TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/15 S6 400206-1/2008

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Veröffentlicht am 15.07.2008
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Spruch

GZ. S6 400.206-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Spruch

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Singer als Einzelrichter über die Beschwerde der D.L., geb. am 00.00.1980, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2008, Zahl 08 04.001-EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5,10 AslyG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Die nunmehrige Beschwerdeführerin (in Folge: Bf), eine russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, ist am 05.05.2008 mit einem PKW schlepperunterstützt aus Polen kommend, nach Österreich eingereist. Die Bf stellte am selben Tag in der EAST OST des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Ebenfalls am 05.05.2008 hat vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Traiskirchen eine Erstbefragung sowie am 20.06.2008 eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle OST, in Gegenwart eines Rechtsberaters, stattgefunden. Am 06. Mai 2008 richtete das Bundesasylamt an Polen ein Ersuchen um Aufnahme der Bf gemäß Artikel 16 Absatz 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO), welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde (siehe AS 1-13 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen gemäß § 28 Abs. 2 2. Satz AsylG wurde der Bf am 09.05.2008, sohin innerhalb der 20-Tages-Frist nach der Antragseinbringung, übermittelt.

 

Die nunmehrige Bf brachte im Verfahren folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt vor: Sie hätte am 21.04.2008 ihr Herkunftsland verlassen und fuhr über Weißrussland mit dem Zug nach Polen, wo sie am 29.04.2008 angekommen sei. Im Zug wäre sie von der Polizei kontrolliert worden und hätte sie um Asyl angesucht. Gegen die Anweisung der Polizei, in ein Flüchtlingslager zu fahren, hätte sie bis zum 05.05.2008 bei einer Tschetschenin gewohnt. In ihrem Herkunftsland wäre sie im Jahre 2008 drei Mal von Kadirov-Leuten und Russen mitgenommen und dreimal vergewaltigt worden. Ihr Lebensgefährte wäre 2007 ermordet worden, und wurde auch ihr gedroht, sie umzubringen. Nach Polen wolle sie nicht zurück, weil sie von Anfang an nach Österreich kommen wollte, und auch von einem Bekannten in Tschetschenien gehört hätte, dass der Bruder ihres Vergewaltigers in Polen aufhältig sei. Der Vergewaltiger selbst befinde sich in Tschetschenien und hätte er auch gedroht, sie umzubringen. Am 05.05.2008 hätte sie Polen verlassen und wäre schlepperunterstützt in einem Pkw nach Österreich gebracht worden.

 

Das Bundesasylamt hat mit dem verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 20.06.2008, Zahl 08 04.001-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz der Bf, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Bf gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß §10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

 

Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern in Polen sowie zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes betreffend Tschetschenen. Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Bf keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass sie tatsächlich Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe der Behandlung unterworfen zu sein oder ihr eine Verletzung, der in Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Weiters wurde festgehalten, dass die Bf in Österreich über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte verfüge und die Ausweisung daher auch keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK darstelle.

 

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht, eingelangt beim Bundesasylamt am 02. Juli 2008 auf dem Faxwege, Beschwerde erhoben. Darin wird im wesentlichen behauptet, dass die Bf aufgrund der Erlebnisse in ihrer Heimat traumatisiert wäre, des öfteren Selbstmordgedanken hätte, dass in Polen kein ausreichender Zugang zu psychologischer, psychotherapeutischer oder psychiatrischer Behandlung gewährleistet wäre. Weiters würden tschetschenische Flüchtlinge in den meisten Fällen keinen Flüchtlingsstatus sondern lediglich eine Duldung erhalten und somit nur mangelnde Überlebensmöglichkeiten in Polen haben. Weiters, dass Polen kein sicherer Drittstaat sei und kein Schutz durch polnische Behörden zu erwarten sei.

 

Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichen Verwaltungsakt langte am 08. Juli 2008 beim Asylgerichtshof ein.

 

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

 

Die Identität steht in Ermangelung eines geeigneten identitätsbezeugenden Dokumentes nicht fest.

 

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

 

Nicht festgestellt werden kann, dass ein Familienleben der Bf im Sinne des Artikel 8 EMRK zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich besteht.

 

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

 

Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

 

In den Art. 5ff der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

 

Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates lautet, wie folgt:

 

"Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

 

Die Beschwerdeführerin reiste von einem Drittland kommend ohne Visum illegal nach Polen und letztlich nach Österreich, sodass gem. Art. 10 Abs. 2 leg. cit. Polen zur Prüfung der Asylanträge zuständig ist.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber ist ergänzend auszuführen, dass selbst für den Fall, dass die sich aus Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates ergebende Zuständigkeit Polens für die Prüfung der Asylanträge nicht bestünde, letztlich gem. Art 13 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates doch wieder die Zuständigkeit Polens zur Prüfung der Asylanträge gegeben wäre, da die Beschwerdeführerin zuerst in Polen einen Asylantrag stellte und Art. 13 normiert, dass, falls sich anhand der Kriterien der Verordnung nicht bestimmen lässt, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig ist.

 

Gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag sich noch im Prüfungsstadium befindet und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20 wieder aufzunehmen.

 

Dem Bundesasylamt ist nun darin beizupflichten, dass die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückzuweisen sind. Denn einerseits ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c, andererseits kann aus folgenden Gründen nicht angenommen werden, dass Österreich im gegenständlichen Fall verpflichtet wäre, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Gebrauch zu machen:

 

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.

 

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

 

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).

 

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

 

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

 

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

 

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).

 

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

 

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

 

Der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, dass "angesichts der derzeitigen politischen Situation in Polen und der durch die öffentlichen Debatten angeheizten, steigenden Übergriffe gegen Minderheiten" die polnischen Behörden nicht gewillt scheinen, Übergriffe von privater Seite effektiv genug zu verfolgen, fehlten jedenfalls entsprechende und nachvollziehbare Angaben.

 

Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:

 

Es leben keine Familienangehörigen der Beschwerdeführer in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Dies wurde auch von der Bf zu keinem Zeitpunkt behauptet.

 

Kritik am polnischen Asylwesen, mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK:

 

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.

 

Im konkreten Fall stützten sich die Beschwerdeführer auf mehrere in der Beschwerde zitierte Berichte, wonach Polen als östliches EU-Land mit stark zunehmenden Flüchtlingszahlen konfrontiert sei und angesichts der gravierenden Probleme im polnischen Sozial- und Gesundheitssystem bedeute die Zunahme eine erhebliche zusätzliche Belastung. Daher komme es zu gravierenden Defiziten in der medizinischen und sozialen Versorgung von Asylsuchenden und Flüchtlingen. Des Weiteren würden die Anerkennungszahlen zeigen, dass tschetschenische Flüchtlinge in den meisten Fällen lediglich eine Duldung ("pobyt tolerowany") erhalten.

 

Aus den Feststellungen der Erstbehörde ergibt sich, dass mit 29.04.2004 die "Richtlinie über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes" (2004/83/EG) erlassen wurde. Seitens der Europäischen Kommission sind keine rechtlichen Schritte gesetzt worden, wonach Polen die diesbezüglichen Bestimmungen nicht umgesetzt hätte. Dies betrifft auch die Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG.

 

Selbst Ausländer mit "bloß" bewilligten, tolerierten Aufenthalt, können Familienleistungen wie Familienbeihilfe und Familienbeihilfezuschläge, einmaliges Mutterschaftsgeld oder Betreuungsleistungen- Pflegegeld und Pflegeleistungen beanspruchen. Im Bereich der Bildung hat der Ausländer mit bewilligtem tolerierten Aufenthalt auf denselben Regeln wie der polnische Staatsbürger das Recht auf kostenlosen Schulunterricht in den öffentlichen Grundschulen, Gymnasien und Oberschulen als auch in den öffentlichen Kunstschulen und öffentlichen Anstalten für Lehrausbildung.

 

Damit konnte die Beschwerdeführerin keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Polen sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.

 

Medizinische Aspekte:

 

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO auszuüben wäre.

 

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf die jüngste diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR zur Frage einer ausreichenden medizinischen Behandlung in Zusammenhang mit Art. 3 EMRK zu verweisen:

 

GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

 

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

 

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

 

RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

 

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

 

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

 

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

 

NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

 

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

 

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

 

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]

 

In besonderem Maße instruktiv für die Frage, ob eine posttraumatische Belastungsstörung oder andere schwere psychische Erkrankungen einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegenstehen, sind die beiden erst jüngst ergangenen Entscheidungen AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05 und GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06.

 

Im ersteren Fall ging es um eine iranische Asylwerberin, bei der von zwei psychiatrischen Gutachtern unabhängig von einander schwere psychische Störungen in Gestalt von schweren Depressionen, akuten Selbstmordgedanken und ein multikausales Trauma infolge diverser Erlebnisse diagnostiziert worden war. Ein Gutachter war zu dem Ergebnis gekommen, dass für die Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in den Iran ein reales Risiko eines Selbstmordes bestand [...] Die gegen die Abschiebung der Beschwerdeführerin in deren Herkunftsstaat Iran erhobenen Beschwerde mit der Begründung eine solche verstoße infolge des schlechten Gesundheitszustandes der BW gegen Art. 3 EMRK, wies der EGMR ab [...]

 

Der Entscheidung GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06 lag ua. der Fall zugrunde, dass der Zweitbeschwerdeführer - ein russischer Asylwerber, der drei(!) Selbstmordversuche begangen bzw. mehrere Aufenthalte in der Psychiatrie hinter sich hatte und dem von Gutachern einhellig ein schwere psychische Erkrankung ua. in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine akute Selbstmordgefährdung bescheinigt worden war - seine Abschiebung nach Russland mit dem Hinweis auf seinen schlechten und infolge aktueller Suizidgefahr lebensbedrohlichen Gesundheitszustand in Beschwerde zog. Auch diese Beschwerde wies der EGMR mit einer über weite Strecken identen Begründung wie in der Entscheidung AYEGH gg. Schweden ab. [...]

 

Die dargestellten Entscheidungen zeigen deutlich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (siehe dazu nunmehr auch VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).

 

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

 

Diesbezüglich ist auf die Feststellungen der Erstbehörde zur medizinischen Versorgung in Polen zu verweisen. Asylwerber haben in Polen Zugang zu medizinischer Versorgung aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Amt für Repatriierung und Fremde (polnische Asylbehörde) und dem Zentralklinikum des Innenministeriums in Warschau. Diese Versorgung umfasst neben allen medizinischen Anwendungen und Untersuchungen u.a. auch psychologische Hilfe, die ein Fremder in den Aufnahmezentren beanspruchen kann.

 

In Polen werden Asylwerber über das Zentralkrankenhaus des Ministeriums für Inneres und Administration den für sie zuständigen Krankenhäusern zugeteilt. In Fällen dringender Behandlung ist jedes Krankenhaus in Polen zuständig. Die medizinische Versorgung von Asylwerbern entspricht in Polen derjenigen von polnischen StaatsbürgerInnen.

 

Im vorliegenden Fall hat die Bf bei der Untersuchung durch Frau Dr. I.H. über Angst, dass etwas Furchtbares geschehe, geklagt. Sie träume von uniformierten Leuten, die sie festnehmen wollen. Sie denke tagsüber und auch nachts ständig an ihren Mann, sie leide an Kopf- und Thoraxschmerzen. Die Bf gab vor Dr. I.H. nicht an, dass sie Suizidgedanken hätte.

 

In der Erstbefragung vom 05. Mai 2008 gab die Bf auf Befragen, welche Befürchtungen sie bei einer Rückkehr ihre Heimat hätte, an, sie habe Angst, dass sie wieder abgeholt und vergewaltigt werde.

 

In ihrer Einvernahme am 20. Juni 2008 erstattete die Bf ebenfalls kein Vorbringen über eine Traumatisierung durch die Anwendung physischer Gewalt und Folter. Dies weder zu Beginn der Einvernahme, als die Bf gefragt wurde, wie sie sich fühle und ob sie in der Lage sei, der Einvernahme körperlich und geistig zu folgen, noch am Ende der Einvernahme, als sie dazu befragt wurde, was einer Ausweisung nach Polen entgegentünde. Diese Frage wurde von ihr dahingehend beantwortet, dass sie von Anfang an nach Österreich kommen wollte und andererseits sie auch gehört hätte, dass der Bruder ihres Vergewaltigers in Polen aufhältig sei, welcher auch gedroht hätte, sie umzubringen. Nach dem medizinischen Befund von Frau Dr. I.H. befragt, gab die Bf noch an, dass sie manchmal Gedanken habe, Selbstmord zu begehen.

 

Da die Bf ihr Vorbringen bezüglich psychischer Erkrankungen nicht konkretisierte und in der Einvernahme bis auf unkonkretisiert gebliebene Selbstmordgedanken nicht einmal angesprochen hatte und sie dort alle an sie gerichteten Fragen präzise beantwortete, findet sich auch kein Hinweis, dass die Bf die Behauptungen bzgl. Traumatisierungen - oder diese potentiell verursachenden Erlebnisse - vor der Erstattung des Beschwerdeschriftsatzes gegenüber einer dritten Person (etwa dem Rechtsberater) thematisiert hätte, denn selbst der Beschwerdeschriftsatz konkretisiert die von der Bf behaupteten auslösenden Ereignisse der psychischen Einschränkungen nicht einmal ansatzweise.

 

Doch selbst wenn man im vorliegenden Fall von einer Traumatisierung ausgehen würde, ist entgegenzuhalten, dass sich bereits aus den umfassenden Feststellungen zur Versorgung bzw. Betreuung von Asylwerbern im angefochtenen Bescheid ergibt, dass in Polen medizinische Versorgung von traumatisierten Asylwerbern gegeben ist und auch aus obiger ausführlicher Darstellung der Judikaturlinien des EGMR im vorliegenden Fall von einer Zulässigkeit der Abschiebung auszugehen ist.

 

Bis zur Bescheiderlassung ergab sich weder eine schwere körperliche Krankheit oder ansteckende Krankheit, noch ergab sich eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Wegen des nicht belegten und nicht konkretisierten Vorbringens bezüglich psychischer Erkrankungen, gab es keinen Anlass seitens der Behörden in diesem Bereich weiter tätig zu werden.

 

Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen keinesfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO dar. Die Beschwerdeführerin konnte dieser Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls nicht durch ihre vagen und unbelegten Ausführungen in ihrer Beschwerde entgegentreten.

 

Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.

 

Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

 

Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung nach Polen in Vollzug der Ausweisung aus Österreich erforderlich erschienen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.

 

Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, real risk, Traumatisierung, Volksgruppenzugehörigkeit
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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