TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/16 B7 262631-4/2008

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Veröffentlicht am 16.07.2008
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Spruch

B7 262.631-4/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I 4/2008 (AsylG) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der P.F., geb. 00.00.1981, StA.: Republik Kosovo, vom 02.06.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2008, Zahl: 08 04.211-EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang

 

Die Berufungswerberin (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) bringt vor, Staatsangehörige des Kosovo zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören und den im Spruch angeführten Namen zu führen.

 

Aus dem Akteninhalt ergeben sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

Die Beschwerdeführerin stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.12.2004 in Österreich einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2005, Zl. 04 25.940-BAG, gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach "Serbien und Montenegro" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen" (Spruchpunkt III.).

 

Die Beschwerdeführerin brachte in diesem ersten Asylverfahren im Rahmen einer schriftlichen Eingabe vom 01.02.2005 im Wesentlichen vor, nach ihrer Eheschließung mit ihrem Ehegatten habe sie seitens ihres Ehegatten, ihrer Schwiegereltern und ihrer Verwandten die größten Probleme bekommen. Sie hätten gedroht, die Beschwerdeführerin umzubringen, hätten ihren Ehemann und sie selbst aus dem Haus geworfen und zu ihr gesagt, sollte sie diesen Hof noch einmal betreten, könne sie mit dem sicheren Tod rechnen. Eine Rückkehr in den Kosovo komme für die Beschwerdeführerin nicht mehr in Frage, denn ein Überleben sei für sie in diesem Land nicht mehr möglich.

 

Im Zuge einer erstinstanzlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt in diesem ersten Asylverfahren am 25.02.2005 gab die Beschwerdeführerin Folgendes an:

 

"Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass am

 

01.05.2004 eine Novelle zum Asylgesetz in Kraft

 

getreten ist und 10 neue Mitgliedstaaten

 

(Estland, Litauen, Lettland, Malta, Zypern, Sloweni

 

en, Ungarn, Slowakei, Tschechien, Polen) der

 

Europäischen Union beigetreten sind.

 

Mir wurden die Orientierungsinformation, das

 

Merkblatt zum Asylverfahren und die

 

Informationsblätter zur Dublin II VO und zur

 

EURODAC-VO ausgefolgt und ich habe diese

 

Informationen zur Kenntnis genommen. Auf die

 

Möglichkeit der Kontaktnahme mit und der

 

Beiziehung zur Einvernahme von

 

Flüchtlingsberater, Rechtsberater, Vertreter und

 

Vertrauensperson wurde ich hingewiesen.

 

Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass meine

 

Angaben die Grundlage für die Entscheidung im

 

Asylverfahren sind, ich die Wahrheit sagen soll

 

und dass meinen Angaben in der

 

Erstaufnahmestelle eine verstärkte

 

Glaubwürdigkeit zukommt.

 

Es ist wichtig, dass Sie die Wahrheit sagen und

 

nichts verschweigen. Denn sollte das

 

Bundesasylamt Ihrem Ersuchen um

 

Asylgewährung nicht nachkommen und Sie gegen

 

diese Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen,

 

können Sie bei der Berufungsbehörde am

 

allgemeinen keine neuen Tatsachen und

 

Beweismittel mehr vorbringen. Aus diesem

 

Grunde ersuchen wir Sie, uns jetzt alle Tatsachen

 

im Zusammenhang mit ihrem Asylersuchen

 

mitzuteilen und wenn Sie im Besitz von

 

Beweismittel sind, legen Sie diese vor.

 

Mir wurde bekannt gegeben, dass meine Angaben

 

vertraulich behandelt werden und keinesfalls

 

Inhalte an mein Herkunftsland weitergegeben oder

 

öffentlich gemacht werden.

 

Mir wurden die anwesenden Personen vorgestellt

 

und deren Funktion erklärt. Mir wird zur Kenntnis

 

gebracht, dass der Dolmetscher gem. § 52 Abs. 4

 

AVG bestellt und beeidet wurde.

 

Ich fühle mich körperlich und geistig in der Lage,

 

die Einvernahme durchzuführen.

 

Im Besonderen nehme ich zur Kenntnis, dass

 

mein Asylantrag als offensichtlich unbegründet

 

abzuweisen ist, wenn ich die Asylbehörde über

 

meine wahre Identität, meine Staatsangehörigkeit

 

oder die Echtheit meiner Dokumente täusche.

 

F: Haben Sie gegen eine der anwesenden

 

Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit

 

oder aus sonstigen Gründen irgendwelche

 

Einwände?

 

A: Nein, habe ich

 

keine.

 

Meine Muttersprache ist Albanisch und ich bin

 

damit einverstanden, dass die Einvernahme in

 

dieser Sprache durchgeführt wird.

 

F: Waren Sie schon bei der ärztlichen

 

Untersuchung? Wie fühlen Sie sich?

 

A: Ja, ich war bereits bei der ärztlichen

 

Untersuchung, bin gesund und fühle mich wohl.

 

Ich leide nur noch immer an den Vorfällen daheim

 

und lege Dokumente der Univ. Klinik für

 

Psychiatrie vor (Kopien dem Akt

 

beigelegt der AW wird darin PTSD

 

diagnostiziert).

 

F: Wann und womit haben Sie Ihre Heimat

 

verlassen?

 

A: Ich habe meine Heimat ca. 2 Tage vor meiner

 

ersten Einreise in Österreich (siehe 1AA:

 

0422.058) verlassen. Womit und durch welche

 

Länder wir fuhren weiß ich nicht mehr, da ich mich

 

in einen äußerst labilen psychischen Zustand

 

damals befand.

 

F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen

 

oder in Island Verwandte, zu denen ein

 

finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine

 

besonders enge Beziehung besteht?

 

A: Mein Bruder in Österreich sorgt für mich (Daten

 

siehe dg4), sein genaues Geb.datum weiß ich dzt.

 

leider nicht, aber ich wohne bei ihm. Auch ist noch

 

meine Schwester in Österreich (AW: 0500.223).

 

Meine Tante, sie ist geistliche Schwester in

 

einem Kloster in

 

Österreich, mehr weiß ich dzt. nicht

 

von ihr - befindet sich ebenfalls in Österreich. In

 

Italien habe ich noch einen Bruder P.B.

 

ca. 31 alt, sowie eine

 

Schwester P.E. (sie ist aber schon

 

verh. vielleicht hat sie schon anderen

 

Familiennamen), ca. 25 J. alt mehr weiß ich aber

 

nicht von diesen.

 

(Anmerkung: da kein Platz in dg4 5 Brüder und 4

 

Schwestern in Heimat = alle im Kosovo wh.,

 

bei meinen Eltern. F: Welche Barmittel haben Sie?

 

A: Ca. 50,-

 

F: Sind Sie vorbestraft?

 

A: Nein.

 

F: Wurden Sie jemals von Behörden in Ihrem

 

Heimatland erkennungsdienstlich behandelt?

 

A: Ich wüsste nichts davon.

 

F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?

 

A: Nein.

 

F: Waren Sie jemals im Gefängnis oder in Haft?

 

A: Nein.

 

F: Gehörten Sie jemals einer politischen Partei

 

an?

 

A: Nein.

 

F: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten

 

Gruppierung an?

 

A: Nein.

 

F: Nennen Sie uns bitte alle Gründe warum Sie Ihr

 

Heimatland verlassen haben? Sie werden

 

nochmals darauf hingewiesen, dass es wichtig ist,

 

die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen

 

und alle Beweismittel wie z.B. schriftliche

 

Dokumente, Fotografien und Ähnliches

 

vorzulegen, da im Falle der Ergreifung eines

 

Rechtsmittels im Allgemeinen keine neuen

 

Tatsachen und Beweismittel mehr vor der

 

Berufungsbehörde vorgebracht werden können

 

und dies negative Folgen für Sie haben kann.

 

A: Ich habe es in meinem schriftl. Asylantrag

 

bereits erwähnt. Wegen meines Mannes. Er hat

 

mir gesagt, dass er mich umbringen wird. Er hat

 

mich misshandelt und verprügelt. Er hat auch

 

bereits in Z. vor 2 Jahren einen Mann

 

umgebracht und ist dann in den Kosovo geflüchtet.

 

Er wurde nie zur Rechenschaft gezogen. Ich habe

 

große Angst vor ihm und leide psychisch darunter.

 

Auch meine Schwiegereltern haben mich

 

beschimpft und weggejagt. Sie haben mir sogar

 

meine Tochter weggenommen. Ich konnte

 

dagegen nichts tun. Ich kann deswegen nicht in

 

meine Heimat zurück und will mit meinem Bruder

 

und meiner Tante hier in Österreich leben.

 

Mir wird nun zur Kenntnis gebracht, dass mein

 

Asylverfahren zulässig ist (PTSD, Familie).

 

Das Verfahren wird in einer Außenstelle des

 

Bundesasylamtes weitergeführt werden.

 

Ich habe jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich der

 

zuständigen Meldebehörde bekannt zu geben.

 

Sollte ich keinen Wohnsitz haben, habe ich

 

unverzüglich einen

 

Zustellbevollmächtigten oder Verfahrensvertreter

 

namhaft zu machen. Sollte ich dieser Verpflichtung

 

nicht nachkommen, erlangt ein Bescheid durch

 

Hinterlegung Rechtskraft.

 

Eine Kopie der Einvernahme wurde der/dem AW

 

ausgefolgt, die Übergabe wurde mit der

 

Unterschrift bestätigt.

 

F: Haben Sie den/die Dolmetscher/in verstanden?

 

A: Ja, einwandfrei. Mir wurde diese Einvernahme

 

rückübersetzt und habe dieser nichts mehr

 

hinzuzufügen. Ich war psychisch und physisch in

 

der Lage die Fragen zu verstehen und

 

entsprechend zu antworten.

 

Im Zuge einer weiteren erstinstanzlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt in diesem ersten Asylverfahren am 24.03.2005 gab die Beschwerdeführerin Folgendes an:

 

"Ich nehme zur Kenntnis, dass ich am Asylverfahren mitzuwirken und meine Asylgründe glaubhaft zu machen habe. Meine Angaben sind die Basis für die Entscheidung der Asylbehörde.

 

Etwaige Beweismittel sind vor der Einvernahme vorzulegen und geltend zu machen.

 

A: Ich habe keine.

 

Gehören Sie einer Minderheit im Kosovo an?

 

A: Nein. Ich bin ethnische Kosovo-Albanerin. Ich bin röm.- katholisch.

 

F: Können Sie Dokumente als Beweis für Ihre Identität/Heirat vorweisen?

 

A: Nein.

 

F: Sie haben bereits in Ihrem Asylverfahren am 25.02.2005 niederschriftliche Angaben zum Fluchtweg und Fluchtgrund gemacht. Stimmen diese Angaben?

 

A: Ja, diese sind richtig.

 

F: Besitzen oder besaßen Sie einen Reisepass?

 

A: Nein.

 

F: Welche Verwandte haben Sie im Heimatland?

 

A: Wir sind eine große Familie. Zu Hause leben noch meine Eltern und 8 Geschwister, ein Onkel und Tante. Sie alle leben im Kosovo.

 

F: Welche Verwandte leben in Österreich?

 

A: Mein Bruder ist Gastarbeiter und lebt in Graz seit 10 Jahren. Meine Schwester ist mit ihrem Sohn hier. Sie sind Asylwerber.

 

F: Haben Sie früher oder in einem anderen Staat schon einmal um Asyl angesucht?

 

A: Mein Bruder hat für mich im Oktober 2004 einen Asylantrag gestellt.

 

F: Wie lange waren Sie an Ihrer angegebenen Wohnadresse wohnhaft?

 

A: Von meiner Geburt bis zu meiner Ausreise habe ich in V. gelebt.

 

F: Was genau und wie lange haben Sie gearbeitet?

 

A: Mich haben meine Eltern und mein Ehemann unterstützt. Ich habe kurze Zeit bei meinen Schwiegerelter gelebt, bin aber dann wieder zu meinen Eltern zurückgekehrt.

 

F: Wie war Ihre wirtschaftliche Lage in Ihrer Heimat?

 

A: Schlecht. Ich habe keine Arbeit gehabt und somit keine eigenen Einkünfte.

 

F: Ist Ihre Versorgung in Österreich in irgendeiner Form gesichert?

 

A: Nein. Ich bin derzeit in der Grundversorgung.

 

F: Wurden Sie polizeilich gesucht oder behördlich verfolgt?

 

A: Nein.

 

F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl

 

an?

 

A: Ich bin wegen der Probleme mit meinem Ehemann gekommen. Mein Mann hat vor 2 oder 21/2 Jahren in Kroatien einen Mann getötet. Ich weiß nicht wen.

 

F: Warum hat er dies getan. Hat er Ihnen etwas erzählt?

 

A: Nein. Er sagte nur, ich habe jemanden umgebracht, ich könnte auch dich umbringen.

 

F: Warum sollte Ihr Mann Sie umbringen?

 

A: Er wollte nicht mit mir leben. Er hat mich geschlagen und beschimpft. Seit er diesen Mann umgebracht hatte, behandelte er mich sehr schlecht.

 

F: Können Sie konkrete Angaben dazu machen?

 

A: Wir haben vor ca. 3 Jahren geheiratet, da war alles noch in Ordnung. Dies hielt nur knapp ein Jahr, dann behandelte er mich schlecht.

 

F: Wissen Sie den Hochzeitstag?

 

A: Nein, das weiß ich nicht genau.

 

F: Sie wissen Ihren Hochzeitstag nicht?

 

A: Nein.

 

V: Sie gaben in Ihrem Asylansuchen am 01.02.05 an, mit Ihrem Mann zusammen aus dem Elternhaus geworfen zu sein. Was sagen Sie dazu?

 

A: Die ist ein Fehler unterlaufen. Ich bin von meinen Schwiegereltern aus dem Haus geworfen worden.

 

F: Warum wurden Sie aus dem Haus geworfen?

 

A: Sie sagen ich solle verschwinden, meine Schwiegereltern meinten, sie könnten für meine Sicherheit nicht garantieren.

 

V: Ohne Grund würde Sie Ihr Mann umbringen?

 

A: Mein Mann wurde verhaftet als er mich geschlagen hatte. Ich holte ihn aber wieder aus der Haft.

 

F: Wann?

 

A: Das weiß ich nicht.

 

F: Ungefähr?

 

A: Ich weiß, das nicht mehr.

 

F: Haben Sie nie versucht sich von Ihrem Mann zu trennen und alleine zu leben?

 

A: Ich habe mich getrennt, aber es war sehr schwer. Ich habe noch eine Tochter. Sie ist bei den Schwiegereltern.

 

F: Wann ist sie geboren?

 

A: Ich weiß das nicht. Sie ist ca. 21/2 Jahre alt.

 

F: Warum haben Sie nicht versucht in der Nähe ihrer Tochter weiter zu leben?

 

A: Ich konnte für das Kind nicht sorgen.

 

F: Eine Mutter würde doch um ihr eigenes Kind kämpfen und nicht sofort die Flucht ergreifen?

 

A: Meinen eigenen Eltern können nicht für mich und mein Kind sorgen. Sie haben selber fast nichts. Ich habe keine Arbeit und kein Einkommen.

 

F: Haben Sie sonst noch Fluchtgründe?

 

A: Nein.

 

F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

 

A: Nein.

 

F: Können Sie Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

 

A: Nein.

 

V: Ihre Angaben waren völlig allgemein und vage gehalten. Sei konnten keine genaue Daten angeben.

 

A: Ich habe die Wahrheit gesagt.

 

F: Können Sie Gründe vorbringen, die gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen?

 

A: Ich habe Angst, dass mein Mann mich umbringen könnte, daher möchte ich in Österreich bleiben und auch hier in Österreich eine Arbeit finden.

 

V: Sie sagten, ihre Schwiegereltern könnten Sie nicht vor Ihren Ehemann beschützen. Ihr Kind ist also von Ihren Schwiegereltern auch nicht gefangen gehalten?

 

A: Das stimmt. Das Kind wäre ja verhungert. Meine Eltern und ich können es nicht versorgen.

 

F: Hat es während der Einvernahme Verständigungsprobleme mit dem Dolmetsch gegeben?

 

A: Nein.

 

F: Wollen Sie Ihren Angaben noch etwas hinzufügen, was noch nicht zur Sprache gekommen ist?

 

A: Ich habe meinen Angaben nichts hinzuzufügen.

 

V. Dem AW werden die Feststellungen des Bundesasylamtes zum Kosovo nachweislich zur Kenntnis gebracht. Dazu gibt der AW an:

 

A: Das stimmt alles, aber habe keine Ruhe von meinem Ehemann.

 

V: Selbst wenn Sie rein fiktiv gesehen tatsächlich von Ihrem Ehemann bedroht worden wären, könnte dieser Umstand nicht zur Asylgewährung führen, da eine Verfolgung vom Staat ausgehen müsste, oder dieser nicht gewillt sein müsste Schutz vor Verfolgern zu bieten.

 

A: Das nehme ich zur Kenntnis. Ich verstehe dies, ich bin nur wegen der Probleme meines Mannes da.

 

F: Ihre Schwester P.B., Zl: 0500.223-BAG, ist heute mit Ihnen zum Asylamt gekommen. Kennen Sie Ihre Probleme?

 

A: Sie hat ähnliche Probleme wie ich. Sie hat Probleme mit dem Schwiegervater. Er ist ein Trinker und hat meine Schwester bedrängt. Dadurch hat die Schwester auch Probleme mit ihrem Ehemann.

 

Die Niederschrift wird Ihnen nun vom Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit, Berichtigungen oder Ergänzungen vorzunehmen. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergegeben wurden."

 

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Lage im Kosovo. In beweiswürdigender Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu der Auffassung, dass - insbesondere auf Grund der aufgetretenen Widersprüche im Vorbringen der Beschwerdeführerin - dem Vorbringen im Ergebnis keine Glaubwürdigkeit zukommt. Auf Grundlage der vom Bundesasylamt getätigten Feststellungen zur Situation im Kosovo würden auch keine Gefahren iSd § 57 FrG bzw. die Unzumutbarkeit der Rückkehr auf Grund der individuellen konkreten Lebensumstände ersichtlich sein.

 

Dieser erste erstinstanzliche, mit 31.03.2005 datierte Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Beschwerdeführerin am 10.05.2005 durch Hinterlegung zugestellt.

 

Am 28.06.2005 gab die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, dies verbunden mit einer Berufung, zur Post. Mit Bescheid vom 01.06.2007, Zl. 04 25.940-BAG, wurde dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Bundesasylamt gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin vom 12.06.2007 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.09.2007, Zl. 262.631-3/2E-XII/36/07, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2008, Zl. 2007/01/1155-11, wurde die Behandlung der gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde abgelehnt.

 

Dieses erste Asylverfahren ist daher rechtskräftig negativ abgeschlossen.

 

Am 13.05.2008 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen (nunmehr zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.05.2008 gab die Beschwerdeführerin zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung an, sie erhebe die Angaben, die sie in ihrem ersten Asylverfahren getätigt habe, wiederum zu den Gründen im jetzigen Asylverfahren. Als neue Gründe wolle sie anführen, dass sie nicht nach Hause könne, weil sie ihr Ehegatte umbringen werde. Dieser habe vor sieben Jahren in Kroatien einen Mann umgebracht. Die Beschwerdeführerin habe unwahrscheinliche Angst. Im Kosovo besitze sie nichts, ihre Familie habe zu Hause alles verkauft. Ihr weiterkommen sei nicht gesichert. Ihr Kind sei bei ihren Ex-Ehegatten. Dorthin könne sie aber nicht. Eine Zusammenkunft mit ihrem Kind sei ausgeschlossen, sie würde von ihrem Ex-Mann umgebracht werden.

 

Am 20.05.2008 und am 26.05.2008 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt zu den Gründen für diese neuerliche Antragstellung jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser erstinstanzlichen Einvernahmen brachte die Beschwerdeführerin

Folgendes vor:

 

Einvernahme am 20.05.2008:

 

"Meine Muttersprache ist Albanisch und ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in dieser Sprache durchgeführt wird. Ich spreche auch ein wenig Deutsch. Ich habe Deutsch hier in Österreich gelernt. Ich bin ja schon 3, 4 Jahre hier in Österreich.

 

F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher?

 

A: Die Verständigung ist gut.

 

F: Haben Sie für das gegenständliche Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?

 

A: Nein.

 

F: Haben Sie gegen einen der anwesenden Personen aus Gründen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?

 

A: Nein.

 

F: Sind Sie gesund?

 

A: Ja, mir geht es gut. Ein wenig Schmerzen habe ich in meiner linken Seite des Bauchs, wo und wann ich mich angeschlagen habe, weiß ich nicht.

 

F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Befragung zu absolvieren?

 

A: Ja.

 

Der AW erklärt auf Nachfrage, dass ihm die Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und die Informationsblätter zur Dublin II VO und zur EURODAC-VO ausgefolgt wurden, dass er diese Informationen zur Kenntnis genommen und verstanden hat und dass er dazu keine weiteren Fragen hat. Auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit und der Beiziehung zur Einvernahme von Flüchtlingsberater, Rechtsberater, Vertreter und Vertrauensperson wird der Asylwerber hingewiesen.

 

Belehrung: Ich weise Sie ausdrücklich drauf hin, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet oder öffentlich gemacht werden. Weiters werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren bilden, dass Sie verpflichtet sind, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen und dass diesen Angaben in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit kommt. Sollte das Bundesasylamt Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalen oder subsidiären Schutz nicht nachkommen und Sie gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen, können Sie bei der Berufungsbehörde im Allgemeinen keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorbringen. Aus diesem Grunde werden Sie auf die Notwendigkeit hingewiesen, dem Bundesasylamt alle Tatsachen im Zusammenhang mit Ihrem Asylersuchen mitzuteilen und in Ihrem Besitz befindliche Beweismittel vorzulegen. Sie werden zudem auf die Sie treffenden Mitwirkungspflichten im Verfahren hingewiesen, insbesondere sind Sie dazu angehalten, ohne unnötigen Aufschub Ihren Antrag zu begründen und dazu alle erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken, der Behörde Ihren Aufenthaltsort, Ihre Anschrift und deren allfällige Änderungen sofort, längstens jedoch innerhalb von 7 Tagen, bekannt zu geben, sowie der Behörde unverzüglich mitzuteilen, wenn Sie aus nicht von Ihnen zu vertretenden Gründen Ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen können.

 

F: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können?

 

A: Nein.

 

F: Sie wurden am 13.05.2008 bei der Polizeiinspektion EAST Traiskirchen einer Erstbefragung unterzogen. Entsprechen Ihre dort getätigten Angaben der Wahrheit?

 

A: Ich kann mich an die Einvernahme erinnern. Ich habe die Wahrheit angegeben, und die Niederschrift unterschrieben. Ich möchte nichts berichtigen oder ergänzen. Ich habe alles richtig angegeben.

 

F: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, wenn ja, solche zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

 

A: Vorweg möchte ich angeben, dass mein Mädchenname P. ist.

 

Bruder: P.A., 32 Jahre, in Graz wohnhaft

 

Schwester: A.B., 23 Jahre, in T. whft, dort lebe ich jetzt

 

Tante: den Nachnamen kenne ich nicht, der Vorname lautet G..

 

In Italien habe ich nachstehende Verwandte:

 

Vater: P.S., 60 Jahre, genauer Wohnort unbek.

 

Mutter: P.R., über 50 Jahre, genauer Wohnort unbek.

 

6 Brüder: Alle wohnhaft in Italien, näheres jedoch unbekannt.

 

3 Schwestern: Alle wohnhaft in Italien, Näheres jedoch unbekannt

 

F: Wann sind Sie in Österreich eingereist?

 

A: Ich weiß es nicht genau wann das war. Ich glaube eher im Frühjahr. Es ist drei, vier Jahre her.

 

F: Haben Sie schon einmal einen Asylantrag gestellt?

 

A: Ja, es war vor 3, 4 Jahren. Ich wohne nun bei meiner Schwester in der Steiermark. Auch sie hat um Asyl angesucht. Meine Schwester ist etwa 4 Jahre bereits in Österreich. Ich habe heute die gleichen Asylgründe wie damals. Ich habe Angst vor meinem Mann. Dieser hat schon einmal einen Menschen umgebracht. Ich fürchte, dass ich die nächste bin. Der letzte Antrag wurde leider abgewiesen. Ich ersuche Sie diesen Antrag positiv zu machen. Ich kann nicht zurück in den Kosovo. Ich habe dort niemand, und weiß nicht wohin ich dort gehen soll.

 

In Österreich habe ich noch Kontakt zu meinem Bruder A., der in Graz wohnt. Er spricht perfekt Deutsch, da er 15, 20 Jahre hier ist. Ich glaube er hat die österreichische Staatsbürgerschaft. Auch meine Tante G. lebt in Österreich. Sie ist Klosterschwester. Ich sehe beide 1-2 Mal im Monat.

 

F: Sie haben bereits am 28.12.2004, unter der Zahl 04 25.940, einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?

 

A: Ich kann die gleichen Gründe angeben, die ich schon damals angegeben habe. Mein Mann hat vor 7 Jahren einen Mann in Kroatien umgebracht. Ich habe Angst vor ihm, und will nicht in den Kosovo.

 

F: Sind Sie noch immer verheiratet?

 

A: Rein rechtlich gesehen schon, ich bin noch nicht geschieden. Ich habe damals im Kosovo, nur standesamtlich geheiratet, aber nicht kirchlich.

 

Ich habe einen Freund in Österreich.

 

F: Wo wohnt dieser?

 

A: Früher wohnte er auch in T., jetzt wohnt er in Graz. Ich kenne ihn schon eineinhalb Jahre. Er ist auch Asylwerber. Er stammt aus Afghanistan. Ich sehe ihn manchmal jeden Tag, Manchmal nur 1, 2 Mal die Woche.

 

F: Wie heißt Ihr Freund?

 

A: S., mehr weiß ich nicht. Du kannst das sicher im Computer finden. Ich glaube er ist 28 Jahre.

 

F: Wie ist seine genaue Wohnadresse?

 

A: Er wohnt in Graz. Die genaue Adresse kann ich nicht angeben.

 

F: Haben Sie alle Gründe für die neuerliche Antragstellung angegeben?

 

A: Ja, ich will nicht zurück in den Kosovo, sondern hier bei meiner Schwester bleiben.

 

F: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

 

A: Dass mich mein Mann umbringt.

 

Erklärung: Seitens des Bundesasylamtes ist beabsichtigt, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, nachdem sich in Ihrem Verfahren keine Umstände ergeben haben, welche im Vergleich zu Ihrem Erstverfahren einen neuen Sachverhalt darstellen würden. Sie können nunmehr dazu Stellung nehmen.

 

A: Nein, ich will nicht.

 

F: Es ist weiters beabsichtigt, Ihre Ausweisung aus Österreich zu verfügen (Anmerkung: Dem AW wird die Fragestellung näher erläutert. Es wird ihm erklärt, dass im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung beispielsweise verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen für Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden). Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

 

A: Ich will hier in Österreich bleiben, ich kann nicht zurück in den Kosovo.

 

Verfahrensanordnung: Der AW erhält eine schriftliche Mitteilung gemäß § 29/2/4 Asylgesetz, in welcher ihm die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesasylamtes gesondert mitgeteilt wird. Der Inhalt der Mitteilung wird ihm zur Kenntnis gebracht. Eine vom AW unterschriebene Gleichschrift der § 29/3/4-Mitteilung wird zum Akt genommen.

 

Der AW erhält weiters eine Ladung für 26.05.2008, 11.00 Uhr und wird aufgefordert, sich zum bezeichneten Termin in der Betreuungsstelle Traiskirchen, Haus Nr. 17, zwecks niederschriftlicher Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs einzufinden. Der AW erklärt, dass er das ebenfalls verstanden habe und dem nachkommen werde.

 

Erklärung: Es wird Ihnen weiters zur Kenntnis gebracht, dass Sie die Möglichkeit haben, im Beisein eines Rechtsberaters, im Zuge einer niederschriftlichen Befragung, zum heute mitgeteilten Sachverhalt neuerlich Stellung zu beziehen. Sollten Sie der Aufforderung nicht nachkommen und die Betreuungsstelle verlassen, müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Asylverfahren eingestellt wird oder eine Entscheidung in Ihrem Asylverfahren ohne weitere Einvernahme erfolgt, wenn Sie sich dem Verfahren entziehen und der maßgebliche Sachverhalt feststehen sollte.

 

F: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?

 

A: Gut.

 

Die Niederschrift wird Ihnen nun vom Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit, Berichtigungen, Ergänzungen oder Richtigstellungen vorzunehmen. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergegeben wurden."

 

Am 20.05.2008 wurde der Beschwerdeführerin eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG ausgehändigt, mit welcher der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege (AS 51 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

 

Einvernahme am 26.05.2008:

 

"F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher?

 

A: Gut.

 

F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?

 

A: Nein.

 

F: Sind Sie mit dem Rechtsberater, der Ihnen für diese Einvernahme zur Seite gestellt wird, einverstanden?

 

A: Ja.

 

F: Haben Sie sich einer Rechtsberatung unterzogen?

 

A: Ja.

 

Bemerkt wird, dass die Rechtsberatung unmittelbar vor der Einvernahme durch den oa. Rechtsberater im Beisein des oa. Dolmetschers erfolgte.

 

F: Fühlen Sie sich gesund?

 

A: Nein ich bin krank. Ich habe habe in der Nach Angstzustände. ich brauche meine Schwester. ich benötige in der Nacht ihre Berührungen.

 

F: Seit wann haben Sie diese Angstzustände?

 

A: Durchgehend seit 7 Jahren, als mich mein Mann geschlagen hat: Er hat mir sogar gegen den Kopf geschlagen.

 

F: Haben Sie in Ihrem ersten Verfahren angeben?

 

A: Ich weiß es nicht genau, ich glaube nicht. Doch mir geht es schon lange schlecht. Immer beim Schlafen habe ich diese Zustände.

 

F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren?

 

A: Ja.

 

F: Sie gaben das letzten Mal beim verlassen meines Büros an, dass Sie sich eine weitere Reise nach Traiskirchen kaum leisten können? Wie sind Sie heute hierher gekommen?

 

A: Ich bin heute mit dem Freund meines Freundes hier her gefahren. Mein Freund bezahlt den Benzin so glaube ich, vielleicht auch nicht. Ich habe kein Geld. Früher habe ich ¿uro 40,-- Taschengeld im Monat, jetzt kriege ich gar kein Geld.

 

Erklärung: Ihre Angaben sind Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren und Sie sind verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Diesen Angaben kommt in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zu.

 

Alle persönlichen Daten und Vorbringen in diesem Verfahren unterliegen der österreichischen Gesetzgebung hinsichtlich Amtsverschwiegenheit und Datenschutz.

 

F: Haben Sie Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

 

A: Nein.

 

F: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?

 

A: Nein.

 

F: Wo wohnen Sie?

 

A: Ich habe mich in Graz angemeldet.

 

F: wo genau?

 

A: in 8010 Graz, S.

 

F: Was ist das für eine Adresse?

 

A: Das ist das Haus eines Freundes meines Vaters.

 

F: Wohnen Sie tatsächlich dort?

 

A: Ich werde manchmal dort schlafen, und manchmal bei meiner Schwester in T.. Bis jetzt habe ich noch nie dort geschlafen. Der Sohn meiner Schwester kann nicht ohne mich sein.

 

F: Wie lange wohnen Sie bei ihrer Schwester in T.?

 

A: Die ganze Zeit.

 

F: Wie viele Monate sind das?

 

A: Ich wohne seit meiner Ankunft in Österreich bei meiner Schwester in T., das ist jetzt schon 3 oder 4 Jahre.

 

F: Wieso haben Sie sich nicht in T. bei Schwester angemeldet?

 

A: Das wollte ich zwar, aber der Chef der Caritas, er betreut mich in meinem AsylVerfahren. Er will nicht dass ich mich dort anmelde, da ich kein Schreiben des Asylamtes habe.

 

F: Wie viele Kinder haben Sie?

 

A: Ich habe eine Tochter.

 

F: Wie heißt Ihre Tochter?

 

A: A.M.. Ganz sicher bin ich mir nicht, ich weiß den Familiennamen nicht genau.

 

F: Wo befindet sich Ihre Tochter?

 

A: im Kosovo, bei meinem Mann.

 

F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).

 

A: Mein Eltern sind in Italien, meine Tochter ist wie gesagt im Kosovo..

 

F: Haben Sie sonst Angehörige oder Verwandte, die sich in Österreich befinden bzw. in Österreich leben, die Sie bis zum jetztigen Zeitpunkt noch nicht genannt haben?

 

Anmerkungen: Durch den Dolmetsch wird aus der ersten Einvernahme vom 20.05.2008 die Antwort der ASt. zur Frage über ihre Verwandte in Österreich un im EU-Raum.

 

A: Mein Bruder P.A. wohnt in Graz. Ich weiß nicht geanu wo er wohnt, doch wenn du willst gebe ich dir seine Telefonnummer, dann kannst du ihn anrufen. Ich muss zuvor aber emien Schwester anrufen, denn nur sie hat die Nummer von A..

 

F: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich?

 

A: Ebenso in Graz wohnt meine Tante G., wo genau weiß ich nicht, sie ist eine Klosterschwester. ich weiß keine genaue Adresse. Wie sie im Familiennamen heißt weiß ich nicht.

 

Meine Schwester A.B. wohnt in T., dasgenaue Geburtsdatum weiß ich nicht, sie ist 23 Jahre.

 

F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

 

A: Ich lebe bei meiner Schwester.

 

F: Wo wohnt die Schwester?

 

A: in T. im Caritas-Haus, einem ehemaligen Gasthaus, wo etwa 30 oder 50 Asylwerber wohnen.

 

F: Bekommen Sie von Ihrer Schwester finanzielle Unterstützungen?

 

A: Ja.

 

F: Was arbeitet Ihre Schwester?

 

A: Nichts. Sie ist Asylwerberin.

 

F: Wie kann sie Sie dann finanziell unterstützen?

 

A: Sie unterstützt mich durch ihre Anwesenheit, und als Mensch.

 

F: Besteht zu sonst einem Verwandten eine finanzielle Abhängigkeit.

 

A: Nur durch meinen Bruder.

 

F: Wieviel Geld bekommen Sie von Ihrem Bruder?

 

A: Etwa 20 ¿uro jedes Monat, aber erst jetzt. Früher war es aber nicht notwendig, jetzt bekomme ich ja keine Unterstützung mehr.

 

F: Sie erzählten zuvor von ihrem Freund?

 

A: Ich habe in Graz einen Freund. Seinen Familiennamen sagt er mir nicht, da er nichts mit dem Asylverfahren von mir zu tun haben will.

 

F: Wo wohnt ihr Freund genau?

 

A: Das weiß ich nicht. Er wohnt in Graz.

 

F: Seit wann wohnt er schon in Graz?

 

A: Seit etwa 6 Monaten, oder so, Zuvor wohnte er in T..

 

F: Wie oft sehen Sie Ihren Freund?

 

A: Manchmal jeden tag, manchmal nur 1 mal in der Woche.

 

F: Wo finden diese Treffen statt?

 

A: In T..

 

F: Wie kommt der Freund von Graz nach T.?

 

A: Er hat einen Führerschein, und borgt sich das Auto von seinem Freund aus.

 

Vorhalt: Sie haben am 20.05.2008 eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Sie über die beabsichtigte Vorgangsweise des Bundesasylamtes in Kenntnis gesetzt wurden. Es wurde Ihnen mitgeteilt, dass seitens des Bundesasylamtes die Absicht besteht, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Sie haben nun die Gelegenheit, dazu noch einmal Stellung zu beziehen.

 

A: Ich möchte dass meinen Verfahren weitergeführt wird. Ich weiß nicht wohin.

 

F: Ihr erstes Verfahren wurde rechtskräftig negativ abgeschlossen. Was sagen sie dazu?

 

A: Ich will in Österreich, weil ich weiß nicht wohin ich gehen soll. Ich habe kein Geld, und auch kein Haus.

 

Ich möchte bei meiner Schwester bleiben, ich möchte dass mein Verfahren weitergeführt wird.

 

Der RB merkt an, dass die ASt. im Rahmen der Rechtsberatung angegeben hat, die Schwester benötigt die ASt. zur Pflege ihres Kindes.

 

F: Welche Berufsausbildung haben Sie?

 

A: Nur acht Jahre Grundschule.

 

F: Wie betreuen Sie das Kind ihrer Schwester?

 

A: Meine Neffe ist vier Jahre alt, und ich passe auf P. - so heißt das Kind - auf. Er ist krank, und spricht noch nichts. Ich passe fast täglich auf ihn auf. Ich unterstützte so meine Schwester dabei

 

Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.

 

Der RB hat keine weiteren Fragen oder Anträge.

 

F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?

 

A: Ja.

 

F: Konnten Sie meinen Fragen folgen?

 

A: Ja.

 

Für das Bundesasylamt sind keine weiteren Fragen mehr offen. Über Ihren Antrag wird bescheidmäßig abgesprochen, der Bescheid wird Ihnen persönlich übergeben.

 

Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass mir der Inhalt dieser Niederschrift vom Dolmetscher Wort für Wort rückübersetzt wurde, dass es sich dabei um meine eigenen, vollständigen Angaben handelt, dass diese der Richtigkeit entsprechen und ich alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen habe."

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2008, Zl. 08 04.211-EAST Ost, wurde der - zweite - Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 13.05.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus d

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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