A11 400.325-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde des E. J., geb. 1986, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.6.2008, 06 03.984-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Nigeria und am 10.4.2006 ins Bundesgebiet eingereist. Am selben Tag hat er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde hieraufhin am 10. und 18.4.2006, weiters am 12.2., 26.6. und 11.9.2007, sowie letztlich am 4.6.2008 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Sein damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.6.2008, Zahl 06 03.984-BAL, im Wesentlichen wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben wird.
Im Wesentlichen zusammengefasst behauptete der Asylwerber, dass er als Sklave im Palast des Königs E. gearbeitet habe. Sein Vater hätte dies so vereinbart, auch dass er eines Tages während des IGUE-Festivals als menschliches Opfer verwendet werde. Nachdem 2003 ein älterer Sklave namens A. geopfert worden sei, habe er gewusst, dass im Jahr 2004 er selbst - als nun ältester Sklave - das Opfer sein würde und sei daher geflüchtet. Er sei jedoch von der Polizei in den Palast zurückgebracht worden. Im Jänner 2006 habe er schließlich über einen Mann namens I., der die Pferde im Palast gefüttert habe, einen Pastor kennen gelernt, der ihn im März 2006 mit einem Pick-Up-Van weggebracht habe.
Das Bundesasylamt hat den Antrag des Asylwerbers - nach Durchführung von Ermittlungen bezüglich des IGUE-Festes (AS 101 bis 127) sowie Einleitung von Auslandsermittlungen im Wege der österr. Botschaft in A. und Vorliegen der entsprechenden Ergebnisse (AS 129, 131 = 139, 141(Übersetzung), sowie 181 bis 187) - mit Bescheid vom 17.6.2008, Zahl 06 03.984-BAL, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Weiters wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt - unter Darlegung näherer Erwägungen - aus, dass das Vorbringen des Asylwerbers zur individuellen Bedrohungssituation nicht glaubhaft sei.
Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1
Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser
in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird
oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht
zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Bereits die Behörde erster Instanz hat zutreffenderweise, auf Grundlage der eingeholten Auslandsermittlungen und diverser Berichte über das Igue-Fest, sowie unter Darlegung umfassender weiterer Erwägungen in schlüssig nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass die konkret behauptete Bedrohungssituation, nämlich geopfert zu werden, unglaubwürdig erscheint.
Das Bundesasylamt hat hinsichtlich aller drei Spruchpunkte in der Begründung des Bescheides vom 17.6.2008, Zahl: 06 03.984-BAL, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragen klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die eingeholten Auslandsermittlungen insoferne schlampig seien, als er etwa von einer Person namens "I." gesprochen habe, im Antwortschreiben der ÖB A. jedoch stehe, dass im Palast eine Person namens "I." nicht bekannt sei, was daher verständlich sei, ist entgegenzuhalten, dass die Bezeichnung "I." offensichtlich auf einen einmaligen Schreibfehler in der englischen Übersetzung der Anfrage des Bundesasylamtes zurückzuführen ist (AS 129). An anderer Stelle der Anfrage ist ausdrücklich der Name "I." genannt, nämlich verbunden mit der konkreten Fragestellung, ob im Palast eine Person namens I. gefunden werden kann, die über den Asylwerber befragt werden könnte. Auch im Antwortschreiben der österr. Botschaft, konkret Punkt 7, AS 181, wird diesbezüglich ausdrücklich ausgeführt: "we could not locate anyone by the name I. / wir konnten niemanden mit dem Namen I. finden.
Die Ausführung des Bundesasylamtes, dass (in dem in Rede stehenden) Palast die vom Asylwerber genannte Person "I." unbekannt ist, ist sohin richtig.
Gleiches gilt für eine Person namens "A.", deren Funktion fehlerhaft dargestellt wurde, da jedenfalls ermittelt wurde, dass niemand jemals von irgendeiner Person mit diesem Namen gehört hat (Punkt 6 der Anfragebeantwortung, AS 181 und 185).
Letztlich waren aber nicht nur die Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der vom Asylwerber genannten Randpersonen negativ, sondern - was noch gewichtiger erscheint - auch hinsichtlich seiner Person selbst (Punkt 2 der Anfragebeantwortung AS 181 und 185).
Zu betonen ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich das Bundesasylamt bei der Beweiswürdigung auch nicht ausschließlich auf die eingeholten Auslandsermittlungen gestützt hat, sondern auch andere Quellen über das IGUE-Fest, die sämtlich nur von Tieropfern nicht aber von Menschenopfern berichten, in seine Erwägungen hat einfließen lassen.
Bei einer Abwägung jener Gründe, die für die Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Bedrohungssituation sprechen - dies ist zum einen der Umstand, dass es tatsächlich einen Palast des Oba (König) E. in Benin City sowie das Igue-Fest gibt, jedoch zum anderen hinsichtlich der individuell behaupteten Bedrohungssituation letztlich allein die Behauptung des Asylwerbers, dass seine Geschichte wahr ist - und jener Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit der konkreten Bedrohungssituation sprechen, überwiegen die für eine erfundene Geschichte sprechenden Argumente deutlich.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.