TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/23 A12 250130-0/2008

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Veröffentlicht am 23.07.2008
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Spruch

A12 250.130-0/2008/6E

 

Erkenntnis

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des D.C., geb. 00.00.1986, StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2004, Zahl 04 02.184-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.09.2007 zu Recht erkannt:

 

1. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.

 

2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von D.C. nach Nigeria zulässig ist.

 

3. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wird D.C. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Der am 00.00.1986 geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Nigerias, beantragte am 09.02.2004 vor dem Bundesasylamt die Asylgewährung und wurde er am 03.03.2004 niederschriftlich im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Englisch zu seinen Fluchtgründen einvernommen.

 

Sein damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2004, Zahl 04 02.184-BAG, im Wesentlichen wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben wird.

 

Zentral relevierte der Antragsteller hiebei, in seiner Heimat Mitglied der privaten Organisation Massob, gewesen zu sein und sei er im Gefolge einer Demonstrationsteilnahme von der Polizei misshandelt worden bzw. befürchte nunmehr Verfolgung aus politischen Gründen.

 

Das Bundesasylamt hat den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 12.05.2004, Zahl 04.02.184-BAG, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist. Unter einem wurde der Antragsteller gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Das Vorbringen des Antragstellers wurde durch die Behörde erster Instanz aufgrund mangelnder Substanz desselben als nicht glaubhaft erkannt.

 

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, ohne einerseits konkrete Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens zu rügen bzw. neue oder ergänzende Sachverhaltsteile aufzuzeigen.

 

Der Antragsteller wurde mit Ladung des unabhängigen Bundesasylsenates - als vormals zuständiger Berufungsbehörde nach dem Asylgesetz - zur anberaumten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung für den 21.09.2007, 09.00 Uhr vorgeladen und war der Antragsteller bei Aufruf der Sache jedoch unentschuldigt nicht anwesend.

 

Mit Ladung des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.11.2007 wurde der Antragsteller (abermals) zur anberaumten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung für den 16.11.2007, 09.00 Uhr nachweislich über die Adresse seiner aufrechten Meldung vorgeladen und war bei Aufruf der Sache neuerlich unentschuldigt nicht anwesend, weshalb die Berufungsverhandlung in Abwesenheit der Parteien abgeführt wurde.

 

Im Rahmen der Abwesenheitsverhandlung wurde ein Abriss der allgemeinen politischen Situationen in Nigeria erörtert.

 

Als Sachverhalt wird festgestellt:

 

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Nigerias.

 

Die seitens des Antragstellers im Verfahren aufgezeigten Ausreise - bzw. Asylantragsmotive können nicht positiv festgestellt und der Entscheidung als Sachverhalt positiv zugrunde gelegt werden.

 

Die im Rahmen der abgeführten Berufungsverhandlung vom 16.11.2007 erörterten Sachverhaltsfakten betreffend Nigeria werden zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erklärt.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 75 Abs. 7 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

1.

 

Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

2.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

3.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Gem. § 75 Abs. 1 erster Satz, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

 

Gem. § 124 Abs. 2 des ebenfalls mit 1.1.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

Beweiswürdigend wird ausgeführt:

 

Zur Feststellung betreffend die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wird auf das diesbezüglich unbedenkliche Vorbringen des Antragstellers verwiesen.

 

Die vorliegende Beschwerde macht geltend, dass der Antragsteller, im Gegensatz zur Würdigung des Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz, hinreichend spezifizierte Angaben zu seinen Fluchtgründen getätigt hätte.

 

Dem vorliegenden Protokoll des Bundesasylamtes vom 22.04.2004 ist entnehmbar, dass der Antragsteller seinem Vorbringen keinerlei subjektive Wahrnehmungs- bzw. Erlebnismomente hinzuzufügen imstande war.

 

Demgegenüber lieferte der Antragsteller ein gänzlich oberflächliches Vorbringen, ohne dieses durch verschiedene Realkennzeichen anzureichern, woraus auf eine glaubhafte Grundlage des Vorbringens zu schließen gewesen wäre.

 

Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen.

 

Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt oder der Antragsteller gänzlich keinerlei Angaben zum Sachverhalt zu machen im Stande ist.

 

Da im gegenständlichen Verfahren jedenfalls die Aussage des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle zur Bewertung eines Gefährdungsrisikos darstellt, ist sohin dem Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungsverpflichtung zur Sachverhaltsklärung überbunden.

 

Nicht reicht es im gegenständlichen Beweisverfahrens hin, lediglich die Eckpunkte eines Erlebnisablaufes bzw. von Sachverhaltsentwicklungen zu bieten; vielmehr liegt es am einvernommenen Antragsteller, einen umfassenden Überblick über die Sachverhaltsentwicklung zu bieten und sodann unter Angabe von Details das vorerst umrissene Vorbringen in lebendiger Art mit Leben zu erfüllen.

 

So ist es zentral von Bedeutung, dass der Antragsteller einzelne Sachverhaltselemente detailgetreu frei aus dem Gedächtnis wiederzugeben im Stande ist bzw. er einzelne Abläufe durch eine in die Tiefe gehende Schilderung im lebensnah darbietet.

 

Wesentliche Kriterien bzw. Realkennzeichen für den Wahrheitsgehalt für eine Aussage bieten die Darstellung von subjektiven Erlebniswahrnehmungen, Darstellung von Kommunikationsebenen, Emotionen, Darstellung von spontanen Lageeinschätzungen sowie spontane von der Kernhandlung abweichende

 

Schilderung verschiedener "Nebenschauplätzen", wodurch aufgezeigt werden kann, dass der Antragsteller die gebotenen Abläufe tatsächlich selbst und höchstpersönlich durchlebt hat.

 

Der Antragsteller soll bei der Erzählung seine eigene Erlebniswahrnehmung in den Mittelpunkt stellen und der Behörde gegenüber eine facettenreiche Schilderung seiner vormaligen Erlebniswelt bieten.

 

Der Antragsteller ist gehalten Namen, Daten, Fakten sowie Örtlichkeiten genauestens anzugeben sowie allenfalls objektiverweise nachvollziehbare Einzelsachverhaltselemente aufzuzeigen.

 

Insbesondere ist es für den Antragsteller von Bedeutung gegenüber der einvernehmenden Behörde die von ihm dargestellten Erlebnisabläufe bzw. Fakten in ein zeitliches und örtliches Kontinuum zu stellen und nicht einzelne Sachverhaltselemente zusammenhanglos in den Raum zu stellen.

 

So hat der Antragsteller aus eigenem alle Facetten seiner Lebensgeschichte aufzuzeigen, die die Behörde zum Schluss veranlassen, dass die von ihm aufgestellten Risikofaktoren tatsächlich individuell seine Person betreffen sowie dass er auch konkret bei Rückkehr mit individuell-spezifischen Problemen rechnet. So ist auch die Aktualität und Ernsthaftigkeit einer Gefahr im Detail darzustellen.

 

Durch zweifache anberaumte Berufungsverhandlung wäre es dem Antragsteller möglich gewesen, ein ergänzendes Vorbringen zum Sachverhalt zu erstatten bzw. seine Fluchtausführungen in einem glaubhaften detaillierten Licht erscheinen zu lassen bzw. der Rechtsmittelbehörde die Möglichkeit für eine Neubewertung der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens durch Spezifizierung seiner rudimentären Erstangaben zu ermöglichen. Durch die zweimalige unentschuldigte Abwesenheit des Antragstellers zur jeweils anberaumten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung hat er sich dieses Rechtes aus eigenem begeben, und war das erstinstanzliche Ermittlungsergebnis hinsichtlich seiner Ausführungen zugrunde zu legen.

 

ad 1.

 

Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Beschwerdeführers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende bzw. pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

 

Da im gegenständlichen Verfahren die Erkennung des Fluchtvorbringens als realen Gegebenheiten entsprechen und daher glaubhaft ein Essentiale bildet, und es dem Antragsteller durch seine mangelnde Mitwirkung am Beschwerdeverfahren nicht möglich war, Anhaltspunkte für eine Neubewertung seines Vorbringens zu bieten, konnte kein hinlänglich gesichertes Sachsubstrat in Hinblick auf die behaupteten Flucht- bzw. Ausreisegründe des Antragstellers festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

Rechtlich folgt aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes, dass er nicht Flüchtling im Sinne der Genfer-Flüchtlings-Konvention ist.

 

ad 2.

 

Gemäß § 8 des Asylgesetzes 1997 hat die Behörde, im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

§ 8 des Asylgesetzes 1997 verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.

 

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

 

Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Gemäß § 50 Abs. 3 FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.

 

Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs. 1 FPG wurde durch § 8 des Asylgesetzes 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

 

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits unter Spruchpunkt I geprüft und verneint.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele:

VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

 

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK zu gelangen.

 

Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer drohenden Gefahr im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ist es erforderlich, dass der Fremde, die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe, konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.6.1997, 95/21/0294), und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 5.4.1995, 93/18/0289).

 

Individuelle in seiner Person gelegen diesbezügliche Risikofaktoren vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft aufzuzeigen - siehe obige Beweiswürdigung.

 

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.

 

ad 3.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997 hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen ist und die Überprüfung gem. § 8 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den Antragsteller negativ entschieden worden; seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist zulässig, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der berufenden Partei vorliegt (Art. 8 Abs. 1 EMRK) - der Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden ist.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

 

Mangels Mitwirkung am Rechtsmittelverfahren war es dem Antragsteller nicht möglich, einen diesbezüglich vorliegenden Familienbezug glaubhaft aufzuzeigen.

 

Es liegt somit kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug (Kernfamilie) zu einer Person in Österreich vor.

 

Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Mitwirkungspflicht, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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