B12 400.238-1/2008-2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rohrböck als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn B.F., geb. 00.00.1989, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2008, Zl. 08 03.351-EAST Ost, beschlossen:
Der Berufung von B.F. vom 19.06.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2008, Zl. 08 03.351-EAST Ost, wird gemäß § 38 Abs. 2 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 14.04.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der niederschriftlichen Befragung vor der PI Traiskirchen am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, am 12.04.2008 aus seiner Heimat ausgereist zu sein. Er habe sein Heimatland verlassen müssen, da er vor drei Jahren festgestellt habe, dass er homosexuell sei, weshalb ihm seine Nachbarn das Leben schwer machen würden. Er sei beschimpft und mehrmals zusammengeschlagen worden.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.04.2008 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
"(...)
F: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung vor der PI Traiskirchen am 14.04.2008 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht haben richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?
A: Ja.
F: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten und den Angaben bezüglich Ihres Fluchtweges oder Fluchtgrundes etwas berichtigen?
A: Nein.
F: Können Sie nochmals genau erzählen, wie Sie nach Österreich gekommen sind?
A: Am 12.04.2008 um 19.00 Uhr bin ich in einem schwarzen Kombi von Prishtina weggefahren. Nach etwa 7 oder 8 Stunden Fahrt mussten wir 2 oder 3 Stunden zu Fuß gehen. Danach stiegen wir wieder in den gleichen Kombi ein. Wir machten zwei oder drei Mal Pausen, wobei wir zu diesem Zeitpunkt immer in Waldnähe waren und es dunkel war. Am 14.04.2008 am Nachmittag bin ich in Traiskirchen angekommen. Der Schlepper ließ mich bei irgendeiner Bank in Traiskirchen aussteigen.
F: Wo in dem Kombi haben Sie sich aufgehalten?
A: Auf der Ladefläche.
V: Dann kann es sich dabei nicht um einen Kombi gehandelt haben.
A: Auf der Ladefläche waren seitlich zwei Sitzplätze.
F: War die Ladefläche verschlossen oder offen?
A: Sie war verschlossen.
F: Wurde auf der Ladefläche etwas transportiert?
A: Nein. Es waren noch ein paar Personen mit, die ebenfalls geschleppt wurden.
F: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen oder beantragt?
A: Nein.
F: Verfügen Sie über weitere Dokumente oder können Sie solche beschaffen?
A: Nein.
F: Sind Sie legal aus dem Kosovo ausgereist?
A: Ich bin illegal ausgereist.
F: Wurden Ihnen unterwegs vom Kosovo bis nach Österreich Fingerabdrücke abgenommen?
A: Nein.
F: Haben Sie während Ihrer Reise Grenzkontrollen wahrgenommen?
A: Nein.
F: Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht?
A: Nein.
F: Haben Sie je bei einer Vertretungsbehörde eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ein Visum oder einen Aufenthaltstitel beantragt oder erhalten?
A: Nein.
F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Ja, ich habe zwei Onkeln in Österreich (Nat. siehe Dg4)
F: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten die Ihnen wichtig scheinenden Ereignisse.
A: Vor ca. drei Jahren habe ich erfahren, dass ich schwul bin. Auch meine Freunde haben das mitbekommen, weswegen ich schikaniert und geschlagen wurde. So wie das bei uns im Kosovo ist, wird man als Schwuler nicht akzeptiert. Die letzte Zeit bin ich von Zuhause weggegangen, weil mich keiner sehen wollte. Sie haben gemeint, dass ich hier nichts zu suchen habe.
F: Waren Sie deswegen bei der Polizei?
A: Nein.
F: Warum waren Sie nicht bei der Polizei?
A: Wenn die Leute, die mich geschlagen haben, davon erfahren hätten, wäre es beim nächsten Mal noch schlimmer geworden. In dem Moment habe ich außerdem gar nicht daran gedacht, zur Polizei zu gehen.
F: Wurden Sie durch die Schläge verletzt?
A: Ja.
F: Ließen Sie diese Verletzungen behandeln?
A: Nein.
F: Warum nicht?
A: Das weiß ich nicht.
F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
A: Nein. Ich bin geflüchtet, weil die Schwulen im Kosovo umgebracht werden. Ich wollte nicht, dass mir so etwas passiert.
F: Von wem werden die Homosexuellen im Kosovo umgebracht?
A: Von jedem. Jeder der weiß, dass man schwul ist.
F: Von wie vielen Personen wurden Sie geschlagen?
A: Ich habe Sie nicht gezählt.
Auff.: Dann schätzen Sie bitte.
A: Es waren zwei oder drei. Ich wurde ein paar Mal geschlagen. Nachgefragt gebe ich an, dass 15 Mal geschlagen wurde.
F: Sie wurden 15 Mal geschlagen und gingen kein einziges Mal zur Polizei?
A: Wenn man in solcher Lage ist, denkt man nicht daran, zur Polizei zu gehen.
F: In welchem Zeitraum waren diese Vorfälle?
A: Es begann vor drei Jahren und hielt bis zu meiner Ausreise an.
F: Wann war der letzte Vorfall?
A: Etwa zwei Wochen vor meiner Ausreise.
F: Von wem wurden Sie dabei geschlagen?
A: Die mich das letzte Mal geschlagen haben, habe ich nicht gekannt. Einige andere habe ich vom Sehen her gekannt.
F: Waren das Zivilpersonen?
A: Ja.
F: Woher hätten diese Personen erfahren, dass Sie homosexuell sind?
A: Bei uns im Kosovo erfährt man solche Sachen ganz schnell.
F: Haben Sie jemandem gesagt, dass Sie homosexuell sind?
A: Ich persönlich habe das niemandem erzählt. Ich hatte Beziehungen zu anderen Männern.
F: Haben Sie diese Beziehungen verheimlicht oder diese offen gelebt?
A: Ich habe sie verheimlicht. Ich hatte nie lange Beziehungen.
F: Wie erklären Sie sich dann, dass Personen, die Sie gar nicht kennen, davon erfahren hätten?
A: Im Kosovo erfährt man irgendwie alles.
F: Wussten Ihre Eltern, dass Sie homosexuell sind?
A: Ja klar wussten sie das. Sie haben mich auch dabei unterstützt, dass ich den Kosovo verlasse. Sie haben auch jedes Mal mitbekommen, dass ich geschlagen wurde.
F: Wurden Sie durch diese Auseinandersetzungen schwer verletzt?
A: Ich hatte Schmerzen und konnte mich nicht wirklich bewegen.
F: Warum haben Sie keinen Arzt aufgesucht?
A: Nur so. Ich bin zuhause geblieben.
F: Wurden Sie je von staatlicher Seite aufgrund Ihrer sexuellen Orientierung verfolgt?
A: Nein.
F: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?
A: Nein.
F: Welche Probleme erwarten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat?
A: Die gleichen Probleme, die ich bis jetzt hatte. Das ist der einzige Grund, weswegen ich den Kosovo verlassen habe. Ich habe keine anderen Gründe.
V: Im Kosovo ist Diskriminierung auf Grund von Homosexualität verboten. Es wird nicht verkannt, dass jedoch tatsächlich zu Diskriminierungen kommt, hauptsächlich jedoch im wirtschaftlichen Bereich. Beispielsweise durch Entlassungen. Anderwärtige, wie häufige, gewalttätige Übergriffe sind jedoch nicht bekannt. Angesichts der Tatsache, dass es im Kosovo einen durchaus als funktionsfähig zu bezeichnenden Sozialstaat gibt, ist im Falle einer Rückkehr nicht damit zu rechnen, dass Sie in eine extreme Notlage geraten würden, der eine Ausweisung oder Abschiebung unzulässig machen würde. Das Maß der möglichen Nachteile, die sie auf Grund ihrer sexuellen Neigung haben könnten, ist nicht per se geeignet, Anspruch auf internationalen Schutz zu begründen. Es wird auch festgestellt, dass Sie durchaus die zumutbare Möglichkeit haben, Ihren Wohnsitz innerhalb Kosovos zu verlegen und dadurch etwaigen Problemen zu entgehen. Es ergeht daher die Verfahrensanordnung, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird und die Zulässigkeit der Ausweisung bzw. Ab- u. Zurückschiebung in den Kosovo festgestellt wird. Wollen Sie dazu Stellung nehmen?
A: Ich kann nicht zurück in den Kosovo.
Ich nehme zur Kenntnis, dass ich nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Beisein eines Rechtsberaters im Zuge einer niederschriftlichen Befragung die Möglichkeit habe, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Vom Termin werde ich schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollte ich der Aufforderung nicht nachkommen und die Betreuungsstelle verlassen, muss ich damit rechnen, dass das Verfahren eingestellt wird.
Anm: Dem AW wird eine Mitteilung gem. § 29/3 AsylG ausgefolgt, diese wird durch die anwesende Dolmetscherin übersetzt. Die Entgegennahme dieser Mitteilung wird vom AW durch Unterschriftsleistung auf einer Gleichschrift bestätigt, diese wird zum Akt genommen.
F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?
A: Ja.
F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?
A: Ja.
F: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?
A: Ja.
(...)"
Bei der weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.04.2008 gab der Beschwerdeführer sodann im Wesentlichen Folgendes an:
"(...)
F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?
A: Ja.
F: Wie ist die Verständigung mit der hier anwesenden Dolmetscherin?
A: Gut.
F: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte?
A: Ja, ich habe zwei Onkel väterlicherseits. (Nat. siehe Dg4) Außerdem habe ich zwei weitere Onkel in Deutschland. Eine Tante väterlicherseits lebt Finnland. Ein Onkel mütterlicherseits lebt in Norwegen.
F: Wann reisten Ihre zwei Onkeln, welche in Österreich aufhältig sind, aus dem Heimatland aus und warum?
A: Sie sind seit langem in Österreich. Ich weiß nicht, seit wann genau. Warum sie den Kosovo verlassen haben, kann ich ebenfalls nicht angeben.
F: Wie war Ihr Verhältnis, als die beiden Onkel noch im Kosovo lebten?
A: Wir hatten ein normales Verhältnis, aber sie lebten getrennt voneinander und auch von meiner Familie.
F: Inwiefern hatten Sie zu Ihren Onkeln Kontakt, als diese nicht mehr im Kosovo waren?
A: Wir haben manchmal telefoniert. Als sie Urlaub im Kosovo machten, haben wir uns auch gesehen.
F: Haben Sie momentan Kontakt zu Ihren in Österreich lebenden Verwandten?
A: Die Onkeln rufen mich manchmal an.
F: Wer sorgte in Ihrem Heimatland für Ihren Lebensunterhalt?
A: Mein Vater arbeitet bei der Firma K. und ist für die Funkverbindung zuständig.
F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.
A: Nein.
F: Sie haben am 17.04.2008 eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. §29/3/5 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, da Sie keine asylrelevanten Gründe vorbrachten. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?
A: Sie können mich abweisen aber ich kann nicht zurückgehen.
F: Warum können Sie nicht in Ihr Heimatland zurück?
A: Ich wurde im Kosovo bedroht. Außerdem wurde ich zusammen geschlagen. Falls ich zurückkehre, wird das gleiche passieren. Es könnte auch passieren, dass ich umgebracht werde. Das ist der Grund, warum ich nach Österreich gekommen bin.
F: Warum haben Sie jetzt erst beschlossen, Ihr Heimatland zu verlassen, wenn Sie eigenen Angaben zu Folge bereits seit drei Jahren schikaniert werden?
A: Die Leute haben das nicht vor drei Jahren erfahren sondern erst in letzter Zeit.
V: Sie gaben bei Ihrer Ersteinvernahme an, dass die Vorfälle vor drei Jahren begannen und bis zu Ihrer Ausreise anhielten.
A: Ich habe nicht gesagt, dass sie vor drei Jahren angefangen haben, mich zu schlagen.
F: Wann war der erste Vorfall?
A: Das war vor ca. einem Jahr.
F: Wie oft wurden Sie zusammen geschlagen?
A: Etwa 15 Mal.
F: Warum reisten Sie dann nicht schon vor einem Jahr aus Ihrem Heimatland aus?
A: Ich wurde mit dem Umbringen bedroht. Erst dann habe ich mich entschlossen, das Land zu verlassen.
F: Wann wurden Sie mit dem Umbringen bedroht?
A: Zwei Wochen vor meiner Ausreise wurde ich in Prishtina zusammengeschlagen und mit dem Umbringen bedroht.
F: Von wem wurden Sie bedroht?
A: Das weiß ich nicht. Wenn jemand mitbekommt, dass jemand homosexuell ist, dann schlägt er denjenigen zusammen.
F: Waren Sie deswegen bei der Polizei?
A: Nein.
F: Warum nicht?
A: Wenn ich hingehe, kommen sie und brennen mein Haus nieder.
F: Wer kommt dann?
A: Die Leute, die mich zusammen geschlagen haben. Ich möchte nicht, dass meine Familie Probleme bekommt. Deswegen bin ich hierher gekommen.
F: Wie erklären Sie sich, dass die Leute erfahren haben, dass Sie homosexuell sind, wenn Sie diese Tatsache geheim gehalten haben?
A: Egal, was man im Kosovo macht - erfährt man das sofort. So sind wir.
F: Wie sollen die Leute das mitbekommen, wenn Sie keine Beziehung offen gelebt haben?
A: Sie haben das mitbekommen. Die Albaner beschäftigen sich eher mit andern Leuten als mit sich selbst. Es würde uns besser gehen, wenn wir unsere eigenen Sachen machen würden.
F: Möchten Sie sonst noch Angaben tätigen?
A: Nein.
(...)"
Mit Bescheid vom 09.06.2008, Zl. 08 03.351-EAST Ost, hat das Bundesasylamt den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status des Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AslyG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kosovo ausgewiesen. Darüber hinaus wurde die aufschiebende Wirkung der Berufung gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 aberkannt.
Mit Schriftsatz vom 19.06.2008 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergeben sich aus dem der Berufungsbehörde vorliegenden Verwaltungsakt des Berufungswerbers. Seine Identität steht fest.
2.1. Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 AsylG 2005 i.V.m. § 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig, weshalb das Berufungsverfahren nach dem AsylG 2005 zu führen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
§ 38 AsylG 2005 lautet:
(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
2.2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende zurückweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.
2.3. Die dem Asylgerichtshof vorgelegte Beschwerde enthält mit dem Vorbringen der Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Homosexualität Behauptungen, die das reale Risiko einer in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK reichenden Behandlung im Fall der Durchführung der mit der zurückweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung geltend machen. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobene Beschwerde nach § 38 Abs. 2 AsylG 2005 geboten ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.