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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen einen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien betreffend Abweisung einer Berufung gegen einen Bescheid des Kostenbeamten. Beschwerdeführerin erklärte sich im Hinblick auf die Stattgabe einer weiteren Berufung durch den Bundesminister für Justiz als klaglos gestellt; kein Kostenzuspruch.Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid des Kostenbeamten desselben Gerichtes ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin nicht nur Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, sondern auch an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien. Aufgrund dieser Berufung hob der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien mit Bescheid vom 2. September 1997, Jv 6285-33a/97, den angefochtenen Bescheid auf (da die Berufung nicht an den Präsidenten des Landesgerichtes, sondern gleich an ihn zu richten gewesen wäre) und gab der Berufung gegen den Bescheid des Kostenbeamten seinerseits nicht Folge. Der Bundesminister für Justiz gab einer weiteren Berufung der Beschwerdeführerin Folge und änderte die Bescheide des Kostenbeamten und des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien dahingehend, daß dem ursprünglichen Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben werde.
Die Beschwerdeführerin erklärte sich daraufhin mit Schriftsatz vom 25. März 1998 als klaglos gestellt im Sinne des §86 VerfGG.
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG einzustellen.
Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, da kein Fall der Klaglosstellung iS des §88 VerfGG vorliegt.
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1127.1997Dokumentnummer
JFT_10019376_97B01127_00