E7 259.395-0/2008-7E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des D. T., geb. 1985, St.A. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09. März 2005, AZ. 04 08.630-BAS, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 06.06.2007 und 13.02.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 idF. BGBl. I Nr. 126/2002 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die gemeinsam mit ihrem Gatten D. Z. (GZ. 259.394) und ihren beiden mj. Kindern D. M. (GZ. 259.396) und D. S. E. (GZ. 259.397) am 22.04.2004 eingereiste Beschwerdeführerin (BF) stellte für sich und als gesetzliche Vertreterin für die beiden oben genannten Kinder am 23.04.2004 einen Antrag auf Asylerstreckung bezogen auf den Asylantrag ihres Gatten.
2. Am 28.02.2005 wurde an der Außenstelle Salzburg des Bundesasylamtes hierzu eine erstinstanzliche Einvernahme durchgeführt.
Die BF gab im Zuge dessen die im Verfahrensakt enthaltenen Personalien bekannt. Einen Identitätsnachweis legte sie dabei für sich selbst nicht vor.
Ausdrücklich gab sie auch an, persönlich keine asylrelevanten Umstände geltend zu machen, sie selbst sei persönlich nicht verfolgt.
3. Der Asylantrag des Gatten der BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2005, Zahl: 04 08.629-BAS, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russ. Föderation für zulässig erklärt. Zugleich wurde er gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2005, Zl. 04 08.630-BAS, wurde auch der Asylerstreckungsantrag der BF gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG abgewiesen.
Festgestellt wurde von der Erstbehörde das Bestehen der Familiengemeinschaft der BF mit ihrem Gatten sowie dass sie keine eigenen Fluchtgründe iSd GFK vorgebracht habe. Im Hinblick auf die Abweisung des Asylbegehrens ihres Gatten durch die Erstbehörde sei in Anwendung der §§ 10 und 11 AsylG auch der Asylerstreckungsantrag der BF abzuweisen gewesen.
5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 22.03.2005 fristgerecht Beschwerde erhoben.
6. Das gg. Verfahren wurde mit 16.08.2007 wegen längerfristiger Erkrankung des vormals zuständigen Senatsmitglieds des Unabhängigen Bundesasylsenats dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Richter des Asylgerichtshofs zugeteilt.
7. Dieser führte am 13.02.2008 eine mündliche Verhandlung in der Sache der BF sowie der damit verbundenen Rechtssachen ihres Gatten und der mj. Kinder der beiden Ehegatten durch, wobei auch die BF persönlich ergänzend befragt wurde.
Zum genaueren Verlauf dieser Verhandlung wird auf die Entscheidung in der Rechtssache des Gatten der BF verwiesen.
9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom heutigen Tage unter oben genannter GZ. wurde die Beschwerde des Gatten der BF gegen Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 7 AsylG rechtskräftig abgewiesen. Zugleich wurde dessen Beschwerde gegen Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russ. Föderation gem. § 8 Abs. 1 AsylG nicht zulässig ist, und wurde ihm zugleich gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt
II. Der zur Entscheidung berufene Richter des Asylgerichtshofs hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF. BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a sind gemäß § 44 Abs. 3 leg. cit. in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl. Gemäß Abs. 2 leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Laut Abs. 2 leg. cit. können Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge abweisenden Entscheidung unzulässig. Bringen Fremde einen Asylerstreckungsantrag während eines bereits anhängigen Verfahrens gemäß § 7 ein, ist gemäß Abs. 3 leg. cit. mit der Erledigung dieses Antrages zuzuwarten, bis die Entscheidung über ihren Asylantrag ergangen ist. Asyl durch Erstreckung darf ihnen erst gewährt werden, wenn ihr Asylantrag rechtskräftig zurückgewiesen oder abgewiesen wurde. Abs. 4 leg. cit normiert, dass Bescheide, mit denen Angehörigen durch Erstreckung Asyl gewährt wurde, außer Kraft treten und Asylerstreckungsanträge gegenstandslos werden, wenn den Angehörigen gemäß § 7 Asyl gewährt wird.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005, diesem hinzugefügt durch Art. 2 Z. 54 Asylgerichtshofgesetz AsylGHG 2008, sind am 1.Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gem. § 75 Abs. 7 Z. 1 haben Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofs ermannt wurden, alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in den bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen. Im gg. Fall war daher vor dem Hintergrund des oben dargestellten Verfahrensverlaufs der unten zeichnende Richter des Asylgerichtshofs als Einzelrichter zur Fortsetzung des vor dem 1. Juli 2008 begonnenen Verfahrens und zur Entscheidung über die gg. Anträge des BF berufen.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".
2. Asyl durch Erstreckung kann somit lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG genannten Angehörigen des Asylwerbers auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
3. Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, wurde die Beschwerde des Gatten der BF mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs gemäß § 7 AsylG rechtskräftig abgewiesen, weshalb folgerichtig auch die Beschwerde der BF gemäß §§ 10 iVm 11 AsylG abzuweisen war.
4. Es war daher sohin spruchgemäß zu entscheiden.