TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/16 C3 242962-2/2008

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Veröffentlicht am 16.07.2008
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Spruch

C3 242.962-2/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des Z. H., geb. 1967, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2008, GZ. 08 04.790 - EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 15.11.2002 in Österreich einen Asylantrag. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 21.08.2003 gab der Beschwerdeführer an, in seiner Heimat würden ihn Geld- und Haftstrafen erwarten, da er verbotener Weise Falun Gong Bücher verkauft und gegen die chinesische Familienplanungspolitik verstoßen habe. Aus diesem Grund suche er in Österreich um Asyl an.

 

Konkret zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer damals folgendes aus:

 

"Ich habe in meinem Heimatort ein Geschäft betrieben. Im März 2001 kam ein Fremder ins Geschäft und hat mich gebeten, dass ich für ihn in meinem Geschäft Falun Gong Bücher verkaufen sollte. Er versprach mir, dass der Verkauf sehr gewinnbringend sei. Ich habe dann die Bücher verkauft. Zu diesem Zeitpunkt kam die Polizei in mein Geschäft und sagte mir, dass der Verkauf der Falun Gong Bücher verboten sei und hat mich festgenommen. Sie brachten mich ins Gefängnis von S.. Mein Geschäft wurde geschlossen und es wurde mir verboten, dieses weiter zu betreiben. Ich habe eine Bußgeldstrafe in der Höhe von Yuan 50.000,-- erhalten. Ebenfalls habe ich eine Haftstrafe erhalten, jedoch gelang mir nach ca. 20 Tagen die Flucht aus dem Gefängnis."

 

Die Bußgeldstrafe sei ausgesprochen worden, obwohl es noch keine Gerichtsverhandlung gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass es sich bei dem Verkauf der Falun Gong Bücher um eine illegale Tätigkeit gehandelt habe.

 

Über Befragen, ob der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise konkreten Verfolgungen auf Grund seiner Rasse, Nationalität oder aus sonstigen Gründen ausgesetzt gewesen sei, gab dieser an:

 

"Ja. Ich wurde wegen dem Verstoß gegen die Familienplanung bestraft. Es war Juli oder August 2001 und es wurde eine Geldstrafe von Yuan 15.000,-- verhängt. Weil ich die Strafe noch nicht bezahlt habe, werde ich gesucht. Ansonsten bin ich keinen Verfolgungen ausgesetzt. Wenn ich weiter die Strafe nicht bezahle, werde ich zu einer Haftstrafe verurteilt und zusätzlich werden meine Frau und ich zwangssterilisiert."

 

Auf die Frage hin, ob er alle Gründe vorgebracht habe, die ihn dazu bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, bejahte er dies ausdrücklich.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2003, Zahl: 02 33.222-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76, ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 AsylG erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China für zulässig (Spruchpunkt II). Begründend führte das Bundesasylamt aus, dem Beschwerdeführer sei es aus näher dargestellten Gründen nicht gelungen asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung, die mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.05.2004, Zahl: 242.962/4-II/04/04 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen wurde.

 

Dieser Bescheid erwuchs mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 24.05.2004 in Rechtskraft.

 

Am 02.06.2008 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlich zweiten Asylantrag. Im Rahmen der Erstbefragung am 02.06.2006 erklärte der Beschwerdeführer, das Bundesgebiet seit der letzten Asylantragstellung nicht verlassen zu haben. Er sei immer in Österreich gewesen, habe von Gelegenheitsarbeiten gelebt und unangemeldet an verschiedenen Adressen in ganz Österreich gewohnt. Befragt zum Grund seiner neuerlichen Asylantragstellung gab der Beschwerdeführer folgendes an:

 

"Ich stelle deshalb einen neuerlichen Antrag, weil die Gültigkeit meiner alten Asylkarte abgelaufen ist und ich eine neue Asylkarte möchte. Am Fluchtgrund hat sich nichts geändert. Ich möchte nochmals betonen, dass ich in China bereits bei meiner Ausreise hoch verschuldet war und sich dieser Umstand durch meine illegale Ausreise noch verschlimmert hat. Das heißt, die Schulden sind noch größer geworden. Aufgrund meiner Schulden kann ich in China einfach nicht überleben. Beweise habe ich nicht. Da ich in meiner Heimat gegen die Familienplanungspolitik verstoßen habe und dafür mit einer hohen Geldstrafe belegt wurde, welche ich noch nicht bezahlte, werde ich auch behördlich verfolgt."

 

Weiters erklärte der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 09.06.2008 vor dem Bundesaslyamt, dass er nicht mehr nach China zurück könne, weil er schon so viele Jahre in Österreich gelebt habe, er früher in den achtziger Jahren Probleme wegen Glückspiel gehabt habe, er dies jedoch nicht bei seinem Asylantrag erwähnt habe, da sie damals nicht auf dieses Thema gekommen seien und er befürchte bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine Geldstrafe bezahlen bzw. eine Gefängnisstrafe verbüßen zu müssen.

 

Im Rahmen der dritten Einvernahme am 12.06.2008 vor dem Bundesasylamt gab der Berufungswerber folgendes an:

 

"Ich bleibe dabei, dass ich nicht nach China zurück kann. Ich möchte einen Grund dafür anführen, welchen ich bei der Ersteinvernahme noch nicht angeführt habe. Ich habe damals auch nicht gewusst, dass das vielleicht wichtig sein könnte und war mir auch nicht sicher, wie die Behörde darauf reagieren wird und habe es deshalb für wichtig empfunden, darüber nicht zu sprechen. Es geht darum, dass ich mit meiner Frau gar nicht rechtmäßig verheiratet war. Es gab kein offizielles Ehezertifikat Das war ein Detail, für welches ich mich geniert habe. Ich habe dann in China mit einer anderen Frau ein Verhältnis angefangen. Mit dieser Frau habe ich eine gemeinsame Tochter. Diese Frau war ihrerseits verheiratet. Der Ehemann dieser Frau bedrohte mich, weil ich ein Verhältnis hatte. Das ist ein gewichtiger Grund, warum ich nicht nach China zurück kann. Zusätzlich möchte ich auf meine bisherigen Probleme verweisen."

 

Befragt zum Beruf des Gatten seiner Geliebten gab der Beschwerdeführer an, er sei "so eine Art Unterweltler". Der Beschwerdeführer habe sehr wohl versucht, dem Problem innerhalb Chinas zu entgehen. Er habe seinen Heimatbezirk verlassen und zwei Jahre an einem anderen Ort gewohnt. Dem Gatten sei es trotzdem gelungen ihn ausfindig zu machen und er sei auch dort bedroht worden. Der Gatte habe verlauten lassen, dass der den Beschwerdeführer umbringen wolle, wenn er ihn finde. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer dies nicht schon bei seiner ersten Asylantragstellung erwähnte, gab dieser an: "Das können sie sich leicht denken. Ich bin nicht stolz auf diese Affäre."

 

Der (zweite) Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2008, Zahl: 08 04.790-EAST-Ost, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Zif 1 AsylG aus dem Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.

 

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2008, Zahl: 08 04.790-EAST-Ost, wurde dem Beschwerdeführer am 17.06.2008 persönlich ausgefolgt.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist das AsylG am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren.

 

Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag am 02.06.2008 gestellt;

das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig;

es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gemäß § 61 Abs 3 Z 1 lit c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die damit verbundene Ausweisung durch Einzelrichter.

 

Zu Spruchpunkt I (Entschiedene Sache):

 

Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

 

Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 30.10.1991, Zahl: 91/09/0069; 30.05.1995, Zahl: 93/08/0207).

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zahl 92/12/0149; 10.06.1998, Zahl 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (iSd § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zahl 96/20/0266; 21.09.2000, Zahl 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.

 

Für die Rechtsmittelbehörde ist Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zahl: 89/07/0200; 20.04.1995, Zahl:

93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zahl: 99/01/0400; 07.06.2000, Zahl: 99/01/0321).

 

Der Beschwerdeführer bezog sich im nunmehrigen Verfahren bei der Ersteinvernahme auf die gleichen Fluchtgründe wie im ersten Verfahren. So brachte dieser zunächst vor: "Ich stelle deshalb einen neuerlichen Antrag, weil die Gültigkeit meiner alten Asylkarte abgelaufen ist und ich eine neue Asylkarte möchte. Am Fluchtgrund hat sich nichts geändert."

 

Erst bei den weiteren Einvernahmen vor der Erstbehörde erstattete der Beschwerdeführer ein neues Vorbringen und führte aus, er habe in den achtziger Jahren Probleme wegen Glückspiel gehabt sowie er in China vor seiner Ausreise eine Affäre mit einer verheirateten Frau gehabt hätte und deshalb vom Gatten seiner Geliebten verfolgt und bedroht werde.

 

Bei diesen Vorbringen handelt es sich somit - sofern diese den Tatsachen entsprechen sollten - um Umstände, die dem Beschwerdeführer bereits während seines ersten Asylverfahrens bekannt waren und nicht nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens entstanden sind. Das Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer lediglich deshalb nicht schon im ersten Verfahren vorgebracht, weil er "nicht stolz auf diese Affäre gewesen sei" sowie sie "damals bei der Einvernahme nicht auf diese Thema gekommen seien."

 

Mit diesen Ausführungen ist klargestellt, dass in der persönlichen Sphäre des Beschwerdeführers keine Umstände eingetreten sind, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Asylantrag zu begründen, sind doch diesem Vorbringen keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen.

 

Das Bundesasylamt ist sohin zu Recht davon ausgegangen, dass zum Entscheidungszeitpunkt am 16.06.2008 im Verhältnis zum Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.08.2003, Zahl: 02 33.222-BAE, im ersten Asylverfahren keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist. Da im gegenständlichen Fall keinerlei von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände vorliegen, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine Entscheidung nach § 3 AsylG zu beurteilen wären und der Beschwerdeführer auch von sich aus keine konkreten und entscheidungsrelevanten - sohin asylrelevanten - Sachverhaltsänderungen, welche in seiner Sphäre gelegen sind, dargelegt hat, ist im Sinne der zitierten Judikatur von keiner Änderung des Sachverhaltes auszugehen, welche eine neuerliche Entscheidung über den Asylantrag zulässig erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.

 

Auch zum Beschwerdevorbringen, welches sich in der Wiederholung der vor der Erstinstanz bereits vorgebrachten Fluchtgründe erschöpft, gilt das eben Gesagte.

 

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.

 

Zu Spruchpunkt II (Ausweisung):

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

 

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

 

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

 

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Gemäß Abs. 4 leg. cit. dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wird - um Wiederholungen zu vermeiden und auch im Hinblick darauf, dass weder in den Beschwerdeausführungen ein relevantes Vorbringen hiezu erstattet wurde noch sich die allgemeine Situation im Heimatland des Beschwerdeführers entscheidungsrelevant verändert hat - auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen und diese vollinhaltlich zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.

 

Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließe, nämlich weder ein auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit.), war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 Abstand genommen werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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