D 11 248.153-3/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde des M. W., geb. 1968, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.6.2008, Zl. 08 05.027-EASt-WEST, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z.1 AsylG 2005 abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.) Der Beschwerde liegt folgender Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsbürger, versuchte am 5. November 2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet einzureisen. Dabei wurde er von Grenzschutzorganen aufgegriffen und gab sich als russischer Staatsangehöriger mit Namen M. W., geboren 1969 in Grosny, aus. Am gleichen Tag gelang dem Beschwerdeführer die Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet und er hielt sich bis 6. Oktober 2003 illegal in Österreich auf. An diesem Tag stellte er einen Asylantrag und gab zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen folgende Punkte an: Der Schwager seines Schwagers sei Tschetschene und habe sich tschetschenischen Freiheitskämpfern, die auf georgischem Gebiet operierten, angeschlossen. In weiterer Folge habe dieser Verwandte seinem Schwager dessen Geschäft weggenommen und seinem Vater mehrere Waggons mit Waren gestohlen. Der Beschwerdeführer sei im Mai 2003 entführt und unter Drogen gesetzt worden, um Geld von seinem Vater zu erpressen. Jemand habe ihm aber die Flucht ermöglicht, worauf er sich für eineinhalb Monate auf einem Bauernhof versteckte. Er habe Angst vor diesen radikal islamistischen Freiheitskämpfern und sei daher im September 2003 aus Georgien geflohen. Er habe nie zuvor Georgien verlassen. Auf Vorhalt, er sei jedoch bereits am 5. November 2002 illegal in Österreich eingereist und habe einen anderen Namen angegeben, gab er zu, dass dies richtig sei und dass er seit damals illegal in Österreich lebe. Seine Darstellung der Flucht sei zwar somit von den Daten her nicht korrekt, aber inhaltlich richtig und ein Jahr nach vor zu datieren.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2003, Zl 03 30.345-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gem. § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl I Nr 126/2002 ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien zulässig sei. Begründend wurde ausgeführt, das Vorbringen sei unglaubwürdig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2003 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2004, beim Bundesasylamt eingelangt am 1. März 2004, beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung und verband damit gleichzeitig seine Berufung gegen den abweisenden Asylbescheid.
Mit Bescheid vom 12. März 2004, Zl 03 30.435-BAG, gab das Bundesasylamt diesem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs 1 Z 1 AVG statt.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. September 2005, Zl. 248.153/0-IX/49/04, wurde die Berufung gemäß §§ 7, 8 Abs 1 und 2 Asylgesetz 1997 idF BGBl Nr. 101/2003 abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren mängelfrei und ordnungsgemäß durchgeführt wurde und der angefochtene Bescheid die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Es sei in der Berufung kein neuer Sachverhalt vorgebracht und den Ausführungen des Bundesasylamtes keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegengesetzt worden. Dieser Bescheid erwuchs mit seiner Zustellung am 3. Oktober 2005 in Rechtskraft.
In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer in der Strafhaft am 9. Juni 2008 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.6.2008 führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Leben in Georgien in Gefahr sei. Tschetschenen seien nach Georgien gekommen und hätten im Jahr 2002 mit seiner Familie Probleme bekommen. Sein Vater habe alles verloren (insbesondere 6 Waggons Waren), er selbst sei in Gefangenschaft genommen worden. Er leide an Hepatitis C, wolle aber trotz ärztlichen Rat keine Behandlung. Er habe zwar Schmerzen, aber "es geht". Er leide auch an Schuppenflechte, eine erhaltene Salbe helfe nicht. Er leide schließlich auch an Depressionen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der (zweite) Asylantrag (gemeint wohl: Antrag auf internationalen Schutz) des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs 1 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Es liege kein neuer asylrelevanter Sachverhalt vor. Die gesundheitlichen Probleme seien nicht lebensbedrohlich, könnten - wie die getroffenen Länderfeststellungen ausdrücklich ergeben - im Zielland behandelt werden und stünden somit einer Abschiebung nicht entgegen. Zudem erfolge vor der Abschiebung eine amtsärztliche Untersuchung.
Der Bescheid des Bundesasylamts vom 23.6.2008 wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung am 25.6.2008 rechtswirksam zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vom 1.7.2008. Der Beschwerdeführer gibt an, dass die Gründe für die Beschwerde bekannt seien und sein Leben in Georgien in Gefahr sei. Die Personen, die ihn und seine Familie bedrohen, seien weiterhin frei. Er habe keine Beweismittel außer zwei Journalisten, die vor der Haustür umgebracht wurden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 73 Abs 1 Asylgesetz 2005 trat dieses Gesetz mit 1.1.2006 in Kraft, weshalb auf den gegenständlichen, nach diesem Datum gestellten Antrag auf internationalen Schutz die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs 4 Asylgesetz begründen ab- oder zurückweisende Bescheide, die noch nach alter Rechtslage (ua. AsylG 1997) ergangen sind, in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen des §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet.
Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf somit nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhalts - nicht bloß von Nebenumständen - kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) zu einer neuerlichen Entscheidung führen, etwa wenn in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.7.2005, 2005/20/0343).
Die Behörde hat sich somit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des neuerlichen Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der neuerliche Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall ging das Bundesasylamt zu Recht davon aus, dass der Behandlung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Denn das Vorbringen zu dem zweiten Antrag enthält keinen glaubhaften asylrelevanten Kern, der sich auf den Zeitraum nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens mit 3. Oktober 2005 bezieht. Der Beschwerdeführer wiederholte jene Punkte, die er bereits im ersten Verfahren angegeben hatte, und stützt sich damit auf ein Vorbringen, mit welchem er bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte.
Auch der Beschwerde waren keine weiteren, substantiierten und konkreten Ausführungen zu entnehmen, durch welche man zu einem anderen Verfahrensausgang hätte gelangen können.
Da somit im gegenständlichen Fall keinerlei von Amts wegen zu berücksichtigende Umstände vorliegen, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine neuerliche Entscheidung zu beurteilen wären, und da der Beschwerdeführer von sich aus keine entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderungen dargelegt hat, ist im Sinne der ständigen VwGH-Judikatur von keiner Änderung der Sachlage auszugehen, welche eine neuerliche Entscheidung über den Asylantrag zulässig erscheinen ließe.
Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine relevante Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.
Da sohin Identität der Sache vorliegt, hat das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung idF BGBl I Nr. 75/2007 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Auch zur Ausweisungsentscheidung wird auf die zutreffende Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen. Den Feststellungen der Erstbehörde, dass kein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben vorliegt, trat die Beschwerde nicht entgegen.
Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt für die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gem § 10 Abs 3 AsylG vor. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist nicht einmal annähernd lebensbedrohlich, zudem bestehen im Zielland kostenlose Behandlungsmöglichkeiten, wie dem Beschwerdeführer - unwidersprochen - bereits vom Bundesasylamt mitgeteilt wurde.