B3 265551-0/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von G.J., geboren am 00.00.2005, ein Staatsangehöriger von Usbekistan, vertreten durch H.S. vom 7. November 2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Mai 2005, Zahl: 05 16.316-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1. Februar 2008 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und G.J. gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BG BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG), Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG wird festgestellt, dass G.J. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den am 3. Oktober 2005 im Rahmen eines Familienverfahren (§ 10 AsylG) gestellten Antrag (Antrag auf Gewährung desselben Schutzes) des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Usbekistan für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies gemäß § 8 Abs. 2 AsylG den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Usbekistan aus (Spruchpunkt II.).
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Am 1. Februar 2008 führte die Rechtsmittelbehörde in der Sache des Beschwerdeführers eine - gemäß § 39 Abs. 2 AVG mit den Verfahren seiner Eltern, seiner Großmutter und seiner Schwester verbundene - öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige, unverheiratete Sohn von G.S., dessen Beschwerde der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ: B3 248723-0/2008/7E, Folge gegeben und Herrn G.S. Asyl gewährt hat.
2. Dies ergibt sich aus den Asylakten des Beschwerdeführers und seines Vaters.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetzt 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.
3.1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nach dem 1. Mai 2004 gestellt; das Verfahren war am 31. Dezember 2005 anhängig; das Berufungsverfahren ist daher nach dem AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 zu führen.
3.2.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
3.2.2. Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor der nunmehr zuständigen Richterin stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.
3.3.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 AsylG (bzw. § 23 Abs. 1 AsylG idF der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden (vgl. auch Art. II Abs. 2 lit. D Z 43 a EGVG). Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
§ 10 AsylG lautet:
"(1) Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines
1. Asylberechtigten;
2. subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 in Verbindung mit 15) oder
3. Asylwerbers
stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt.
(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß § 16 drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.
(5) Die Behörde hat Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid."
Gemäß § 1 Z 6 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
3.3.2. Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, wurde dem Vater des Beschwerdeführers Asyl gewährt. Bei dem minderjährigen, unverheirateten Beschwerdeführer handelt es sich somit, wie in § 10 Abs. 1 AsylG gefordert, um den Familienangehörigen eines Asylberechtigten. Da überdies keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung seines Familienlebens mit dem asylberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war dem Beschwerdeführer spruchgemäß Asyl zu gewähren. Gemäß § 12 AsylG war diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.