TE Vwgh Erkenntnis 2001/3/28 2001/04/0011

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Veröffentlicht am 28.03.2001
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
E3L E09301000;
E6J;
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
59/04 EU - EWR;

Norm

11992E009 EGV Art9;
11992E012 EGV Art12;
11992E013 EGV Art13;
11992E016 EGV Art16;
11992E052 EGV Art52;
11992E095 EGV Art95;
11997E023 EG Art23;
11997E025 EG Art25;
11997E043 EG Art43;
11997E049 EG Art49;
11997E090 EG Art90;
11997E093 EG Art93;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33;
61995CJ0347 UCAL VORAB;
61996CJ0318 Spar VORAB;
61997CJ0338 Erna Pelzl VORAB;
EURallg;
WKG 1998 §123 Abs1;
WKG 1998 §123 Abs6;
WKG 1998 §128 Abs1;
WKG 1998 §131;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/04/0013 E 28. März 2001 2001/04/0127 E 24. Oktober 2001 2001/04/0012 E 28. März 2001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der S GmbH in G, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Wirtschaftskammer Österreich (Präsident) vom 19. Juni 2000, Zl. Präs 242-13/99/Wa/Do, betreffend Grundumlage, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhalt mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde mit diesem im Instanzenzug gegenüber der beschwerdeführenden Partei gemäß § 128 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz festgestellt, dass diese über näher genannte Berechtigungen für einen näher bezeichneten Standort verfüge. Auf Grund dieser Berechtigungen sei die beschwerdeführende Partei Mitglied bei den genannten Fachgruppen. Sie sei daher verpflichtet, Grundumlagen für 1999 in Höhe von insgesamt S 14.841,-- zu entrichten. Der Antrag, die Grundumlage 1999 für die Fachgruppe Niederösterreich der Lichtspieltheater und Audiovisionsveranstalter zur Gänze nachzusehen, wurde zurückgewiesen und an den Vorsteher der Fachgruppe Niederösterreich der Lichtspieltheater und Audiovisionsveranstalter zur Entscheidung weitergeleitet. Die Einhebung der Grundumlage 1999 in Höhe von S 14.841,-- wurde "für

die Dauer des Verfahrens ... ausgesetzt".

In der Begründung dieses Bescheides wird (u.a.) unter näherer Begründung die Auffassung vertreten, der gegenständliche Grundumlagenbeschluss verstoße nicht gegen die sechste EU-Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG. Hinsichtlich des Berufungsvorbringens, der Grundumlagenbeschluss der Fachgruppe Niederösterreich der Lichtspieltheater und Audiovisionsveranstalter auf Grund der umsatzabhängigen Bemessungsgrundlage widerspreche dem Kostendeckungsprinzip des Handelskammergesetzes bzw. des Wirtschaftskammergesetzes und fuße auf einer unsachlichen Rechtsgrundlage, verweist die belangte Behörde darauf, es würde damit die Frage der Gesetzmäßigkeit des als Verordnung zu qualifizierenden Grundumlagenbeschlusses berührt werden, worüber sie zu entscheiden nicht berufen sei.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst vor ihm erhobenen Berufung mit Beschluss vom 27. November 2000, B 1329/00-4 und Folgezahlen, ab; antragsgemäß wurde die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 123 Abs. 1 des Wirtschafskammergesetzes 1998 - WKG, BGBl. I Nr. 103, bestimmt:

"(1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die

1. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen (im Falle des § 14 Abs. 2 zur anteiligen pauschalen Bedeckung der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen), ferner

2. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient."

§ 131 WKG lautet:

"Die Gebarung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Die in den §§ 122 bis 125 vorgesehenen Kammerumlagen, Grundumlagen, Eintragungsgebühren und Gebühren für Sonderleistungen sind innerhalb der in diesen Bestimmungen festgelegten Höchstgrenzen nur in solcher Höhe festzusetzen, dass ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Erträgen einschließlich der Leistungsentgelte den in den genehmigten Jahresvoranschlägen festgelegten Aufwand deckt und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Zum Ausgleich von unvorhergesehenen Schwankungen bei den Erträgen und Aufwendungen sowie zur Bedeckung bestimmter Vorhaben sind angemessene Rücklagen zu bilden."

Nach § 128 Abs. 1 WKG hat der Präsident der Landeskammer über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird. Im Grunde des Abs. 3 dieser Gesetzesstelle steht gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer nach Abs. 1 binnen zwei Wochen die Berufung an den Präsidenten der Bundeskammer offen, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht die beschwerdeführende Partei geltend, die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ergebe sich aus einem Verstoß gegen die im EGV festgelegte Niederlassungsfreiheit, die Dienstleistungsfreiheit sowie Art. 33 der sechsten EU-Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen münden in die Anregung, folgende Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen:

"a. Verstößt die Grundumlage gemäß § 123 WKG mit den oben genannten Merkmalen einer Abgabe in der Höhe von 3 %o des Jahresumsatzes zu Gunsten der österreichischen Wirtschaftskammer einer Vereinigung, die faktisch die Förderung der Interessen der österreichischen Unternehmer zum Ziel hat, gegen Art. 90 und 93 EGV?

b. Ist die in Frage a. beschriebene Besteuerung als eine nach den Art. 23 (ex-Art. 9) und 25 (ex-Art. 12) dieses Vertrages verbotene Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll anzusehen?

c. Verbietet Art. 33 der RL 77/388/EWG die Einhebung der in Frage a. beschriebenen Abgabe?

d. Verbietet das Verhältnismäßigkeitsprinzip des Art. 43 ff EGV (ex-Art. 52 EGV) die Einhebung der in Frage a. beschriebenen Abgabe?"

Wenn die beschwerdeführende Partei diesbezüglich geltend macht, eine auf der Basis des Umsatzes zu berechnende Umlage belaste sämtliche Dienstleistungen eines in Niederösterreich niedergelassenen Kinounternehmens, wobei dies nicht nur die Umsätze der Kinobetreiber, sondern auch der Filmverleiher und Lizenzgeber treffe, weil diese "indirekt an den Einnahmen der Kinobetreiber beteiligt" seien, so ist zunächst für den Verwaltungsgerichtshof auch auf dem Boden des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen, dass ein in der Beschwerde behaupteter Eingriff in das Recht zur freien Dienstleistungserbringung gegeben ist. Dies schon deshalb, weil nicht zu erkennen ist, dass - auch bei einem umfassenden Beschränkungsverbot (vgl. Ziegler, Dienstleistungsfreiheit, in Straberger (Hrsg), EU-Recht, Handbuch für die österreichische Rechtspraxis, 12 ff und die dort angegebene Rechtsprechung) - eine Benachteiligung von Ausländern gegenüber Inländern gegeben wäre, wobei sich auch kein Anhaltspunkt dafür findet, die gegenständliche Grundumlage stelle (im Hinblick auf ein umfassendes Beschränkungsverbot auch in Gestalt einer "materiell" diskriminierenden Maßnahme; vgl. Ziegler, a.a.O., 14 und die dort angegebene Rechtsprechung) eine Beschränkung dar, die geeignet ist, die Tätigkeiten des Leistenden zu unterbinden oder zu behindern und damit zusammenhängt, dass der Leistungserbringer ("Filmverleiher und Lizenzgeber") in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist (s. auch unten).

Soweit die beschwerdeführende Partei vorbringt, es liege eine zollgleiche Abgabe vor, so ist auf Folgendes zu verweisen:

Nach der Rechtsprechung (EuGH 17. September 1997, "UCAL", Slg. 1997, I-4911, und die dort zitierte Vorjudikatur) stellt jede den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Art. 9,12,13 und 16 (nunmehr 23 und 25) EGV dar, selbst wenn sie nicht zu Gunsten des Staates erhoben wird. Die sich aus einem allgemeinen innerstaatlichen Abgabensystem ergebenden finanziellen Belastungen, die systematisch nach den gleichen Kriterien für inländische und eingeführte Erzeugnisse gelten, fallen dagegen unter Art. 95 ff (nunmehr Art. 90 ff) des Vertrages. Diese Artikel verbieten es den Mitgliedsstaaten, auf Waren aus anderen Mitgliedsstaaten unmittelbar oder mittelbar höhere inländische Abgaben zu erheben, als gleichartige inländische Waren zu tragen haben, oder Abgaben, die geeignet sind, andere inländische Produktionen zu schützen, sodass das Kriterium für die Anwendung von Art. 95 (nunmehr Art. 90) darin besteht, ob eine inländische Abgabe diskriminierenden oder protektionistischen Charakter hat. Jedoch kann es für die rechtliche Qualifizierung einer Abgabe, die auf inländische und eingeführte Erzeugnisse nach den selben Kriterien erhoben wird, erforderlich sein, den Bestimmungszweck des Aufkommens aus der Abgabe zu berücksichtigen. Ist nämlich das Aufkommen aus einer solchen Abgabe dazu bestimmt, Tätigkeiten zu fördern, die speziell den belasteten inländischen Erzeugnissen zugute kommen, so kann sich daraus ergeben, dass der Beitrag, der nach den selben Kriterien erhoben wird, dennoch insoweit eine diskriminierende Besteuerung bedeutet, als die steuerliche Belastung der inländischen Erzeugnisse durch die Vorteile, deren Finanzierung sie dient, aufgehoben wird, während sie für die eingeführten Erzeugnisse eine Nettobelastung darstellt.

Es liegt auf der Hand, und wird auch nicht behauptet, dass die hier in Frage stehende Grundgebühr keine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Art. 23 und 25 EGV darstellen (zur Abgrenzung solcher Abgaben mit inländischen Abgaben auf Waren im Sinne des Art 90 EGV vgl. Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Randnr. 56 und 57 zu Art. 90 EGV). Die beschwerdeführende Partei stellt vielmehr darauf ab, dass es sich um eine inländische Abgabe auf Waren im Sinne des Art 90 EGV handle, wobei sie den diskriminierenden oder protektionistischen Charakter der Abgabe darin sieht, dass die Leistungen der österreichischen Wirtschaftskammer faktisch österreichischen Unternehmen zukämen. Für den Verwaltungsgerichtshof ist aber vor dem Hintergrund der (unten im Zusammenhang mit der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie) dargestellten mangelnden Proportionalität des Abgabenbetrages zu den Preisen, die der Abgabepflichtige als Gegenleistung erhält, gar nicht zu finden, dass (mittelbar) eine Abgabe auf "Waren" der "Filmverleiher und Lizenzgeber" erhoben würde.

Selbst wenn man davon ausginge, es würden - bezogen auf die von der beschwerdeführenden Partei genannten "Filmverleiher und Lizenzgeber" - auf Waren aus anderen Mitgliedsstaaten unmittelbar oder mittelbar Abgaben (in der Form der gegenständlichen Grundumlage) erhoben, so ist auch auf dem Boden des Beschwerdevorbringens nicht zu sehen, dass der "Grundsatz der Ausgleichung" (Urteil "UCAL", a.a.O., Randnr. 24 und 25) deshalb verletzt sei, weil die inländischen Erzeugnisse ("Filmverleiher und Lizenzgeber") de facto einen größeren Vorteil zögen als die eingeführten Erzeugnisse, der die mit diesen Abgaben verbundene Belastung (vollständig oder) teilweise ausgleichen könne. Fehlt es doch schon an einem Anhaltspunkt dafür, dass die von der beschwerdeführenden Partei genannten "Filmverleiher und Lizenzgeber" - nämlich diese - aus der für Lichtspieltheater und Audiovisionsveranstalter erhobenen Grundumlage unterschiedlich große Vorteil zögen, je nachdem ob der Leistungserbringer ("Filmverleiher und Lizenzgeber") in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist oder im Inland; anders gesagt, dass die von der beschwerdeführenden Partei angesprochenen Kammerleistungen hinsichtlich der genannten "Filmverleiher und Lizenzgeber" einen (graduell) diskriminierenden oder protektionistischen Charakter hätten.

Es liegt auch nicht - und anders als die beschwerdeführende Partei meint - der Fall vor, dass die festgelegte Kammerumlage eine Steuer ist, die den Charakter einer Mehrwertsteuer hat.

Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 8. Juni 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Pelzl u.a., Wiener Städtische Allgemeine Versicherungs AG u.a. und Stuag Bau-Aktiengesellschaft, Urteil vom 19. Februar 1998, Slg. 1998, 0785, Spar Österreichische Warenhandels AG) sind wesentliche Merkmale der Mehrwertsteuer im Sinne der von der beschwerdeführenden Partei angesprochenen Richtlinie: allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; Erhebung der Steuer auf jeder Produktion- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beiträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, sodass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird.

Für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu finden, dass die gegenständliche Grundumlage den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie kommerzielle Umsätze derart belaste, wie es für die Mehrwertsteuer kennzeichnend ist. Dies schon deshalb, weil nicht zu erkennen ist, dass die Grundumlage in einer für die Mehrwertsteuer kennzeichnenden Weise auf den Endverbraucher abgewälzt würde. Auch wenn man davon ausgehen kann, dass ein Unternehmen, das an den Endverbraucher verkauft, bei seiner Preisbildung die in seine Kosten eingeflossene Abgabe berücksichtigt, so haben doch nicht alle Unternehmen die Möglichkeit, die Belastung in dieser Weise oder in vollem Umfang abzuwälzen. Überdies ist es - da die Grundumlage eine unteilbare Jahresumlage ist (vgl. § 123 Abs. 6 WKG) - nicht möglich, den Betrag einer bei jeder einzelnen Dienstleistung auf den Kunden abgewälzte "Abgabe" genau zu bestimmen; die Voraussetzung der Proportionalität dieses Betrages zu den Preisen, die der Abgabepflichtige als Gegenleistung erhält, ist daher nicht erfüllt (vgl. dazu nochmals das zierte Urteil des EuGH vom 8. Juni 1999, Pelzl u.a., Wiener Städtische Allgemeine Versicherungs AG u.a. und Stuag Bau-Aktiengesellschaft).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, die von der mitbeteiligten Partei angeregten Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Die beschwerdeführende Partei macht weiters einen Kundmachungsmangel geltend. Wenn sie dabei vorbringt, aus der "kryptisch formulierten Promulgationsklausel (des Grundumlagenbeschlusses) lässt sich zwar entnehmen, welche Organe, die für die Verlautbarung offenbar notwendigen Beschlüsse gefasst und Genehmigung erteilt haben, nicht aber, wer die Verordnung erlassen hat", so gesteht sie selbst zu, von wem die "notwendigen Beschlüsse" gefasst wurden. Damit kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass mangels jeglichen Hinweises darauf, durch welches Organ die Grundumlage erlassen wurde, der Grundumlagenbeschluss als nicht gehörig kundgemacht anzusehen wäre (vgl. VfSlg. 7281/1974).

Die beschwerdeführende Partei bringt weiters vor, die Grundumlagenhöhe widerspreche "in krasser Weise dem Kostendeckungsprinzip des Wirtschaftskammergesetzes und könnte auch einer Überprüfung nach dem Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 7 B-VG nicht standhalten".

Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen tragen insbesondere dem - im in der Beschwerdesache ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2000, B 1329/00-4 und Folgezahlen, zitierten Erkenntnis dieses Gerichtshofes VfSlg. 14072/1995 genannten - Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass das Anknüpfen an den Umsatz jedenfalls angesichts der Tatsache, dass mit dieser umsatzabhängigen Abgabe nur ein Teil der Aufwendungen der Wirtschaftskammern finanziert wird, als solches keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, sowie weiters, dass die Kammerumlagen als steuerähnliche Abgaben, nicht aber als Gebühren zu verstehen sind. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher auch nicht veranlasst, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag im Grunde des Art. 139 Abs. 1 bzw. Art. 140 Abs. 1 B-VG zu stellen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Beendigung des Beschwerdeverfahrens ein Abspruch des Berichters über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu unterbleiben hat.

Wien, am 28. März 2001

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040011.X00

Im RIS seit

12.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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