S8 400.194-1/2008/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des U.M., geb. 00.00.1984, StA. Türkei, vertreten durch RechtsanwältInnen Dr. U.J., Mag. E.D. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2008, FZ. 08 02.051-EAST Ost, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF. BGBl. I Nr. 100/2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 17.06.2008, Zahl: 08 02.051-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 Rumänien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.
2. Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Es ergeben sich verfahrensrechtliche Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Lichte des Art. 8 EMRK.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte u.a., dass der Berufung aufschiebende Wirkung zuerkannt, der Berufung stattgegeben und das Verfahren zugelassen werde.
4. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er mit seiner Lebensgefährtin, C.Y., nach traditionellen Riten verehelicht sei und das Verfahren seiner Gattin noch nicht abgeschlossen sei. Weiters leide seine ebenfalls in Österreich aufhältige Schwiegermutter an einer schweren psychischen Erkrankung und sei daher auch in stationärer Behandlung. Eine Ausweisung oder Abschiebung der Schwiegermutter aus Österreich sei daher derzeit unzulässig und unmöglich.
5. Die Berufung langte am 08.07.2008 beim Asylgerichtshof ein. Eine Zustimmung von Rumänien zur Übernahme nach der VO 343/2003 des Rates war am 10.03.2008 bei der Erstbehörde eingelangt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Internationalen Schutz am 28.02.2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG 2005 oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach herrschender Literatur ist hier auch Art. 8 EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht, 6. Anm. - analogen - Regelung des § 37 Abs. 1 AsylG, 155;
Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, K3 zu § 37 Abs. 1 AsylG, 512 und K 8 zu § 38 AsylG 20052005, 522f; vgl. auch Fahrner/Premiszl, "Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005", Migralex 2/06, 69f).
Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG 2005 ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 37 Abs. 4 AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Abs.1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
2. Nach der Aktenlage ist ersichtlich, dass das Verfahren der Ehegattin des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen ist. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Anträge von Familienangehörigen unter einem zu führen und kann aus der der erkennenden Behörde zum Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage eine Verletzung der durch Art. 8 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
2.1. Die Berufungsbehörde wird sodann, nach näheren Erhebungen, unter Berücksichtigung aller Verfahrensakte der Familie, gemeinsam über alle anhängigen Berufungen der Kernfamilie des Berufungswerbers entscheiden.
Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 vorzugehen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.