D8 310.844-2/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Gollegger als Einzelrichterin über die Beschwerde der N. N., geb. 1983, Staatsangehörigkeit Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2008, FZ. 08 04.925 EAST-West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin, Staatsangehörige Georgiens, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte am 19.02.2007 beim Bundesasylamt ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz, Zahl 07 01.778 EAST-West, ein. Anlässlich einer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.02.2007 und niederschriftlicher Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 01.und 13.03.2007 wurde sie zu ihren Ausreisegründen befragt.
Mit Bescheid vom 15.03.2007, Zl. 07 01.778 EAST-West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erklärte, dass der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde ihr gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und in Spruchpunkt III. wurde die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Beschwerdeführerin Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat, die dieser mit Bescheid vom 14.02.2008, Zl. 310.844-1/5E-VI/18/07, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abwies. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 09.04.2008, Zl. 2008/19/0234-5, ab.
2. Am 05.06.2008 brachte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, Zahl 08 04.925 EAST-West, beim Bundesasylamt ein. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.06.2008 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, in Georgien einen Freund, der der Mafia zugehörig sei, zu haben. Er habe sie zur Prostitution gezwungen. Nachdem sie erfahren habe, dass er bei der Mafia sei, habe sie nicht mehr der Prostitution nachgehen wollen, woraufhin er sie mit dem Umbringen bedroht habe. In Österreich sei festgestellt worden, dass sie sich durch den Geschlechtsverkehr Krankheiten zugezogen habe. Sie habe im ersten Verfahren gelogen und wolle nunmehr richtige Angaben machen.
Im Rahmen einer am 11.06.2008 vor dem Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, vor fünf Tagen operiert worden zu sein. Die Krankheit könne sie nicht benennen. Sie benötige medizinische Hilfe. In Georgien habe sie nur private Probleme. Sie habe Angst, von ihrem damaligen Freund getötet zu werden oder wegen ihrer Krankheit zu sterben.
Am 11.06.2008 wurde der Beschwerdeführerin eine Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 persönlich ausgefolgt.
3. Am 12.06.2008 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. G. M. zur Klärung der Frage, ob eine belastungsabhängige, krankheitswertige psychische Störung vorliegt, untersucht. Die Untersuchung ergab, dass bei der Beschwerdeführerin zwar eine belastungsabhängige, krankheitswertige psychische Störung vorliege, eine Überstellung jedoch möglich sei.
4. Am 19.06.2008 langte beim Bundesasylamt ein Abschlussbericht der Polizeiinspektion - EAST West vom 18.06.2008 ein, wonach der Verdacht auf Erschleichung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels nach § 119 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel[n] (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 99/2006, gegen die Beschwerdeführerin bestehe.
In einer weiteren am 24.06.2008 vor dem Bundesasylamt durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, nicht wegen ihrer Erkrankung nach Österreich gekommen zu sein. Sie werde vielmehr in Georgien verfolgt.
Im Akt des Bundesasylamtes erliegt eine Kopie des Behindertenpasses der Beschwerdeführerin, ausgestellt vom Bundessozialamt2008, aus dem ein Grad der Behinderung/Minderung der Erwerbstätigkeit von 60% hervorgeht. Im Akt erliegt weiters eine fachärztliche Bestätigung Dris. M. S., Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 07.04.2008, in der der Beschwerdeführerin eine akute Belastungsreaktion attestiert wird. Weiters befindet sich im Akt des Bundesasylamtes ein vorläufiger Entlassungsbericht des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt vom 17.04.2007, wonach die Beschwerdeführerin Antidepressiva erhalte. Ein Befund bezüglich der Lendenwirbelsäule sei noch ausständig. Mit Schreiben vom 23.05.2008 teilte das Allgemein öffentliche Krankenhaus der Beschwerdeführerin aktuelle Diagnosen und die Notwendigkeit einer Therapie mit. Mit Schlussbericht des Allgemein öffentlichen Landeskrankenhauses vom 15.03.2007 wurden bei der Beschwerdeführerin ein infektassoziierter Kopfschmerz bei akuter Rhinitis und akutem Harninfektsinfekt sowie diskrete postpunktionelle Kopfschmerzen diagnostiziert. Eine psychologische Unterstützung lehne die Beschwerdeführerin ab. Mit Arztbrief vom 04.06.2008 wurde der Verlauf der Operation vom 03.06.2008 berichtet.
Mit Bescheid vom 24.06.2008, Zahl 08 04.925-EAST-West, wurde der - zweite - Asylantrag (Anmerkung gemeint wohl: "Antrag auf internationalen Schutz") vom 05.06.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. des Bescheides die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 07.07.2008 eingebrachte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführt, dass die diagnostizierten Geschlechtskrankheiten als neu hervorgekommene Tatsachen zu sehen seien. Es sei im Verfahren nicht berücksichtigt worden, dass sie aufgrund ihrer Krankheit und psychischen Probleme eine 60%-ige Behinderung bzw. Minderung der Erwerbstätigkeit aufweise. Darüber hinaus wurden Länderberichte zitiert und Arztbriefe sowie der Behindertenpass, jeweils in Kopie, vorgelegt.
3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.
Mit Email vom 15.07.2008 teilte der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdevorlage am 14.07.2008 beim Asylgerichtshof eingelangt ist.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008 (AsylG 2005), ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. 1/1930 dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 -VwGG, BGBl. 10, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß
§ 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), das gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 von der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterin zu entscheiden ist.
2. Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
3. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt mit Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer Einreise nach Österreich im Jahr 2007 nicht nach Georgien zurückgekehrt.
Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH E vom 22.05.2001, Zl. 2001/05/0075).
Nach der Rechtsprechung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG 1997, nunmehr § 18 AsylG 2005, - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH E vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).
Das im Rahmen des zweiten Antrages auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesasylamt erstattete Vorbringen zu Tatsachen, die erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, ist in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer Sachverhaltsänderung an dem im Vorbescheid festgestellten Sachverhalt (und nicht unbedingt am damaligen Vorbringen) zu messen. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß § 28 AsylG 1997, nunmehr § 18 AsylG 2005 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 25. Oktober 2000, Zl. 99/06/0169, und vom 22. Mai 2001, Zl. 2001/05/0075 [VwGH E vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480]).
4. Gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren der belangten Behörde einen Behindertenpass vom Bundessozialamt (Ausstellungsdatum 2008), vor, wonach sie mit einem Grad von 60% behindert sei.
Aufgrund der Rechtslage nach dem AsylG 2005 sind Sachverhaltsänderungen, denen Relevanz lediglich im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes zukommt, bei der Frage, ob entschiedene Sache vorliegt, zu berücksichtigen (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 626 f).
Die Zurückweisung wegen entschiedener Sache in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und den Status des subsidiären Schutzes könnte im gegenständlichen nur dann das maßgebende Ergebnis einer Prüfung sein, wenn der Beschwerdeführerin damit entgegengetreten werden könnte, dass nach vollständiger Ermittlung und Prüfung des Vorbringens im neuerlichen Asylantrag und der Auseinandersetzung mit den vorgelegten Urkunden durch die Behörde keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigten oder verpflichten würde, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Asylrelevanz zukäme; darüber hinaus, wenn die Behörde alle Sachverhaltsänderungen, denen Relevanz im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes zukommen könnte, bei der Frage, ob entschiedene Sache vorliegt, berücksichtigt hätte.
Die Zurückweisung wegen entschiedener Sache könnte nur das maßgebende Ergebnis sein, wenn der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall damit entgegnet werden könnte, dass die Behörde nach vollständigen Ermittlungen zum Schluss kommt, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lässt, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, und dass keine Änderung eingetreten ist, der Relevanz im Hinblick auf die Gewährung des subsidiären Schutzes iSd Art. 2 und 3 EMRK sowie des Protokolls Nr. 6 zur EMRK zukommt.
Die Beschwerdeführerin wurde zwar einer Untersuchung zur Klärung der Frage, ob eine belastungsabhängige, krankheitswertige psychische Störung vorliegt, die einer Abschiebung im Wege stehen könnte, unterzogen, die belangte Behörde hat es jedoch verabsäumt, sich näher mit dem Behindertenpass auseinanderzusetzen und Ermittlungen dahingehend anzustellen, um welche Art der Behinderung es sich handelt, ob es sich um eine Behinderung aufgrund psychischer Probleme oder physischer Gründe handelt oder um eine Minderung der Erwerbstätigkeit. Ferner aufgrund welchen ärztlichen Gutachtens der Behindertenpass ausgestellt worden ist, wann die Krankheit, die laut Behindertenpass eine 60%igen Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit darstellt, aufgetreten ist; ob diese bereits im Erstverfahren vorgelegen ist oder nach dessen rechtskräftigem Abschluss entstanden ist. Sollte sich am Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz eine Veränderung ergeben haben, läge ein neuer Sachverhalt vor und das Bundesasylamt hätte prüfen müssen, ob eine Rückkehr der kranken Beschwerdeführerin zumutbar wäre oder die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK, bedeuten würde.
Mangels entsprechender umfassender Ermittlungen oder daraus resultierender Feststellungen ist nicht ersichtlich, ob die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz behaupteten Erkrankungen bzw. Behinderungen eine neue Sache bedeuten bzw. kann nicht gesagt werden, dass keine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung - in Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz - von vornherein ausgeschlossen erscheinen lässt, vorliegt. Die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den o.a. Fragen auseinandersetzen müssen und diesbezügliche Erhebungen durchzuführen haben. Sie wird die Ergebnisse der Beweisaufnahme sowie die diesbezüglichen Feststellungen zur Lage in Georgien unter anderem in einer weiteren Vernehmung mit der Beschwerdeführerin zu erörtern haben, um den Sachverhalt weiter zu erhellen und schließlich die rechtlichen Konsequenzen zu ziehen haben.
Da im konkreten Fall sohin der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ermittelt wurde, dass unter anderem die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war der Beschwerde stattzugeben und das Verfahren zuzulassen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Erkenntnissen ausgeführt hat macht es keinen Unterschied, ob es sich bei der "Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung" um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).
In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Art. 129 c Z 1, Art. I des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I 1/1930 in der Fassung BGBl. I 2/2008, erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, BGBl. I 1/1930 in der Fassung BGBl. 2/2008, neu eingefügten Art. 144a B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).
Wenn diese Sachverhaltsmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
Der Erörterung der aufgeworfenen Fragen und insbesondere der vollständigen Behandlung der vorgelegten Beweismittel, die vom Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen sein werden und zu denen die Beschwerdeführerin im neuerlich durchzuführenden Verfahren zu befragen sein wird, kommt entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
5. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005).
Gegenständliche Beschwerde langte am 14.07.2008 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 genannte Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.