TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/23 A12 244964-2/2008

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Veröffentlicht am 23.07.2008
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Spruch

A12 244.964-2/2008/2E

 

Erkenntnis

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des O.S., geb. 00.00.1980, StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2008, Zahl 08 02.798-BAE, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gem. § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der am 00.00.1980 geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria beantragte erstmalig am 20.12.2002 die Asylgewährung. Nach niederschriftlicher Einvernahme seiner Person wurde der Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2003, Zahl: 02 40.660-BAE gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen sowie wurde unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Nigeria gemäß § 8 leg. cit. zulässig ist.

 

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde seitens des Antragstellers am 03.03.2005 aus freien Stücken zurückgezogen. Am 00.00.2005 ehelichte der nunmehrige Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin F.M., 00.00.1984 geb.

 

Aus dem Stande der Schubhaft beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer neuerlich die Asylgewährung und wurde er am 01.04.2008 sowie am 17.6.2008 niederschriftlich einvernommen. Inhaltlich verwies er - konfrontiert mit der Tatsache, dass er nunmehr neuerlich um Asyl ansuche - darauf, dass er noch "immer dasselbe Problem" habe. Des weiteren führte der Antragsteller aus, dass er hier (gemeint: in Österreich) einen Sohn habe und sich die Mutter nicht um diesen kümmere, da sie verschwunden sei. Er selbst besuche seinen Sohn regelmäßig.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.6.2008, Zl. 08 02.798-BAE, wurde der vorliegende Asylantrag gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der Asylwerber unter einem gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

 

Gegen diese Entscheidung erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

 

Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes führte der Antragsteller Rechtswidrigkeit der Erstentscheidung aufgrund von Verfahrensfehlern und Fehlern in der rechtlichen Beurteilung ins Treffen, ohne individuell-konkrete Verfahrensrügen oder sonstige Mängel spezifizierend aufzuzeigen.

 

Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer bezieht sich im nunmehrigen Rechtsgang auf jene bereits im ersten Rechtsgang abgehandelten Fakten. Zur Ehegattin besteht seit Jahren keinerlei Kontakt; zum leiblichen Kind besteht Besuchskontakt. Das minderjährige Kind des Beschwerdeführers ist bei einer Pflegefamilie im Rahmen einer Maßnahme der Jugendschutzbehörde untergebracht.

 

Der Beschwerdeführer lebt seit Jänner 2006 nicht mehr mit dem minderjährigen Kind in einem Haushalt.

 

Der Antragsteller wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 00.05.2003 gemäß §§ 27 Abs. 1 und 2/2 SMG, § 15 StGB, § 27/1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie mit Urteil des Bezirksgerichtes F. vom 00.06.2006 wegen § 27/1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten rechtskräftig verurteilt.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Das Bundesasylamt hat hinsichtlich beider Spruchpunkte in der Begründung des Bescheides vom 23.06.2008, Zl. 08 02.798-BAE, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

Lediglich zur Verdeutlichung wird nochmals betont, dass der Asylwerber in casu lediglich die Auseinandersetzung mit seinen bereits im ersten - und rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorhandenen Fluchtgründen begehrt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen.

 

In Ergänzung zur der durch die Erstentscheidung ergangenen Ausweisungsentscheidung wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller zu seiner österreichischen Ehefrau in keinerlei persönlichen oder familiären Naheverhältnis mehr steht. So gab der Antragsteller vor der Erstbehörde selbst zu Protokoll, zu dieser keinen Kontakt mehr zu haben und sie das letzte Mal vor zwei Jahren gesehen zu haben.

 

Sein leiblicher Sohn O.B., 00.00.2005 geb., lebt im Rahmen einer Jugendwohlfahrtsmaßnahme in einer Pflegefamilie, da die leibliche Mutter unbekannten Aufenthaltes ist und - so der Magistrat der Stadt, Amt für Jugend und Familie - die Existenz des Vaters selbst völlig ungeklärt und ungesichert ist weshalb das Kind nicht vom Vater übernommen werden kann.

 

Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zweieinhalb Jahren getrennt von seinem Kind lebt ist daher - unbeschadet normaler emotionaler Bindungen zum Kinde - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu seinem minderjährigen Kind in einem hunreichend engen familiären und sozialen und/oder wirtschaftlich-finanziellen Bindungsverhältnis steht. Der offenbar vorliegende regelmäßige Besuchskontakt indiziert jedenfalls per se kein hinreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Weitere Hinweise auf Bestehen eines engen familiären Kontaktes - aktive Mitwirkung an der Erziehung bzw. angedachte oder bereits umgesetzte Aktivitäten oder Maßnahmen für eine künftige Intensivierung oder Herstellung eines engen Familienverbandes sind im Verfahren nicht hervorgetreten.

 

Da nicht erkannt werden kann, dass in Hinblick auf die Ehegattin des Antragstellers noch auch in Hinblick auf das minderjährige leibliche Kind des Antragstellers eine intensive familiäre Bindung bzw. ein sich entwickelnd habendes Familienleben mit damit einhergehend sozialen Verschränkungen bestehen kann durch die ergangene Ausweisungsentscheidung keine Beeinträchtigung des Antragstellers in seinem Recht auf Art. 8 EMRK erkannt werden.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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