C12 244.029-2/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des A. K., geb. 1970 alias 1980 alias 1985, StA. Indien, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H. L. und Mag. B. L., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2008, FZ. 08 04.898-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde von A. K. vom 09.07.2008 wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl Nr. 51/1991 und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger INDIENS, brachte am 13.02.2003 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einen Asylantrag ein. Er begründete diesen im Wesentlichen damit, dass sein Bruder S.
P. mit einer Räuberbande zusammenarbeiten würde. Die Polizei sei immer wieder gekommen und habe den Beschwerdeführer mitgenommen, weil sie seinen Bruder nicht finden hätte können.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, FZ. 03.06.216-BAW vom 22.10.2003 wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien festgestellt und dieser gemäß § 8 Abs. 2 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe.
3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer Berufung ein, welche mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl.
244.029/10-II/04/05 vom 04.03.2005 abgewiesen wurde. Die
Berufungsbehörde stützte sich darin im Wesentlichen auf die
Ausführungen der ersten Instanz, stellte darüber hinaus jedoch
Folgendes fest: "Auch unter Zugrundelegung dieses Vorbringens ergibt
sich jedoch kein Unterschied im Tenor der Entscheidung, hat doch der
Sachverständige - vom Berufungswerber unwidersprochen - "jedenfalls
... eine Gefährdung des BW aus dem angegebenen Grund außerhalb
seines Heimatbundesstaates" ausgeschlossen, da eine "überregionale
Polizeifahndung ... nicht ... zum Zweck routinemäßiger Befragung von
Familienangehörigen von mutmaßlichen Kriminellen" eingesetzt wird, der Berufungswerber aber schon vor dem Bundesasylamt in Abrede gestellt hat, dass er selbst der Begehung eines Deliktes verdächtigt werde."
Mit Zustellung der Berufungsentscheidung am 23.03.2008 lag in der Sache eine rechtskräftige Entscheidung vor.
4. Der Beschwerdeführer brachte gegen diesen Bescheid anschließend eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein. Dieser lehnte mit Beschluss vom 22. Dezember 2005 die Behandlung der Beschwerde ab.
5. Der Beschwerdeführer stellte sodann am 04.06.2008 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am nächsten Tag durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, erstbefragt, wobei er im Wesentlichen Folgendes angab:
Er habe sich im Juli 2007 von Italien nach Indien begeben und habe sich dort an seiner Familienadresse bis Dezember 2007 aufgehalten. Im Dezember 2007 sei er mit einem Bus nach Neu Dehli gefahren und noch am gleichen Tag von dort mit einem Schlepper nach Italien (Flughafen Milano) geflogen. Er sei illegal aus Indien ausgereist. Etwaige Ausweise habe der Schlepper besorgt und immer bei sich gehabt. Organisiert habe die Schleppung ein Bekannter in Neu Dehli mit dem Namen B., welcher auch für die Kosten (500.000.- indische Rupien, Wert etwa 9.000.- Euro) aufgekommen wäre. Als Fluchtgrund gab er an, dass sein Bruder bei einem Familienstreit eine männliche Person getötet habe, weshalb sie beide das Land verlassen mussten. Wo sich sein Bruder aufhalte wisse er nicht. Da es ihm damals (2003 bis 2005) in Österreich gut gefallen habe, wolle er hier um Asyl ansuchen und später auch legal arbeiten. Von der Polizei habe er keine Probleme zu erwarten, da er ja nichts Strafbares gemacht habe. Er werde nur von der verfeindeten Familie mit dem Tod bedroht.
6. Am 13.06.2008 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost Traiskirchen, statt.
Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Er habe Österreich im Jänner 2006 verlassen und sei nach Italien gegangen. Im Mai 2007 sei er von Italien nach Indien gereist. Er habe einem Schlepper in Italien 1.000.- Euro bezahlt, wofür ihm dieser alle Dokumente besorgt habe. Er sei von Mailand weggeflogen; der Flug nach Neu Dehli habe etwa 6 bis 7 Stunden gedauert. Er sei dann ca. 6 Monate in seinem Heimatdorf J. geblieben und habe in dieser Zeit bei seinem Bruder P. M. und dessen Frau gelebt. Sein Bruder sei im November 2007 umgebracht worden. Daraufhin habe ihn die Polizei zweimal mitgenommen. Die Dorfbewohner hätten interveniert, sodass er wieder freigelassen worden sei. Auf Vorhalt der Behörde, dass er einen solchen Grund bereits im Erstverfahren angegeben hätte und nun nur den Namen des Bruders ändern würde, antwortete er "Ja, damals war es mein jüngerer Bruder. Jetzt wurde mein älterer Bruder getötet." Er glaube, es sei ein Nachbar gewesen, mit dem er bezüglich der Landwirtschaft Streit gehabt habe. Dabei sei er ums Leben gekommen. Nachdem der Beschwerdeführer seine bei der Erstbefragung getätigten Ausführungen zu seiner Ausreise aus Indien wiederholt hatte wurde er mit den Widersprüchen in seiner Aussage konfrontiert. Auf den Vorhalt, dass es keinen Direktflug zwischen Mailand und Neu Dehli geben würde antwortete er: "Ich bin so gereist, was soll ich sagen." Zu den Widersprüchen betreffend seinen Fluchtgrund gab er an: "J. S. kam ums Leben, weil mein zweiter Bruder M. S. umgebracht hat." Weiters führte er aus: "Das erste Mal hat mein Bruder S. P. jemanden umgebracht. Dann hat mein zweiter Bruder M. S. umgebracht." Auf den Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, dass sein Bruder M .S. umgebracht worden sei, und nicht, dass er jemanden getötet habe, sagte der Beschwerdeführer. "Nein, mein Bruder wurde nur verletzt."
7. Mit Schreiben vom 13.06.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.
8. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 25.06.2008, Zl. 08 04.891 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und gleichzeitig den Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus. Die Erstbehörde stellte nach Darstellung des Verfahrensablaufes fest, dass der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, seine Behauptungen im Zusammenhang mit seiner Heimreise und den damit verbundenen Geschehnissen nicht glaubhaft seien und sich die ihn betreffende Lage im Herkunftsland nicht geändert habe. Von der erkennenden Behörde könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Im Zuge der Beweiswürdigung setzte sich das Bundesasylamt eingehend mit den Aussagen des Beschwerdeführers und den darin enthaltenen Widersprüchen auseinander und begründete unter Bedachtnahme auf höchstgerichtliche Grundsätze zur Glaubwürdigkeit deren generelle Unglaubwürdigkeit. Schließlich gelangte das Bundesasylamt unter Verweis auf die diesbezügliche Judikatur des VwGH zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keine zusätzlichen glaubhaften Gründe vorgebracht habe, welche eine allenfalls in seiner Person gelegene neue individuelle Gefährdung begründen könnte, und daher eine entschiedene Sache nach § 68 Abs. 1 AVG vorliegen würde.
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 09.07.2008 eingebrachte Beschwerde. In dieser macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Bescheid zu beheben und dem Antrag auf internationalen Schutz stattzugeben oder den Bescheid zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das Ermittlungsverfahren der ersten Instanz mangelhaft sei und verfahrenswesentliche Feststellungen der Behörde nicht nachvollziehbar wären. Schließlich könne keine entschiedene Sache vorliegen, weil der Beschwerdeführer im Verfahren neue Asylgründe vorgebracht habe, die erst nach der ersten Entscheidung entstanden seien. Auch der Ausspruch über die Ausweisung sei zu Unrecht erfolgt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2.1. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;
10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;
03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).
2.2 Seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gründete der Beschwerdeführer zwar auf angebliche Vorfälle, die sich in seiner Heimat nach der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Antrages ereignet haben sollen; diese decken sich jedoch weitgehend mit den von ihm im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründen. So seien seine Probleme (Verfolgung durch Polizei bzw. Nachbarn) in beiden Fällen ausschließlich durch kriminelle Handlungen seiner Brüder ausgelöst worden. Daraus ist für sich noch keine solche Änderung des Sachverhalts zu erkennen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen ist. Wie bereits unter I. ausgeführt, wurde diese Situation bereits in der ersten abweisenden Entscheidung des UBAS mitberücksichtigt.
Darüber hinaus stellt die erste Instanz im Zuge der Beweiswürdigung schlüssig und nachvollziehbar fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die konkreten Umstände seiner Heimreise und die angeblichen Vorfälle in Indien insgesamt unglaubwürdig sind. Dieser Ansicht kann vom Asylgerichtshof vor dem Hintergrund der durchwegs widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers nur beigetreten werden. Der Versuch, die Widersprüche betreffend seinen Bruder in der Beschwerde als Missverständnis darzustellen, dass dieser sofort richtig gestellt habe, ist bereits vor dem Hintergrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar. So wiederholte der Beschwerdeführer auch auf konkrete Nachfrage bei seiner Einvernahme ausdrücklich, dass sein Bruder umgebracht worden sei, nachdem er zuvor ausgesagt hatte, dass dieser jemanden umgebracht habe. Schließlich behauptete er wieder, dass sein Bruder nur verletzt sei und einen Nachbarn umgebracht habe. Es ist für den Asylgerichtshof nur schwer vorstellbar, jemand ein tatsächliches - seinen eigenen Bruder maßgeblich betreffendes - Erlebnis, dass nur wenige Monate zurückliegen soll, derart durcheinander bringt.
Es ist daher der erstinstanzlichen Behörde zuzustimmen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Änderung des Sachverhalts nicht jenen glaubhaften Kern aufweist, dem Asylrelevanz zukommen würde und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen könnte. Der Asylgerichtshof konnte somit weder die vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel des Ermittlungsverfahrens noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung des durch das Bundesasylamt schlüssig festgestellten Sachverhaltes feststellen.
2.3. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2003, FZ. 03.06.216-BAW, umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage INDIENS zugrunde gelegt wurden und dies auch weiterhin dem Amtswissen der Berufungsbehörde entspricht. Auch im zweiten Verfahren wurde festgehalten, dass keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt sind, die eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers erkennen lassen. Eine umfassende Refoulementprüfung im Hinblick auf Art 3 EMRK war daher nicht notwendig.
2.4. Da auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich auch die allgemeine Situation in Indien bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat - wie sich die Berufungsbehörde durch Einsichtnahme in den aktuellen Bericht des USDOS, Country Report on Human Rights Practice 2007 vom 11.03.2008 zu Indien überzeugt hat - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
3.1. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen und wird diese vollinhaltlich zum Bestandteil dieses Bescheides erhoben.
Da somit im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch eine familiäre Beziehung, die eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit) sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg cit), war auch die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.
4. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.