C12 316.648-2/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des K.M., geb.00.00.1982, StA. Indien, vertreten durch Dr. K. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2008, FZ. 08 04.891 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde von K.M. vom 01.07.2008 wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsanghöriger, reiste am 23.01.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.01.2007 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen, erstbefragt. Dabei gab er an, er habe im Dezember 2006 sein Heimatland verlassen. Er sei Mitglied der CPM, welche im August 2006 eine Demonstration gegen die Congress Partei organisiert habe. Hierbei sei es zu Ausschreitungen mit der Polizei gekommen, wobei mehrere Demonstranten verhaftet worden seien. Er selbst sei nicht verhaftet worden. Da er allerdings von der Polizei gesucht worden sei, sei er zu seinem Onkel nach L. geflüchtet, von wo aus er dann auch das Land verlassen habe. Währenddessen habe seine Großmutter seine Flucht organisiert.
2. Am 29.01.2007 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt. Befragt nach seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei seit 2002 Mitglied der CPM ("Communist Party Markaswadi"). Im August 2006 habe die CPM eine Demonstration gegen die Congress Partei organisiert. Hierbei sei es zu mehreren Inhaftierungen der CPM-Mitglieder seitens der Polizei gekommen. Er sei bei der Demonstration ebenfalls festgenommen worden und sei eine Stunde von der Polizei festgehalten worden.
3. Da viele indische Staatsangehörige über die Slowakei und Ungarn in den europäischen Raum einreisten, führte das Bundesasylamt mit Zustimmung des Beschwerdeführers gemäß Art. 21 Dublin II-VO Konsultationen mit der Slowakei und Ungarn, welche allerdings keine Zuständigkeit der Slowakei oder Ungarn ergaben.
4. Im Rahmen der am 14.11.2007 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, führt der Beschwerdeführer aus, im August 2006 habe es eine Demonstration der CPM gegeben. Die Polizei sei auch anwesend gewesen. Ein Abgeordneter der Congress Partei, habe Leute geschickt, die mit den CPM-Mitgliedern Streit begonnen hätten. Die Polizei habe mehrere Personen festgenommen. Die Personen, welche von R.S. organisiert worden seien, seien sofort wieder freigelassen worden. Er und S.S. seien zwei Tage in Polizeihaft geblieben und seien geschlagen worden. Seine Inhaftierung sei von R.S. veranlasst worden. Er habe Angst im Falle seiner Rückkehr abermals von der Polizei inhaftiert zu werden.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2007, Zl. 07 00.866-BAW, wurde I. der Asylantrag vom 24.01.2007 des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, II. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt und III. dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Zusammengefasst begründete die Erstbehörde ihre Entscheidung mit der Unglaubwürdigkeit aufgrund der undetaillierten, vagen und gravierend widersprüchlichen Angaben des Antragstellers.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (eingelangt am 19.12.2007), in welcher er die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzungen von Verfahrensvorschriften behauptete.
7. Mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.02.2008, Zl. 316.648-1/4E-X/29/08, wurde die Berufung gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen. In der Begründung schloss sich der Unabhängige Bundesasylsenat in allen Spruchpunkten der Erstbehörde an.
8. Der Beschwerdeführer stellte sodann am 04.06.2008 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am selben Tag durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen, erstbefragt, wobei er im Wesentlichen angab, dass die Gründe dieselben seien, wie bei seiner ersten Antragstellung.
9. Am 09.06.2008 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Traiskirchen, statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, es würden immer noch dieselben Probleme bestehen, wie bei seiner ersten Antragstellung. Zur Untermauerung seiner Aussage legte er eine "eidesstattliche Erklärung" des Dorfvorstehers, T.R., vor, welche er mittels Fax am 06.06.2008 erhalten habe.
10. Bei der am 18.06.2008 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme zu Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits getätigten Angaben.
11. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 19.06.2008, Zl. 08 04.891 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und gleichzeitig den Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus. Die Erstbehörde stellte fest, dass der Asylwerber keine neuen asylrelevanten Gründe zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz vorbrachte bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht geändert. Beweiswürdigend hielt die Behörde fest, dass die Angaben des Antragstellers bereits im vorangegangenen rechtskräftigen Asylverfahren als unglaubwürdig gewertet worden seien. Bezüglich des vorgelegten Schriftstückes führte das Bundesasylamt aus, dass dieses kein neues Tatsachenvorbringen beinhalten würde, welches zur Änderung der Sachentscheidung berechtigen bzw. verpflichten würde. Überdies handle es sich beim vorgelegten Schriftstück um eine Kopie, deren Echtheit angezweifelt werde. Es sei nicht erkennbar, ob es sich in diesem Schreiben überhaupt um den Antragsteller handle.
12. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht am 01.07.2008 eingebrachte Beschwerde. In dieser führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Erstbehörde nicht auf die geänderte politische Lage Bezug nehme. Die CPM müsse illegal agieren, weil viele der Mitglieder inhaftiert worden seien. Der Beschwerdeführer müsse daher im Falle der Rückkehr Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur CPM befürchten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;
10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;
03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).
2.2. Im zweiten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, dass in seinem Heimatland dieselben Probleme weiterhin bestehen würden, wie sie es bei seiner ersten Antragstellung gewesen seien. Da über dieses Vorbringen bereits rechtskräftig im ersten Asylverfahren entschieden worden ist, steht einer neuerlichen Sachentscheidung das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen. Auch die in der Berufungsschrift vorgebrachte Behauptung, die politische Situation habe sich geändert und müsse der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit Verfolgung rechnen, vermag am bereits Gesagten nichts ändern. Der Beschwerdeführer scheint aufgrund der äußerst allgemein gehaltenen Ausführungen in seiner Berufungsschrift und des späten Zeitpunkt (schließlich war im Rahmen seiner Einvernahmen niemals die Rede von einer geänderten politischen Lage in Indien), in dem er das Vorbringen getätigt hat, als qualifiziert unglaubwürdig. Im Übrigen sind diese Angaben keinesfalls aus den Länderberichten zu Indien ableitbar.
2.3. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2007, Zl. 07 00.866-BAW, umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage Indiens zugrunde gelegt wurden und dies auch weiterhin dem Amtswissen der Berufungsbehörde entspricht. Auch im zweiten Verfahren wurde im Bescheid vom 19.06.2008, Zl. 08 04.891 EAST-Ost festgehalten, dass sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers nicht maßgeblich geändert hat. Es sind keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.
2.4. Da somit auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich auch die allgemeine Situation in Indien bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat - wie sich die Berufungsbehörde durch Einsichtnahme in den aktuellen Bericht des USDOS, Country Report on Human Rights Practice 2007 vom 11.03.2008 zu Indien überzeugt hat - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
3.1. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen und wird diese vollinhaltlich zum Bestandteil dieses Bescheides erhoben.
Da somit im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch eine familiäre Beziehung, die eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit) sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg cit), war auch die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.
4. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 entfallen.