TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/17 C7 400116-1/2008

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Veröffentlicht am 17.07.2008
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Spruch

C7 400.116-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HAT als Vorsitzende und den Richter Mag. FELSEISEN als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. BERNOLD über die Beschwerde des R.K., geb. 00.00.1982, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2008, FZ. 08 05.290-EAST-Flughafen, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde von R.K. vom 26.06.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2008, FZ. 08 05.290-EAST-Flughafen wird gemäß § 33 Abs 1 Z 2 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am Flughafen Wien-Schwechat aus Moskau kommend wegen des Verdachts des Versuchs der illegalen Einreise polizeilich betreten. Er wies sich zunächst mit einem gefälschten pakistanischen Reisepass aus und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz. Es erfolgten eine Erstbefragung am 18.06.2008 durch das SPK Schwechat und eine Einvernahme vor dem BAA, EAST Flughafen in Gegenwart eines Rechtsberaters am 23.06.2008. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, Mitglied der PML (N) zu sein und bei den Wahlen im Zuge einer Auseinandersetzung geschlagen und verletzt worden zu sein; sein Onkel sei vor zwei Jahren getötet worden, und er fürchte Verfolgung durch die Mitglieder der PML (Q). UNHCR Wien teilte am 26.06.2008 seine Zustimmung gemäß § 33 Abs 2 AsylG 2005 mit, da das Vorbringen des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.

 

2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit angefochtenem Bescheid vom 26.06.2008, Zahl: 08 05.290-EAST Flughafen, gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ab und erkannte den Status des Asylberechtigten nicht zu. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt.

 

Unter den Feststellungen führte die Erstbehörde aus, dass der Antragsteller Staatsangehöriger von Pakistan sei, seine nähere Identität stünde jedoch nicht fest.

 

Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur aktuellen politischen/wirtschaftlichen Situation in Pakistan. Daraus geht auch hervor, dass die Partei des Beschwerdeführers zu den Wahlsiegern gehörte und sich mit der PPP in einer Koalitionsregierung befindet. Die Quellen hiefür sind hinreichend aktuell. Eine zwischenzeitige entscheidende Änderung der Lage in Pakistan ist nicht notorisch.

 

Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer bei einer Prügelei bei den Wahlen verletzt wurde. Seine Mitgliedschaft bei der PML (N) wurde im Zweifel der Beurteilung zu Grunde gelegt. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner individuellen Verfolgung wurden als nicht glaubwürdig gewertet, seine Angaben seien allgemein gehalten, teilweise widersprüchlich und mangle es ihnen an Nachvollziehbarkeit (Seiten 15f des Erstbescheides).

 

Rechtlich verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer offensichtlich keine Verfolgung vorgebracht habe und sein Vorbringen daher unter § 33 Abs 1 Z 3 AsylG subsumiert werden könne.

 

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass sich weder aus dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus der allgemeinen Lage in Pakistan Anhaltspunkte ergeben, er liefe im Falle seiner Rückkehr Gefahr, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden und daher kein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG vorliege.

 

3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Berufung - nunmehr als Beschwerde bezeichnet - erhoben, in der das Fluchtvorbringen dargelegt wird. Rechtlich wurde insbesondere die Verwendung des § 33 Abs 1 Z 3 AsylG gerügt.

 

4. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Antragstellers vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 01.01.2006 gestellt, weshalb das AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

 

2. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich aller drei Spruchpunkte in der Begründung des Bescheides vom 26.06.2008, Zahl: 08 05.290-EAST Flughafen, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

 

Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer eine eingehende Einvernahme in Gegenwart eines Rechtsberaters durchgeführt, hinzu kommt die Befragung anlässlich der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt; auch das Parteiengehör hinsichtlich der beabsichtigten Abweisung des Asylantrages wurde gewahrt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

 

In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes, in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens, keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegensetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes geboten hätte.

 

Eine schwere medizinisch belegte Krankheit ist im Asylverfahren nicht behauptet worden.

 

3. Der Asylgerichtshof schließt sich daher - mit einer Ausnahme in der rechtlichen Subsumtion - den nicht zu beanstandenden Ausführungen des Bundesasylamtes, einschließlich der länderkundlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl. VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/559, VwGH 30.11.2000, Zl. 2000/20/0356).

 

Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund offenkundig nicht glaubhaft ist. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer Mitglied der PML (N) war und im Zuge von Auseinandersetzungen bei der Wahl verletzt wurde, jedoch erweist sich die Behauptung einer daraus resultierenden individuellen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers durch Personen der PML (Q) als qualifiziert unglaubwürdig, dies zum einen aufgrund der äußerst vagen und wenig plausiblen Darstellung der Geschehnisse und Abläufe sowie der in offensichtlicher Täuschungsabsicht nachgeschobenen Angriffe bei seinem Onkel, zum anderen in Hinblick auf den Wahlsieg und der Regierungsbeteiligung seiner eigenen Partei.

 

Auch die Ausführungen in der (handschriftlichen) Beschwerde sind in sich nicht schlüssig und bestärken das Bild der offensichtlichen unglaubwürdigen Darstellung der Fluchtgründe. Selbst wenn Teile der Beschwerde als neues Vorbringen zu werten wären, wären diese unzulässige Neuerungen im Sinne des § 40 AsylG.

 

4. Rechtlich folgt daraus:

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zur Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, nämlich zu § 6 Z 3 AsylG 1997 id Stammfassung, ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch nichts darüber ausgesagt wird, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 id Stammfassung als erfüllt angesehen werden kann. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen. Im Ergebnis setzt die im gegebenen Zusammenhang erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Bei der Anwendung des § 6 AsylG kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Dem entspricht - bezogen auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Erfordernis einer Beurteilung komplexer asylrechtlicher Zusammenhänge die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ausschließt (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich auf Einzelaspekte im Vorbringen gestützte Erwägungen regelmäßig für eine Beurteilung nach § 6 AsylG id Stammfassung als nicht tragfähig erweisen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214).

 

Wie oben eingehend dargelegt, sind die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen offensichtlich unzutreffend. Die Offenkundigkeit der Unglaubwürdigkeit ergibt sich zusammengefasst eindeutig in einer Gesamtbetrachtung der qualifiziert vagen, wenig plausiblen und uneinheitlichen Ausführungen des Beschwerdeführers. Auch sonstige Hinweise, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen wäre, sind auf Basis der schlüssigen und nicht konkret bestrittenen Feststellungen zur Lage in Pakistan nicht aufgetreten. Diese rechtliche Einschätzung wurde auch durch UNHCR bestätigt. Es sind demnach eindeutig die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG erfüllt.

 

Der Spruch des angefochtenen Bescheides war aber dahingehend abzuändern, dass der dort angeführte Tatbestand des § 33 Abs. 1 Z 3 AsylG nicht zur Anwendung gelangt; dies im Hinblick darauf, dass der nunmehrige Beschwerdeführer sehr wohl eine "Verfolgung" behauptet hat (Übergriffe und Angst vor Verfolgung durch Mitglieder der gegnerischen Partei), weshalb die Anwendung dieser Bestimmung ausscheidet (siehe Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 484ff).

 

5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (§ 41 Abs. 7 AsylG).

 

6. Da der Beschwerde im Flughafenverfahren ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt (siehe § 33 Abs. 5, 2. Satz AsylG, wonach die Zurückweisung erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden darf), war auf den in der Beschwerdeschrift enthaltenen Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht einzugehen.

 

7. Es war daher spruchgemäß Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides spruchgemäß in abgeänderter Form zu bestätigen. Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides war volliinhaltlich zu bestätigen.

Schlagworte
Neuerungsverbot, non refoulement, offensichtlich unbegründete Asylanträge, qualifizierte Unglaubwürdigkeit
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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