TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/15 D7 224091-4/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.2008
beobachten
merken
Spruch

D7 224091-4/2008/2E

 

Erkenntnis

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Loitsch als Einzelrichterin über die Beschwerde des V.G., geb. 00.00.1976, Staatsangehörigkeit Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2008, FZ. 08 04.518-EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, mit der Maßgabe, dass in Spruchpunkt I. das Wort "Asylantrag" durch das Wort "Antrag auf internationalen Schutz" zu ersetzen ist, als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt II. hat wie folgt zu lauten:

 

"Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wird V.G. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen."

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der Asylwerber, dessen Identität ungeklärt ist, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte am 12.06.2001 beim Bundesasylamt seinen ersten Asylantrag, Zahl 01 13.915-BAW, ein. Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.06.2001 gab der Asylwerber an Staatsangehöriger von Georgien zu sein und der armenischen Volksgruppe anzugehören. Der Asylwerber spreche Armenisch, Russisch und Georgisch. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Asylwerber im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass sein Haus in Brand gesteckt worden sei und er darauf hin Georgien verlassen habe. Der Asylwerber hätte Schwierigkeiten mit der Miliz gehabt, weil er Zeuge Jehovas sei. Sein abchasisches Heimatdorf, in diesem wäre der Asylwerber von 1982 bis 1986 zur Schule gegangen, hätte der Asylwerber am 00.00.2001 zusammen mit seiner Lebensgefährtin verlassen erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Zahl 01 13.915-BAW, Seite 11 bis 15).

 

In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.08.2001 gab der Asylwerber im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er sein Heimatland aus religiösen Gründen verlassen habe. Sein Haus sei niedergebrannt worden und man wollte den Asylwerber umbringen. Der Asylwerber sei in eine Familie geboren die Zeugen Jehovas seinen. In erster Linie wolle man seine Familie umbringen. Der Asylwerber wisse das deshalb, weil sein Vater 1999 spurlos verschwunden sei. Der Vater des Asylwerbers hätte Broschüren verteilt, sei festgenommen und zusammengeschlagen worden und seitdem verschwunden. Als der Asylwerber achtzehn Jahre alte geworden sei, hätte er einen Einberufungsbefehl zur Musterung erhalten, dem er keine Folge geleistet hätte und hätte sich deshalb die meiste Zeit verstecken müssen. Der Asylwerber hätte, so glaube er, 2000 geheiratet und die Polizei sei mehrere Male zu ihm nach Hause gekommen. Ein Mal als die Polizei gekommen sei, seien der Pass der Mutter und die Geburtsurkunde der Ehegattin beschlagnahmt worden. Der Asylwerber hätte gehört, dass Polizisten geschimpft und gemeint hätten, dass der Asylwerber zu Hause sei und man Benzin holen solle, damit man das Haus niederbrennen könne. Der Asylwerber versteckte sich mit seiner Ehegattin und seiner Mutter im Keller. Das Haus wurde angezündet und von den Nachbarn gelöscht. Der Asylwerber, seine Ehegattin und die Mutter des Asylwerbers verließen als es dunkel wurde ihr Versteck. Der Asylwerber reiste mit seiner Ehegattin nach Österreich, seine Mutter blieb in Abchasien. Der Asylwerber sei nie politisch tätig gewesen. Er stamme aus Abchasien in Georgien. Mit den georgischen Behörden hätte der Asylwerber keinerlei Probleme gehabt. Sein Heimatdorf gehöre zu Abchasien. Der Asylwerber gab an, dass in Abchasien die Zeugen Jehovas offiziell von der Regierung verboten seien. Zeugen Jehovas gingen nicht zur Kirche, Blutabnahmen seien strengstens verboten, ebenso Blutspenden. Geburtstage würden nicht gefeiert. Zeugen Jehovas verweigerten das Militär und dürften keine Waffen tragen. Ein wichtiger Feiertag sei Christi Geburt. Der Asylwerber wisse aber nur, dass dieser immer an einem Datum stattfinde, er wolle sich aber nicht auf ein bestimmtes Datum festlegen, da ihn das später vorgeworfen werden könnte. Der Asylwerber wisse nicht, ob das Fest heuer bereits stattgefunden habe. Er könne sich nicht daran erinnern, wann das Fest im Vorjahr stattgefunden habe. Außer diesem einen Feiertag, gäbe es keine Feiertage bei den Zeugen Jehovas. Die Zeugen Jehovas würden sich überall im Dorf treffen, es gäbe keine Gemeinschaftsräume im Heimatdorf, man habe sich im Haus des Ältesten getroffen. Im Heimatdorf des Asylwerbers gäbe es nur mehr fünf oder sechs Mitglieder der Zeugen Jehovas. Man dürfe kein fremdes Blut annehmen, weil Gott es verboten hätte, der Asylwerber wisse aber nicht, wo das in der Bibel stehe. Er lese manchmal die Bibel und verstehe den Sinn nicht. Nach dem Tod glaube man an das Paradies, der Asylwerber wisse aber nicht, wo dieses sei. Gefragt, warum der Asylwerber am 12.06.2001 angegeben hatte, dass sein Vater in S. lebe und nicht angegeben habe, dass er verschwunden sei, meinte der Asylwerber, dass er automatisch seine letzte Adresse genannt habe und nicht gewusst habe, dass er angeben hätte sollen, dass sein Vater verschwunden sei. Der Asylwerber gab entsprechend befragt an, dass er nicht gemeint hätte, dass sein ganzen Haus niedergebrannt sei, sondern, dass lediglich Teile des Hauses gebrannt hätten. Es seien nur Türen und Fenster angezündet worden und diese seien schnell von Nachbarn gelöscht worden. Entsprechend befragt, gab der Asylwerber an, dass er nicht genau wisse, wann seine Religion in Abchasien verboten worden sei.

 

Der Asylwerber gab in der Einvernahme am 27.08.2001 auch an, dass er bis sein Vater verschwunden sei, oft zu Veranstaltungen der Zeugen Jehovas mitgenommen worden sei. Sein Vater und er hätten sich hauptsächlich mit der Bibel beschäftig (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 43 bis 49).

 

Mit Bescheid vom 04.09.2001, Zahl 01 13.915-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und erklärte zugleich seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.).

 

Die gegen beide Spruchpunkte dieses Bescheides am 20.09.2001 erhobene Berufung wurde nach Durchführung einer öffentlichen Berufungsverhandlung am 26.05.2003, bei der der Beschwerdeführer nochmals zu seinen Fluchtgründen befragt und ein informierter Vertreter der Zeugen Jehovas als sachverständiger Zeuge einvernommen wurde, vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 08.09.2003, Zl. 224.091/0-IX/27/01, gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen. In der Begründung wurde unter Auflistung der aufgetretenen Widersprüche schlussgefolgert, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um eine konstruierte Geschichte handle. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.09.2004, Zahl 2003/20/0362-9, abgelehnt.

 

Am 21.10.2004 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag, Zahl

 

04 21.799-BAW, beim Bundesasylamt ein. In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.11.2004 gab der Asylwerber an, dass seine Muttersprache Armenisch sei, er spreche aber auch Russisch und sei damit einverstanden, dass die Einvernahme in dieser Sprache durchgeführt werde (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Zahl 04 21.799-BAW, Seite 31). Anlässlich der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 10.11.2004 sowie am 15.11.2004 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass er sich nunmehr entschieden hätte, ein Zeuge Jehovas zu werden und er in seiner Heimat diesen Glauben nicht ausüben könne. Seine Mutter habe inzwischen nach seinem Vater gesucht und sei seit vier oder fünf Monaten verschwunden. Als er das letzte Mal von ihr gehört habe, habe sie ihn davor gewarnt, nach Abchasien zurückzukehren.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2004, Zahl 04 21.799-EAST Ost, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer hatte anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 07.03.2005 vorgebracht, dass zweimal wöchentlich ein Treffen der Zeugen Jehovas bei ihm stattfinde. Sein Vater sei verschwunden. Er selber sei gesucht worden.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2005, Zahl 04 21.799-EAST Ost, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2004, Zahl 04 21.799-EAST Ost, gemäß

 

§ 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben.

 

Bei einer weiteren Einvernahme beim Bundesasylamt am 11.04.2005 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass nun auch seine Mutter verschwunden sei; er habe sie seit sieben bis acht Monaten nicht mehr erreichen können. Die Leute, bei denen seine Mutter gewohnt habe, würden nicht sagen können, wo diese sei. Der Beschwerdeführer könne nicht in einem Land leben, wo er jederzeit abgeführt werden könne. Der Beschwerdeführer bestritt auf Vorhalt, dass er am 07.03.2005 angegeben habe, dass er seine Mutter telefonisch erreichen könne.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2005, Zahl 04 21.799-EAST Ost, wurde der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und der Asylwerber in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen als unglaubwürdig zu werten sei.

 

Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 18.05.2005 Berufung. Der Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.11.2005, Zahl 224.091/8-IX/27/05, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gem.

 

§ 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben. Begründend wurde im Zusammenhang mit

 

§ 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 auf den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.06.2005, Zahl 224.090/8-IX/27/05, verwiesen, mit dem der Berufung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und Mutter seiner Kinder stattgegeben und der betreffende Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurde.

 

In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.08.2006 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass seine Mutter seit einem Jahr verschwunden sei. Ein Freund des Beschwerdeführers in Georgien, mit welchem er in telefonischem Kontakt stehe, habe sie auch nicht gefunden. Der Beschwerdeführer befürchte in Abchasien von der Polizei umgebracht zu werden, da es bekannt sei, dass seine Eltern Zeugen Jehovas seien. Der Asylwerber selbst bekenne sich zu keiner Religion, studiere aber die Bibel und habe sich für die Zeugen Jehovas erst interessiert, als er nach Europa gekommen sei. In Georgien hätte sich der Asylwerber nicht für die Zeugen Jehovas interessiert. Er gehe einmal pro Woche zu einem Treffen der Zeugen Jehovas, wisse aber nicht genau an welchem Tag. Er sei aber kein Mitglied und nicht zu den Zeugen Jehovas konvertiert, da er noch zu wenig religiöses Wissen habe. Man werde erst getauft, wenn man genug Wissen habe. Der Asylwerber wisse noch nicht, wie die Taufe vor sich gehe und auch nicht was die Bibel über den Tod sage, nach dem Tod geschehe nichts. Der Asylwerber gab entsprechend befragt an, dass Gott (Jehova), Jesus Christus und der Heilige Geist nicht gleich ein Teil der Dreieinigkeit Gottes (Trinität) seien, er aber nicht wisse warum er mit nein geantwortet habe. Er könne es nicht genau beschreiben, aber Gott sei eine Person und stehe alleine. Entsprechend befragt, gab der Asylwerber an, dass er nicht wisse, was das Königreich Gottes gemäß der Bibelstelle Matthäus, Kapitel 6, Vers 10 sei. Der Begriff Har-Magedon oder Armagedon bedeute, dass danach das Paradies komme, der Begriff bedeute das Böse. Danach komme das Gottesgericht und das Paradies. Zeugen Jehovas dürften nicht rauchen, aber ein bisschen Alkohol trinken. Der Asylwerber könne nicht beschreiben was am 14. Nisam gefeiert werde, es werde ein bisschen Wein getrunken und Brot gegessen. Er sei bei so einer Feier schon einmal dabei gewesen. Der Asylwerber wisse nicht, was Jesus gemeint hätte, als er von den "Letzten Tagen dieses Systems der Dinge" gesprochen hätte. Der Asylwerber wisse nicht, was die letzten Tage seien und fragte den Referenten des Bundesasylamtes, ob der damit Blut und Fleisch meine. Er wisse auch nicht, wann der letzte Tag stattfinde. Der Asylwerber glaube, dass bei den Zeugen Jehovas die Kinder getauft würden. Als der Asylwerber gefragt wurde, wie viele Kerzen bei der Anbetung im Königreichssaal (Versammlungssaal) von Zeugen Jehovas verwendet würde, meinte er, dass nie Kerzen gesehen hätte.

 

Der Asylwerber brachte neu vor, dass er von der Polizei geschlagen worden sei. Gefragt, warum das der Asylwerber vor dem Bundesasylamt zuvor nie angegeben hatte, meinte er, dass er dies zwar angegeben hätte, aber nicht erwähnt hätte, dass seither sein Schneidezahn wackeln würde. Der Asylwerber hätte dies nicht erzählt, weil er dachte, dass es nicht wichtig sei. Der Asylwerber sei nie in Haft gewesen.

 

Mit Bescheid vom 13.09.2006, Zahl 04 21.799-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers neuerlich gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl I. Nr. 101/2003 ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und sprach gemäß § 8 Abs. 2 AsylG dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus. Zur Abweisung des Asylantrages sowie zur Refoulement-Entscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei. So habe der Beschwerdeführer erneut den zentralen Punkt seines Vorbringens, unter anderem in einem Naheverhältnis zu den Zeugen Jehovas zu stehen, nicht glaubhaft darlegen können. Aus den getroffenen Länderfeststellungen gehe zudem hervor, dass die Zeugen Jehovas in Georgien nunmehr als Religionsgemeinschaft registriert seien und keine Hinweise vorliegen würden, dass Angehörige dieser Glaubensrichtung seitens staatlicher Behörden asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein würden oder ihnen staatlicher Schutz gegen Übergriffe Dritter verweigert werden würde beziehungsweise der georgische Staat nicht in der Lage wäre, Schutz zu bieten.

 

Gegen alle drei Spruchpunkte des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.09.2006, Zahl

 

04 21.799-BAW, erhob der Beschwerdeführer am 27.09.2006 Berufung.

 

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.11.2007, Zahl

 

224.091/9/10E-IX/27/06 wurde die Berufung gegen Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.09.2006, Zahl 04 21.799-BAW, gemäß

 

§§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen. Der Berufung gegen Spruchpunkt III. des Bescheides wurde stattgegeben, der bekämpfte Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit gemäß

 

§ 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Spruchpunktes III. an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In der Begründung wurde auf die schlüssige Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen und hervorgehoben, dass den Angaben des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden könne.

 

Nach Durchführung einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Verhältnissen am 18.12.2007 vor dem Bundesasylamt wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 08.01.2008, Zahl 04 21.799-BAW, gemäß

 

§ 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

 

Am 23.05.2008 brachte der Beschwerdeführer schließlich seinen dritten Antrag, diesmal auf internationalen Schutz, Zahl 08 04.518-EASt Ost, beim Bundesasylamt ein. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.05.2008 gab der Beschwerdeführer an, dass er Staatsangehöriger von Georgien sei, der Armenischen Volksgruppe angehöre und "gut" Russisch und "mittel" Armenisch spreche (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Zahl 08 04.518-EASt Ost, Seite 11) und nach Abschluss seines letzten Asylverfahrens mit seiner Familie nach Italien gereist sei, um dort um Asyl anzusuchen. Nach der Mitteilung, dass mit den österreichischen Behörden ein Konsultationsverfahren geführt werde, sei er wieder nach Österreich zurückgekommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst an, dass seine Eltern den Zeugen Jehovas angehörten. Sein Vater sei seit 1999/2000 vermisst, nachdem er von Milizangehörigen festgenommen worden sei. Das Haus seiner Familie sei angezündet worden, während er und seine Mutter in dem Haus aufhältig gewesen seien. Aus diesem Grund habe er sich zur Ausreise aus seiner Heimat entschlossen.

 

Am 28.05.2008 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen Vorliegens einer entschiedenen Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen, ausgehändigt.

 

Am 03.06.2008 wurde der Antragsteller in Anwesenheit eines Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt erneut niederschriftlich befragt. Hatte der Asylwerber anlässlich seiner ersten Asylantragstellung noch angegeben, dass er Russisch, Armenisch und Georgisch sprechen würde und Staatsangehöriger von Georgien sei (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Zahl 01 13.915-BAW, Seite 11 und 13), anlässlich seiner zweiten Asylantragstellung, dass er Staatsangehöriger von Georgien sei, Armenisch seine Muttersprache sei und er auch Russisch spreche (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Zahl 04 21.799-BAW, Seite 21 und 31), anlässlich der Erstbefragung am 23.05.2008 im dritten Asylverfahren, dass der Antragsteller Staatsangehöriger von Georgien sei Russisch "gut" und Armenisch "mittel" (Anmerkung: Muttersprache? erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Zahl 04 21.799-BAW, Seite 31) sprechen würde, behauptete er in der Einvernahme am 03.06.2008, neuerlich, dass seine Muttersprache Armenisch sei und gab an, dass er und seine Eltern während des Krieges S. verlassen hätten und nach Abchasien gekommen seien. Sie seien von Zeugen Jehovas unterstützt worden. Seine Eltern seien später Zeugen Jehovas geworden und von der Polizei belästigt worden. Über Nachfrage, ob sich seine Angaben auf die Vorkommnisse aus der Erstantragstellung im Jahr 2001 beziehen, bekräftigte der Antragsteller dies. Neue Beweismittel oder neue Gründe anführen könne er nicht. Seien Ehegattin und sein Kind hätten ebenfalls "negative Bescheide" bekommen. In Österreich habe der Antragsteller keinen Deutschkurs besucht, weil er dafür zahlen hätte müssen. Der Antragsteller gab an, dass er im Fall seiner Ausweisung nach Georgien in den Tod geschickt werde.

 

Mit Bescheid vom 09.06.2008, Zahl 08 04.518-EAST Ost, wurde der Asylantrag (Anmerkung gemeint wohl: "Antrag auf internationalen Schutz") vom 23.05.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. des Bescheides der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (Anmerkung gemeint wohl: "aus") dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 21.06.2008 per Telefax eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein ethnischer Georgier sei und neu vorgebracht, dass der Beschwerdeführer auch nicht die Staatsbürgerschaft von Georgien habe. Seine Eltern und er seien armenische Staatsangehörige und hätten, als es zum Konflikt zwischen Armenien und Aserbaidschan gekommen sei, nach Abchasien flüchten müssen. Sein Vater und der Beschwerdeführer hätten, nachdem ihnen von Zeugen Jehovas große Unterstützung geboten worden sei, Probleme bekommen. Der Antragsteller brachte erstmals kryptisch vor, dass er Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei, die in Aserbaidschan ihren Ursprung gehabt hätten und ihn zum Verlassen Abchasiens gebracht hätten. Aufgrund seiner armenischen Staatsangehörigkeit und der Zugehörigkeit seines Vaters zu den Zeugen Jehovas sei er von den Sicherheitskräften in Abchasien verfolgt worden. Seine Probleme in Abchasien seien darin begründet, dass er weder Georgier noch Abchase sei. Der Aufenthalt seiner Familie sei ihm derzeit nicht bekannt. Der Kontakt zu seiner Mutter sei abgebrochen. Mit der Beschwerde wurde ein Arztbrief vom 17.06.2008 vorgelegt.

 

Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.

 

Mit Email vom 10.07.2008 teilte der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdevorlage am 09.07.2008 beim Asylgerichtshof eingelangt ist.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I 2008/4 (AsylG) ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheid des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

zurückweisende Bescheide

 

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;

 

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß

 

§ 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), das gemäß § 61 Abs. 3 AsylG von der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterin zu entscheiden ist.

 

2. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 -VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt mit Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

 

Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH E vom 22.05.2001, Zl. 2001/05/0075).

 

Nach der Rechtsprechung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH E vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

 

Das im erstinstanzlichen Verfahren über den zweiten Asylantrag erstattete Vorbringen zu Tatsachen, die erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens eingetreten sind, ist in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer Sachverhaltsänderung an dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt (und nicht unbedingt am damaligen Vorbringen) zu messen. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 25. Oktober 2000, Zl. 99/06/0169, und vom 22. Mai 2001, Zl. 2001/05/0075 (VwGH E vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480)).

 

Gemäß der Judikatur des VwGH ist davon auszugehen, dass wenn ein Asylwerber einen weiteren Asylantrag auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, aus diesem Grund schon nach dem Vorbringen des Asylwerbers keine Sachverhaltsänderung vorliegt und der weitere Asylantrag vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist (siehe dazu VwGH E vom 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431).

 

Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2001 nicht mehr nach Georgien zurückgekehrt. In der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens über den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Antrag brachte der Beschwerdeführer die Nähe seines Vaters zu den Zeugen Jehovas ebenso wie in den Vorverfahren als Fluchtgrund vor: "... Meine Eltern gehörten den Zeugen Jehovas an. Mein Vater wurde im Jahre 1999/2000 von Milizangehörigen festgenommen und seit der Festnahme ist er vermisst. Dann später wurde unser Haus von Milizangehörigen angezunden (Anmerkung gemeint wohl: "angezündet"). Meine Mutter und ich waren in dem Haus und deswegen habe ich mich entschieden meine Heimat zu verlassen. ..." (Erstbefragung vom 23.05.2008, erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 17).

 

Ebenso in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.06.2008 bezog sich der Beschwerdeführer auf bereits in den Vorverfahren abgehandelte Themen: "... Ich und meine Eltern haben während des Krieges S. verlassen und sind nach Abchasien gekommen. Die Leute, die uns geholfen haben, waren Zeugen Jehovas. Sie haben uns Unterkunft gewährt. Später sind auch meine Eltern Zeugen Jehovas geworden. Die restliche Geschichte kennen Sie schon, die habe ich schon vorgebracht. Meine Eltern wurden von der Polizei belästigt. ..." (Einvernahme vom 03.06.2008, erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 57).

 

Der Beschwerdeführer gab folglich anlässlich seiner Erstbefragung am 23.05.2008 als Grund für die dritte Antragstellung beim Bundesasylamt dieselben Gründe an, die er bereits anlässlich der vorangegangenen beiden Asylverfahren angegeben hatte. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.06.2008 verwies der Beschwerdeführer auch auf sein früheres Vorbringen der zurückliegenden Verfahren. Der Beschwerdeführer erstattete vor dem Bundesasylamt im nunmehr dritten Asylverfahren, im Vergleich zum ersten und zweiten Asylverfahren, kein (neues) ergänzendes Vorbringen und keine Tatsachen, die erst nach rechtskräftigem Abschluss der Vorverfahren eingetreten sind.

 

Der Beschwerdeführer brachte somit keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt oder entscheidungsrelevante Tatsachen, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten und zweiten Asylverfahrens eingetreten sind, vor. Derartiges konnte auch nicht von Amts wegen festgestellt werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezog sich auf einen Sachverhalt, der von der Rechtskraft der Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.09.2003, Zl. 224.091/0-IX/27/01, sowie vom 09.11.2007, Zl. 224.091/9/10E-IX/27/06 (hinsichtlich Spruchpunkte I. und II.), und des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.01.2008 (hinsichtlich Spruchpunkt III.), umfasst ist.

 

3. Der Beschwerdeführer brachte erstmals in der Beschwerde vor, dass er nicht Staatsangehöriger von Georgien, sondern Staatsangehöriger von Armenien sei nur um etwas später widersprüchlich dazu auszuführen, dass seine Staatsbürgerschaft ungeklärt und er staatenlos sei. Weites brachte der Beschwerdeführer erstmals in der Berufungsschrift vor, dass er Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei, die in Aserbaidschan ihren Ursprung gehabt hätten und er "schlussendlich" Abchasien verlassen musste. Zusätzlich behauptete der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift erstmals, dass er auch wegen seiner armenischen Staatsangehörigkeit verfolgt wurde und Bedrohungen durch die Sicherheitskräfte in Abchasien zu gewärtigen hatte, auf Grund der Tatsache, dass er weder Abchase noch Georgier sei. Deshalb sei auch das Haus niedergebrannt worden.

 

Für die Berufungsbehörde ist Sache ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 23. Jänner 1997, Zl. 95/09/0189, und vom 06.März 1997, Zl. 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH E vom 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).

 

In der Beschwerde wurde behauptet, dass kein identer Sachverhalt vorliege und der Beschwerdeführer Neues vorgebracht habe, eine schlüssige Begründung, aus der sich die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ableiten lässt, bietet die Beschwerde jedoch nicht. Für den Asylgerichtshof kann Prüfungsmaßstab zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung durch das Bundesasylamt nur jenes Vorbringen sein, das von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden ist. Die angeführten Umstände wurden bereits in den vorhergehenden Asylverfahren untersucht und haben zu einer rechtskräftigen negativen Entscheidung geführt. Im verfahrensgegenständlichen Antrag bezog sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf seine in den Vorverfahren angeführten Gründe, weshalb kein neues Sachverhaltselement, in dem ein "glaubhafter Kern" mit Asylrelevanz erkannt werden könnte, hervorgekommen ist. Festzuhalten ist, dass die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers in den rechtskräftigen Asylverfahren als unglaubwürdig gewertet wurden. Es konnte daher das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, das sich im Wesentlichen in einem Verweis auf die Angaben in den Vorverfahren ohne Vorlage von Beweismitteln erschöpfte, nunmehr zu keiner anderen Wertung führen.

 

4. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

 

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

 

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

 

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

 

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

 

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

 

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG).

 

Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG).

 

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und brachte am 12.06.2001 einen Asylantrag ein. Das Verfahren wurde rechtskräftig negativ entschieden. Am 21.10.2004 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag, der ebenfalls rechtskräftig abgewiesen wurde. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 23.05.2008 eingebracht.

 

Wenn der Beschwerdeführer mit der Beschwerde einen Arztbrief vorlegt, ist anzuführen, dass das angeführte Krankheitsbild keine Schwere aufweist, die einer Ausweisungsentscheidung entgegensteht.

 

Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, Zahl B 2400/07-9).

 

Eine Unterschreitung des vom VfGH im soeben zitierten Erkenntnis aufgestellten Maßstabes ist im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers keinesfalls zu befürchten.

 

Die Fremdenpolizeibehörde hat jedenfalls zu beurteilen, in wie weit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist, oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellten würde, verbietet.

 

In der Beschwerde werden keinerlei überzeugende Einzelheiten genannt, aus denen schlüssig hervorgehen würde, dass das Bundesasylamt in der gesetzlich geforderten Interessensabwägung gefehlt hätte. Derartiges konnte auch nicht von Amts wegen festgestellt werden, weshalb sich die Richterin des Asylgerichtshofes in Spruchpunkt II. den zutreffenden rechtlichen Ausführungen des Bundesasylamtes vollinhaltlich anschließt und diese zum Inhalt des Beschlusses erklärt.

 

5. Wird gegen einen mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG).

 

Gegenständliche Beschwerde langte am 09.07.2008 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG genannte Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.

 

Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.

Schlagworte
Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, medizinische Versorgung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten