A14 300.997-3/2008/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Monika Lassmann über den Antrag auf Wiedereinsetzung und die Berufung des R.O.; geb. 00.00.1988, StA. Nigeria gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2008 AZ 08 04.792 EAST- Ost in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
1. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2008, AZ 08 04.792 EAST- Ost wird in Punkt I des Spruches (in deutscher Sprache) dahingehend richtig gestellt, dass er zu lauten hat: Der Asylantrag von R.O. vom 02.06.2006 wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. 1991/51 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Spruchpunkt II hat (in deutscher Sprache) zu lauten: Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wird R.O. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 71 AVG abgewiesen.
3. Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG wegen Verspätung zurückgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
R.O. brachte erstmalig am 27.10.2005 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2006 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde, seine dagegen eingebrachte Berufung wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 04.06.2007 abgewiesen.
Am 04.10.2007 brachte der Antragsteller einen zweiten Asylantrag ein. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 68 Abs. 1 AsylG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Seiner dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.11.2007 keine Folge gegeben.
Am 02.06.2008 stellte der Berufungswerber beim Landespolizeikommando W., Polizeianhaltezentrum H.G. einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ausgesprochen. Das im Spruchpunkt I in deutscher Sprache genannte Datum des Asylantrages, nämlich der 06.07.2007 war von Amts wegen auf das in der englischen Übersetzung richtig genannte Datum 02.06.2008, welches auch in der Begründung zutreffend angeführt ist, richtig zu stellen. Ebenso war die Ausweisung nach Nigeria und nicht wie im Spruchpunkt II in deutscher Sprache nach Aserbaidschan zu verfügen. Auch hier ergibt sich aus der englischen Übersetzung und aus dem Kontext der Begründung, dass eindeutig vom Bundesasylamt Nigeria gemeint ist.
Der angefochtene Bescheid samt der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung wurde dem Berufungswerber nachweislich am 19.06.2008 persönlich ausgefolgt. Mit einem am 07.07.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz begehrte der Berufungswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelanmeldung und brachte hiezu vor, er habe den Bescheid in der Schubhaft erhalten, es sei ihm nicht möglich gewesen, zeitgerecht dem Bescheid seinem Rechtsvertreter zu übergeben, wobei hiebei seine Situation als Rechtsunkundiger zu berücksichtigen sei. Gleichzeitig erhob er gegen den Bescheid Berufung.
Hiezu ist rechtlich auszuführen:
Gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes kann binnen 2 Wochen ab Zustellung Berufung eingebracht werden. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG kann gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden, wenn
die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig ist. Dieser Antrag muss binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden, (§ 71 Abs. 2 AVG). Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat im Fall der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG zu prüfen. Ein solcher Wiedereinsetzungsgrund wäre im vorliegenden Fall gegeben, wenn der Berufungswerber glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist zur Einbringung der Berufung einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Durch die Anordnung, dass das betreffende Ereignis "unvorhergesehen" oder "unabwendbar" sein muss, wird auf einen Sorgfaltsmaßstab abgestellt: Dafür, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtssprechung auf objektive Umstände an, nämlich darauf, ob dieses Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt hingegen nach der Rechtssprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung ab, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse; unvorhergesehen ist ein solches Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte. Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt, damit ist bloß leichte Fahrlässigkeit gemeint.
Der Berufungswerber befindet sich bereits seit 13.05.2008 in Schubhaft, hat während dieser am 02.06.2008 seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und hat er nachweislich den angefochtenen Bescheid am 19.06. samt der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung und Übersetzung übernommen. Er stellte bereits einen dritten Asylantrag und schöpfte bisher jedes Mal den Instanzenzug aus. Sein Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung ist nach Ansicht des Gerichtes nicht geeignet, glaubhaft zu machen, warum er durch ein für ihn unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Rechtsmittelfrist einzuhalten oder warum ihn kein oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Er hat nicht näher dargetan, warum es ihm nicht möglich gewesen wäre, den Bescheid seinen Rechtsvertreter früher zu übergeben oder selbst ein Rechtsmittel fristgerecht anzumelden. Berücksichtigt man, dass er bereits den dritten Asylantrag stellt, kann er auch nicht mehr als völlig Rechtsunkundiger im österreichischen Asylverfahren angesehen werden, da er bis jetzt zwei Mal fristgerecht Berufung erhoben hat. Die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid ist unmissverständlich und auch in seiner Muttersprache übersetzt.
Da aus den dargelegten Erwägungen sohin kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegt, war der diesbezügliche Antrag abzuweisen.
Daraus ergibt sich weiters, dass die Berufung, deren verspätete Einbringung gar nicht bestritten wurde, wegen Verspätung zurückzuweisen war.
Von einer Aufforderung zur Stellungnahme zur Verspätung konnte in Hinblick auf das Vorbringen zum Wiedereinsetzungsantrag abgesehen werden.