D9 262045-2/2008/2E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde des M. B., geb. 1975 alias 1970, Staatsangehörigkeit Georgien alias Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Juni 2008, 08 04.850-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerdeführer, dessen Identität ungeklärt ist, stammt aus Georgien, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte am 23. Juni 2003 seinen ersten Asylantrag, Zahl 03 18.780-BAL, beim Bundesasylamt ein.
Der Beschwerdeführer wurde am 23. Juni 2003 vor der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf niederschriftlich befragt, behauptete A. H. zu heißen und 1970 in Abchasien geboren zu sein, der Volksgruppe der Osseten anzugehören und aus Georgien zu stammen. Der Beschwerdeführer sei von Beruf Sportler und hätte zuletzt in der georgischen Hauptstadt Tbilisi (Tiflis) gelebt. Der Beschwerdeführer gab an, ausschließlich aus politischen Gründen um sein Leben zu fürchten. Die wahren Gründe werde er nur dem Bundesasylamt verraten. Entsprechend befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er weder krank sei, noch Medikamente oder ärztliche Behandlung benötige.
Das Asylverfahren wurde mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 4. August 2003 wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers gemäß § 30 AsylG 1997 eingestellt.
Dem Bundesasylamt wurde per Email vom 24. März 2005 mitgeteilt, dass sich der Asylwerber im Polizeianhaltezentrum Linz aufhalte.
Der Beschwerdeführer brachte am 23. November 2004 einen zweiten Asylantrag beim Bundesasylamt, Zahl 04 23.71, ein. Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 2. Dezember 2004 gab er an, M. B. zu heißen, 1975 geboren zu sein, der Volkgruppe der Osseten anzugehören und Staatsangehöriger von Russland zu sein. Er hätte von 1982 bis 1993 die Grundschule besucht. Seine letzte Wohnadresse wäre bis November 2004 V. gewesen. Der Vater des Beschwerdeführers heiße B. A. und sei 1994 verstorben. Der Beschwerdeführer spreche Russisch, Georgisch, Deutsch und eine weitere Sprache. Im November 2004 sei er von V. mit dem Autobus nach Russland gereist. Der Beschwerdeführer sei gezwungen worden sein Land zu verlassen. Der erste Grund sei, dass die georgische Polizei seinen Vater beschuldigt hätte, er hätte während der Kommunistenzeit abchasische Truppen finanziert. Der zweite Grund sei, dass jemand dem Beschwerdeführer das Auto gestohlen hätte. Dieses Auto sei an einem Platz gefunden worden, an dem eine Familie ausgeraubt worden sei und auf Grund dessen, sei der Beschwerdeführer der Tat beschuldigt worden. Dies seien die beiden Gründe für die Asylantragstellung, andere Gründe hätte er nicht.
Anlässlich einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13. Dezember 2004 gab der Beschwerdeführer an, dass er am 23. Juni 2003 beim Bundesasylamt in Österreich seinen ersten Asylantrag eingebracht hätte und ca. ein oder zwei Monate vor seiner ersten Asylantragstellung von zu Hause einem Dorf in Georgien, ausgereist sei. Der Beschwerdeführer hätte den falschen Namen A. H. und das falsche Geburtsdatum 1970 genannt, als er am 23. Juni 2003 aufgegriffen worden sei. Er heiße M. B. und sei 1975 geboren.
Mit Bescheid vom 10. Jänner 2005 wurde der zweite Asylantrag, Zahl 04 23.771, gemäß § 5 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der damals geltenden Fassung, als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1e iVm Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Frankreich für zuständig erklärt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen.
Mit Aktenvermerk vom 31. Jänner 2005 hielt das Bundesasylamt fest, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hatte dem Bundesasylamt eine Abgabestelle bekannt zu geben. Eine Anfrage beim Meldeamt sei negativ verlaufen, weshalb der Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Jänner 2005, Zahl 04 23.771, gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 Zustellgesetz am 31. Jänner 2005 bei der Behörde im Akt hinterlegt werde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. März 2005, Zahl 04 23.711-EAST West, wurde der Bescheid vom 10. Jänner 2005, Zahl 04
23.771 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben.
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. März 2005, Zahl 04 23.711-EAST West, wurde am 8. April 2005 dem Beschwerdeführer per RSa durch eigenhändige Übernahme persönlich zugestellt.
Der Beschwerdeführer wurde am 2. Juni 2005 zum ersten Asylantrag, Zahl 03 18.780-BAL, vor dem Bundesasylamt niederschriftlich zu seinen Ausreisegründen befragt und gab unter anderem im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er von 1981 bis 1991 die Grundschule in der georgischen Hauptstadt Tiflis und im Jahr 1991 die Berufsschule besucht hätte. Der Asylwerber spreche Russisch und Georgisch. Der Beschwerdeführer hätte von 1991 bis 1996 im elterlichen Betrieb gearbeitet. Die letzte Wohnadresse sei G. gewesen. Sein Vater hätte A. B. geheißen und sei 1994 verstorben, seine Mutter lebe in der georgischen Hauptstadt Tiflis. Der Beschwerdeführer gab an, sich seit 1991 nicht mehr in Georgien aufgehalten zu haben, außer als er ausgewiesen worden sei, er sei nach ein paar Tagen wieder ausgereist. Er gab an, dass er georgischer Staatsangehöriger sei und der ossetischen Volksgruppe angehöre. Die Mutter des Asylwerbers arbeite in Tiflis in einer Privatfirma und bestreite damit ihren Lebensunterhalt.
Der Beschwerdeführer hätte seinen georgischen Reisepass, der von der Passbehörde in Tiflis ausgestellt worden sei, im Jahr 2003 in Russland zurückgelassen.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 2. Dezember 2004 hätte er nicht die Wahrheit gesagt. Der Beschwerdeführer hätte Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Seit 1991 hätte er nicht mehr in Georgien bleiben können, weil er von Beamten und der Bevölkerung bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer hätte im Jahr 1991 Abchasien verlassen und sei nach O. gegangen.
Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1999 von Deutschland, wo er wegen Diebstahls verurteilt worden sei, nach Tiflis ausgewiesen worden. Er sei in Georgien festgenommen worden, aber nachdem niemand hätte beweisen können, dass er eine Straftat begangen habe, hätte man ihn wieder frei gelassen. Der Beschwerdeführer hätte seine Adresse in Tiflis den Behörden bekannt gegeben und nach einiger Zeit sei jemand, den er nicht gekannt hätte, in sein Haus eingedrungen. Da diese Leute aggressiv gegenüber ihm gewesen seien, sei er geflüchtet. Es sei geschossen worden und der Beschwerdeführer sei nach O. gereist. Er hätte dort gelebt, auch in Kiew und in Russland.
Im Jahr 2003 sei der Beschwerdeführer wieder nach Georgien zurückgekehrt. In Georgien habe er sich einen neuen georgischen Reisepass ausstellen lassen und sei wenige Tage danach nach Österreich gereist.
Andere Gründe für seine Ausreise aus Georgien habe der Beschwerdeführer nicht. Es gäbe eine Meinung in Georgien, dass die Familie des Beschwerdeführers gegen Georgien gewesen sei. In dieser Kriegszeit seien sie die einzige gewesen, die in Abchasien geblieben seien. Sein Vater hätte viel für Georgien gemacht, er habe geholfen, georgische Gefangene aus Abchasien zu befreien. Danach sei es zu Missverständnissen gekommen und viele Leute hätten den Vater des Beschwerdeführers beschuldigt, Leute zu töten. Deswegen sei er festgenommen worden, aber es hätte keine Beweise gegen ihn gegeben. Der Beschwerdeführer hätte immer eine Gefahr gesehen und die Gefahr gelte auch noch heute. Die Mutter des Beschwerdeführers sei Georgierin.
Die Unbekannten seien wie bereits beschrieben im Jahr 1993 in das Haus in Tiflis eingedrungen. Die Unbekannten hätten gesagt, dass sie den Beschwerdeführer auf dieselbe Weise töten würden, wie sein Vater ihre Söhne getötet hätte. Der Beschwerdeführer könne sagen, dass diese Leute mit der Polizei zusammenarbeiteten. Es seien damals ca. 15 bis 20 Familien bedroht worden, alle seien Osseten gewesen. Selbst die georgische Bevölkerung hätte die Familien schützen wollen, aber es ging nicht. Das sei im Fernsehen zu sehen gewesen. Diese Personen hätten damals das ganze geführt und seien heute in der Regierung. Das hätte der Beschwerdeführer im Fernsehen gesehen. Der Beschwerdeführer spreche viel besser georgisch als ossetisch, damals seien Leute, die nicht ossetisch sprachen, in Ossetien getötet worden. Er leide seit dem Jahr 1998 an Hepatitis C, hätte aber aus Angst kein Krankenhaus aufgesucht, weiters hätte er einen Autounfall gehabt und sei nicht behandelt worden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Juni 2005, Zahl 03 18.780-BAL, wurde der erste Asylantrag des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 abgewiesen und in Spruchpunkt II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 für zulässig erklärt. Der Asylwerber wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Juni 2005, Zahl 03 18.780-BAL, wurde fristgerecht Berufung erhoben und mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. Juni 2006, Zahl 262.045/0-IX/49/05, die Berufung gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat: "Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wird B. M. alias H. A. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen."
Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. Juni 2006, Zahl 262.045/0-IX/49/05, wurde nach zwei Anfragen bei der Betreuungsinformation mit unterschiedlichen Verfahrenszahlen und einer Anfrage beim Zentralen Melderegister am 26. Juni 2006 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Zustellgesetz ohne vorausgegangenen Zustellversuch noch am selben Tag beim Unabhängigen Bundesasylsenat hinterlegt (siehe Beurkundung vom 26. Juni 2006 im Akt).
Der Beschwerdeführer brachte am 29. September 2006 einen dritten Antrag, Zahl 06 10.342-EAST Ost, beim Bundesasylamt ein. Am 29. September 2006 erfolgte eine Erstbefragung bei welcher er unter anderem angab, dass seine Mutter in Russland als Flüchtling leben würde. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei R., Abchasien, Georgien, B.. Der Beschwerdeführer hätte im Winter 2002 oder 2003 Georgien mit einem gefälschten Reisepass verlassen. Der Name seines Vaters sei V. B. gewesen und er sei als russischer Flüchtling verstorben. Der Antragsteller sei in Hungerstreik, weil er aus dem Gefängnis wolle.
Am 6. Oktober 2006 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, in welcher der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst angab, dass sein Vater V. B. im Jahr 1994 verstorben sei. Seine Mutter lebe in O.. In O. leben auch die Lebensgefährtin und der Sohn des Beschwerdeführers. Er hätte von 1982 bis 1990 in Tiflis die Grundschule besucht und spreche Georgisch und Russisch. Er sei das letzte Mal 2002 in seiner Heimat gewesen. 2003 sei er mit dem Bus und mit dem Zug nach Weißrussland gefahren, von dort sei er illegal mit dem PKW glaublich über die Slowakei nach Österreich gereist. Nach zweiwöchigem Aufenthalt sei er dann 10 Monate in der Schweiz aufhältig gewesen und sodann nach Frankreich gefahren. Nach neun Monaten sei er wieder zurück nach Österreich, mit einem PKW 2006 über Italien, mit einer Fähre nach Griechenland und schließlich in die Türkei. Ende Juli sei er dann wieder nach Österreich. Gereist sei er mit einem gefälschten griechischen Reisepass. Grund seiner Reise in die Türkei sei eine geplante Einreise in Georgien gewesen. Asylantrag hätte er noch keinen gestellt. Über Vorhalt, wonach seine Aussagen unglaubwürdig wären, er die Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen hätte können, gab der Beschwerdeführer an, nicht zurückkehren hätte wollen sondern vorgehabt hätte, illegal in Georgien einzureisen. Befragt nach seinen bisherigen Asylanträgen antwortete der Beschwerdeführer, sowohl in Österreich, in der Schweiz als auch in Frankreich und in Deutschland Anträge gestellt zu haben. Auf den Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer in Österreich bisher fünf verschiedene Familiennamen, vier verschiedene Vornamen, vier verschiedene Geburtsdaten, drei verschiedene Geburtsorte und zwei verschiedene Staatsangehörigkeiten angegeben hätte, begann der Beschwerdeführer zu schreien, bezichtigte den einvernehmenden Organwalter der Lüge und rechtfertigte sich dahingehend, immer nur diesen Namen angegeben zu haben. Auf die Frage nach dem Grund für seinen nunmehrigen Asylantrag antwortete der Beschwerdeführer, er sie jetzt aufgegriffen worden und es sei ihm gesagt worden, dass er jetzt "kein Asylverfahren mehr hätte". Deswegen hätte er eine neuen Asylantrag stellen müssen, warum sollte er in Schubhaft bleiben. Darüber hinaus würden seit zwei Wochen Personen in Georgien festgenommen werden, weil sie angeblich russische Agenten seien. Das sei ihm auch schon vorgeworfen worden, seit 1996. Er hätte nun Angst vor einer Rückkehr.
In einer weiteren Einvernahme am 13. Oktober 2006 gab der Beschwerdeführer an, in Österreich mit keiner Person in einer Familien- oder Lebensgemeinschaft zu leben. Neuerlich zu Hindernissen einer Ausweisung nach Georgien befragt gab der Beschwerdeführer an, er könne nicht nach Georgien zurück, er würde als Landesverräter ins Gefängnis "gesteckt werden". Er bat um nochmalige Prüfung, er werde sonst umgebracht.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Oktober 2006, 06 10341-EAST Ost wurde unter Spruchpunkt I. der Asylantrag (Anmerkung: gemeint wohl Antrag auf internationalen Schutz) vom 29. September 2006 gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in der damals geltenden Fassung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde in Folge einer negativen Auskunft aus dem Zentralmelderegisters mittels Beurkundung gemäß § 23 Zustellgesetz - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der damals geltenden Fassung, am 2. November 2006 durch Hinterlegung ohne vorangehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt und erwuchs sodann in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 3. November 2006 bekundete der Beschwerdeführer seine Absicht einer freiwilligen Rückkehr. Laut Meldung der Bundespolizeidirektion Wien vom 23. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer am gleichen Tag angehalten und in die JVA-Josefstadt überführt.
Am 3. Juni 2008 brachte der Beschwerdeführer den nunmehrigen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bei der belangten Behörde ein. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 3. Juni 2008 gab der Beschwerdeführer zu seiner neuerlichen Antragstellung an, seine Familie hätte jetzt seine Ausweispapiere nach Österreich gesendet. Diese befänden sich bei der Fremdenpolizei oder bei der Caritas. Mit diesen Ausweisen könne er jetzt auch seine Identität beweisen. Er hoffe mit diesen Papieren nunmehr Asyl gewährt zu bekommen. Auch sei er sehr krank und falls er nach Georgien abgeschoben werden würde, würde er in drei oder vier Jahren tot sein. Dort gäbe es keine mit Österreich vergleichbare medizinische Betreuung. Es sei richtig, dass er bei der Schubhaftbetreuung eine Erklärung über seine freiwillige Ausreise unterschrieben hätte (Anmerkung: Erklärung vom 8. Mai 2008, Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 81), er wisse jedoch nicht warum. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er gleiches widerfahren zu bekommen, wie sein Vater; das heißt, er würde umgebracht. Er wäre auch schwer krank und in Georgien könne ihm keiner helfen. In Österreich sei das viel besser (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 23). Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 10. Juni 2008 bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob seine Fluchtgründe die gleichen wie bei den Vorverfahren wären. In Georgien hätte man erfahren, dass er sich hier befände. Seine Angehörigen hätten gesagt, dass man schon nach ihm gefragt hätte und man auf ihn warten würde. Befragt zu den in der Erstbefragung genannten Ausweispapieren teilte der Beschwerdeführer mit, es handle sich hiebei um eine Kopie des abchasischen Personalausweises, welcher von Behörden beglaubigt sei. Darin laute sein Name B. M., geboren 1975. Dieses Ausweispapier befände sich seit ca. drei Wochen in Österreich bei der Fremdenpolizei und der Caritas. Er hätte es zur Einvernahme nicht mitnehmen könne, da es ihm nicht ausgehändigt worden sei. Er hätte es aber gesehen und wüsste daher dessen Inhalt. Der Beschwerdeführer sei seit seinem ersten Asylantrag in den Jahren 2003 bis 2004 sechs bis sieben Monate in Spanien, 2004 oder 2005 sechs Monate in der Schweiz, in den Jahren 2006 oder 2007 sieben bis acht Monate in Frankreich und sodann seit 2007, ca. seit eineinhalb Jahren in Österreich aufhältig gewesen. Zu dem im Vorverfahren vorgebrachten Reiseweg über Italien und Griechenland in die Türkei mit dem Ziel einer illegalen Einreise in Georgien, gab der Beschwerdeführer nunmehr an, dass dies nicht stimme, jetzt würde er die Wahrheit sagen. Er stelle einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, weil er jetzt beweisen könne, wer er sei. Da er neben den erwähnten Personalausweis noch weitere Dokumente beschaffen könne, wurde er von der belangten Behörde zu deren Beibringung aufgefordert. Er lebe in Österreich weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater hätte aktiv gefangene Georgier aus Abchasien befreit und jetzt seien die Abchasen mit seinem Vater verfeindet. Man habe in Georgien erfahren, dass er sich in Österreich befände, er würde des Landesverrats beschuldigt werden. Er leide an Hepatitis C und B, habe seit einem Jahr Lungenprobleme, die sich durch Schweißausbrüche und schwere Atmung sowie Nervosität ausdrücken würden. Weiters leide er an Epilepsie, sei deswegen auch bei einem Arzt gewesen und bekäme Medikamente, zweimal täglich eine Tablette, dessen Name er nicht wisse (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 59 bis 63). Laut Aktenvermerk vom 10. Juni 2008 verweigerte der Beschwerdeführer die Unterschriften auf den Niederschriften und der am 10. Juni 2006 überreichten Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 65 und 69). Mit Bescheid vom 23. Juni 2008 wurde der Asylantrag (Anmerkung: gemeint wohl Antrag auf internationalen Schutz) des Beschwerdeführers vom 17. September 2007 (Anmerkung: richtig wohl 3. Juni 2008) gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AslyG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 95 bis 131).
Laut Übernahmebestätigung wurde verfahrensgegenständlicher Bescheid an den Beschwerdeführer am 24. Juni 2008 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 2. Juli 2008 per Telefax eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr auf Grund des Dokuments, welcher er der Fremdenpolizei und einer Menschenrechtsorganisation vorgelegt hätte, seine Identität beweisen könne. Der Beschwerdeführer ersucht um nochmalige Überprüfung seines Antrages und weist auf seine zahlreichen gefährlichen Krankheiten hin.
Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.
Mit Email teilte der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdevorlage am 11. Juli 2008 beim Asylgerichtshof eingelangt ist.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowie
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in der geltenden Fassung, das gemäß § 61 Abs. 3 AsylG von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.
Auf die Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß § 23 AsylGHG, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG 2005, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt mit Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass die seitens der belangten Behörde gewählte Formulierung des Spruchpunktes I. "Der Asylantrag des ...vom 17. September 2007" anstatt "Der Antrag auf internationalen Schutz des... vom 3. Juni 2008" in Zusammenhalt mit der Begründung des Bescheides einen offenkundigen, auf ein Versehen beruhenden, berichtungsfähigen Mangel im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG darstellt.
Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Änderung des Sachverhalts als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22. 05. 2001, 2001/05/0075).
Nach der Rechtsprechung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß § 28 AsylG 1997 (nunmehr: § 18 AsylG 2005) - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Änderung des Sachverhalts zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Änderung des Sachverhalts, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).
Das im erstinstanzlichen Verfahren über den zweiten Asylantrag erstattete Vorbringen zu Tatsachen, die erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens eingetreten sind, ist in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer Sachverhaltsänderung an dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt (und nicht unbedingt am damaligen Vorbringen) zu messen. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß § 28 AsylG (nunmehr: § 18 AsylG 2005) - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (VwGH 25. 10. 2000, 99/06/0169, VwGH 22. 05. 2001, 2001/05/0075, VwGH 20. 03. 2003, 99/20/0480).
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof ist davon auszugehen, dass wenn ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im diesem ersten Asylverfahren vorgebracht hat, aus diesem Grund schon nach dem Vorbringen des Asylwerbers keine Sachverhaltsänderung vorliegt und der weitere Asylantrag vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist (VwGH 24. 08. 2004, 2003/01/0431).
Der Beschwerdeführer gab an, seit nunmehr eineinhalb Jahren in Österreich aufhältig zu sein. Der Beschwerdeführer begründete seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz primär mit dem bereits im Verfahren betreffend den ersten eingebrachten Asylantrag dargelegten Vorbringen. Zusätzlich brachte er in sämtlichen Einvernahmen vor, schwer krank zu sein. Er leide an Hepatitis C und B, habe seit einem Jahr Lungenprobleme, die sich durch Schweißausbrüche und schwere Atmung sowie Nervosität ausdrücken würden. Weiters leide er an Epilepsie, sei deswegen auch bei einem Arzt gewesen und bekäme Medikamente, zweimal täglich eine Tablette, dessen Name er nicht wisse (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 61 bis 63).
Der Beschwerdeführer hat in seinem nun zu behandelnden Antrag auf internationalen Schutz vom 3. Juni 2008 kein neues Vorbringen erstattet, über welches nicht bereits mit dem dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2006 zugestellten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates rechtskräftig abgesprochen wurde. Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf stellen sich somit nicht als wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern als Bekräftigung (bzw. als Behauptung des "Fortbestehens und Weiterwirkens", VwGH 20.3.2003, 99/20/0480) eines Sachverhalts dar, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde.
Allerdings brachte der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vor, unter gesundheitlichen Problemen zu leiden. Hinsichtlich dieses Vorbringens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass davon ausgegangen werden muss, dass nunmehr - aufgrund der Rechtslage nach dem AsylG 2005 - Sachverhaltsänderungen, denen Relevanz lediglich im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes zukommt, bei der Frage, ob entschiedene Sache vorliegt, zu berücksichtigen sind (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 626 f).
Das Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer zwar in den niederschriftlichen Einvernahmen hinsichtlich des Gesundheitszustandes befragt, jedoch keinerlei Gutachten durch entsprechende Fachärzte eingeholt. Das Bundesasylamt hat sich somit im Rahmen des Ermittlungsverfahrens in keiner Weise mit dem vorgebrachten schlechten - allenfalls geänderten - Gesundheitszustand auseinandergesetzt, weshalb auch die seitens der belangten Behörde getroffene Beweiswürdigung nicht aufrecht zu erhalten ist.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der vorliegende Sachverhalt hat sich im Sinne des § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war; demgemäß ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer Zurückverweisung in Folge des § 43 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 das Bundesasylamt im Falle einer neuerlichen zurückweisenden Entscheidung (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht des Asylgerichtshofes gebunden ist (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 550).
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen, insbesondere durch Einholung entsprechender fachärztlicher Gutachten, anzustellen und in der Folge Feststellungen zu treffen haben, in welchem gesundheitlichen Zustand sich der Beschwerdeführer befindet; dies sowohl hinsichtlich der Hepatitis C Erkrankung als auch hinsichtlich der weiteren behaupteten Krankheiten Hepatitis B, Lungenprobleme und Epilepsie. Sie wird zu erheben haben, welches Stadium die Erkrankungen erreicht haben, ob bzw. welche Medikamente einzunehmen sind, welche Behandlung notwendig ist, inwiefern die Notwendigkeit einer Leberoder/und Nierentransplantation gegeben ist, ob im Falle dieser Notwendigkeit Operations- bzw. Behandlungsmöglichkeiten in Georgien gegeben sind und ob aus aktueller Sicht die Überstellung nach Georgien eine unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken könnte.
Der Asylgerichtshof übersieht in diesem Zusammenhang nicht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu Art.3 MRK. Dennoch wird sich die belangte Behörde bei vorliegenden Erkrankungen mit der Frage auseinanderzusetzen haben, inwiefern der Beschwerdeführer auf Grund der allfälligen Notwendigkeit einer ständigen Überwachung und regelmäßiger Behandlungen - auch mangels möglicher Finanzierbarkeit oder staatlicher Unterstützung - in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte und dies für ihn eine Gefahr für Leib und Leben im Sinne des Art. 3 EMRK bedeuten würde.
In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Art. 129c Z 1 B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, BGBl. I 1/1930 in der Fassung BGBl. 2/2008, neu eingefügten Art. 144a B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).
Wird gegen einen mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005).
Gegenständliche Beschwerde langte am 11. Juli 2008 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 genannte Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.