TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/23 E10 300772-1/2008

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Veröffentlicht am 23.07.2008
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Spruch

E10 300.772-1/2008-13E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des F. D., geb. 1987, StA. von Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. März 2006 FZ. 05 03.977-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5.6.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 (1) u. (2) AsylG Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

 

1. Bisheriger Verfahrenshergang

 

1.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Weißrussland, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 22.3.2005 einen Asylantrag ein. Dazu wurde er an den im bekämpften Bescheid ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenem Bescheid vollständig wiedergegeben.

 

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.3.2005 Zahl:05 03.977-BAT wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland, ausgewiesen (Spruchpunkt III).

 

1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 31.3.2006 Beschwerde innerhalb offener Frist "Berufung" [nunmehr:

"Beschwerde"] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

1.4. Mit Schreiben vom 13.2.2008 ersuchte der Unabhängige Bundesasylsenat den Ländersachverständigen Dr. A. unter gleichzeitiger Mitteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes um dessen gutachterliche Beurteilung. Im Rahmen einer Anfragebeantwortung vom 3.4.2008 gelangte dieser zum Schluss, dass es aufgrund sämtlicher bekannter Umstände vor dem Hintergrund der Lage in Weißrussland äußerst unwahrscheinlich ist, dass sich der vom Beschwerführer vorgetragene Sachverhalt tatsächlich ereignete.

 

1.5. Am 5.6.2008 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Deren wesentlicher Verlauf wird wie folgt wieder gegeben:

 

...

 

VL: Sind Sie heute in der Lage der Verhandlung aufmerksam zu folgen und an Sie gerichtete Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

 

BW: Ja.

 

VL: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher?

 

BW: Normal.

 

VL eröffnet das Beweisverfahren

 

Wie geht es Ihnen gesundheitlich (psychisch und physisch)?

 

BW: Mir geht es gut.

 

VL: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?

 

BW: Ich habe immer die Wahrheit gesagt und habe nichts richtig zu stellen.

 

VL: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des erstinstanzlichen Bescheids etwas geändert?

 

BW: Nein.

 

Der Akteninhalt einschließlich der erstinstanzlichen Entscheidung und der Inhalt der Berufung werden mit dem BW erörtert.

 

Hierzu gibt der BW Folgendes an: Der erstinstanzliche Akt wurde richtig wiedergegeben.

 

VL: Ist Ihnen der Inhalt der Berufungsschrift bekannt?

 

BW: Ja, ich habe eine Kopie erhalten.

 

VL: Halten Sie den Inhalt der Berufungsschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?

 

BW: Ja.

 

VL: Schildern Sie Ihre privaten und familiären Verhältnisse in Österreich.

 

BW: Ich habe hier in Österreich niemanden. Ich habe 2006 und 2007 als Saisonarbeiter gearbeitet.

 

VL: Aus welchem Teil von Weißrussland stammen Sie?

 

BW: Aus Minsk.

 

VL: Schildern Sie Ihre privaten und familiären Verhältnisse in Weißrussland.

 

BW: Ich habe in Weißrussland meine Eltern. Ich lebte von meinen Eltern, manchmal habe ich gearbeitet. Danach gefragt gebe ich an, dass ich keinen Kontakt zu meinen Eltern habe und ich nicht weiß wo sie jetzt wohnen. Danach gefragt gebe ich an, dass ich meine Mutter zum letzten Mal gesehen habe, als sie mich hier her schickte.

 

Danach gefragt gebe ich an, dass ich die Telefonnummer meiner Eltern nicht habe und sie vielleicht umgezogen sind. Sie sind weggefahren, weil ich auch weggefahren bin, ich kann es aber nicht so genau sagen.

 

VL: Haben Sie mit sonst irgendjemanden Kontakt in Weißrussland?

 

BW: Nein. Danach gefragt gebe ich an, dass ich dort nicht viele Leute kenne, mit denen ich im Kontakt bleiben kann. Ich habe viele Bekannte, aber sie sind eben nur Bekannte.

 

VL: Aufgrund des Akteninhaltes ist davon auszugehen, dass Sie der Volksgruppe der Weißrussen angehören und sich zum orthodoxen Glauben bekennen.

 

BW: Ja.

 

VL: Wollen Sie die von Ihnen vor dem Bundesasylamt vorgebrachten Gründe zu Ihrer Ausreise ergänzen?

 

BW: Ich denke, ich habe alles erzählt.

 

VL: Wie heißt der Soldat, der aufgrund der "Bestrafung" umkam?

 

BW: V., den Familiennamen weiß ich nicht. Wir sind erst frisch einberufen worden und wir kannten die Familiennamen nicht.

 

VL: Wie lange waren Sie einberufen, als der Vorfall passierte?

 

BW: Ca. 1 Monat.

 

VL: Wie lange kannten Sie V., bevor er starb?

 

BW: Wir haben uns erst kennen gelernt, ich weiß nicht wie lange wir uns kannten. Er war für mich ein angenehmer Mensch und er hat mich auch angenehm empfunden. Ich kannte ihn ca. 2-3 Wochen.

 

VL: Waren sie in der selben Einheit?

 

BW: Ja. Danach gefragt gebe ich an, dass wir in einer Kaserne gelebt haben.

 

VL: Waren Sie während Ihres täglichen Militärdienstes zusammen oder haben Sie lediglich in der selben Kaserne gelebt?

 

BW: Wir haben zusammen gedient, alle die in dieser Kaserne leben, dienen zusammen.

 

VL: Welche Waffengattung befindet sich in dieser Kaserne?

 

BW: Ehrlich gesagt, ich kann mich nicht mehr daran erinnern. Es war die Nummer x.

 

VL: Mein Militärdienst liegt ca. 20 Jahre zurück und ich kenne trotzdem die damaligen Waffengattungen noch. So etwas vergisst man nicht so schnell.

 

BW: Die Armee hat für mich keine große Priorität im Leben. Alles was mit dem Militär in Verbindung steht, möchte ich schnell vergessen.

 

VL: In welchem Verhältnis standen Sie zum Vorgesetzten, der die "Bestrafung" durchführte bzw. anordnete?

 

BW: Er war unser Kommandant. Danach gefragt gebe ich an, dass wir in diese Einheit kamen und ich wusste nicht wer er genau ist. Unter uns nannte man ihn Kommandant.

 

VL: Wie haben Sie ihn angesprochen?

 

BW: Ich war nicht lange dort, ich habe ihn nie angesprochen.

 

VL: Wie wurde er von den anderen Soldaten angesprochen?

 

BW: Das weiß ich nicht.

 

VL: Sie waren offensichtlich 2-3 Wochen bei dieser Einheit.

 

BW: Ja, vielleicht auch kürzer.

 

VL: Wenn ich an meine Militärdienstzeit zurückdenke, stellen sich die Kommandanten vor und legen sehr viel Wert darauf, dass sie korrekt mit Namen und Dienstgrad angesprochen werden, sodass man als Rekrut den Namen und Dienstgrad innerhalb kürzester Zeit wissen muss, dass wird auch in Weißrussland nicht anders sein?

 

BW: Das stimmt, aber für mich hat die Armee keine große Priorität. Es ist dort wirklich passiert, alle stellten sich vor, auch die Soldaten mussten sich vorstellen, aber für mich hatte das keine Bedeutung. Wäre ich dort geblieben, hätte man mich gezwungen, die Namen und Dienstgrade zu lernen.

 

VL: Hatten Sie mit diesem Vorgesetzten vor der Bestrafung von V. auch schon einmal Kontakt?

 

BW: Es gab keinen direkten Kontakt, sondern nur, als er sich vorstellte.

 

VL: Von wem haben Sie Ihre Befehle empfangen?

 

BW: Vom Gruppenkommandant (wörtlich: Obmann). Danach gefragt gebe ich an, dass ich seinen Namen nicht mehr sagen kann.

 

VL: Warum können Sie ihn nicht mehr sagen?

 

BW: Weil viel Zeit vergangen ist und ich es schnell vergessen habe.

 

VL: Hatte V. den selben Gruppenkommandanten?

 

BW: Ja.

 

VL: Haben V. und Sie von diesem Gruppenkommandanten gemeinsam Befehle erhalten?

 

BW: Ja.

 

VL: Was nahmen Sie hinsichtlich der "Bestrafung" unmittelbar selbst wahr?

 

BW: Ich habe gesehen, wie er in einem eisernen Raum gebracht wurde und diese abgeschlossen wurde.

 

VL: Was war der Grund für die Bestrafung von V.?

 

BW: Er ist eine Flasche Vodka kaufen gegangen.

 

VL: Wo hat er diese gekauft?

 

BW: Außerhalb unserer Einheit.

 

VL: Was passierte dann?

 

BW: Er wurde festgenommen. Der Kommandant hat gesagt, dass er den Vodka austrinken soll.

 

VL: Was haben Sie unmittelbar davon wahrgenommen?

 

BW: Dass er eingesperrt wurde.

 

VL: War das bevor oder danach er die Flasche Vodka austrinken musste?

 

BW: Danach.

 

VL: Haben Sie das mit der Flasche Vodka auch wahrgenommen?

 

BW: Ja, ich ging vorbei, ich ging spazieren.

 

VL: Nahm es außer Ihnen noch jemand wahr?

 

BW: Ich weiß es nicht.

 

VL: Wer hat V. in den Raum eingesperrt?

 

BW: Es wurde zu ihm gesagt, dass er rein gehen soll und dann wurde zugesperrt.

 

VL: Wer sagte ihm, dass er rein gehen soll und wer hat zugesperrt?

 

BW: Der Kommandant sagte er soll rein gehen und die Soldaten haben zugesperrt.

 

VL: Wie erfuhren Sie vom Tod des Soldaten?

 

BW: Ich habe es am nächsten Tag von den Soldaten erfahren.

 

VL: Wie verhielten Sie sich, nachdem Sie vom Tot des Soldaten erfuhren?

 

BW: Ich weiß es nicht, wie ich mich verhalten sollte. Es war für mich überraschend.

 

VL: Wem haben Sie über den Vorfall erzählt?

 

BW: Niemanden.

 

VL: Aus welcher Entfernung haben Sie die Bestrafung wahrgenommen?

 

BW: Das kann ich nicht sagen, es war aber keine große Entfernung. Aufgefordert zu schätzen, gebe ich an, dass es vielleicht 25 Meter waren.

 

VL: Woher wissen Sie, dass V. die Flasche Vodka verbotenerweise eingekauft hat?

 

BW: Er wurde geschickt.

 

VL: Von wem wurde er geschickt?

 

BW: Von den älteren Soldaten.

 

VL: Wie hat der Kommandant reagiert, dass Sie bei der Bestrafung zusehen?

 

BW: Am Anfang hat er gar nicht reagiert. Er hat am nächsten Tag reagiert, als V. tot war.

 

VL: Wie hatte er reagiert?

 

Bw: Er sah, dass ich alles gesehen hatte und schickte mir zwei Soldaten. Sie haben mich in eine Garage gebracht und haben mich dort zusammengeschlagen und mir gedroht.

 

VL: Was haben die Soldaten in der Garage genau gemacht und gesagt. Erzählen Sie das minutiös genau.

 

BW: Sie haben mich auf den Kopf und Bauch geschlagen.

 

VL: Können Sie das nicht genauer schildern?

 

BW: Einmal haben sie mich auf den Kopf geschlagen, ich kann nicht sagen, wie viel Mal sie mich auf den Bauch geschlagen haben, weil ich bewusstlos geworden bin.

 

VL: Was haben sie zu Ihnen gesagt?

 

BW: Sie haben gesagt, dass sie mich umbringen werden, wenn ich etwas weitererzählen werde.

 

VL: Was passierte dann?

 

BW: Als ich zu mir kam bin ich durch eine zweite Türe hinausgegangen, welche offen war. Dann bin ich über einen Zaun gesprungen und bin weggelaufen. Danach gefragt gebe ich an, dass es der Zaun war, der die Kaserne umgibt.

 

VL: Kann man den Zaun so einfach übertreten, der eigentlich die Anlage sichern soll, in Österreich befindet sich oben in der Regel eine Stachelbandrolle.

 

BW: Dort gibt es bestimmte Plätze, wo sich ein Stacheldraht befindet, es gibt auch Plätze ohne Stacheldraht.

 

VL: Es besteht nunmehr die Möglichkeit, dass sie sich von den Quellen, welche die Behörde zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Weißrussland und die daraus ableitbaren Kernaussagen und in die Quellen, welche aufliegen, in Kenntnis setzen. Wollen Sie hiervon Gebrauch machen?

 

BW: Ja.

 

Der VL setzt den BW vom Inhalt der Beilage in Kenntnis. Der BW nimmt hierzu wie folgt Stellung:

 

BW: Ich habe von Leuten gehört, dass sie hier lebten und nach Hause fuhren und dann von der Polizei besucht wurden. Wenn die Staatsorgane selbst Kriminelle sind werden sie sich nicht selbst vernichten. Sie fangen die kleinen Kriminellen, die großen Kriminellen zahlen ihnen Geld. Ich habe von einem Fall gehört, wo ein einflussreicher Mensch einen anderen überfuhr und sich um 5000 Dollar frei kaufte. Ich kenne so einen Menschen. Wenn jemand nicht arbeitet, kann er von seiner Versicherung nicht einmal den Strom bezahlen. Viele haben 1-2 Jobs. Wir haben eine geringe Arbeitslosenrate, weil sich die Leute von irgendetwas ernähren müssen. Die Frau geht bei uns auch immer arbeiten. Sie hat manchmal auch einen zweiten Job, wie der Mann. Es gibt ein Gesundheitssystem, aber gute medizinische Versorgung läuft mit Schmiergeld. Wenn ich zu einem Zahnarzt gehen möchte, dann muss ich Geld zahlen, damit mein Zahn länger hält als bei einer Gratisbehandlung. Das medizinische Personal stiehlt sehr viel medizinisches Material, weil sie so wenig Geld verdienen und ihren Verdienst aufbessern wollen.

 

VL: Die Berufungsbehörde stellte eine Anfrage an den Ländersachverständigen Dr. A. (das im Akt ersichtliche Qualifikationsprofil wird mit dem BW erörtert). Ihnen wird nunmehr die Anfragebeantwortung vom 13.2.2008 zur Kenntnis gebracht.

 

BW: Über den Zaun zu springen ist kein Problem. Wenn jemand kein Problem mit den älteren Soldaten haben will, dann wird er so etwas tun. Ich haben von solche Fälle von anderen Leuten erfahren, dass es einen Fall gab, dass jemand die Luke eines Panzers öffnete, und in dem Moment, als er in einen Tunnel einfuhr den Kopf herausstreckte, und ihn dieser abgerissen wurde. In diesem Fall sagt man, er wäre gestorben, wegen der Erfüllung seiner Dienstpflichten.

 

VL: Wollen Sie noch etwas vorbringen?

 

BW: Nein.

 

Die Niederschrift wird den Anwesenden zur Durchsicht vorgelegt und dem Berufungswerber durch den Dolmetscher rückübersetzt.

 

Der BW gibt auf Befragung durch den VL an, dass er den Dolmetscher während der Verhandlung einwandfrei verstanden hat und er hat nach Rückübersetzung keine Beanstandungen am Inhalt der Verhandlungsschrift und der Rückübersetzung selbst. Der BW gibt nach Rückübersetzung an, dass er bei der Vorstellung der Soldaten den Familiennamen des V. hörte, sich diesen jedoch nicht merkte.

 

Der VL schließt die Verhandlung und die Beweisaufnahme

 

...

 

1.6. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

2. Der Beschwerdeführer

 

Beim Beschwerdeführer handelt es sich im einen in Belaurs der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Weißrussen, welcher aus einem überwiegend von Weißrussen bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Orthodoxen Christentums bekannt. Der Beschwerdeführer ist junger, gesunder, arbeitsfähigen Mann mit familiären bestehenden Familiären Anknüpfungspunkten in Weißrussland und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage.

 

Der Beschwerdeführer hat keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.

 

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

 

3. Die Lage in Weißrussland

 

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Weißrussland werden unter Heranziehung des zitierten Quellenmaterials die nachfolgenden Feststellungen getroffen:

 

Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Weißrussland vom 27.6.2007

 

UNHCR: Basis of Claims ans Background Information on Asylum Seekers an Refugees from the Republic of Belarus, Geneva October 2004

 

United Nations, Economic an Social Council, Commission on Human Rights: Civil and Political Rights, Including The Questions of Torture ans Detention; Report of the Workung Group on Arbitrary Detention, Addendum, Misson to Belarus, 25 November 2004

 

www.belarus.net: Criminal Code of the Republic of Belarus (Zugriff: 9.6.2006)

 

USDOS: Country Reports on Human Rights Practices 2007, March 2008

 

Human Riths Watch, Country Summary Belarus, January 2007

 

Anmesty International: Jahresbericht Belarus für das Jahr 2007

 

Amnesty International: Osteuropa: Folter und Misshandlungen - Ein Überblick, 13.1.2006

 

ACCORD-Anfragebeantwortung Nr. a-4727 vom 25.1.2006

 

ACCORD-Anfragebeantwortung Nr. a-4707 vom 11.1.2006

 

www.auswaertiges-amt.de: Länder- und Reiseinformation, Stand Februar 2008 (Zugriff am 14.4.2008)

 

OSCE Parliamentary Assembly, International Election Observation Mission: "Presidental Election, Republic of Belarus, 19 March 2006; Statement of Preliminary Findings & Conclusions

 

Erklärung der Europäischen Union zu Belarus vom 24.3.2006

 

www.belarus.de (Zugriffe am 12.2.2008):

 

33-Unstaaten wollen Weißrussland wegen Menschenrechtsverletzungen

 

verurteilen (12.11.2007)

 

Europarat verurteilt Hinrichtungen in Weißrussland (7.2.2008)

 

Uno streicht Belarus von "Schwarzer Liste" (21.6.2007)

 

Uno rügt Weißrussland und Nordkorea (19.12.2007)

 

www.dw.de (Zugriff am 12.2.2008): "Belarus Opposition veranstaltet "Europäischen Marsch" (15.10.2007

 

APA- Onlinemanager (www.aoml.apa.at; Zugriffe vom 12.2.2008):

 

Reporter ohne Grenzen: Journalisten-Einschüchterung in Weißrussland (26.9.2007)

 

Weißrussland: Polizei nahm Oppositionelle und Reuters-Fotografen fest (10.9.2007)

 

Weißrussisches Gericht verurteilte Regimegegner zu Straflager (9.9.2007)

 

Die innenpolitische und Menschenrechtslage in Belarus ist weiterhin geprägt von dem entschlossenen Bemühen Präsident Lukaschenkos, sein autoritäres Regime weiter zu festigen und gegen das Übergreifen "farbiger" Revolutionen bzw. westlicher Demokratieideen aus der unmittelbaren Nachbarschaft zu sichern.

 

Die Präsidentenwahlen am 19.3.2006, bei denen Lukaschenko nach offiziellen Angaben bei einer Wahlbeteiligung von 92.6% mit 82.6% der Stimmen in seinem Amt bestätigt wurde, wurden manipuliert und verliefen weder frei noch fair.

 

Präsident Lukaschenko sucht seine Machtstellung darüber hinaus auch durch eine systematische und auch im zurückliegenden Jahr weiter verstärkte Repression der Zivilgesellschaft abzusichern (vollständige Kontrolle von Parteien, NROen und unabhängigen Zeitungen, Kriminalisierung der Opposition in den staatlichen Medien, strafrechtliche Verfolgung einzelner Oppositionspolitiker und eine äußerst restriktive Handhabung des Versammlungsrechts mit häufigen Verhaftungen).

 

In den Tagen nach den Präsidentenwahlen vom 19.3.2006 kulminierte diese verstärkte Repression in über 700 Verhaftungen friedlicher Demonstranten und der Einleitung mehrerer politischer Strafverfahren gegen Oppositionspolitiker.

 

Die Verschwundenenfälle der Jahre 1999/2000 (mutmaßliche Ermordung mehrerer politischer Gegner Lukaschenkos) bleiben weiterhin unaufgeklärt.

 

Nach der geänderten Verfassung verfügt der Präsident über umfangreiche legislative Rechte (präsidiale Dekrete, Erlasse und Anordnungen mit bindender, Gesetzen übergeordneter Kraft). Der Präsident ernennt acht Mitglieder des Oberhauses der Nationalversammlung (Rat der Republik). Darüber hinaus ernennt und entlässt er u.a. sämtliche Regierungsmitglieder einschließlich des Premierministers, den Staatssekretär des Sicherheitsrates, Vorsitzende und Richter des Obersten Gerichts und des Verfassungsgerichts, den Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission, den Generalstaatsanwalt, den Vorsitzenden der Nationalbank und den Vorsitzenden des Komitees für Staatskontrolle. Ferner übt er eine direkte oder mittelbare Kontrolle über die Einhaltung der Gesetzgebung durch örtliche Verwaltungsorgane aus. Durch ein weiteres manipuliertes Referendum hat sich Präsident Lukaschenko im Oktober 2004 die (in der Verfassung ursprünglich nicht vorgesehene) Möglichkeit der erneuten Wiederwahl gesichert.

 

Von einer Gewaltenteilung kann in Weißrussland nicht gesprochen werden.

 

Die Verfassung enthält einen Grundrechtekatalog, doch ist eine Verfassungsbeschwerde durch die Bürger nicht vorgesehen. Auch eine mit entsprechenden Aufgaben und Befugnissen ausgestattete Institution wie ein Menschenrechtsbeauftragter fehlt. Manche Grundrechte existieren seit Jahren nur auf dem Papier.

 

Die Haftbedingen sind hart und liegen unter dem westeuropäischen Niveau. Der Haftalltag ist durch Überbelegung und Platzmangel geprägt. Die Haftbedingungen politischer Häftlinge sind nicht schlechter als jene anderer Häftlinge. Die Bedingungen in Untersuchungshaft sind schlechter als jene in Strafhaft. Auf Untersuchungshäftlinge wird starker psychologischer Druck ausgeübt, die Tat zu gesehen. Übergriffe auf Häftlinge kommen vor.

 

Die Todesstrafe wurde nicht abgeschafft und ist bei besonders schweren Verbrechen nach wie vor vorgesehen und auch vollstreckt.

 

Obwohl Folter gesetzlich verboten ist, liegen Berichte Übergriffe, welche in manchen Fällen die Intensität von Folter erreichen über deren Anwendung durch staatliche Stellen vor. Die Verantwortlichen müssen selten damit rechnen zur Rechenschaft gezogen zu werden.

 

Die Asylantragstellung im Ausland führt zu keiner Bestrafung in Weißrussland. Auch sonst sind keine Fälle bekannt, dass abgeschobene Personen drangsaliert oder Repressionen ausgesetzt wären.

 

Übergriffe durch Dritte werden vom Staat weder geduldet, noch gefördert. Der Staat ist bestrebt, seine Bürger zu schützen.

 

Die wirtschaftliche Entwicklung in Weißrussland ist derzeit vergleichsweise stabil, bleibt allerdings wegen ausbleibender Reformen mittelfristig krisenanfällig. Die nominelle Zunahme der Einkommen führt wegen steigender Lebensmittelpreise sowie Lebenshaltungskosten nicht zu einer nennenswerten Erhöhung der Kaufkraft.

 

Eine Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in der Regel gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten vom Staat eine geringe Unterstützung, die jedoch das Existenzminimum selbst nach offiziellen Angaben nicht sichert. Hilfe der Familie oder humanitärer und religiöser Organisationen lindern Notlagen für diejenigen, die Zugang zu Hilfslieferungen und Anschluss an einen Familienverband haben.

 

Die medizinische Versorgung erfolgt in erster Linie durch das kostenlose öffentliche Gesundheitssystem, das aber rapide verfällt und anspruchsvollere Leistungen seit langem nicht mehr anbieten kann. Die medizinische Qualifikation, vor allem aber die technischmaterielle Ausstattung der Krankenhäuser, ist sehr unterschiedlich und in ländlichen Gebieten mitunter sehr schwach entwickelt. Fehldiagnosen sind sehr häufig. Nachbehandlungen und Rehabilitierungsmaßnahmen erfolgen meist nicht. Medikamente und Operationsmittel hat in den Krankenhäusern regelmäßig der Patient mitzubringen. In den Apotheken in Minsk und in den Gebietshauptstädten sind die wichtigsten, auch importierten Medikamente in der Regel in ausreichendem Maß erhältlich. Private Einfuhren scheitern häufig an der fehlenden Zulassung.

 

Die in internen Machtkämpfen vielfach rivalisierende und auch aus diesen Gründen geschwächte Opposition kann derzeit nur im außerparlamentarischen Raum agieren, denn sie ist in der im Oktober 2004 neu gewählten Nationalversammlung nicht vertreten. Sie hat praktisch keinen bzw. nur selektiven Zugang zu den vom Staat kontrollierten elektronischen Medien sowie zur staatlichen Presse. Entsprechend den schwachen Auflagen unabhängiger Zeitungen ist ihr Profil auch dort schwach. Etwas besser ist ihre Präsenz im Internet. Dieses nur schwer vom Staat zu kontrollierende Informationsmedium ist im Lande allerdings verhältnismäßig wenig verbreitet, dies jedoch bei hohen Wachstumsraten.

 

Oppositionelle Parteien müssen regelmäßig mit Behinderungen durch staatliche Organe rechnen. Protestdemonstrationen in Minsk werden regelmäßig mit administrativen Maßnahmen verhindert, beschränkt oder eher außerhalb des Stadtzentrums genehmigt. In anderen Städten finden kaum derartige Manifestationen der Opposition statt. Es kommt immer wieder landesweit zu kurzzeitigen Inhaftierungen und Übergriffen der Miliz sowie der Sicherheitsorgane. Teilnehmer an nicht genehmigten Demonstrationen müssen mit Geld- und Freiheitsstrafen (in der Regel Administrativhaft bis zu 15 Tagen) rechnen.

 

Noch immer ungeklärt ist das Schicksal der in den Jahren 1999 und 2000 verschwundenen prominenten Oppositionellen Sacharenko (ehem. Innenminister) und Gontschar (Vizepräsident des 13. Obersten Sowjet). Einige prominente Kritiker Lukaschenkos bzw. Angehörige der Opposition sitzen derzeit mehrjährige Gefängnisstrafen ab oder sind unter kurzzeitigen Arrest gestellt. Hierzu zählen u.a. der ehemalige Präsidentschaftskandidat Alexander Kosulin und der politische Jugendaktivist Dmitri Daschkewitsch.

 

4. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

 

Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt tatsächlich ereignete.

 

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

 

5. Beweiswürdigung

 

5.1. zu 1. (Verfahrensgang)

 

Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

 

5.2.. zu 2. (Beschwerdeführer)

 

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.

 

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Ebenso indizieren die Aussagen des Beschwerdeführers, welche offensichtlich darauf ausgerichtet sind, tunlichst keine Möglichkeit zur Überprüfung dessen Identität durch die Preisgabe von tauglichen Anhaltspunkten zu ermöglichen darauf hin, dass dieser bemüht ist, seine wahre Identität zu verschleiern. Ho. ist es schlicht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine einzige Person benennen kann, welche seine Identität bescheinigen könnte. In diesem Punkt sind auch dessen Angaben widersprüchlich, weil er einerseits vorbrachte, seine Eltern hätten kein Telefon, andererseits behauptete er, die Telefonnummer seiner Eltern nicht zu kennen. Es sei auch darauf hingewiesen, dass es sehr ungewöhnlich erscheint, dass sich eine Person bei der Aufforderung eines behördlichen Organs lediglich mit seinem Ruf- bzw. Kosenamen ("D.") vorstellt, sondern es müsste viel mehr davon auszugehen sein, dass diese den offiziellen Namen ("D.") spontan und unaufgefordert nennt, wenn er ihn tatsächlich führt, was hier jedoch nicht der Fall war.

 

5.3. zu 3. (Lage im Herkunftsstaat)

 

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den in Punkt 3 genannten Quellen, sowie der bereits zitierten fallbezogenen Anfragebeantwortung von Dr. A., soweit diese über das individuelle Vorbringen des BWs hinausgehende Aussagen zur allgemeinen Lage in Weißrussland enthält. Darüber hinaus werden die Anfragebeantwortungen von ACCORD an das Bundesasylamt vom 3.11.2005, Zahl a-4653 und a-4655, sowie vom 25.1.2006, Zahl a-4727 herangezogen.

 

Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls zitierte Quellen das gleiche Bild wieder bzw. dienen diese Quellen älteren Datums der chronologischen Schilderung asylrelevanter Ereignisse, wofür die Zitierung dieser älteren Quellen erforderlich war.

 

Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.

 

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser wird angeführt, dass diese in den wesentlichen Punkten hinsichtlich ihres objektiven Aussagekerns grundsätzlich übereinstimmen. Der Asylgerichtshof konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken.

 

Hinsichtlich der Abwägungen der Ausführungen von Dr. A. wird auf die Ausführungen unter Punkt 5.4. verwiesen, welche hier sinngemäß gelten.

 

Die im Bescheid getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen.

 

5.4 zu 4. (behauptete Ausreisegründe)

 

Im Gegensatz zum Bundesasylamt geht der Asylgerichtshof von der Unglaubwürdigkeit des vorgebrachten ausreisekausalen Sachverhaltes aus.

 

Die Berufungsbehörde geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer weder beim Militär befand, noch Zeuge des beschriebenen Vorfalles war.

 

Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich zum Militär eingerückt gewesen, müsste davon auszugehen sein, dass dieser weitaus genauere Angaben zu seiner Einheit und zu den Vorgesetzten hätte machen können. Gerade im militärischen Dienstbetrieb wird größter Wert auf diesbezügliche Kenntnisse innerhalb kürzester Zeit gelegt, sodass davon auszugehen wäre, dass der BF hierüber weitaus genauer Angaben machen könnte. Der Einwand des BFs entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, welche hier durch die Erfahrungen des erkennenden Richters bestätigt wird. Dieser befand sich vor ca. 20 Jahren beim Militär und kann daher aus eigener Erfahrung abschätzen, dass sich gewisse Detailinformationen im Gedächtnis verhaften und man auch nach mehreren Jahren darüber berichten kann.

 

Aufgrund der beim Militär üblichen Anredearten (Dienstgrad + Familienname [siehe auch GA von Dr. A.]) und der vom BF geschilderten gemeinsamen Dienstversehung mit dem vom ihm genannten Freund erscheint es ebenfalls nicht nachvollziehbar, dass der den Familiennamen seines Freundes nicht nennen kann.

 

Das Gericht schließt sich den bereits genannten Ausführungen von Dr. A. an, aus welchen sich ebenfalls die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BWs ergibt.

 

Zur fachlichen Qualifikation von Dr. A. wird angeführt, dass dieser einerseits aufgrund seiner bisherigen beruflichen Laufbahn, sowie seiner gegenwärtigen Aufgabe als Mitarbeiter des OSCE-Büros in M. die erforderliche fachliche Qualifikation zur Abgabe der hier genannten gutachtlichen Äußerungen aufweist.

 

Das entscheidende Mitglied konnte sich im Rahmen eines eingehenden Gesprächs im Jahre 2007 von der fachlichen Qualifikation zur Heranziehung von Erhebungen in Belarus, sowie zur Erstellung von Lagebildern überzeugen.

 

Dem entscheidenden Senatsmitglied ist trotz der Vermehrten Heranziehung von Dr. A. zur Durchführung von Recherchen und Auskunftserteilung kein Fall bekannt, in dem sich dessen Angaben im Nachhinein als unwahr herausgestellt hätten.

 

Dr. A. hat am Ausgang eines entsprechenden Asylverfahrens -in welche Richtung auch immer- kein rechtliches Interesse. Falsche Angaben seinerseits hätten für ihn straf- und zivilrechtliche Folgen.

 

Im Gegensatz hierzu hat gerade der Beschwerdeführer ein besonderes Interesse an einem Ausgang des Asylverfahrens in seinem Sinne. Ebenso haben falsche Angaben zu seinen Ausreisegründen in der Regel nicht die oa. Konsequenzen, sodass aus Opportunitätserwägungen allenfalls unwahre Angaben zu seinem Ausreisgrund in der Regel für den BF weder straf- noch zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, weshalb dem Ausführungen von Dr. A. im gegenständlichen Fall erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt.

 

In weitere Folge wird auf die nachfolgenden Umstände hingewiesen, welche die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BWF vor dem Hintergrund dessen Schilderung indizieren:

 

Das Verhalten des Kommandanten (Verprügeln des BFs in einer Garage, welcher der BF von ihnen verlassen kann und das dortige unbeaufsichtigte Zurücklassen) stellt einen Handlungsablauf dar, aus welchen dieser einen Vorteil schöpfen könnte, zumal es dem BF vorher und nachher im gleichen Umfang möglich gewesen wäre, über seine Wahrnehmungen zu berichten sodass es nicht nachvollziehbar ist, warum dieser zu solchen Maßnahmen greifen sollte.

 

Der Kommandant hatte keinen Grund zur Annahme, dass der BF über den Vorfall berichten würde, zumal er dies auch bisher nicht tat.

 

Vor dem Bundesasylamt berichtet der BF, dass sein Freund die Vodkaflasche vor mehreren Soldaten austrinken musste. Dies setzt schlüssiger Weise die Anwesenheit von vom Kommandanten und dessen Gehilfen verschiedener Personen hin, was vom BF später jedoch nicht mehr in dieser Form wiederholt wurde.

 

Beim Bundesasylamt brachte der BF weiter vor, der Kommandant wäre unmittelbar als dieser seine Wahrnehmungen in Bezug auf die Bestrafung machte, nicht in der Lage gewesen, etwas gegen den BF zu unternehmen. Auch wenn dies nicht gänzlich nachvollziehbar erscheint, schließt dies jedoch nicht aus, dass der Kommandant etwas zum ihm ehestmöglichen Zeitpunkt gegen den BF unternommen hätte, was jedoch ebenfalls nicht geschah.

 

Im Bezug auf den behaupteten Umstand, wie der BF vom Tot seines Kameraden erfahren haben will sind widersprüchlich. Einmal brachte dieser beim Bundesasylamt auf eine entsprechende Frage vor, er hätte gesehen, wie der tote Freund aus der Hütte hinausgebracht wurde, ein anderes Mal meinte er, ein Kamerad hätte es ihm erzählt, zum anderen Mal meinte er, Kameraden hätten es ihm erzählt.

 

Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer trotz der Aufforderung, die Geschehnisse minutiös genau zu erzählen, sich seine Ausführungen in einem Satz erschöpften. Auch war der BF nicht in der Lage zu schildern, wie er sich nachdem er vom Tot des Soldaten erfuhr, verhielt. Hätte der BF den von ihm behaupteten Sachverhalt jedoch tatsächlich erlebt, müsste davon auszugehen sein, dass er in der Lage gewesen wäre, die an ihn gerichteten Fragen lebensnahe, detailreich und umfassend zu beantworten. Da dies nicht der Fall war ist davon auszugehen, dass der BF den von ihm vorgetragenen Sachverhalt nicht erlebte.

 

Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen bzw. zu bestehenden Rückkehrhindernissen als unglaubwürdig darstellt und daher den weiteren Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden kann.

 

Da sich auch aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer relevanten Gefahr des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Belarus ergaben, können solche nicht festgestellt werden.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Zuständigkeit des erkennenden Einzelrichters

 

Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern dies Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

...

 

Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.

 

Der erkennende Richter, welcher mit Beschluss der Bundesregierung vom 21.5.2007 mit Wirksamkeit vom 1.7.2008 zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, führte im gegenständlichen Verfahren als Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates am 5.6.2008 eine öffentliche Berufungsverhandlung durch. Er hat daher das Verfahren, welches am 30.6.2008 bzw. 1.7.2008 noch anhängig ist, als Einzelrichter weiterzuführen hat.

 

2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

 

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gem. § 75 (1) des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen war.

 

3. Verweise

 

Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.

 

Ebenso ist das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

 

4. Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl

 

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

 

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

 

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

 

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.

 

5. Feststellung zur Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder

 

Abschiebung in den Herkunftsstaat

 

Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

 

§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

 

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.

 

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

 

Art. 2 EMRK lautet:

 

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

 

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

 

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

 

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

 

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

 

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

 

Art. 3 EMRK lautet:

 

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

 

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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