B5 400.258-1/2008/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzender und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde des V. E., geb. 1967, StA. Serbien, vom 20.06.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2008, FZ. 08 01.194-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der angefochtene Bescheid wird gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1. Der Beschwerdeführer gibt an, serbischer Staatsangehöriger zu sein, der serbischen Volksgruppe anzugehören und orthodoxen Religionsbekenntnisses zu sein. Am 01.02.2008 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aus der Untersuchungshaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.02.2008 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er und seine Adoptiveltern im Kosovo einer albanischen Familie geholfen hätten, weshalb sie nunmehr von privater Seite deshalb verfolgt werden würden. Weiters werde Serbien von Kriminellen beherrscht. Man müsse jederzeit fürchten, Opfer eines kriminellen Übergriffs zu werden. Auch im Kosovo könne der Beschwerdeführer aufgrund seines serbischen Namens nicht leben. Der Beschwerdeführer gab als seine letzte Wohnsitzadresse im Herkunftsland eine Adresse in der Stadt Prizren im Kosovo an.
Am 12.03.2008 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, wonach dieser unter anderem zwar darauf hinwies, "gesetzlich und legal gesehen" keine Probleme in Serbien zu haben, im Wesentlichen jedoch ausführte, in Serbien den gegen Zuwanderer gerichteten nationalen Terror von kriminellen Banden und Organisationen ausgesetzt zu sein, die ihm alles wegnehmen und ihn vertreiben würden. Seine Adoptiveltern seien aus dem Kosovo nach Serbien gekommen. Seine Adoptivmutter würde in der Zwischenzeit wieder im Kosovo leben.
In der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.04.2008 sowie vom 07.05.2008 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er 1998 sein Herkunftsland erstmals verlassen habe, und sich in verschiedenen europäischen Staaten aufgehalten habe. Im Juni 2005 sei er nach Serbien zurückgekehrt und habe sich dort bis Oktober 2006 aufgehalten, und sei dann über Griechenland nach Italien gefahren. In Serbien sei er diskriminiert worden, da er aus dem Kosovo stamme. Er sei weder krankenversichert gewesen, noch habe er sich anmelden dürfen. Niemand würde ihn auch beschäftigen. Er sei ein Opfer der serbischen Politik, welche mit allen Mitteln versuche, "die Serben in den Kosovo zu vertreiben, damit die Reibungen zwischen den Nationalitäten aufrechterhalten bleiben". Seit Ende Jänner 2007 sei er erstmals in Österreich gewesen. Zwischenzeitlich sei er zweimal nach Italien und einmal nach Spanien gefahren, um Arbeit zu suchen. Seit Anfang Jänner 2008 sei er durchgehend in Österreich aufhältig gewesen. Er wolle seine Lebensgefährtin, die österreichische Staatsbürgerin sei, demnächst heiraten. Er kenne sie seit August 2007, sei bisher bei ihr aber nicht gemeldet gewesen. Zurzeit befinde er sich in Österreich in Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer gab als seine letzte Wohnsitzadresse im Herkunftsland eine Adresse in Belgrad an. Er konnte keine Personaldokumente vorlegen.
2. Mit dem angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2008, FZ. 08 01.194-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 01.02.2008 gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser gleichzeitig gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Weiters wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 und 6 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe auf die allgemeine Situation in Serbien zurückgeführt habe, wobei seine Angaben, wonach er in Serbien diskriminiert worden sei, nicht glaubhaft seien. So habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich aufgrund der Diskriminierungen in Serbien nicht anmelden habe können, wobei er zuvor erklärt habe, dass sich sein Reisepass noch in seiner Wohnung in Belgrad befinde. Auch könne von einem fluchtartigen Verlassen seines Herkunftsstaates nicht die Rede sein. Zudem sei sein Vorbringen allgemein und vage gehalten. Für das Bundesasylamt sei daher klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag nur gestellt habe, um nach seiner Haftentlassung einer Abschiebung zu entgehen.
3. Gegen den Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, worin die Verflechtung von serbischen Regierungskreisen mit kriminellen Organisationen und die Vertreibung von "Kosovo-Serben" durch Banden behauptet wurde. Der Beschwerdeführer führte zudem im Wesentlichen aus, dass er von August 2005 bis September 2006 in Serbien vergeblich versucht habe, einen Arbeits- und Gesundheitsausweis zu erhalten, was bedeutet habe, dass er vom legalen Arbeitsmarkt und der staatlichen Gesundheitsversorgung ausgeschlossen gewesen sei. Auch sei es bekannt, dass in Serbien zahlreiche kriminell-motivierte Entführungen stattfinden würden, wobei diese Verbrechen von der Polizei kaum aufgeklärt werden würden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Laut Artikel 129 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) sind zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, der Asylgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof berufen. Gemäß Artikel 129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen.
Laut § 9 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofs in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit Datum 1. Jänner 2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. VwGH vom 21.06.1989, 89/01/0061).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."
Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des UBAS eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.
3. Aus dem angefochtenen erstinstanzlichen Akt geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, bei einer Rückkehr nach Serbien wegen seiner Eigenschaft als "Kosovo-Serbe" eine Vertreibung bzw. eine so weitgehende Diskriminierung, die ihn zum Verlassen des Landes nötige, zu befürchten. In diesem Zusammenhang wies er auch daraufhin, dass er diesbezüglich "ein Opfer der serbischen Politik, welche mit allen Mittel versucht, die Serben in den Kosovo zu vertreiben, damit die Reibungen zwischen den Nationalitäten aufrechterhalten bleiben", sei (vgl. As 125). Zusätzlich gab er an, dass ihm in Serbien der Zugang zum Meldewesen, zum legalen Arbeitsmarkt sowie zum staatlichen Gesundheitswesen mehr oder weniger verweigert wurde (vgl. As 125 und Berufungsschrift).
4. Das Bundesasylamt ging hingegen offenbar davon aus, dass die Fluchtgründe des Berufungswerber auf der "allgemeinen Lage in Serbien" beruhen würden (vgl. S. 27 bekämpfter Bescheid). In diesem Zusammenhang hat es das Bundesasylamt aber völlig unterlassen, entsprechende Erhebungen zur aktuellen Situation von Angehörigen der serbischen Volksgruppe, die aus dem Kosovo nach Serbien immigriert sind, zu treffen. Ohne derartige Erhebungen erscheint eine sachgerechte Überprüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers jedoch nicht gewährleistet, wobei weder dem Vorbringen per se die Asylrelevanz abgesprochen werden kann noch hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis a priori auszuschließen ist. Weiters ist diesbezüglich anzumerken, dass gerade in Hinblick auf das einschlägige Vorbringen des Beschwerdeführers bei den Erhebungen auch die Auswirkungen der aktuellen Entwicklungen im Kosovo insbesondere in Zusammenhang mit der Unabhängigkeitserklärung auf die Situation in Serbien mit zuberücksichtigen gewesen wäre, was jedoch ebenfalls vom Bundesasylamt verabsäumt wurde, da die im Bescheid herangezogenen Berichte nicht über das Jahr 2007 hinausreichen.
Diesbezüglich ist zusätzlich hervorzuheben, dass sich aus dem bekämpften Bescheid keine konkreten Hinweise ergeben, wonach das Bundesasylamt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, ein aus dem Kosovo nach Serbien immigrierter Angehöriger der serbischen Volksgruppe zu sein, die Glaubwürdigkeit abgesprochen hätte.
Die Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Diskriminierung unglaubwürdig seien, weil dieser zum einem angegeben habe, dass er sich in Serbien nicht amtlich registrieren habe lassen können, anderseits aber dazu ausgeführt habe, dass sich sein Reisepass in seiner Wohnung in Belgrad befinde, kann nicht gefolgt werden. Aus dem bloßen Umstand, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben offenbar über eine Wohnmöglichkeit in Belgrad verfügt, kann per se nicht geschlossen werden, dass er in dieser auch offiziell angemeldet wäre, sondern stellt dies ohne diesbezügliche ergänzende Befragung des Beschwerdeführers sowie einer Auseinandersetzung mit der Praxis des serbischen Meldewesens lediglich eine (spekulative) Mutmaßung des Bundesasylamtes dar. Gleiches gilt für den Besitz eines Reisepasses, zumal der Beschwerdeführer lediglich einen Reisepass in Zusammenhang mit seiner legalen Ausreise im Jahr 1998 (vgl. As 17), sowie einen gefälschten Reisepass (vgl. As 17) erwähnte.
Bezüglich der Einschätzung des Bundesasylamtes, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers allgemein und vage gehalten gewesen sei, ist anzumerken, dass in diesem Zusammenhang eine Bezugnahme auf konkrete Angaben des Beschwerdeführers im Bescheid vollkommen fehlt (vgl. VwGH vom 29.06.2006, Zl. 2004/01/0237-7).
Letztlich muss dazu aber noch angemerkt werden, dass das Bundesasylamt es auch völlig verabsäumt hat, den Beschwerdeführer hinreichend detailliert zu befragen. So wäre gerade im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, offenbar serbischer "Binnenflüchtling" aus dem Kosovo zu sein, dieser konkret, chronologisch und detailliert hinsichtlich der Eckdaten und der Dauer seiner Aufenthaltszeiten im Kosovo zu befragen gewesen. Gleiches wäre aber auch bezüglich seiner Aufenthaltszeiten in Serbien notwendig gewesen, wobei die diesbezüglichen Angaben des Berufungswerbers in der Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.02.2008 zu berücksichtigen sowie zu erörtern gewesen wären. Weiters wäre der Beschwerdeführer hinsichtlich seines am 10.03.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schreibens, worin angedeutet wird, dass er bzw. dessen Adoptiv-Familie Opfer eines Raubes in Zusammenhang mit Vertreibungsversuchen geworden sei und/oder werden könne (vgl. As 97), wobei eine genaue Bestimmung aufgrund der Formulierung und Übersetzung nicht möglich erscheint, zu befragen gewesen. Dies gilt auch bezüglich seiner Angaben vom 01.02.2008, wonach er und seine Adoptiveltern von privater Seite verfolgt werden würden, weil sie im Kosovo einer albanischen Familie geholfen hätten (vgl. As 19).
5. Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Verfahren somit mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der Asylgerichtshof macht im gegenständlichen Fall von der ihm in § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit der unmittelbaren Beweisaufnahme nicht Gebrauch, da hierdurch keine Ersparnis an Zeit und Kosten zu erwarten ist. Hierbei wird das Bundesasylamt angewiesen, entsprechende Erhebungen zur aktuellen Situation von Angehörigen der serbischen Volksgruppe in Serbien, die aus dem Kosovo nach Serbien immigriert sind, unter Einschluss der Entwicklungen nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo, nachzuholen. Darüber hinaus wird das Bundesasylamt unter Berücksichtigung der bisherigen Angaben des Beschwerdeführers dessen Aufenthaltszeiten im Kosovo und in Serbien durch Befragung detailliert zu ermitteln haben und diesen zu dessen am 10.03.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben beziehungsweise zu dessen Angaben vom 01.02.2008 zu befragen haben.
6. Da auf Grund der unter Punkt II.4. angestellten Erwägungen auch nicht gesagt werden kann, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Unabhängigen Bundesasylsenat bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, war spruchgemäß zu entscheiden.