TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/21 C8 222219-2/2008

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Veröffentlicht am 21.07.2008
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Spruch

C8 222.219-2/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des M. W. M., geb. 1982, StA.

Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2008, AZ:

08 01.334-BAL, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung von M. W. M. vom 23.06.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2008, Zahl 08 01.334-BAL, wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF (AVG), iVm § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der Berufungswerber stellte am 08.01.2001 einen Asylantrag. Bei seinen am 22.02.2001 und am 05.04.2001 vor dem Bundesasylamt durchgeführten niederschriftlichen Einvernahmen gab er bezüglich seiner Fluchtgründe zusammengefasst an, dass sein Vater Mitglied der "Pakistan Moslem League" (PML) gewesen sei. Während der Regierungszeit dieser Partei hätte sein Vater Kredite sowohl in seinem eigenen Namen als auch im Namen des Asylwerbers aufgenommen.

Als am 12.10.1999 die von der PML gestellte Regierung gestürzt worden sei und das Militär die Macht übernommen habe, seien alle Mitglieder der PML verfolgt worden. Auch der Vater des Asylwerbers sei 1999 vom Militär verhaftet und später umgebracht worden. 1999 sei der Asylwerber in seinem Elternhaus vom Militär verhaftet worden und zu einem Militärgericht geführt worden. Dort sei dem Asylwerber mitgeteilt worden, dass sein Vater einen Kredit in der Höhe von 50 Millionen Rupien aufgenommen habe und der Asylwerber die noch ausstehenden 20 Millionen Rupien innerhalb von 20 Tagen zurückzahlen solle, ansonsten es ihm so wie seinem Vater ergehen würde.

 

Der Asylantrag des Berufungswerbers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2001, Zl. 01 00.400-BAT, gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchteil I) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Pakistan gemäß § 8 AsylG zulässig ist (Spruchteil II). Das Vorbringen des Berufungswerbers wurde vom Bundesasylamt als unglaubwürdig gewertet.

 

Dagegen richtete sich die rechtzeitig erhobene Berufung vom 26.04.2001, welche mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 12.12.2006, Zl. 222.219/0-II/39/01, abgewiesen wurde.

 

Dieser erwuchs mangels Ergreifung eines Rechtsmittels seitens des Berufungswerbers am 12.12.2006 in Rechtskraft.

 

Mit Bescheid vom 30.12.2006, III-1080692-FrB/07, erließ die Fremdenpolizei Wien ein Aufenthaltsverbot für Österreich gegen den Berufungswerber.

 

Am 06.02.2008 stellte der Berufungswerber den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme im Polizeianhaltezentrum St. Pölten am 06.02.2008 brachte er im Wesentlichen die gleichen Fluchtgründe vor, die er schon anlässlich seines ersten Asylantrages angeführt hatte.

 

Bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 13.02.2008 gab er an, dass er noch immer die gleichen Asylgründe wie bei seinem ersten Asylverfahren habe und er bestätigte seine bisherigen Angaben.

 

Auch bei der neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.06.2008 machte er keine neuen Flüchtgründe geltend. Weiters wies er darauf hin, dass er schon alle seine Fluchtgründe geschildert habe und seinem Vorbringen nichts hinzuzufügen habe.

 

Mit Bescheid vom 12.06.2008, 08 01.334 - BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 06.02.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und sprach die Ausweisung des Berufungswerbers nach Pakistan aus. Der Bescheid wurde am 13.06.2008 dem Berufungswerber persönlich ausgefolgt, welcher fristgerecht am 23.06.2008 Berufung erhob.

 

Die Berufung langte zusammen mit dem Akt des Bundesasylamtes am 08.07.2008 beim Asylgerichtshof ein.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

 

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

 

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

 

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

 

Im zweiten Asylverfahren brachte der Berufungswerber vor, dass er immer noch die gleichen Fluchtgründe habe - nämlich dass er Pakistan aus Angst vor Verfolgung durch das Militär aufgrund der Schulden und der politischen Tätigkeit seines Vaters verlassen habe - und dass er weiterhin bei seiner Rückkehr nach Pakistan mit Verfolgung rechnen müsse.

 

Bei diesem Vorbringen handelt es sich um Umstände, die der Berufungswerber bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht hat, die bereits Gegenstand dieses ersten Asylverfahrens waren und zu einer negativen rechtskräftigen Entscheidung geführt haben. Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf stellen sich nicht als wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern als Bekräftigung (bzw. als Behauptung des "Fortbestehens und Weiterwirkens", VwGH 20.3.2003, 99/20/0480) eines Sachverhalts dar, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde.

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Verfolgungsbehauptungen des Berufungswerbers im rechtskräftigen ersten Asylverfahren als unglaubhaft gewertet wurden und dieses neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang zu diesen steht. Weiters fehlt dem Vorbringen auch ein "glaubhafter Kern", zumal sich zwischen dem Vorbringen des Berufungswerbers anlässlich seines ersten Asylantrages und seines weiteren Antrages auf internationalen Schutz auch einige Widersprüche gezeigt haben. So gab der Berufungswerber anlässlich seines ersten Asylantrages an, dass er Pakistan im Jahre 1999 verlassen und sich dann etwa ein Jahr im Iran sowie in der Türkei aufgehalten habe, bevor er seine Reise nach Europa fortsetzte. Widersprüchlich dazu brachte der Berufungswerber im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung anlässlich seines zweiten Asylantrages vor, dass er sich von 1997 oder 1998 bis 2000 in der Ukraine aufgehalten habe und dann wieder nach Pakistan zurückgekehrt sei. Weiters machte der Berufungswerber auch unterschiedliche Angaben bezüglich des Todeszeitpunktes seines Vaters (einmal 1999, das andere Mal 1997), was auch im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Berufungswerbers sehr relevant ist, zumal die Ermordung seines Vaters das fluchtauslösende Ereignis für den Berufungswerber darstellt. Ein weiterer Widerspruch im Vorbringen des Berufungswerbers ergibt sich außerdem in seinen Angaben bezüglich der Berufstätigkeit seines Vaters. Während der Berufungswerber anlässlich seines ersten Asylantrages angegeben hat, dass sein Vater ein Import-Exportgeschäft führte und deshalb die Kredite aufgenommen habe, gab er anlässlich seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz an, dass sein Vater ein hochrangiger Polizeioffizier war. Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers spricht weiters, dass er zunächst ein falsches Geburtsjahr (1982) angab und erst auf Vorhalt, dass die Angaben bezüglich seiner persönlichen Daten nicht miteinander in Einklang stehen würden, zugibt, dass sein richtiges Geburtsjahr 1980 sei.

 

Mit diesen Ausführungen ist klargestellt, dass in der persönlichen Sphäre des Berufungswerbers keine Umstände eingetreten sind, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Asylantrag zu begründen, sind doch diesem Vorbringen keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen.

 

Da auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine bzw. politische Situation in Pakistan bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht zum Nachteil des Berufungswerbers geändert hat, sondern eher zu dessen Vorteil, da die dem Präsidenten Musharraf nahestehende Pakistan Muslim League (PML-Q) Partei zahlreiche Stimmen verloren hat - wie sich die Berufungsbehörde durch Einsichtnahme in aktuelle Berichte bezüglich der momentanen politischen Situation in Pakistan vergewissert hat - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

 

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG in Spruchpunkt II wird die erste Instanz bestätigt. Der Berufungswerber verfügt nicht über ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht. Er hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte und auch sonst sind keine Hinweise auf eine außergewöhnliche Integration in Österreich erkennbar. Im Verfahren ist insbesondere kein intensives Beziehungsverhältnis zu einem Bekannten oder Freundeskreis hervorgekommen, obwohl der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2001 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig ist.

 

Abgesehen von den in der Niederschrift des Bundesasylamtes vom 13.02.2008 angeführten Beschäftigungen im Zeitraum vom Jahr 2002 bis 2005, ist der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der abweisenden Entscheidung des UBAS vom 12.12.2006 bereits mehrmals einschlägig wegen Übertretungen des Suchtmittelgesetzes verurteilt worden.

 

Nachdem der Berufungswerber Ende des Jahres 2006 vom Landesgericht für Strafsachen nach §§ 27/1 SMG, 15 StGB, 127, 15, 270/1 und 241 E/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt wurde, ist dieser

 

Anfang des Jahres 2007 vom Landesgericht für Strafsachen nach §§ 27/1 (6. Fall) und Abs. 2/2 (1. Fall) SMG, 15 StGB; 16 StGB, 269/1 (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren

 

im Juli 2007 vom Landesgericht für Strafsachen nach § 27/ 1 (6.Fall) SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten und

 

im April 2008 vom Landesgericht für Strafsachen nach § 27/1 (2. u. 8. Fall) und Abs. 5 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden.

 

Somit lag schon zum Entscheidungszeitpunkt keine besonders schützenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vor, zumal dieser bereits Ende des Jahres 2006 vom Landesgericht für Strafsachen u.a. wegen der Begehung des Suchtgiftsdeliktes ( §§ 27/1 SMG, 15 StGB) verurteilt worden war. Der Beschwerdeführer hat durch seine neuerlichen mehrmaligen, teilweise einschlägigen Verurteilungen, gezeigt, dass er von seinem Fehlverhalten, für welches er 2006 vom Landesgericht für Strafsachen verurteilt wurde, nicht Abstand genommen hat. Der Beschwerdeführer wurde vielmehr wegen teilweise einschlägiger Fehlverhalten erneut verurteilt, sodass dies eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und somit im Hinblick dieses Verhaltens das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegt und von keiner Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden kann.

 

Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließe, nämlich weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit.), war auch der Berufung gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.

 

Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG entfallen.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 c AsylGHG war in diesem Fall durch Einzelrichtererkenntnis zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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