D4 258 221-3/2008/7E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende dem Richter Dr. Kuzminski als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Pfleger über die Beschwerde der V. H., geb. 1940, StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.2.2006, FZ. 03 28.755-BAG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die berufende Partei, führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist kirgisische Staatsangehörige, gehört der russischen Volksgruppe an, ist russisch-orthodoxen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in B., Kirgisistan, reiste am 20.9.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.3.2004 einen Asylerstreckungsantrag bezüglich ihres Ehemannes R. H..
Über den Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin R. H. wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.2.2006, FZ. 03 28.756-BAG betreffend § 7, § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 negativ abgesprochen.
Mit Bescheid vom 15.02.2006, FZ. 03 28.755-BAT, wurde der Asylerstreckungsantrag von V. H. vom 17.3.2004 gemäß § 11 Abs. 1 AsylG abgewiesen.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 2.3.2006 mit einem Verweis auf die Begründung der Berufung Ihres Ehemannes R. H. gegen dessen Bescheid vom 15.2.2006, FZ. 03 28.756-BAG berufen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.7.2008, Zahl 258.224-3/2008 wurde der Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin, R. H., vom 2.3.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.2.2006, FZ. 03 28.756-BAG, gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, vom dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlicher Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 1997 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amtswegen gewährten Asyl.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.7.2008, Zahl 258.224-3/2008 wurde der Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin, R. H., vom 2.3.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.2.2006, FZ. 03 28.756-BAG, gemäß § 66 Abs. 2 AVG Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Angesichts des aus § 10 Abs.1 AsylG erkennbaren, untrennbaren Zusammenhangs des Asylersteckungsantrags mit dem Asylantrag des Familienangehörigen, auf den sich dieser - hier auf jenen des Ehemannes - bezieht, war auch hinsichtlich des Verfahrens der Beschwerdeführerin in gleicher Weise vorzugehen, um dem Bundesasylamt - betreffend sämtlicher Familienangehöriger - die Erfüllung des § 10 Abs. 1 AsylG zu ermöglichen. Zu bemerken ist ferner, dass in der Einvernahme vom 17.3.2004 explizit keine eigenen Asylgründe für die Beschwerdeführerin geltend gemacht wurden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.