TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/16 D1 305698-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.07.2008
beobachten
merken
Spruch

D1 305698-1/2008/8E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stracker als Einzelrichter über die Beschwerde des N.C., geb. 00.00.1995, StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2006, FZ. 06 02.294-BAG, zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer, ein moldawischer Staatsangehöriger, gelangte am 28.12.2005 in das Bundesgebiet. Am 24.02.2006 stellte seine Mutter als gesetzliche Vertreterin für den Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei machte sie für ihn keine eigenen Fluchtgründe geltend. Mit Bescheid vom 19.09.2006 wies das Bundesasylamt diesen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien aus (Spruchpunkt III.).

 

Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der die Mutter des Beschwerdeführers befragt worden war, mit Bescheid vom 22.12.2006, Zl. 305.698-C1/E1-VI/17/06, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ab. In der Begründung wurde auf den Bescheid vom 05.12.2006 verwiesen, mit welchem die Berufung der Mutter des Beschwerdeführers gem. §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen worden war. Deren Angaben zu ihren behaupteten Fluchtgründen erwiesen sich als völlig unglaubwürdig.

 

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat dieser mit Erkenntnis vom 16.04.2008, Zl. 2007/19/0037-9, insofern Folge gegeben, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides betreffend die Ausweisung wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde; im übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Der Verwaltungsgerichtshof verweist im angeführten entscheidungsrelevanten Erkenntnis vom 16.04.2008 auf seine nunmehrige Judikatur für jene Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären (vgl. hiezu auch VwGH 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054; VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851; VwGH 31.01.2008, Zl. 2007/01/1060 bis 1062-10).

 

Vor dem Hintergrund dieser Judikatur wäre im gegenständlichen Verfahren - da das Bundesasylamt für die Mutter des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit nach der Rechtslage vor der AsylG-Novelle 2003 keine Ausweisung verfügt hat - auch für den Beschwerdeführer die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet durch die Fremdenbehörden zu beurteilen gewesen. Dies deshalb, da nach nunmehr ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes es der zweiten Instanz verwehrt ist, für Angehörige wie den gegenständlichen Beschwerdeführer, Ausweisungen "nachzutragen" (vgl. hiezu auch VwGH 29.03.2007, Zl. 2006/20/0500).

 

Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat somit eine Ausweisung im gegenständlichen Verfahren durch die Asylbehörden zu unterbleiben. Demnach war der Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides betreffend die Ausweisung des N.C. ersatzlos zu beheben, die Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien obliegt somit der zuständigen Fremdenpolizeibehörde.

Schlagworte
Familienverfahren, Zuständigkeitsmangel
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten