Mutter des Beschwerdeführers spricht auch, dass diese zunächst anlässlich ihrer Asylantragstellung am 13.05.2003 angegeben hat, dass ihr Vater den Vornamen T. trage, wobei es sich laut Wissen des Asylgerichtshofes um einen typisch armenischen Vornamen handelt.
Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 05.08.2003 hingegen gibt die Mutter des Beschwerdeführers an, dass ihr Vater unbekannt sei. Auch in den mündlichen Verhandlungen vor dem unabhängigen Bundesasylsenat vom 30.06.2006 und 17.01.2008 führt sie aus, ihren Vater nicht zu kennen.
Weiters liegt auch ein Widerspruch dahingehend vor, dass die Mutter des Beschwerdeführers in ihrem erstinstanzlichen Verfahren (Einvernahme vom 09.09.2003) ausgesagt hat, dass ihr Sohn M., also der Bruder des gegenständlichen Beschwerdeführers, aufgrund seiner teilweise aserbaidschanischen Abstammung und der aus diesem Grund erfolgenden Beschimpfungen die Schule abbrechen musste. Demgegenüber gibt M. selbst in seinem Verfahren zwar an, wegen der aserbaidschanischen Abstammung seiner Mutter von Nachbarn und in der Schule laufend beschimpft worden zu sein, letztere jedoch freiwillig verlassen zu haben. Davon, dass der gegenständliche Beschwerdeführer - wie von ihm vorgebracht - wegen der Diskriminierungen ebenfalls die Schule abgebrochen hätte, erwähnt die Mutter hingegen überhaupt nichts.
Selbst wenn sich die vom Beschwerdeführer und seiner Mutter geschilderten Vorfälle tatsächlich ereignet haben sollten, so stehen diese auch in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise, weil jene bereits Jahre zuvor stattgefunden haben. Im Übrigen hätte die Familie des Beschwerdeführers laut den getroffenen Länderfeststellungen aufgrund der Mischehe keine Probleme in Form von Bedrohungen oder Verletzungen zu erwarten.
Die getroffenen Länderfeststellungen gründen sich auf das auszugsweise zitierte Dokumentationsmaterial, welches in der mündlichen Verhandlung der Söhne des Beschwerdeführers vom 17.01.2008 dargelegt wurde, an welcher Verhandlung auch der gemeinsame Rechtsvertreter teilgenommen hat. Diesen Länderberichten wurde jedoch nicht entgegengetreten und waren sie daher, zumal sie auch aus zuverlässigen Quellen stammen, diesem Erkenntnis zu Grunde zu legen. In diesem Zusammenhang sei auch festgehalten, dass kein aktuellerer Bericht des Auswärtigen Amtes vorliegt als der zitierte vom 20.03.2007.
Rechtliche Beurteilung:
4.1. Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs 2 AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Nachdem der gegenständliche Asylantrag am 24.06.2004 gestellt wurde, ist dies die gegenständlich anzuwendende Gesetzesfassung.
4.2. Gemäß § 38 Abs 1 AsylG 1997 entscheidet der unabhängige Bundesasylsenat über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 75 Abs 7 AsylG 2005 idF BGBl I Nr 4/2008 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenats, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
4.3. Das gegenständliche Verfahren war am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig. Die erkennende Richterin des Asylgerichtshofes war Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenats und haben am 30.06.2006, 14.09.2007 sowie 17.01.2008 bereits mündliche Verhandlungen stattgefunden. Gemäß der zitierten Bestimmung des § 75 Abs 7 Z 1 ergibt sich daher die Zuständigkeit der erkennenden Richterin, das Verfahren als Einzelrichterin weiterzuführen.
4.4. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).
4.4. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung seiner Person nicht glaubhaft machen und diese daher auch nicht festgestellt werden konnte.
Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers - wie vorliegend - als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden und ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH, 09.05.1996, 95/20/0380).
Es waren daher die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben und war daher Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.
4.5. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß Artikel 5 § 1 des Fremdenrechtspaketes, BGBl I Nr. 100/2005, ist das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997), BGBl I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 151/2004, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Gemäß § 126 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, ist dieses mit 01.01.2006 in Kraft getreten.
Gemäß 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG nunmehr auf § 50 FPG zu beziehen.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrecht und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005).
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinne des Abs. 2, jedoch nicht im Sinne des Abs. 1 bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).
Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Regelungsgehalte von § 57 FrG und § 50 FPG unterscheiden sich nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - mittelbar oder unmittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich daher auf § 50 FPG übertragen.
4.6. Wie bereits oben ausgeführt, ist eine an asylrechtlich relevante Merkmale im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung nicht anzunehmen, so dass die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG ausscheidet.
Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Armenien unzulässig machen könnten. Die Grundversorgung ist nach den getroffenen Feststellungen gewährleistet, weiters besteht in Armenien keine extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Rückkehrer werden in die Gesellschaft integriert, haben Zugang zu allen Berufsgruppen und können dabei ihre allfälligen Deutschkenntnisse nutzen.
Der Beschwerdeführer ist ein erwachsener Mann im Alter von 25 Jahren, der an keinen Krankheiten leidet. Laut eigenen Angaben hat er in Armenien, nachdem er seinen Militärdienst absolviert hatte, gelegentlich ein paar Tage gearbeitet und davon sowie durch Unterstützung von Freunden gelebt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Hinkunft in seinem Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit sowie durch Unterstützung seiner Freunde und seiner Familie bestreiten kann.
Bei Berücksichtigung aller bekannten Fakten deutet auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson der realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.
Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
4.7. Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.
Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf
Artikel 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03; VfGH vom 17.03.2005, G 78/04a.).
Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gem. Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040).