S11 318.041-2/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen K. D., geb. 1998, StA. Russische Föderation, vertreten durch A. H., diese vertreten durch RA Mag. Nadja Lorenz, Kirchengasse 19/9, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2008, FZ. 07 12.245-BAL, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer reiste am 27.12.2007 mit seiner Familie illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.12.2007 einen Antrag auf Internationalen Schutz. Am 28.12.2007 war die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers erstmals zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen worden. Am 24.01.2008 fand eine niederschriftliche Einvernahme der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt statt.
1.1. Eine Eurodac-Anfrage ergab, dass der minderjährige Beschwerdeführer bereits am 16.12.2007 in Polen einen Asylantrag gestellt hatte. Gestützt auf diese Angaben aus dem Eurodac-System stellte das Bundesasylamt am 06.01.2008 ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Die zuständige polnische Behörde stimmte einer Übernahme des minderjährigen Beschwerdeführers mittels Schreiben, datiert mit 10.01.2008 - beim Bundesasylamt eingelangt am 11.01.2008 - gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-Verordnung zu.
2. Mit Bescheid vom 26.02.2008, FZ. 07 12.245-EAST-WEST, wies das Bundesasylamt sodann erstmalig den Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, erklärte gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen für die Prüfung dieses Antrages für zuständig und verfügte die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen, da die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.
3. Dagegen erhob der minderjährige Beschwerdeführer im Familienverfahren am 05.03.2008 fristgerecht Berufung. Dieser wurde aufgrund der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens des Vaters des Beschwerdeführers mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.03.2008, Zl. 318.042-1/2E-XIII/66/08, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit an das Bundesasylamt zurückverwiesen, der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde hingegen zurückgewiesen.
4. Mit Bescheid vom 04.06.2008, FZ. 07 12.245-BAL, wies das Bundesasylamt nach Durchführung weiter Erhebungen den Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 neuerlich als unzu- lässig zurück, erklärte gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen für die Prüfung dieses Antrages für zuständig und verfügte die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen.
5. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde vom 19.06.2008 focht der minderjährige Beschwerdeführer diesen Bescheid seinem gesamten Umfang nach an. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 07.07.2008 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in den jeweilig geltenden Fassungen nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger" iSd AsylG u.a. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid. Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005, der im Wesentlichen § 10 AsylG 1997 entspricht, sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid, aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
Der minderjährige Berufungswerber hat als Familienmitglied seiner Eltern gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 das Recht, einen gesonderten Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten. Gemäß § 34 Abs. 5 leg. cit. gilt dies sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
2.3. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.3.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6 bis 12 beziehungsweise der Art. 14 und 15 Dublin II VO, beziehungsweise nach dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Bei der Prüfung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages im Sinne des § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist unmittelbar die Dublin II-Verordnung heranzuziehen. Verordnungen haben nach Art. 249 Abs. 2 EGV allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (vgl. Thun/Hohenstein/Cede/Hafner, Europarecht, 4. Auflage, (2003), S 175ff; Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht - Die Anwendung des Europarechts im innerstaatlichen Bereich, 2. Auflage (2001), S 51ff). Nach den Bestimmungen dieser Dublin II-Verordnung wird der Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitel III als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die Verordnung die Kriterien und die Verfahren festlegt, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, zur Anwendung gelangen.
In Art. 20 der Dublin II-Verordnung wird u.a. bestimmt, dass gemäß Art. 4 Abs. 5 und Art. 16 Abs. 1 lit. c, d und e ein Asylbewerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen wird:
(1) (...)
b) der Mitgliedstaat, der um Wiederaufnahme des Asylbewerbers ersucht wird, muss die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Antrag so rasch wie möglich und unter keinen Umständen später als 1 Monat, nachdem er damit befasst wurde, beantworten. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf 2 Wochen;
c) erteilt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von 2 Wochen gemäß lit. b keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme
des Asylbewerbers akzeptiert;
d) ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, so bald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat; (...)
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von 6 Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.
2.3.2. Die Erhebung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Rechtsbehelf hemmt ex lege die mit der Zustimmung des
ersuchten Mitgliedstaates zu laufen beginnende 6-Monatsfrist des Art. 19 Abs. 3 oder des Art. 20 Abs. 1 lit. d der Dublin II-Verordnung; diese beginnt wieder zu laufen, wenn die (negative) Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ergangen ist (vgl. K25 zu Art. 19 in Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, 2. Auflage, Wien-Graz 2007). Im Interesse der guten Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten wird der betroffene Mitgliedstaat gehalten sein, den Zielstaat von der Erhebung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung sowie von dessen Erledigung zu verständigen. Eine Sanktion im Sinne einer Nicht-Hemmung der 6-Monatsfrist bei Unterlassen der Verständigung ist aus der Verordnung und in Folge des ex lege Charakters der Fristhemmung nicht vorgesehen. Wenn Zweifel bestehen, wird der betroffene Mitgliedstaat dem Zielstaat einen Nachweis über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die genaue Dauer des Verfahrens zu erbringen haben (ibid K27).
Mit den Bestimmungen des Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung wurde ein Zuständigkeits(rück)übergang bei Fristüberschreitung eingeführt, wenn die Überstellung nicht innerhalb der vorgesehenen 6-Monatsfrist erfolgt. Diese Sanktion stellt sich als Ergänzung zu der Möglichkeit einer Verlängerung der 6-Monatsfrist dar. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorhaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt (hier also: die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht zeitgemäß durchführt), gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Der Übergang der Zuständigkeit nach Ablauf der 6-Monatsfrist stellt keinen fingierten Selbsteintritt, sondern eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist (ibid K30).
2.3.3. Das Bundesasylamt führte im gegenständlichen Fall vom 06.01.2008 bis 10.01.2008 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-Verordnung und teilte dies der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers innerhalb der 20-Tages-Frist des § 28 Abs. 2 AsylG mit. Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf die Zustimmung von Polen zur Übernahme des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-Verordnung, welche am 10.01.2008 - eingelangt am 11.01.2008 - innerhalb der in Art. 20 Abs. 1 lit. b der Dublin II-Verordnung vorgesehenen Frist von 2 Wochen erfolgte.
Die 6-monatige Überstellungsfrist des Art. 20 der Dublin II-Verordnung hat im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers am 10.01.2008 mit der Zustimmung Polens zu laufen begonnen. Eine Fristenhemmung durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels vor Ablauf der Überstellungsfrist mit 10.07.2008 ist nicht eingetreten.
Im gegenständlichen Fall steht somit maßgebend fest, dass innerhalb der 6-monatigen Überstellungsfrist iSd Art. 20 Abs. 1 lit. d der Dublin II-Verordnung die Überstellung des minderjährigen Beschwerdeführers nicht durchgeführt wurde und dass daher im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Art. 20 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung die Zuständigkeit zur (inhaltlichen) Prüfung des Asylantrages auf Österreich übergegangen ist.
2.3.4. Da zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der Dublin II-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages des minderjährigen Beschwerdeführers Österreich zuständig ist, war Spruchteil I. des o. a. Bescheides gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ersatzlos zu beheben.
2.4. Zu Spruchteil II. des o.a. Bescheides:
2.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 leg. cit. verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
2.4.2. Der gegenständlichen Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren war stattzugeben, weil das Bundesasylamt zu Unrecht den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.12.2007 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, weswegen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 auch Spruchteil II. des o.a. Bescheides ersatzlos zu beheben war.
Gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 2005 gilt ein Ausweisungsverfahren als eingeleitet, wenn im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach § 29 Abs. 3 Z 4 oder 5 AsylG erfolgt und das Verfahren vor dem Asylgerichtshof einzustellen (§ 24 Abs. 2) war und die Entscheidung des Bundesasylamtes in diesem Verfahren mit einer Ausweisung (§ 10) verbunden war. Gemäß § 27 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 ist ein gemäß Abs. 1 Z 1 eingeleitetes Ausweisungsverfahren einzustellen, wenn das Verfahren zugelassen wird. Gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.12.2007 zuzulassen.
2.5. Da der hier maßgebende Sachverhalt somit durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde eindeutig geklärt war, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben. Dem bleibt hinzuzufügen, dass der Asylgerichtshof gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren grundsätzlich ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.