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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §167 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des Martin P in E, vertreten durch Kelemen & Mollatz Wirtschaftstreuhand OEG, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Eisenstadt, Kaiserallee 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 13. September 2000, Zl. RV/211-16/14/2000, betreffend Einkommensteuer 1999, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Wie sich der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnehmen lässt, geht es im Beschwerdefall um die Frage, ob die Kosten des Beschwerdeführers, eines Fachlehrers an einer landwirtschaftlichen Fachschule für Weinbau und Kellerwirtschaft, für die Teilnahme an einer Fachexkursion in Weinbaugebiete Kaliforniens im Streitjahr als Werbungskosten anzuerkennen waren. Nach den in der Beschwerdeschrift insoweit unbestritten gebliebenen Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Bescheides hatte die betroffene Fachexkursion folgendes Programm:
Tag
Zeitpunkt
Veranstaltungspunkt
Dauer
30.1.1999
Samstag
06.55 Uhr
Abflug von Wien über Amsterdam nach San Franzisko
30.1.1999
Samstag
14.05 Uhr
Ankunft in San Franzisko
31.1.1999
Sonntag
08.30 Uhr
Frühstück (Anm.: in San Franzisko)
1 Stunde
09.30 Uhr
Fahrt durch Sonoma Valley
1 Stunde
10.30 Uhr
Ravenswood Winery - elitäres Weingut
2,5 Stunden
13.00 Uhr
Viansa Winery Mittagessen mit anschließender Besichtigung
1 Stunde für
Mittagessen
1,5 Stunden
15.30 Uhr
Kenwood Vineyards, Bioweinanbau, Besichtigung und Weinprobe
2 Stunden
17.30 Uhr
freier Abend im historischen Sonoma Plaza
3,5 Stunden
21.00 Uhr
Transfer zum Hotel in Santa Rosa
1.2.1999
Montag
07.00 Uhr
Frühstück (Anm.: in Santa Rosa)
1,25 Stunden
08.15 Uhr
Panoramafahrt im blühenden Frühling durch das Napa Valley
1,75 Stunden
10.00 Uhr
Opus One Winery, Oakville, Besichtigung und Weinprobe
1,5 Stunden
11.30 Uhr
Robert Mondavi Winery, Besichtigung und Weinprobe (Anm. Mittagessen im Programm nicht erwähnt)
2,5 Stunden
14.00 Uhr
Silver Oak Winery, Besichtigung und Weinprobe
3,5 Stunden
17.30 Uhr
Fahrt durch das Napa Valley und den Petrifield Forest
1,25 Stunden
18.45 Uhr
Abendessen (Anm.: in Santa Rosa)
2.2.1999
Dienstag
08.00 Uhr
Frühstück (Anm.: in Santa Rosa)
1 Stunde
09.00 Uhr
Fahrt über den herrlichen Silverado Trail im Napa Valley
1 Stunde
10.00 Uhr
Delectus Winery Napa Valley, Besichtigung und Weinprobe
2,5 Stunden
12.30 Uhr
Mittagessen im All Seasons Cafe & Wine Shop in Calistoga
1, 5 Stunden
14.00 Uhr
Clos Pegase Winery in Calistoga, Besichtigung und Weinprobe
1,5 Stunden
15.30 Uhr
Heiz Cellas, Weinprobe
1 Stunde
16.30 Uhr
Paradise Ridge Winery in Santa Rosa, Besichtigung und Weinprobe, anschließend Burgenländische Weinpräsentation in der Paradise RidgeWinery für eingeladene Weingüter, Kellemeister, Journalisten und Importeure
2,5 Stunde (davon
1,5 Stunden
für Werbung
bzw. Öffent-
lichkeits
arbeit)
19.00 Uhr
Freier Abend in Santa Rosa
3.2.1999
Mittwoch
07.30 Uhr
Frühstück (Anm. in Santa Rosa)
1,5 Stunden
08.30 Uhr
Fahrt über die Berge zum nördlichen Napa Valley
1 Stunde
09.30 Uhr
Storybook Mountain Vineyards, Calistoga (Zinfandel- Kultweine)
1,5 Stunden
11.00 Uhr
Panoramafahrt im Alexander Valley Sonoma Russian River Weingebiet
2 Stunden
13.00 Uhr
Topolos Winery, Mittagessen und anschließende Besichtigung
1,5 Stunden
15.30 Uhr
Entlang der spektakulären Highway - eine Küstenstraße nach San Franzisko
4,5 Stunden
20.00 Uhr
Hotel Bijou in San Franzisko
4.2.1999
Donnerstag
08.00 Uhr
Frühstück (Anm.: in San Franzisko)
1,5 Stunden
09.30 Uhr
San Franzisko, Besichtigung
3 Stunden
12.30 Uhr
Mittagessen im Ghirardelli Square
1,5 Stunden
14.00 Uhr
Freier Nachmittag
3 Stunden
5.2.1999
Freitag
08.00 Uhr
Frühstück
1 Stunde
09.00 Uhr
Besichtigung von San Franzisko
1 Stunde
10.00 Uhr
Schifffahrt durch die San Franziskobay nach Lackspur
2 Stunden
12.00 Uhr
Mittagessen in der Marin Brauerei
2 Stunden
14.00 Uhr
Fähre nach San Franzisko
1 Stunde
15.00 Uhr
Freier Nachmittag (Anm.: in San Franzisko)
6.2.1999
Samstag
07.00 Uhr
Frühstück (Anm.: in San Franzisko)
1 Stunde
08.00 Uhr
Fahrt nach Süden auf einer Küstenstraße, über die Berge von Santa Cruz Mountains Weinregion
1,5 Stunden
10.30 Uh
Ridge Vineyard, Spitzenweingut, Besichtigung und Weinprobe (Anm. Mittagessen nicht erwähnt)
4,5 Stunden
15.00 Uh
Bezaubernde Erlebnisfahrt durch riesige Redwood Wälder in einem Nationalpark zum Pazifik nach San Simeon
5,5 Stunden
20.00 Uhr
Abendessen im Carriage Restaurant in San Simeon
7.2.1999
Sonntag
07.00 Uhr
Frühstück (Anm.: in San Simeon)
1,25 Stunden
08.15 Uhr
Küstenfahrt entlang des Hearst Castle
1,25 Stunden
09.30 Uhr
Fahrt durch den Central Coast Weinregionen Paso Robles
1 Stunde
10.30 Uhr
Eberle Winery, Paso Robles Weinregion, Besichtigung und Weinprobe
1,5 Stunden
12.00 Uhr
Picknick bei Eberle Winery
1,25 Stunden
13.15 Uhr
Arciero Winery, Paso Robles, Besichtigung und Weinprobe
1,25 Stunden
14.30 Uhr
Tobin James Cellars, Besichtigung und Weinprobe
2 Stunden
16.30 Uhr
Fahrt durch das hügelige Central Coast Weinbaugebiet nach Santa Maria
3 Stunden
19.30 Uhr
Abendessen im Holiday Inn Hotel Restaurant (Anm.: in Santa Maria)
8.2.1999
Montag
07.30 Uhr
Frühstück (Anm.: in Santa Maria)
1 Stunde
08.30 Uh
Fahrt durch das einzigartige Santa Ynes Weinbaugebiet
1 Stunde
09.30 Uhr
Au Bon Climate Vineyard, Besichtigung und Weinprobe
2 Stunden
11.30 Uhr
Fahrt zur "Perle am Pazifik", Santa Barbara
1 Stunde
12.30 Uhr
Mittagessen im Fresh Choice Restaurant in Santa Barbara
1,5 Stunden
14.00 Uhr
Santa Barbara Winery, Besichtigung und Weinprobe, (Anm. kein Rückfahrttermin im Programm)
2,5 Stunden
16.30 Uhr
Transfer nach Los Angeles (Santa Barbara liegt von L.A. ca. 140 km entfernt) Transferzeit geschätzt
1, 5 Stunden
18.00 Uhr
Ankunft im Howard Jonson Hotel in Los Angeles
9.2.1999
Dienstag
07.00 Uhr
Frühstück (Anm.: in LA.)
1,5 Stunden
08.30 Uhr
Stadtrundfahrt von Los Angeles
3,5 Stunden
12.00 Uhr
Mittagessen am Venice Beach
2,25 Stunden
14.15 Uhr
Transfer zum Flughafen
16.20 Uhr
Abflug über Amsterdam nach Wien
10.2.1999
Mittwoch
15.35 Uhr
Ankunft Wien
Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde den Kosten der Teilnahme des Beschwerdeführers an dieser Reise im Instanzenzug die Anerkennung als Werbungskosten unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der Begründung, zum einen sei das Reiseprogramm nicht derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Beschwerdeführers abgestellt gewesen, dass die Reise jeglicher Anziehungskraft auf andere Teilnehmer entbehrt hätte, und zum anderen hätten auch allgemein interessierende Programmpunkte zeitlich gesehen mehr Raum als jenen eingenommen, der während der laufenden Berufsausbildung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet würde. Weinbaugebiete lägen in der Regel in sehenswerten Naturlandschaften, welche zum Erreichen der Weinbaugebiete daher durchquert werden müssten. Es richte sich das vorliegende Programm mit seinen Hinweisen auf die landschaftlich schönen Fahrtstrecken ganz wesentlich auch an andere als in der spezifischen Richtung des Berufes des Beschwerdeführers interessierte Personen, wogegen dem Programm nicht entnommen werden könne, was das Besondere und Studierenswerte an den ausgewählten Weingütern gewesen sei. Dass die Besichtigung der Stadt San Franzisko am Donnerstag und Freitag erfolgt sei, lasse den Schluss auf eine Planung zu, mit welcher teilweise auf private Bedürfnisse der Teilnehmer Rücksicht genommen worden sei. Dass die Besichtigung dieser Stadt nicht am Wochenende geplant worden sei, habe als wesentlichen Grund offensichtlich die Absicht, den Teilnehmern die Möglichkeit zum Shopping zu eröffnen. Dass dafür auch an Wochenendtagen Weingüter besichtigt worden seien, könne daran nichts ändern. Reiseorganisator sei der Absolventenverein der betroffenen landwirtschaftlichen Fachschule gewesen; die Teilnehmer hätten zum großen Teil aus Absolventen dieser Schule bestanden. Zwei von neun Tagen Aufenthalt in den USA hätten der Besichtigung der Stadt San Franzisko gedient, ein halber Tag der Besichtigung von Los Angeles. Es seien im Übrigen auch Weinverkostungen und Besichtigungen von Weinbaubetrieben und Weinkellereien durchaus geeignet, auch auf andere als in der spezifischen Fachrichtung beruflich interessierte Personen Anziehungskraft auszuüben; würden doch auch von österreichischen Winzern schon für private Urlauber in österreichischen Weinbaugebieten Weinverkostungen und Besichtigungen von Weinbau- und Kellereibetrieben vermehrt angeboten. Die Aufenthaltsdauer in den Weinbau- und Kellereibetrieben stelle sich in folgender Weise dar:
Tag
Aufenthaltsdauer in Weingütern
Tagessumme
Sonntag, 31.1.1999
2,5 h, 1,5 h, 2 h
6 h
Montag, 1.2.1999
1,5 h, 2,5 h, 3,5 h
7,5 h
Dienstag, 2.2.199
2,5 h, 1,5 h, 1 h, 2,5 h
7,5 h
Mittwoch, 3.2.1999
1,5 h, 1,5 h
3 h
Donnerstag, 4.2.1999
0 h
Freitag, 5.2.1999
0 h
Samstag, 6.2.1999
4,5 h
4,5 h
Sonntag, 7.2.1999
1,5 h, 1,25 h, 2 h
4,75 h
Montag, 8.2.199
2 h, 2,5 h
4,5 h
Summe insgesamt
37,75 h
Aus dieser Aufstellung sei deutlich zu ersehen, dass eine Normalarbeitszeit von täglich 8 Stunden annähernd nur am 1. und am 2. Februar 1999 mit je 7,5 Stunden erreicht worden sei, wogegen die Aufenthaltsdauer in den Weingütern ansonsten erheblich unter einer solchen Normalarbeitszeit bleibe. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach dem Programm an drei Wochenendtagen Besichtigungen von kalifornischen Weinbau- und Kellereibetrieben durchgeführt worden seien, ergebe sich bei diesen sieben "Arbeitstagen" im Durchschnitt eine tägliche Aufenthaltsdauer in diesen Betrieben von 5,4 Stunden, was deutlich unter der Normalarbeitszeit liege. Lege man die gesamte Aufenthaltsdauer in Weingütern von 37,75 Stunden auf die Aufenthaltsdauer von neun Tagen in Kalifornien um, ergebe sich eine tägliche "Arbeitszeit" von nur mehr 4,2 Stunden. Auch wenn man die Aufenthaltsdauer in den Weinbau- und Kellereibetrieben als aus beruflichen Gründen erfolgt ansehen wollte, wäre diesfalls doch von einer Reise mit einem Mischprogramm auszugehen, was der Anerkennung der Kosten dieser Reise als Werbungskosten im Grunde des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 entgegenstehen müsse. Die beabsichtigte Schaffung von Kontakten für künftige Praxisplätze von Schülern und Absolventen, der Charakter der Reise als Bestandteil der Öffentlichkeitsarbeit der Schule und die Eigenschaft der Weinpräsentation vor amerikanischen Weinjournalisten und Kellermeistern und Importeuren als kostengünstiger Marketinginitiative könne am Mischprogramm der Reiseveranstaltung und der hieraus resultierenden Untauglichkeit ihrer Kosten zur Anerkennung als Werbungskosten nichts ändern.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Über die Abzugsfähigkeit des Aufwandes für die Teilnahme an Studienreisen liegt umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. September 2000, 96/14/0055, vom 22. September 2000, 98/15/0111, vom 31. Mai 2000, 97/13/0228, vom 19. Oktober 1999, 99/14/0131, vom 16. Juli 1996, 92/14/0133, vom 24. November 1993, 92/15/0099, vom 17. November 1992, 92/14/0150, vom 20. Oktober 1992, 90/14/0266, und vom 18. März 1992, 91/14/0171, jeweils mit weiteren Nachweisen). Nach den vom Verwaltungsgerichtshof in dieser Judikatur erarbeiteten Grundsätzen sind Kosten einer Studienreise des Steuerpflichtigen grundsätzlich als Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 anzusehen, es sei denn, dass folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
1) Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.
2) Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeiten bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.
3) Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
4) Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird.
Es hat der Verwaltungsgerichtshof in der angeführten Judikatur dementsprechend die Kosten solcher Reisen, mit denen ein typisches Mischprogramm absolviert wird, in den Bereich der privaten Lebensführung verwiesen. Dass der anstrengende Charakter der Programmgestaltung einer solchen Reise an dieser Einschätzung nichts ändern kann, hat der Verwaltungsgerichtshof ebenso bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. aus der angegebenen Judikatur etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, 97/13/0228, mit den dort angegeben weiteren Hinweisen).
Dass und inwiefern die belangte Behörde sich im angefochtenen Bescheid an die in dessen Begründung auch wiedergegebenen Grundsätze der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zu den Bedingungen einer ausnahmsweise möglichen Anerkennung der Kosten einer Auslandsreise als Werbungskosten nicht gehalten hätte, wird in der Beschwerde nicht einsichtig gemacht. Die Frage der beruflichen Bedingtheit einer Reise ist eine auf der Sachverhaltsebene zu lösende Tatfrage, die von der Abgabenbehörde in einem Akt der Beweiswürdigung zu lösen ist, welcher der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nur dahin unterliegt, ob der Denkvorgang der belangten Behörde zu einem den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entsprechenden Ergebnis geführt hat, und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurde (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, 96/14/0055).
Dass das behördliche Verfahren nicht ordnungsgemäß gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Einen das Kalkül einer Rechtswidrigkeit der Sachgrundlagenermittlung erreichenden Fehler der behördlichen Beweiswürdigung aber zeigt die Beschwerde nicht auf. Dass die langen Fahrtzeiten zu den einzelnen Weinbaubetrieben anstrengend gewesen sein mögen, ändert nichts an der im Reiseprogramm hervorgehobenen Attraktivität der betreffenden Reiserouten, auf welche die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar hingewiesen hat. Weshalb es von der belangten Behörde aber verfehlt gewesen sei, die Anreisezeiten zu den Weingütern mit den landschaftlich attraktiven Reisestrecken und die Zeiten gemeinsamer Mahlzeiten nicht zu den fachspezifischen Arbeitszeiten zu rechnen, wird vom Beschwerdeführer nicht einsichtig gemacht. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Fachexkursion zu den Weinbaugebieten Kaliforniens mag für seine Tätigkeit als Lehrer an der landwirtschaftlichen Fachschule für Weinbau und Kellerwirtschaft gewiss förderlich gewesen sein. Dies schließt nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 aber die Einordnung der darauf entfallenden Aufwendungen zu solchen für die Lebensführung nicht aus, wenn es sich bei der betroffenen Exkursion um eine Reise mit Mischprogramm im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur handelte, was die belangte Behörde nach Maßgabe des unstrittig feststehenden Reiseprogramms aus den von ihr dargelegten Gründen unbedenklich feststellen durfte.
Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am 28. März 2001
Schlagworte
Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000130194.X00Im RIS seit
12.02.2002