TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/16 C12 256337-2/2008

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Veröffentlicht am 16.07.2008
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Spruch

C12 256.337-2/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des B.I., geb.00.00.1984, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2007, FZ. 07 07.516 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde von B.I. vom 14.09.2007 wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 1991/51 und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, reiste am 20.05.2004 illegal in die Europäische Union (Frankreich) ein und stellte am 16.11.2004 in Österreich erstmals einen Asylantrag. Er wurde hierzu vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 26.11.2004 niederschriftlich einvernommen. Befragt nach seinen Fluchtgründen brachte er vor, er sei seit 1999 Mitglied der politischen Partei, Alkali Dal. Sein Vater sei von einer bewaffneten Gruppe ermordet worden, der auch sein Onkel angehöre. Sein Onkel sei von einer anderen bewaffneten Gruppe, welche der Congress Partei (CP) angehöre, entführt worden. Die Mitglieder der CP hätten versucht, ihn zum Überlaufen von der Alkali Dal zu der CP zu bewegen. Im Mai 2002 sei er mit mehreren anderen Leuten ebenfalls von dieser Gruppe für vier Tage entführt worden. Sie hätten sich allerdings befreien und flüchten können. Er habe sich danach bei seinen Großeltern aufgehalten. Ende 2002 sei er in die Provinz U.P. in ein kleines Dorf namens P. gezogen. Er habe sich circa sieben Monate dort aufgehalten. Danach sei er wieder zu seiner Mutter gezogen. Im Jahr 2003 habe die CP die Wahlen gewonnen und es sei zu Ausschreitungen gekommen; die CP habe einen Autobus angezündet und einige Häuser zerstört. Er sei daher wieder zu seinem Onkel, der in

P. wohnt, zurückgekehrt. Da er allerdings befürchtet habe, die Anhänger der CP könnten ihn dort ausfindig machen, habe er sein Heimatland verlassen.

 

2. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters am 30.11.2004 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Asylantrag abzuweisen und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. Im Wesentlichen wiederholte er sein bisheriges Vorbringen.

 

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2004, Zl. 04 23.261 EAST-Ost, wurde I. der Asylantrag vom 24.11.2004 des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, abgewiesen, II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und III. der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

 

Zusammengefasst begründete die Erstbehörde ihre Entscheidung mit der Unglaubwürdigkeit und Konstruiertheit des Fluchtvorbringens des nunmehrigen Beschwerdeführers.

 

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (vertreten durch seinen damaligen Vertreter, DDr. W.S.) fristgerecht Berufung (eingelangt am 27.12.2004), in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen bekräftigt wurde.

 

5. Mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.10.2006, Zl. 256.337/0-XI/34/05, wurde die Berufung abgewiesen. In der Begründung schloss sich der Unabhängige Bundesasylsenat in allen Spruchpunkten der Erstbehörde an.

 

6. Am 17.08.2007 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am selben Tag durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe in einer indischen Zeitung gelesen, dass zwei Personen, S.B. und H.S., in Indien wegen des Mordes an dem Minister, der den Befehl zum Angriff auf den "Goldenen Tempel" erteilt hatte, zur Todesstrafe verurteilt worden seien. Da er in engen Kontakt mit S.B. gestanden sei, habe er Angst mit dem Mord in Verbindung gebracht zu werden.

 

7. Bei der am 23.08.2007 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Traiskirchen, brachte der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtgründen vor, er sei in Indien seit 1999 Anhänger des Baba Ram Rahim gewesen. In Indien hätten nun alle Anhänger Probleme und deshalb wolle er nicht nach Indien zurückkehren. Das bei der Erstbefragung vorgebrachte Fluchtmotiv bestehe seit über sieben Jahren. Das Problem mit Baba Ram Rahim kenne er seit etwa sechs Monaten. Ein Freund in Neuseeland habe ihm von diesem Problem erzählt. Ebenso würden die im Erstverfahren genannten Gründe weiterhin bestehen.

 

8. Am 28.08.2007 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme im Beisein eines Rechtsberaters statt, wo er im Wesentlichen seine bereits getätigten Angaben wiederholte.

 

9. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 31.08.2007, Zl. 07 07.516 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und gleichzeitig den Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus. Die Erstbehörde stellte fest, dass der Asylwerber keine neuen asylrelevanten Gründe zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz vorbrachte bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht geändert. Beweiswürdigend hielt die Behörde fest, dass die Angaben des Antragstellers bereits im vorangegangenen rechtskräftigen Asylverfahren als unglaubwürdig gewertet worden seien und auch den nunmehr vorgebrachten Fluchtgründen jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen sei.

 

10. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht handschriftlich in indischer Sprache am 14.09.2007 eingebrachte Beschwerde. In dieser führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe in Indien Probleme und würde im Falle seiner Rückkehr von seinen Feinden umgebracht werden.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

 

2.1. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

 

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

 

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

 

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

 

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).

 

2.2.2. Im zweiten Asylverfahren wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Fluchtgründe und ergänzte diese durch mehrere Alternativvorbringen. Der Beschwerdeführer behauptet nun, er könne nicht nach Indien zurückkehren, weil er in einer indischen Zeitung gelesen habe, dass S.B., mit dem er in engem Kontakt gestanden sei, wegen des Mordes an einem Minister zur Todesstrafe verurteilt worden sei. Aufgrund der engen Beziehung habe er Angst hiermit in Verbindung gebracht zu werden. Vor der Erstbehörde relativierte dieser seine diesbezüglichen Angaben und meinte, dies sei eine alte Geschichte und habe sich vor 13 oder 14 Jahren zugetragen. Der nunmehr vom ihm behauptete Sachverhalt bezieht sich auf den Zeitraum vor der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides im ersten Asylverfahren, weshalb das neue Sachverhaltsvorbringen von der Rechtskraft dieses Bescheides umfasst ist.

 

Darüber hinaus wurde jedenfalls keine Sachverhaltsänderung behauptet, die einen glaubhaften Kern aufweist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungshandlung - wie bereits erwähnt - auf den Zeitraum vor Erlassung des rechtskräftigen Bescheides im ersten Asylverfahren bezieht und wurden seine im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubwürdig gewertet. Daran vermögen auch die durchgehend vagen Behauptungen des Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nichts ändern, erscheint doch der Beschwerdeführer wegen des späten Zeitpunktes, in dem das neue Vorbringen getätigt wird (unbeschadet der Frage des Neuerungsverbotes in diesem Zusammenhang) qualifiziert unglaubwürdig. Das Bundesasylamt hat sohin in Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des Asylwerbers zu Recht erkannt, dass das im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu bewerten ist.

 

2.2.3. Ein weiteres Vorbringen des Beschwerdeführers liegt in der Behauptung, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft zum Baba Ram Rahim in Indien Probleme habe. Er habe von einem Freund in Neuseeland erfahren, dass Anhänger des Baba Ram Rahim nun in Indien verfolgt würden. Auch wenn man davon ausgeht, dass dieses Vorbringen einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt begründet und dementsprechend als "novum productum" zu bewerten wäre, weist das Vorbringen des Beschwerdeführers dennoch keinen glaubhaften Kern auf. Dem Beschwerdeführer war es aufgrund der während des gesamten Verfahrens durchwegs allgemein in den Raum gestellten Behauptungen nicht möglich, detaillierte Anhaltspunkte einer Verfolgung aufgrund seiner Mitgliedschaft zum Baba Ram Rahim glaubhaft zu machen. Das Bundesasylamt hat sohin in Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des Asylwerbers zu Recht erkannt, dass das im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu bewerten ist.

 

2.3. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits dem rechtskräftigen Bescheid des UBAS vom 09.10.2006, Zl. 256.337/0-XI/34/05, umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage Indiens zugrunde gelegt wurden und dies auch weiterhin dem Amtswissen der Berufungsbehörde entspricht. Auch im zweiten Verfahren wurde im Bescheid vom 31.08.2007, Zl. 07 07.516 EAST-Ost festgehalten, dass sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers nicht maßgeblich geändert hat. Es sind keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.

 

2.4. Da somit auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich auch die allgemeine Situation in Indien bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat - wie sich die Berufungsbehörde durch Einsichtnahme in den aktuellen Bericht des USDOS, Country Report on Human Rights Practice 2007 vom 11.03.2008 zu Indien überzeugt hat - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

 

3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

 

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.

 

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

3.1. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen und wird diese vollinhaltlich zum Bestandteil dieses Bescheides erhoben.

 

Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch eine familiäre Beziehung, die eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit) sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg cit), war auch die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.

 

4. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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