TE AsylGH Beschluss 2008/07/16 C10 316913-3/2008

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Veröffentlicht am 16.07.2008
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Spruch

C10 316.913 -3/2008/2Z

 

BESCHLUSS

 

SPRUCH

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des N. Z. alias V., geb. 1976 alias1985, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2008, FZ. 08 03.559 - EAST Ost, beschlossen:

 

Der Beschwerde von N. Z. alias V. vom 27.06.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2008, FZ. 08 03.559 - EAST Ost, wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 27.6.2003 in Österreich einen Asylantrag.

 

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.8.2003, Zahl: 03 19.137-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des Berufungswerbers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76, ab (Spruchpunkt I) ab; gemäß § 8 AsylG erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Afghanistan sei zulässig (Spruchpunkt II).

 

3. Am 6.10.2006 stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

 

4. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.4.2007, Zahl: 06 10.682-EAST-Ost, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführergemäß § 10 Abs 1 Zif 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.4.2007, Zahl:

06 10.682-EAST-Ost, wurde dem Beschwerdeführer am 30.4.2007 persönlich zugestellt.

 

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2007, Zahl: 06 10.682, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen. Der gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.1.2008, Zahl:

316.913-1/2E-X/29/08, stattgegeben.

 

6. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.01.2008, Zl. 316.913-2/2E-X/29/08 wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2007, Zl. 06 10.682-EAST Ost gemäß §68 Abs.1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.

 

7. Gegen die letztgenannte Entscheidung wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss vom 11. Juni 2008 wurde der Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof unter Zl. AW 2008/19/0635-3, die aufschiebende Wirkung zuerkannt und kommt der antragstellenden Partei wieder die Rechtsstellung als Asylwerber zu, wobei damit im besonderen jede Zurück- oder Abschiebung der antragstellenden Partei aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig ist.

 

8. Am 11.04.2008 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen weiteren, den dritten (schriftlichen) Antrag auf internationalen Schutz. In seinem Antrag führte der Genannte aus, dass für den Fall, dass die Erstbehörde zur Ansicht gelange, dass keine Asylgründe vorliegen, müsse jedenfalls festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde.

 

9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2008, Zl. 08 03.559 - EAST Ost, wurde der Asylantrag vom 22.04.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG die Ausweisung des Genannten nach Afghanistan ausgesprochen. Dieser Bescheid wurde am 18.06.2008 an den Vertreter des Berufungswerbers zugestellt und dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben.

 

10. In seiner Beschwerde moniert der nunmehrige Beschwerdeführer, dass er bereits bei seiner schriftlichen Antragstellung vom 10.04.2008 auf die veränderte Sachlage (Eskalation der Sicherheitslage seit 2005) hingewiesen habe. Die Sachverhaltsänderung beziehe sich auf allgemein bekannte Tatsachen, welche jedenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen seien; Die derzeitige Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat stelle einen Sachverhalt dar, welcher nach der rechtskräftigen Entscheidung vom 28.08.2003 entstanden sei. Es gebe zahlreiche Länderberichte, welche auf eine Eskalation der Sicherheitslage in Afghanistan seit 2005 hinweisen würden.

 

11. Am 09.07.2008 langte der Asylakt samt Beschwerde beim Asylgerichtshof ein.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. § 37 AsylG lautet:

 

(1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

2. In seiner Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, die Sicherheitslage in seinem Herkunftsstatt habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens massiv verschlechtert. Dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan das reale Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde, kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Sicherheitslage
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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