TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/15 A2 303016-1/2008

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Veröffentlicht am 15.07.2008
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Spruch

GZ. A2 303.016-1/2008/8E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des A. N., geb. 1976, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2006, FZ. 06 02.848-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 (1), 8 (1) Z 1, 10 (1) Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste nach eigenen Angaben am 09.03.2006 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu zunächst am 09.03.2006 in der Erstaufnahmestelle Ost durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen East Ost, im Rahmen einer niederschriftlichen Erstbefragung befragt (AS 17 bis 23 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). In weiterer Folge wurde er am 13.03.2006 (AS 33 bis 39 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) in der Erstaufnahmestelle Ost sowie am 22.06.2006 (AS 65 bis 77 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) in der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

 

Sein damaliges Vorbringen in den einzelnen Einvernahmen wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2006, Zl. 06 02.848 BAE, im Wesentlichen wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.

 

2. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz mit angefochtenem Bescheid vom 28.06.2006, Zl. 06 02.848-BAE, gemäß § 3 AsylG abgewiesen und unter einem festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt wird. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

 

Das Bundesasylamt traf länderkundliche Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria. Die Aussagen des Berufungswerbers zu seinen Fluchtgründen wurden als vage in den Raum gestellte Behauptungen gewertet, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr sei dadurch nicht glaubhaft gemacht worden.

 

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 04.07.2006 eingelangte Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers.

 

4. Am 17.04.2008 führte der nunmehrige Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung durch, welche folgenden Verlauf nahm (Berufungswerber=BW):

 

"(...)

 

Die berufende Partei gibt an, dass sie die Dolmetscherin gut versteht; Einwände gegen ihre Person bestehen nicht. BW bevorzugt Verhandlung in nigerianischem Englisch.

 

Der VL bezeichnet den Gegenstand der Verhandlung und fasst den bisherigen Gang des Verfahrens zusammen.

 

Der VL gibt den Parteien Gelegenheit, sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern. Keine Äußerung.

 

Die Beweisaufnahme wird eröffnet.

 

BW gibt nach Wahrheitserinnerung (unrichtige Angaben werden im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt) und Belehrung gem. § 49 iVm § 51 AVG sowie nach Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter (§ 51a, d AVG) vernommen an:

 

VL: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage an der Verhandlung teilzunehmen?

 

BW: Ich fühle mich ok.

 

VL: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.

 

BW: Meine Angeben zur Identität sind richtig.

 

VL: Waren Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren richtig und bleiben diese aufrecht?

 

BW: Ich kann mich erinnern und habe immer die Wahrheit gesagt. Die Dolmetscherin war damals eine Österreicherin. Besondere Schwierigkeiten gab es nicht.

 

VL: Haben Sie alle Beweismittel in Vorlage gebracht? Möchten Sie noch irgendwelche verfahrensrelevante Dokumente bzw. Beweismittel vorlegen?

 

BW: Ich habe keine weiteren Beweismittel.

 

VL: Haben Sie Kontakt zu Verwandten und/oder Freunden in Nigeria? Gibt es etwas Neues?

 

BW: Ich habe noch meinen Bruder D. in Nigeria. Ich habe telefonischen Kontakt und auch mit E-Mails, aber es ist teuer. Mein Bruder hat mir erzählte, das mein Problem noch immer akut ist und er für mich betet. Mein Bruder ist zwar von dem Problem insofern nicht betroffen, da ja ich für die Position in dem Geheimbund ausgesucht worden bin. Andererseits kommen sie zu ihm und fragen ihn, wo ich bin. Mein Bruder lebt weiterhin an meiner früheren Adresse in Lagos.

 

VL: Haben Sie hier in Österreich jemanden aus Nigeria getroffen, der Ihre Identität bestätigen könnte?

 

BW: Nein. Ich kenne hier aber einige Nigerianer aus der Kirchengemeinschaft.

 

VL: Können Sie Ihre prima facie vage erscheinenden Angaben zum Weg nach Österreich ergänzen?

 

BW: Meine Angaben stimmen, ich habe nichts zu ergänzen.

 

VL: Wie lange haben Sie in Nigeria mit Ihren Eltern zusammengelebt?

 

BW: Früher habe ich mit ihnen zusammengelebt. Ich war dann schon ein junger Mann, glaublich 18 oder 20 Jahre alt, als ich dann in Lagos gelebt habe und nicht mehr bei meinen Eltern in E.. Ich habe sie aber besucht, vielleicht 4 oder 5 Mal im Jahr.

 

VL: Wovon haben Sie zuletzt ihren Lebensunterhalt verdient, wovon Ihr Vater?

 

BW: Als ich in Lagos war, habe ich ein kleines Geschäft gehabt. Mein Vater war ein Öffentlich Bediensteter. Er war Ingenieur und hat für die Bundesregierung gearbeitet.

 

VL: Wollen Sie Ihre erstinstanzlichen Angaben zu den Fluchtgründen ergänzen?

 

BW: Meine bisherigen Angaben dazu stimmen. Ich bin Christ und wollte die Nachfolge meines Vaters bei den Ogboni nicht beitreten. Sie haben mich körperlich und spirituell bedroht.

 

-

 

VL: Wissen Sie was Ihr Vater bei den Ogboni gemacht hat?

 

BW: Ich habe nicht gewusst, dass mein Vater bei den Ogboni ist. So lange er lebte, ist darüber überhaupt nichts gesprochen worden.

 

VL: Können Sie mir schildern, wie es war, als Sie dann erfahren haben, dass Ihr Vater bei den Ogboni war und dass Sie jetzt eine Position bei der Ogboni einnehmen sollten?

 

BW: Als mein Vater starb, kamen sie zu mir, sagten, mein Vater hätte mich ausgewählt, dass ich seine Position einnehme. Ich habe das vehement abgelehnt, weil ich Christ bin.

 

VL: Wen meinen Sie mit "sie sind gekommen"? Kannten Sie diese Personen von früher?

 

BW: Mitglieder des Ogboni-Geheimbundes.

 

VL wiederholt die Frage:

 

BW: Ich kenne diese Leute nicht, ich habe sie nie zuvor gesehen.

 

VL: Bei welcher Gelegenheit traten sie an Sie heran?

 

BW: Nach dem Begräbnis kamen sie zu mir nach Hause.

 

VL: Haben diese nur gesagt, dass Sie jetzt beitreten müssen oder haben diese Sie in Geheimnisse des Ogboni-Kultes eingeweiht, bzw. Ihnen gesagt, was Sie genau in der neuen Rollen tun hätten sollen?

 

BW: Sie sind zu mir gekommen und haben mir dann gesagt, dass sie vom Ogboni-Geheimbund seien und mein Vater mich ausgewählt hat, dass ich ihm nachfolge. Ich solle zu ihnen kommen, dann würden sie mir die ganzen Prozeduren erklären. Ich habe aber gleich abgelehnt.

 

VL: Wussten Sie zu diesem Zeitpunkt etwas, was der Ogboni-Kult macht?

 

BW: In Nigeria wird viel über diesen Kult gesprochen, in den Medien. Sie machen viele Dinge, die nicht richtig sein. Damit will und wollte ich nichts zu tun haben.

 

VL: Sie haben gesagt, dass Sie körperlich und spirituell bedroht wurden, welche körperlichen Bedrohungen hat es gegeben?

 

BW: Sie haben mir immer gedroht, dass ich beitreten soll. Manchmal haben sie auf mich im Schlaf gedrückt und hatte ich davon Schmerzen. Sie haben mich nicht mit Gewalt verletzt.

 

VL: Wann sind Sie denn dann von Ihrer Wohnadresse in Lagos weggegangen? Nach Ihren bisherigen Angaben sei Ihr Vater 2005 verstorben.

 

BW: Im Februar 2006.

 

VL: Wo sind Sie dann hingegangen im Februar 2006?

 

BW: Am selben Tag habe ich Nigeria verlassen.

 

VL: Ich habe Sie das gefragt, weil Sie vor dem BAA gesagt haben, dass Sie eine Zeit lang in anderen Landesteilen Nigerias gewesen, um den Ogbonis zu entgehen und zwar in Abia-State und Imo-State. Wann waren Sie dort?

 

BW: Ich war in diesen zwei Staaten, bevor ich mich entschlossen habe, Nigeria zu verlassen, denn zu dieser Zeit habe ich mich immer versteckt.

 

VL: Das heißt, in Abia-State und Imo-State waren Sie zwischen 2005 und 2006?

 

BW: Ja, das stimmt. Ich wollte mich in diesem zwei Staaten niederlassen, aber es hat nicht funktioniert.

 

VL: Können Sie das etwas näher beschreiben, was in Abia-State und Imo-State passiert ist?

 

BW: Auch dort bin ich spirituell gestört worden. Mir wurde dann alles zu viel und habe ich mich entschlossen, Nigeria zu verlassen. Nachmittags und Nacht, wenn ich schlafen wollte, gab es diese spirituellen Vorgänge. Mein Bruder in Lagos hat mir gesagt, dass sie ständig nach mir fragen und suchen.

 

VL: Wann haben diese spirituellen Bedrohungen aufgehört? Gleich, nachdem Sie auf das Schiff gegangen sind oder erst zu einem späteren Zeitpunkt in Österreich? Ihre diesbezüglichen Angaben vor dem BAA sind nicht ganz eindeutig.

 

BW: Als ich nach Österreich gekommen bin, hatte ich diese Attacken nicht mehr. Ich wurde auch mental stärker, durch Gebete.

 

VL: Was würde geschehen, wenn Sie jetzt in Ihr Heimatland zurückkehren müssten? Man könnte ja auch davon ausgehen, dass wegen Zeitablaufs nun keine Bedrohung mehr bestünde?

 

BW: Ich glaube, die Bedrohungen würden wieder weiter gehen. Ich bin seit zwei bis drei Jahren in Österreich. Ich habe hier Sicherheit gefunden und bin glücklich. Es hat keinen Sinn, wenn ich zurück nach Nigeria gehen würde.

 

VL: Gibt es besondere Gründe (z.B. Familienbezug in Österreich), die ihre Ausweisung aus Österreich als unzulässig erscheinen lassen?

 

BW: Ich habe hier viele Leute kennen gelernt, die mir Zuneigung geschenkt haben. Ich versuche mich zu integrieren und bin bei einem Verein aktiv. In diesem Zusammenhang habe ich auch Deutschkurse besucht und besuche jetzt einen Kurs. Ich habe keinerlei Probleme mit Sicherheitsorganen hier und habe ganze Zeit ehrenamtliche Tätigkeiten verrichtet.

 

Über zugelassene Fragen des BWV:

 

BWV: War die erste Kontaktaufnahme der Ogboni-Leute mit Ihnen in Lagos oder in Enugu, im Zusammenhang mit den Begräbnisfeierlichkeiten Ihres Vaters?

 

BW: Das war in Enugu.

 

BWV: Wie sollen wir uns das vorstellen, wie ist das abgelaufen? Können Sie das näher beschreiben? Kamen die Leute in Gewändern des Bundes?

 

BW: Es sind fünf bis sechs Leute zu mir gekommen, als ich gesessen bin. Sie haben mir dann erzählt, wer sie sind und was meine Rolle sein soll. Das habe ich dann verweigert. Befragt nach der Kleidung der Leute: Sie kamen in schönen Anzügen und mit Symbolen.

 

VL: Wie sahen diese Symbole aus, wenn Sie sich noch daran erinnern können?

 

BW: Sie hatten einen speziellen Stoff, dessen Farbe nicht mehr genauer erinnerlich ist, um den Kragen (ähnlich wie bei Geistlichen).

 

BWV: Ist dieser Stoff bzw. sind diese Farben ein Ihnen bekanntes Zeichen für den Ogboni-Geheimkult?

 

BW: Es ist mir nicht bekannt, aber dadurch, dass jeder von ihnen diesen Stoff so trug, nahm ich an, es sei eine Art Uniform für diese Leute.

 

BWV: Nachdem Sie abgelehnt hatten, diesem Geheimkult beizutreten, wurde Ihnen zu diesem Zeitpunkt bereits gedroht, oder sind die Leute wortlos gegangen?

 

BW: Nein, als ich gesagt habe, dass ich kein Mitglied sein wolle, haben sie nicht sofort mit Drohungen angefangen. Das begann dann später, dass sie mich gestört respektive belästigt haben.

 

BWV: Abgesehen von den spirituellen Angriffen, hat es einen direkten Besuch von den Ogboni an Ihrer Wohnadresse in Lagos gegeben?

 

BW: Ja.

 

VL: Sind die Leute tatsächlich zu Ihnen nach Hause nach Lagos gekommen?

 

BW: Ja, sie kamen in Person.

 

BWV: Können Sie uns sagen, wie oft, ab dem Zeitpunkt des Todes Ihres Vaters 2005, bis zu Ihrer Flucht im Februar 2006, Sie von den Ogboni zu Hause aufgesucht wurden?

 

BW: Sie sind mehrmals gekommen. Es war mehrmalig und sie haben keine Pause gehabt. Sie sind ständig gekommen. Ich kann nicht sagen, wie oft das war.

 

BWV: Können Sie konkret sagen, ob die Ogboni-Leute illegale Handlungen setzten, ob sie Teufelsverehrungen vornehmen oder was sie konkret machen?

 

BW: Es ist nicht korrekt, was sie machen und auch nicht legal, aber diese Leute haben Macht. Was sie mir angetan haben, ist nicht korrekt. Mehrere Leute in Nigeria haben das auch erlebt und durchgemacht. Sie haben ihre eigene teuflische Religion, die ich als Christ nicht akzeptieren kann und ablehne.

 

BWV: War diese Teufelsanbetung der Ogboni-Gesellschaft ausschlaggebend den Beitritt dazu, zu verweigern?

 

BW: Ja, genau.

 

BWV: Was wissen Sie noch über die Strukturen der Ogboni-Gesellschaft, über ihren Einfluss der nigerianischen Gesellschaft?

 

BW: Ich bin kein Mitglied dieser Gesellschaft, aber ich weiß, dass sie diese Teufelshandlungen haben. Ich bin Christ und weiß nicht, was Ihre Struktur ist.

 

VL: Sie haben gesagt, dass die Ogboni Macht haben, wissen Sie darüber irgendetwas Näheres, z.B. welche Leute in der nigerianischen Gesellschaft zu den Ogboni gehören?

 

BW: Ich weiß, dass die Mitglieder dieser Gesellschaft Macht haben. Sie sind einflussreich in Nigeria. Manche von ihnen sind auch in der Regierung. Es gibt Leute, die sehr hohe Stellungen in der Gesellschaft haben, es gibt aber auch Leute aus der Mittelklasse, jedenfalls haben sie Macht.

 

BWV: Ich frage Sie erneut, erzählt Ihnen Ihr Bruder, ob die Ogboni-Leute weiterhin nach Ihnen suchen?

 

BW: Ja.

 

BWV: Keine weiteren Fragen.

 

VL: Sagt Ihr Bruder den Ogbonis, dass er nicht wisse, wo Sie seien oder wissen die Leute der Ogboni, dass Sie bereits in Österreich sind?

 

BW: Mein Bruder hat ihnen nicht gesagt, wo ich bin. Er hat nur gesagt, dass er nicht wisse, wo ich bin.

 

VL unterbricht VH von 10:45 bis 10:55 zwecks Erholungspause

 

VL erörtert die nachfolgenden Erkenntnisquellen, die dem Akt beigeschlossen werden. Daraus ergibt sich eine im Allgemeinen schlechte Menschenrechtssituation, lokalen Problemen kann jedoch in vielen Fällen durch Relokation in andere Landesteile entgangen werden. Landesweite lebensbedrohliche Verfolgung wegen Weigerung, der Ogboni-Gesellschaft beizutreten, wird mehrheitlich verneint. Ogbonis sind jedenfalls mehrheitlich Yoruba.

 

Eurasil Workshop on Nigeria, Final Conclusions, 20.12.2005, EURASIL

 

Dt. Auswärtiges Amt, Asyl- und abschiebungsrelevante Lagebericht Nigeria vom 06.11.2007, AA 1

 

US State Department, Country Report on Human Rights Practices 2006, Nigeria, 11.03.2008; International Freedom of Religion Report, 14.09.2007 USDOS, dem Internet entnehmbar.

 

UK Home Office, Operational Guidance Note Nigeria, 26.11.2007, UKHO, dem Internet entnehmbar.

 

Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Chemnitz vom 20.11.2006 (Dekret 33), AA 2

 

Internetauszüge zu Ogboni (Wikipedia, Kanadische Asylbehörde)

 

Bradt Travel Guide Nigeria, 2005, zur Länderkunde.

 

VL an BW: Können Sie sich dazu äußern, dass jedenfalls die meisten Ogbonis Yoruba zu sein scheinen, Sie aber ein Ibo sind?

 

BW: Die Leute von Yorubas sind auch Menschen wie Ibos. Wie gesagt, ich bin kein Mitglied dieses Kultes. Aber was ich Ihnen erzählt habe, habe ich selbst erlebt, gleich ob die Leute Yorubas oder Ibos sind.

 

Auf Nachfrage: Ich kann Ibo und Englisch gut sprechen und daher habe ich einfach die Verhandlung in Englisch durchführen wollen, da ist nichts dahinter.

 

VL: Zur Frage, wie Sie die Ogboni in Nigeria tatsächlich finden können: Können Sie sich an Ihre Aussage AS. 37 BAA erinnern, wonach Sie die Ogboni an Ihren dunklen Flecken an den Beinen erkennen, das seien deren Markierungen? Wollen Sie sich dazu äußern?

 

BW: Man hat mich gefragt, ob ich irgendwelche Narben hätte. Einen Zusammenhang zu den Ogboni haben diese Narben nicht.

 

VL: Sie haben vor dem BAA gesagt, dass Sie in Österreich noch immer diese Nackenschmerzen hätten, sind diese noch aktuell?

 

BW: Ich habe gesagt, dass ich diese Nackenschmerzen habe. Ich wurde zum Krankenhaus geschickt und dort wurde ich geröntgt, aber sie haben nichts gefunden. Manchmal habe ich die Schmerzen, manchmal sind sie dann wieder weg. Weitere schwere Krankheiten habe ich derzeit nicht.

 

Dem BWV wird eine Frist zur Stellungnahme zu den Länderberichten von 14 Tagen eingeräumt. Diese werden dem BWV in elektronischer Form (kanzlei@ra-koenig.at) am heutigen Tag übermittelt werden.

 

VL: Gibt es noch etwas, dass Sie angeben möchten, damit ich mir ein vollständiges Bild von Ihrer Person und Ihren Lebensumständen machen kann?

 

BW: Nein, andere Probleme habe ich nicht.

 

Auf Befragen des VL, ob der BW alles verstanden und alles vorgebracht hat, gibt dieser an:

 

BW: Ich habe alles verstanden, alles vorgebracht und nichts mehr hinzuzufügen.

 

Ende der Vernehmung.

 

Weitere Beweisanträge oder sonstige Stellungnahmen: keine.

 

Das Beweisverfahren wird gemäß § 39 Abs 3 AVG geschlossen. (...)".

 

5. Die Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers vom 02.05.2008 langte am 05.05.2008 beim nunmehrigen Asylgerichtshof ein. Darin wird Bezug auf den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand: September 2007) genommen, womit versucht wird darzutun, dass im Falle der Rückkehr es nicht sichergestellt sei, dass das Leib und Leben des Beschwerdeführers geschützt sei. Des Weiteren wurde der Stellungnahme auch eine abweisende Entscheidung einer britischen Berufungsbehörde (Immigration Appeal Tribunal) und ein Bericht über die Ogboni-Sekte (The Researcher - The Refugee Documentation Center Newsletter) beigelegt. Die vorgelegten Urkunden sollen als Beweis dazu dienen, dass es neben der traditionellen Ogboni-Gruppierung auch spirituelle Gruppierungen gebe, welche den Satan anbeten und an den Gebrauch von Zauberei glauben. Die Mitglieder würden Rituale vollziehen, welche auch Menschenopfer umfassen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 01.01.2006 gestellt, weshalb das AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, von den Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenats, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

2. Festgestellt wird:

 

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, zugehörig zur Volksgruppe der Ibo. Darüber hinaus kann seine Identität nicht festgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.

 

Zum Herkunftsstaat Nigeria:

 

Zur Lage in Nigeria werden die in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgehaltenen entscheidungsrelevanten Feststellungen aus den in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Quellen zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.

 

3. Beweiswürdigung:

 

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt und die am 17.04.2008 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

 

3.1. Davon, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stammt und der Volksgruppe der Ibo angehört, war im Zweifel auszugehen; nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten dagegen in Ermangelung jeglicher Dokumente nicht mehr erfolgen.

 

3.2. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.

 

3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

 

Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

 

3.2.2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

 

Der Beschwerdeführer stellte zentrale Angaben seines Fluchtvorbringens im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem UBAS unplausibel dar. So gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei Mitglied der Ogboni gewesen und habe ihn als seinen Nachfolger bestimmt. Von dieser Mitgliedschaft habe der Beschwerdeführer erst nach dem Tod seines Vaters erfahren. In Anbetracht dessen, dass der Vater des Beschwerdeführers diesen als seinen Nachfolger bestimmt habe, wäre es aber plausiblerweise zu erwarten gewesen, dass sein Vater ihn in seine vorbestimme Rollte einweiht. Die hervorgekommene völlige Unkenntnis des Beschwerdeführers über die angebliche Mitgliedschaft seines Vaters ist auch deshalb nicht schlüssig nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer mindestens bis zu seinem 18. Lebensjahr bei seiner Familie gelebt und danach diese seinen eigenen Angaben nach vier bis fünf Mal jährlich besucht hätte.

 

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 99) gab der Beschwerdeführer an, die Ogbonis seien das erste Mal zu dritt an ihn herangetreten. Hingegen steigerte er seine diesbezügliches Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof dahingehend, dass er bei der ersten Kontaktaufnahme von fünf bis sechs Leuten aufgesucht worden sei, wohl um die Glaubwürdigkeit seines Fluchtszenarios zu untermauern. Dieser Umstand spricht eindeutig gegen die Glaubwürdigkeit des nunmehrigen Beschwerdeführers.

 

Der Beschwerdeführer gab auch an, dass er mit seinem einzigen Bruder in Lagos noch in Kontakt sei und dieser mit den Ogbonis persönlich keine Probleme habe. Diese Angaben sind unplausibel, weil der Beschwerdeführer keine Gründe nannte, weshalb die Ogbonis auf Grund besonderer Umstände gerade an seiner Person als Mitglied interessiert sein sollen, hingegen seinen Bruder in Frieden lassen sollten.

 

Des Weiteren stellen die durchgehend vagen, ungenauen sowie widersprüchlichen zeitlichen Angaben des Berufungswerbers ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens dar. Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 13.03.2006 (AS 101) an, er sei nach Anambra-State und nach Imo-State gegangen, um der Verfolgung durch Ogbonis zu entgehen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 22.06.2006 berichtete er hingegen nach Abia-State gegangen zu sein, um der Verfolgung zu entgehen, aber nachdem er festgestellt habe, dass die Macht der Ogbonis ihn auch dort erreiche, habe er beschlossen seine Heimat gänzlich zu verlassen. Mit seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof konnte der Beschwerdeführer diesen Widerspruch jedoch nicht beseitigen. Vielmehr verstrickte er sich in einen weiteren Widerspruch, in dem er nunmehr angab, zwischen März 2005 und Februar 2006 versucht zu haben sich in Abia-State und Imo-State niederzulassen. Festzuhalten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer angegeben hatte, die Ogbonis seien nach dem Begräbnis seines Vaters 2005 an ihn herangetreten.

 

Widersprüchlich sind die Angaben des Beschwerdeführers auch betreffend seine Narben. So gab der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.03.2006 (AS 99) an, die Ogbonis werden ihn anhand der dunklen Flecken an seinen Beinen finden, welche ihre Markierungen seien. Sie kannten ihn schon länger, weil sein Vater den Ogbonis angehört habe. Sie würden ihn beim Anblick erkennen. Widersprüchlich dazu gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (S 7 der Verhandlungsschrift) an, seine Narben am Bein hätten keinen Zusammenhang zu den Ogbonis. Würde man nun den Angaben des Beschwerdeführers folgen, würde dies bedeuten, dass er sich sogar leichter anderswo in seiner Heimat niederlassen könnte, da ja das zunächst behauptete Erkennungsmerkmal wegfiele.

 

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch teilweise realitätswidrig, wenn dieser ausführt, mit spirituellen Kräften verfolgt zu werden. Er gab an, dass ihm die Ogbonis gesagt haben, man werde ihn umbringen, wenn er sich weigere der Geheimgesellschaft beizutreten. Weiters brachte er vor, dass er von den Ogbonis im Traum durch ihre Kräfte verfolgt worden sei. Nicht mit den Gesetzen der Naturwissenschaft vereinbar sind überdies die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er im Schlaf gekratzt worden sei, man habe ihm das Blut ausgesaugt und versucht ihn durch Drücken auf die Brust umzubringen. All diese Angaben sind einer objektiven Überprüfung, respektive Würdigung nicht zugänglich.

 

Ferner ist das Vorbringen des Berufungswerbers, wonach er als Angehöriger der Volksgruppe der Ibo von der Ogboni-Gesellschaft bedroht werde, im Hinblick darauf, dass die Ogboni-Gesellschaft nur bei der Volksgruppe der Yoruba, nicht jedoch bei der vom Berufungswerber angegebenen Volksgruppe der Ibo verbreitet ist, ebenso als mit der Berichtslage schwer Einklang zu bringen. Dies wird auch durch die vom Beschwerdeführer seiner Beschwerde beigelegten Urkunden bestätigt.

 

Im Übrigen deuten auch die Feststellungen zu traditionellen Religionsgemeinschaften und Geheimgesellschaften in Nigeria daraufhin, dass die Angaben des Berufungswerbers kein aktuelles Bedrohungsszenario glaubhaft machen können, da die vom Berufungswerber erwähnten Zwangsbeitritte zu Geheimgesellschaften in aller Regel nicht vorkommen.

 

Insgesamt erachtete der Asylgerichtshof aus all dem das Fluchtvorbringen als vage und unplausibel - dies wie dargestellt in wiederholter und qualifizierter Art. Zusammengefasst hat das erkennende Gericht somit aufgrund der oben dargestellten Ausführungen den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsbehauptung um ein konstruiertes Asylvorbringen handelt und dieser die geschilderten Geschehnisse nicht selbst erlebt hat.

 

3.3. Festzuhalten ist jedenfalls ferner, dass selbst bei Zutreffen der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er von Ogbonis verfolgt werde, weil er diesen als Mitglied nicht beitreten möchte, der festgestellte Schluss, in Nigeria sei es möglich, örtlichen Bedrohungen durch Private durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen, gilt; dies aus folgenden näheren beweiswürdigenden Erwägungen in eventu:

 

Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich zunächst klar, dass in Nigeria keine Situation der allgemeinen Gesetzlosigkeit herrscht und dass, unbeschadet zahlreicher Einzelprobleme, rechtsstaatliche Institutionen existieren. Der Beschwerdeführer befürchtet Verfolgung durch Ogbonis. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich wegen des fehlenden Registrierungswesens örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann (vgl Bericht des dt. Auswärtigen Amtes und UK Operational Guidance Note). Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. Jeder, der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo Personen wohnen, mit denen er Verbindungen im Sinne eines "sozialen Netzes" ("ties") hat. Dabei kann es sich nach Ansicht der erkennenden Behörde um Personen derselben Ethnie, Abstammung, desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region handeln. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wird ihm so die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden. Auch im gegenwärtigen Fall bestätigt sich daraus jedenfalls grundsätzlich die festgestellte Möglichkeit einer Relokation in andere Landesteile, insbesondere in die Großstadt Lagos oder andere Städte. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, im ganzen Land bekannt zu sein.

 

Zusammenfassend folgert der Schluss des Verweises auf eine Schutzalternative in eventu aus den Bezug habenden länderkundlichen Quellen. Primär wurden Großstädte deshalb gewählt, als in einer Großstadt die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer zufällig auf jemanden trifft, der Angehörige des den Beschwerdeführer verfolgenden Kults kennt, notorischerweise noch geringer ist; hinzu tritt, dass amtswegig keine Umstände hervorgekommen sind, die für einen Ausschluss einer solchen Möglichkeit aus besonderen individuellen Umstanden (eg Krankheit, zu geringes oder zu hohes Alter) sprächen oder auf eine außergewöhnliche Vulnerabilität oder Hilflosigkeit des Beschwerdeführer, (siehe auch das Argument des EGMR in Collins/Akaziebie gegen Schweder, Rs 23944/05 "inadmissibility decision" vom 08.03.2007 bezüglich der selbstständigen Organisation des Fluchtwegs) deuteten. Der Beschwerdeführer ist im 32. Lebensjahr und gesund.

Unterstützungsmöglichkeiten bei einer Neuansiedelung sind grundsätzlich auch durch Angehörige der Glaubensgemeinschaft des Beschwerdeführers möglich.

 

3.4. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Nigeria gründen sich auf die genannten als unbedenklich erachteten objektiven und aktuellen Quellen, die im Übrigen im Ergebnis auch mit den im Erstbescheid herangezogenen Erkenntnisquellen in Übereinstimmung stehen. Den in das Verfahren eingeführten Quellen konnte der stets rechtlich vertretene Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Auch die Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 02.05.2008 steht damit nicht in Widerspruch. Die darin angeführte Entscheidung der Immigration Appeal Tribunal vom 23.04.2004 endete mit einer Abweisung des Asylantrages mangels Glaubwürdigkeit des dortigen Antragstellers.

 

4. Rechtliche Würdigung

 

Mit 01.07.2008 hat der Asylgerichtshof seine Tätigkeit begonnen, die Zuständigkeit des gefertigten Richters gründet auf § 75 Abs. 7 lit. 1 AsylG idF. BGBl. 4/2008.

 

4.1. Spruchpunkt I (des Bescheides des BAA)

 

Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

 

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.

 

Erachtet nämlich die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380).

 

Des Weiteren wäre es gegebenenfalls, wenn eine aktuelle Verfolgung entgegen der Ansicht der erkennenden Behörde gegeben wäre, in eventu möglich in (oben Punkt 3.3.) anderen Gebieten/Großstädten des Landes gefahrlos zu leben, ohne, dass die Existenz des Beschwerdeführers gefährdet wäre.

 

4.2. Spruchpunkt II (des Bescheides des BAA)

 

Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).

 

Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (§ 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

4.2.1. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

 

4.2.2. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Nigeria, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.

 

4.2.3. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger einer in Nigeria verbreiteten Volksgruppe - im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland - insbesondere auch in Großstädte außerhalb seiner Herkunftsregion - einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, gesundem Mann im 32. Lebensjahr kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.

 

Da der Asylgerichtshof - wie bereits oben zu Spruchpunkt I ausgeführt - nicht von der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe ausgeht, können aber bereits die Angaben des Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift und in der mündlichen Verhandlung, wonach er in Nigeria alleine bzw. ohne soziales Bezugsnetz sei, nicht als gegeben angenommen werden. Insbesondere ist auch auf Unterstützungsmöglichkeiten durch Vertreter/Angehörige der Glaubensgemeinschaft des Beschwerdeführers zu verweisen. Im Falle einer Rückkehr kann nicht von einer außergewöhnlichen Vulnerabilität oder Hilflosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Dabei war auch wesentlich zu beachten, dass seitens des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein derartiges Vorbringen erstattet worden ist.

 

Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

 

4.2.4. Diese Sichtweise steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH (vgl zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria bei unglaubwürdigem oder vagen Vorbringen, VwGH 13.12.2005, 2004/01/0610, VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0345, VwGH 26.01.2006, Zl. 2005/20/0197, VwGH 29.06.2006, Zl. 2005/20/0213, VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477).

 

Davon, dass praktisch jedem, der nach Nigeria abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann nicht die Rede sein.

 

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

 

4.3 Spruchpunkt III (des Bescheides des BAA)

 

4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des § 10 Abs 3 AsylG sind nicht ersichtlich.

 

Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG ist auch auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

 

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua); zu den Kriterien der Abwägung siehe nun näher VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

 

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

 

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 03. 2005, G 78/04 erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind, siehe nunmehr auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.

 

4.3.3. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe von Schleppern illegal nach Österreich ein. Er stelle hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer insgesamt erst etwas mehr als zwei Jahre in Österreich auf. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Familiäre Anknüpfungspunkte des Berufungswerbers in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt ebenso wenig erkennbar wie eine außergewöhnliche Integration; auch angesichts der bisher relativ kurzen Aufenthaltsdauer (vgl. zu den Kriterien der Abwägung VfGH 29.09.2007, Zl B 1150/07, 01.10.2003, G 179, 180/07).

 

Insgesamt übertreffen daher die öffentlichen Interessen an einer Effektuierung der negativen Asylentscheidung die gegenteiligen Interessen, sodass mangels Verletzung von Art. 8 EMRK nicht von der Asylbehörde auf eine Unzulässigkeit der Ausweisung zu entscheiden war.

 

Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art 3 oder Art 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar.

 

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, inländische Schutzalternative, Lebensgrundlage, non refoulement, private Verfolgung, Religion, soziale Verhältnisse, Volksgruppenzugehörigkeit
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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