GZ. A13 254.472-2/2008/2E
ERKENNTNIS
Spruch
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Singer als Einzelrichter über die Beschwerde des A.K., 00.00.1982, StA. Nigeria, vom 01. Juli 2008, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2008, Zahl. 08 04 737-EAST-Ost zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Asylgesetz abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 08. August 2004 seinen ersten Asylantrag.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen gab er dazu an, dass er Nigeria verlassen habe, da er vom Konflikt zwischen Christen und Muslimen betroffen zu sein, er wäre gläubiger Christ und habe daher Angst, von Moslems getötet zu werden. Außerdem habe er keine Verwandten mehr in Nigeria (sein Vater und Bruder seien bei einem Verkehrsunfall getötet worden, seine Mutter wäre bei religiösen Auseinandersetzungen verletzt worden und in Spitalsbehandlung verstorben) und wolle sein Leben in Österreich verbringen.
Dieser Asylantrag wurde mit dem Bescheid des Bundesasylamtes am 08. Oktober 2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs.1 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II) und wurde er gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Situation in Nigeria; danach ist die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) in Nigeria funktionsfähig. In einzelnen Bundesstaaten haben sogenannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen. Jedermann steht die reale Möglichkeit offen, sich durch einen Ortswechsel innerhalb des Staates Nigeria im Falle der Gefährdung von Verfolgung durch nichtstaatliche Individuen, etwa aus stammesrechtlich oder ähnlich begründeten Problemen, religiösen Schwierigkeiten oder aufgrund religiös-ethnisch bedingter Unruhen - etc. - in Sicherheit zu bringen. Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht als glaubwürdig. Die Behauptung, vom Konflikt zwischen Christen und Muslimen betroffen gewesen zu sein, stellt der Bf nur allgemein in den Raum, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Es entspricht nicht den Tatsachen, dass der Konflikt zwischen Muslimen und Christen überall in Nigeria ausgetragen wird. Weiters enthielten die Angaben des Bf Ungereimtheiten und unsubstanziierte Aussagen.
Nachdem die Berufung gegen diesen Bescheid verspätet eingebracht wurde, erwuchs dieser Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 AsylG sowie die Feststellung gemäß § 8 AsylG über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria, sowie die gleichzeitig ausgesprochene Ausweisung nach Nigeria mit 28. Oktober 2004 in Rechtskraft. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde seitens des Bundesasylamtes abgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte am 26. Mai 2008 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der am 30. Mai durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung an, dass er sich seit seiner im August 2004 erfolgten Einreise in Österreich aufgehalten habe.
Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er nicht mehr in sein Heimatland zurückwolle, weil sein Vater dort bei religiösen Auseinandersetzungen getötet worden wäre, sein Vater wäre von der Ogboni-Gesellschaft getötet worden, weil er Moslem war. Er selbst habe auch Angst, dass die Ogboni-Gesellschaft ihn töte; sie wäre eine Vereinigung, die andere tötet, um sich zu bereichern und um Zeremonien abzuhalten.
Er wolle in Österreich bleiben, weil hier seine Lebensgefährtin und sein Kind wäre.
Seit März 2008 wäre er wegen des Vorwurfs von Drogenhandels inhaftiert.
Bei der am 10. Juni 2008 erfolgten Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, führte der Bf aus, dass sein Kind im August 2005 geboren worden wäre, zu einer Zeit, wo er sich im Gefängnis aufhielt. Auf die Frage, warum er neuerlich um Asyl ansuche, antwortet der Bf, dass er sich um sein Baby kümmern wolle, er wolle nicht mit den Papieren anderer Leute arbeiten, er möchte seinen Aufenthalt legalisieren. Über seine Fluchtgründe aus Nigeria wolle er nicht mehr reden. Nachdem er seit März 2008 wieder in Haft ist, wurde er lediglich von seinem Anwalt besucht, jedoch nicht von seiner Frau oder seinem Kind, die Telefonnummer seiner Frau wisse er nicht auswendig.
Die Mitteilung über die beabsichtigte Zurückweisung seines Asylantrages gemäß § 68 AVG wurde dem Bf am 10.06.2008 zugestellt.
In der abschließenden Einvernahme durch das Bundesasylamt am 17. Juni 2008 ersucht der Bf, ihn in Österreich aufzunehmen, er wolle nie wieder ein Verbrechen vergehen, er habe eine Lebensgefährtin und ein Kind in Österreich, habe alles angegeben und die Wahrheit gesagt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Juni 2008, zugestellt am 19. Juni 2008, wurde der Antrag des Bf gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend dazu traf das Bundesasylamt die Feststellungen, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Alle nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe wurden in vorangegangen Verfahren berücksichtigt, sodass nicht neuerlich zu entscheiden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche als Telefax am 01. Juli 2008, versendet von der Justizanstalt, wo der Bf derzeit inhaftiert ist, rechtzeitig eingebracht wurde.
Darin wird seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, dass er mündlich auszuführen wünsche, warum er in Österreich Asyl haben wolle und er nicht nach Nigeria zurückgehen könne. Er habe noch keine Möglichkeit gehabt, seine Gründe genau darzustellen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z. B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem zweiten Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/200266).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 28 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.) Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z. B. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. z.B. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; VwGH 07.05.1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).
Für den AsylGH ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG demnach ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.
Im gegenständlichen Fall ist dies nach ho. Auffassung aus folgenden Gründen der Fall:
Zunächst stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zweitverfahren einen neuen Sachverhalt behauptet hat. Erst dann wäre zu beantworten, ob die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweist, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen könnte. Als Vergleichgröße ist der im Erstverfahren angenommene Sachverhalt heranzuziehen (VwGH 203.2003, 99/20/0480 mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, Pt 2.5.) macht es hier einen wesentlichen Unterschied, ob die Abweisung im Vorverfahren deshalb erfolgt ist, weil die im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe für nicht glaubhaft erachtet wurden oder - unter Zugrundelegung des Vorbringens - aus "inhaltlichen" Gründen. (Nur im zweiteren Fall wäre ein Vergleich des neuen Vorbringens mit dem Vorbringen im Vorverfahren unter dem Gesichtspunkt einer "Gefahrenvergrößerung" zulässig.)
Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer im nunmehrigen Rechtsgang keine neuen Sachverhaltselemente, die ihm nicht schon bereits während des ersten Rechtsgangs bekannt gewesen sind:
denn der Tod seiner Eltern wurde schon damals vorgebracht, wenngleich auch in umgekehrter Ausgestaltung, nämlich dass sein Vater bei einem Verkehrsunfall gestorben wäre, jetzt wäre er im Zuge religiöser Auseinandersetzungen von der Ogboni-Gesellschaft getötet worden, bzw. seine Mutter bei religiösen Auseinandersetzungen verletzt, dann im Spitel verstorben, jetzt behauptet der Beschwerdeführer, seine Mutter wäre bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen.
Desweiteren brachte er auch schon im ersten Rechtsgang 2004 vor, aus religiösen Gründen verfolgt zu werden. Lediglich den Namen Ogboni-Gesellschaft, von welcher er eben die Verfolgung fürchte, erwähnte der Beschwerdeführer per Namen im Erstverfahren nicht.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Folgeverfahren wiederholen im Wesentlichen seine Ausführungen im Erstverfahren. Eine dem Beschwerdeführer treffende maßgebliche Gefahrenvergrößerung (wie sie etwa beispielsweise im Verhältnis Haftbefehl - Todesurteil anzunehmen wäre, vgl. VwGH Zl. 2002/20/0391 v. 4.11.2004) sind den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, weil keine Intensivierung der Verfolgung behauptet wird, sondern nur eine Wiederholung gleicher Ereignisse.
Über die Asylrelevanz und die Glaubwürdigkeit dieses neuen Vorbringens braucht deshalb nicht abgesprochen werden.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers um Umstände handelt, die bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden haben. Der zweite Asylantrag stützt sich damit auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über den ersten Asylantrag beendet wurde. Mit dem zweiten Asylantrag wird damit im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
Im Wesentlichen wollte der Beschwerdeführer nämlich gar keine näheren Angaben zu den Fluchtgründen machen, da er "damit nichts zu tun haben wolle" (AS 33), vielmehr begründet der Beschwerdeführer seinen neuen Asylantrag damit, dass er in Österreich bleiben wolle, er kein Verbrechen mehr begehen wolle, er eine Lebensgefährtin und ein Kind hier habe.
Auch in der Rechtslage ist keine Änderung eingetreten, da sich die gesetzlichen Vorschriften, die für die Entscheidung des Bundesasylamtes vom 18.6.2008 tragend waren, gegenüber jenen, welche der Entscheidung der erkennenden Behörde vom 8.8.2004 zu Grunde gelegt wurden, nicht geändert haben. Den Abweichungen im Wortlaut von § 8 Abs 1 AsylG 1997 iVm § 57 FrG und § 8 Abs 1 AsylG 2005 kommt dabei keine Relevanz zu.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides erweist sich somit als unbegründet.
Zum Ausspruch der Ausweisung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wird auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen und diese vollinhaltlich zum Bestandteil dieses Bescheides erhoben.
Der Beschwerdeführer behauptet zwar, er hätte eine Lebensgefährtin und ein Kind in Österreich, was sich jedoch als gänzlich unglaubwürdig erweist, da er zu keinem Zeitpunkt eine Geburtsurkunde seines Kindes vorlegt, sondern auch noch in seiner dritten Einvernahme vor dem Bundesasylamt vertröstet, er werde "die Unterlagen seines Kindes bald vorlegen" ( AS 49), noch konnten seine Angaben bzgl Kind seitens der Erstinstanz verifiziert werden.
Bzgl Lebensgefährtin ist festzuhalten, dass er weder einen Namen nannte, ihre Telefonnummer nicht auswendig wusste, befragt nach ihrer Berufstätigkeit, angab, sie sei Friseurin, jedoch nur privat tätig, sowie nach seinen eigenen Angaben hin von ihr während seiner Haft noch kein einziges Mal besucht wurde.
Doch selbst unter der Annahme, dass beide in Österreich leben würden, steht dies einer Ausweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen:
Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs 2 AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch sich im Verfahren Hinweise darauf ergeben haben, der Berufungswerber könnte über persönliche Bindungen in Österreich verfügen, die im Sinne des Art 8 Abs 1 EMRK relevant wären.
Im gegenständlichen Fall wurde der erste Asylantrag im Oktober 2004 rechtskräftig abgewiesen und die Ausweisung aus Österreich ausgesprochen. Dennoch blieb der Beschwerdeführer hier illegal aufhältig.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim Asylgerichtshof um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Dem Beschwerdeführer musste bei der Antragstellung im August 2004 klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der negativen Entscheidung über den Asylantrage nur ein Vorübergehender ist.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Weiters wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348), weshalb auch die hier genannten wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung gegen die Unterlassung der Verfügung der Ausweisung sprechen.
Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Berufungswerbers zulässig ist, weil das hoch einzuschätzende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzug des Fremdenwesens (vgl. z. B. auch VwGH 1.12.1994, 94/18/0853, 0854, 0855, 9.3.1995, 95/18/0326, 0327) ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich gegenüber den privaten Interessen des Bf an einem weiteren Verbleib überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung des genannten Zieles notwendig und verhältnismäßig ist.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem AsylGH unterblieb gemäß § 67d Abs 2 Z 1, Abs 4 AVG iVm. Art II Abs 2 Z 43a EGVG, da der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Berufung geklärt war und sich insbesondere in der Berufung kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.