TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/15 S3 400038-1/2008

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Veröffentlicht am 15.07.2008
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Spruch

S3 400.038-1/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von K.A., geb. 00.00.1990 alias festgestellte Volljährigkeit, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2008, GZ 07 06.964-EAST-WEST, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 5 und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

 

Der Beschwerdeführer brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.07.2007 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

 

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.07.2007 führte der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute aus, er sei im Alter von neun Jahren mit den Eltern aus Afghanistan in den Iran geflüchtet und im Oktober 2006 über die Türkei in Griechenland in die EU eingereist und später über Italien nach Österreich gefahren.

 

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 23.09.2006 in Griechenland angehalten und erkennungsdienstlich behandelt wurde.

 

Das Bundesasylamt richtete nach der Aktenlage am 08.08.2007 unter Hinweis auf den EURODAC-Treffer ein Informationsersuchen nach Art. 21 Dublin-Verordnung an Griechenland.

 

Am 09.08.2007 wurde dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsberater gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Griechenland geführt würden.

 

Mit Schreiben vom 12.09.2007, eingelangt am 19.09.2007, teilte Griechenland mit, dass der Beschwerdeführer nach seiner illegalen Einreise am 21.09.2006 unter dem Namen K.A., geb. 00.00.1990, registriert und sodann ausgewiesen worden sei und dass er keinen Asylantrag gestellt habe.

 

Am 25.09.2007 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein einer Rechtsberaterin einvernommen und gab dabei an, er habe nach seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 1998 bzw. im Jahr 2001 im Iran bis zum Jahr 2006 Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Im Jahr 2006 sei er über die Türkei auf eine griechische Insel gebracht worden, dann sei er auf einer anderen Insel circa 20 bis 25 Tage lang in einem Lager angehalten und anschließend freigelassen worden. Er habe sich in der Folge in Athen und Patras aufgehalten, insgesamt sei er circa acht bis zehn Monate lang in Griechenland gewesen.

 

In einem Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. B.L. vom 08.10.2007 wurde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen und psychosozialen Reife das Erreichen beziehungsweise das Überschreiten des 18. Lebensjahres als sehr wahrscheinlich anzusehen ist.

 

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 30.10.2007 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Rechtsberaterin im Wesentlichen an, dass er circa zehn Tage vor dem 23.09.2006 in Griechenland festgenommen worden sei und danach die EU nicht mehr verlassen habe. Er habe in Griechenland keinen Asylantrag gestellt, weil es dort keine Unterstützung für Asylwerber gebe. Bei dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer auch gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

 

Das Bundesasylamt richtete am 30.10.2007 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmersuchen an Griechenland. Mit Schreiben vom 07.11.2007, eingelangt am 08.11.2007, gab Griechenland bekannt, dass die Zuständigkeit für den Beschwerdeführer wegen der Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 Dublin-Verordnung abgelehnt werde. Schließlich stimmte Griechenland mit Schreiben vom 06.05.2008, eingelangt am 07.05.2008, dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung im Hinblick auf die vom Bundesasylamt vorgenommene Altersfeststellung ausdrücklich zu. Dieses Schreiben endet mit dem Satz: "Please note that this person will be able to submit an asylum-application upon the arrival to our country if he/she wish(es) to do so."

 

Im Rahmen seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 23.05.2008 im Beisein einer Rechtsberaterin erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage nach etwaigen einer Ausweisung nach Griechenland entgegen stehenden Gründen, er habe in Griechenland monatelang auf der Straße geschlafen. Er sei dabei von Alkohol- und Drogenkranken bedroht worden. In Patras habe ihn die Polizei ohne Grund zusammengeschlagen. Die griechischen Behörden würden keine Asylanträge akzeptieren. Im Rahmen dieser Einvernahme legte die Rechtsberaterin einen Bericht des UNHCR vom 15.04.2008 vor, wonach bis auf weiteres von der Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland Abstand genommen werden solle.

 

Laut der gutachterlichen Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 27.05.2008 liegt beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige, krankheitswertige psychische Störung vor. Einer Überstellung nach Griechenland stehe keine schwere psychische Störung entgegen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würde. Als Diagnose werden eine depressive Anpassungsstörung und Insomnie angegeben.

 

Am 03.06.2008 gab der zwischenzeitig bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme, insbesondere zu der vorgenommenen Altersfeststellung, ab.

 

Eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers fand am 06.06.2008 im Beisein einer Rechtsberaterin statt.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist. Dieser Bescheid wurde umfassend begründet.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass die griechischen Behörden das Alter des Beschwerdeführers willkürlich mit 01.01.1990 festgelegt hätten. Außerdem würden nach mehreren Berichten Asylwerber in Griechenland rechtswidrig behandelt ("Flüchtlinge im Verschiebebahnhof EU", Pro Asyl, März 2008; Zeitschrift "Profil", 21.01.2008).

 

2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er wurde laut EURODAC-Treffer am 23.09.2006 in Griechenland nach seiner illegalen Einreise angehalten und erkennungsdienstlich behandelt, bevor er am 31.07.2007 in das österreichische Bundesgebiet einreiste und den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Der Beschwerdeführer war jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich bereits volljährig. Es wird weiters festgestellt, dass Griechenland mit Schreiben vom 06.05.2008, eingelangt am 07.05.2008, der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte.

 

Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Griechenland sprechen, sind nicht glaubhaft. Dazu wird auf die ausführlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Insbesondere geht dieser Bescheid detailliert auf das griechische Asylverfahren, den subsidiären Schutz sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung in Griechenland ein.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

 

Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

 

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

 

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

 

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 75/2007 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

 

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Laut Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

 

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

 

Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

 

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass die Beschwerde zu beiden Spruchpunkten abzuweisen ist:

 

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Griechenlands ergibt, und zwar gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung.

 

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates aus diesem Grund wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte. Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0444; Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff).

 

Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:

 

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, XXII. GP):

 

"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk"-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."

 

Nach der - zur Vorläuferbestimmung im Asylgesetz 1997 ergangenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.6.2005, B 336/05) sehe die Dublin-Verordnung vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen könne (Art. 3 Abs. 2). Er werde damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht sei schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98 - T. I. gegen Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96 - Iruretagoyena gegen Frankreich; 5.2.2002, 51564/99 - Conka gegen Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122/2001 hatte der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des § 5 AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Art. 3 Abs. 4 festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung i. S. d. § 5 vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 [sei] durch die Heranziehung des Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden". Der Verfassungsgerichtshof ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung zutreffen.

 

Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 26.7.2005, 2005/20/0224) zeigten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, dass sich die zur verfassungskonformen Auslegung des § 5 AsylG ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes auch auf die neue Rechtslage übertragen lasse. So habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, bereits festgehalten, dass eine Nachprüfung durch die österreichischen Behörden, ob ein der Dublin-Verordnung unterliegender Mitgliedstaat für Asylwerber aus Drittstaaten generell sicher sei, nicht zu erfolgen habe, weil die entsprechende Vergewisserung durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften ohnedies erfolgt sei. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Indem die Dublin-Verordnung den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräume, sei eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so sei aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben. Die grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes mache eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Die Asylbehörden müssten bei Entscheidungen nach § 5 AsylG auch Art. 3 EMRK berücksichtigen, aus dieser Bestimmung ergebe sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes sei, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substanziiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. Diese Grundsätze hätten auch für die Auslegung des § 5 AsylG 2005 weiterhin Beachtung zu finden (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.03.2005, 2002/20/0582). Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig mache, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung sei jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen seien, glaubhaft gemacht würden oder bei der Behörde offenkundig seien, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprächen. Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleiche schon ihrem Wortlaut nach dem § 4 Abs. 2 AsylG. Zu dieser Bestimmung habe der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03, ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof gehe - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für § 5 Abs. 3 AsylG 2005 maßgeblich sei. Was die Frage der "Beweislast" anbelange, so sei vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (vgl. § 45 Abs. 1 AVG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E 27 zu § 45 AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich sei. Davon abgesehen liege es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu werde es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstatte, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeuge, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es verstehe sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen hätten, Rechnung getragen werden müsse. Habe der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, sei die dem § 5 Abs. 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall seien die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergebe sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs. 3 AsylG 2005 unberührt bleibe.

 

Im vorliegenden Fall kommt der Asylgerichtshof bei einer Zusammenschau der zur Verfügung stehenden Berichte zur Lage der Asylwerber in Griechenland zu dem Schluss, dass nun keineswegs in allen Fällen eine Überstellung von Asylwerbern nach Griechenland unzulässig und ohne weiteres das Selbsteintrittsrecht auszuüben wäre. Es ist vielmehr eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.

 

Zwar empfiehlt das UNHCR-Positionspapier vom 15.04.2008 betreffend die Rückkehr von Asylwerbern nach Griechenland aufgrund der Dublin-Verordnung den Regierungen, derzeit von einer Rückführung von Asylwerbern nach Griechenland Abstand zu nehmen, weil das griechische Asylwesen mehrere schwere Mängel aufweise, etwa eine unzureichende Personalausstattung der Asylbehörden, eine Praxis der automatischen Inhaftierung der Asylwerber, Einvernahmen in einer unverständlichen Sprache, fehlende Rechtsbelehrung und mangelhafte Versorgung. Die nach dieser Empfehlung des UNHCR entsandte Delegation des schwedischen Migrationsamtes kommt hingegen in ihrem Bericht vom 06.05.2008 zu dem Schluss, dass in Griechenland bei Erwachsenen - zum Unterschied von unbegleiteten Minderjährigen - sowohl die Prüfung von Asylanträgen als auch die Aufnahme von Asylwerbern generell gesehen auf einem akzeptablen Niveau steht. Wesentlich ist für den Asylgerichtshof auch der Umstand, dass in keinem der vorliegenden Berichte Fälle genannt werden, in denen Asylwerber tatsächlich aus Griechenland in ihre Herkunftsländer abgeschoben worden wären, sodass die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Kettenabschiebung unter Verletzung des Refoulementverbotes nicht besteht. Auch die zuständigen Organe der Europäischen Union und der Mitgliedsstaaten teilen diese Einschätzung (z. B. Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 09.04.2008; englischer Court of Appeal 14.05.2008, EWCA Civ 464, Jawad NASSARI; belgischer Aliens Litigation Council, 10.04.2008, Nr. 9796).

 

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Griechenland ein und stellte dort noch keinen Asylantrag. Nach den Länderfeststellungen im erstinstanzlichen Bescheid haben Asylwerber, welche im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens nach Griechenland überstellt werden, also Personen, die in Griechenland noch nie um Asyl ansuchten, nach erfolgter Überstellung den vollen Zugang zum Asylverfahren. Überdies erklärte sich Griechenland mit der Zustimmungserklärung vom 07.05.2008 auch ausdrücklich bereit, den Beschwerdeführer aufzunehmen und seinen Asylantrag einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen. Etwaige Probleme des Zugangs zum Asylverfahren, wie sie sich in Berichten betreffend aus der Türkei nach Griechenland einreisende Personen widerspiegeln, sind daher im vorliegenden Fall nicht relevant. Da im konkreten Fall ein Asylverfahren noch nicht begonnen wurde, verbieten sich auch spekulative Erwägungen über dessen Ausgang oder über die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers.

 

Zur Altersfeststellung eines Asylwerbers ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen: Demnach lasse sich eine Beurteilung des Alters eines Asylwerbers (Feststellung seiner Volljährigkeit) abweichend von seiner Behauptung nicht allein auf einen Augenschein des Bundesasylamtes gründen; den (in diesem Fall) vorgelegten Akten sei eine "besondere fachliche Qualifikation" des einvernehmenden Organwalters (der erstinstanzlichen Behörde) in Fragen der Altersbeurteilung nicht zu entnehmen gewesen (VwGH 22.11.2005, 2005/01/0415). Eine - auf das äußere Erscheinungsbild und das Verhalten dieses Asylwerbers bei seiner Einvernahme gestützte - Alterseinschätzung des Bundesasylamtes wurde für unschlüssig (nicht nachvollziehbar) erachtet (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0267; 17.10.2006, 2005/20/0061). Als zulässig wurde eine Alterseinschätzung des Bundesasylamtes erachtet, die sich nicht allein auf den "persönlichen Eindruck (optisches Erscheinungsbild und Auftreten bei der Behörde)", sondern auch auf weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände (gravierende Widersprüche in Bezug auf eine zeitliche Einordnung einzelner Ereignisse im Verhältnis zum angeblich jeweiligen Alter dieses Asylwerbers) gestützt habe (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0547).

 

Laut dem grundlegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.04.2007, 2005/01/0463, sei die allein auf eine Einschätzung der Verhandlungsleiterin bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung gestützte Begründung (äußeres Erscheinungsbild, persönliche Ausstrahlung und reifes Auftreten des Beschwerdeführers bei seiner Befragung) nicht hinreichend, um die Alterseinschätzung schlüssig zu begründen. In diesem (dem zitierten Erkenntnis zugrunde gelegenen) Beschwerdefall hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Altersangaben des Beschwerdeführers offenkundig unrichtig seien. Dies würde nämlich voraussetzen, dass diese Tatsache entweder allgemein bekannt (also notorisch) sei oder von jedermann bereits ohne besondere Fachkenntnisse erkannt werden könnte (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², zu § 45, E 27, 28). Die Argumentation der (damals) belangten Behörde, ihr entscheidendes Mitglied verfüge über eine "mehrjährige Erfahrung im Umgang mit afrikanischen Asylwerbern", die es "erlaube, entsprechende Alters- und Reifevergleiche" herzustellen, entspreche nicht dem in der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis einer "besonderen fachlichen Qualifikation", weil sich zum einen die nicht näher dargestellten Vergleichsfälle einer nachprüfenden Kontrolle entzögen, zum anderen die Alterseinschätzung eines Asylwerbers in der Regel medizinisches Fachwissen voraussetze, das durch bloßen "Umgang" mit Asylwerbern - im Rahmen von Einvernahmen oder Verhandlungen - nicht erlangt werden könne. Um daher eine Alterseinschätzung in derartigen Fällen überprüfbar zu machen, bedürfe es im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige. Der Verwaltungsgerichtshof verkenne weiters nicht, dass auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im Einzelfall über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) eines Asylwerbers nicht hinreichend gesicherte Aussagen bzw. eine Aussagesicherheit nur innerhalb einer Bandbreite möglich seien. In einem solchen Zweifelsfall wäre dann von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen.

 

Im vorliegenden Fall stützte sich das Bundesasylamt bei der Altersfeststellung auf ein schlüssiges medizinisches Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. B.L.. Zusätzlich sprachen aber, wie der angefochtene Bescheid zutreffend darlegt, noch weitere Umstände dafür, dass von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Dieser widersprach sich nämlich mehrfach bei seinen Angaben zu seinem Geburtsdatum bzw. zu seinem Lebenslauf. Beispielsweise gab er bei der Erstbefragung am 31.07.2007 an, er habe Afghanistan im Alter von neun Jahren verlassen, während er bei der Einvernahme am 25.09.2007 für dieses Ereignis vorerst das Jahr 1998 und auf eine nochmalige Frage dann das Jahr 2001 nannte. Schließlich lässt auch die Verwendung von mehreren verschiedenen Namen den Beschwerdeführer als persönlich unglaubwürdig erscheinen. Das Bundesasylamt zog aus all diesen Umständen zu Recht den Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich am 31.07.2007 bereits volljährig war.

 

Zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers ist zu sagen, dass diese insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere aufweisen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Griechenland als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe, zumal eine Krankenbehandlung erforderlichenfalls auch in diesem Mitgliedsstaat möglich ist (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06, betreffend Erkrankung an Posttraumatischer Belastungsstörung mit akuter Selbstmordgefahr nach drei Selbstmordversuchen; Ayegh, 07.11.2006, 4701/05, betreffend Erkrankung an Depression mit Selbstmordgefahr; Karim, 04.07.2006, 24171/05, betreffend Erkrankung an Posttraumatischer Belastungsstörung und Depression mit Selbstmordgefahr; Paramasothy, 10.11.2005, 14492/03, betreffend Erkrankung an Posttraumatischer Belastungsstörung; Ramadan & Ahjredini, 10.11.2005, 35989/03, betreffend Erkrankung an Depression mit psychotischer Charakteristik; Hukic, 27.09.2005, 17416/05, betreffend Erkrankung am Down-Syndrom; Kaldik, 22.09.2005, 28526/05, betreffend Erkrankung an Posttraumatischer Belastungsstörung mit Selbstmordgefahr; Ovdienko, 31.05.2005, 1383/04, betreffend Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr; Amegnigan, 25.11.2004, 25629/04, betreffend HIV-Infektion; VfGH 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).

 

Der Asylgerichtshof gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

 

Es sind auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vor.

 

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, medizinische Versorgung, real risk, Volljährigkeit
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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