TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/23 A5 319446-1/2008

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Veröffentlicht am 23.07.2008
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Spruch

A5 319.446-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schrefler-König als Vorsitzende und die Richterin Mag. Unterer als Beisitzerin über die Beschwerde der O.A., geb. 00.00.1980, Staatsangehörige von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2008, FZ. 07 07.389-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde der O.A. wird gemäß § 3 Abs.1 AsylG 2005 abgewiesen.

 

Gemäß § 8 Abs.1 .Z. 1 AsylG 2005 wird O.A. der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.

 

Gemäß § 10 Abs.1 Z. 2 AsylG 2005 wird O.A. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Verfahrensgang

 

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz vom 13.8.2007 abgewiesen, ihr den Status der Asylberechtigten und den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Mit 1.7.2008 wurde gegenständliche Beschwerdeangelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.

 

I.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen (siehe dazu auch Begründung unter Punkt II.3).

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

II.1.1. Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehörige von Nigeria.

 

II.1.2. Sie reiste am 13.8.2007 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

 

II.1.3. Bei der am 1.7.2007 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung gab die nunmehrige Beschwerdeführerin gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, ihr Mann sei 2006 verstorben. Nach dessen Tod sollte die Genannte den jüngeren Bruder ihres verstorbenen Mannes heiraten, der aber bereits vier Frauen habe. Sie habe sich sowohl geweigert, ihren Schwager zu ehelichen als auch einen Schleier zu tragen. Darauf hin sei sie betäubt und entführt worden; sie habe sich bei einem unbekannten Mann befunden, der sie aufgefordert habe, die Anweisungen ihres Schwagers zu befolgen. Die nunmehrige Beschwerdeführerin habe diesen Mann um Erbarmen und Hilfe gebeten und habe der Betreffende ihr tatsächlich zur Flucht verholfen. Ihre Kinder hätten sich zu diesem Zeitpunkt schon bei ihrer Schwester in Lagos befunden und sie selbst sei schwanger gewesen.

 

II.1.4. Am 4.10.2007 führte die belangte Behörde eine niederschriftliche Einvernahme mit der nunmehrigen Beschwerdeführerin durch. Dabei gab die Genannte zu Protokoll, dass sie verwitwet sei und ihre beiden Kinder bei ihrer Schwester in Lagos lebten. Zu ihren Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei nach der Beerdigung ihres am 00.00.2007 bei einem Autounfall verstorbenen Gatten von dessen jüngeren Bruder zur Ehe gezwungen worden. Ihr Schwager habe sie vor die Wahl gestellt, entweder ihn zu heiraten oder mit einem anderen Mann namens A.H. zu schlafen, der dann für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen solle. Beides habe die nunmehrige Beschwerdeführerin aber abgelehnt. Zum einen habe ihr Schwager bereits vier Frauen, zum anderen hätte sie den Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann aufgrund ihrer bestehenden Schwangerschaft abgelehnt. In weiterer Folge habe ihr Schwager ihr Betäubungsmittel ins Essen gemischt und habe sie sich nach dem Erwachen in der Hütte eines unbekannten Mannes wieder gefunden, der sie mit einem Messer bedroht habe. Sie habe ihm von ihren Problemen erzählt und habe ihr dieser Mann letztlich aus Erbarmen zur Flucht verholfen. Er habe ihr geraten, Nigeria zu verlassen, nachdem ihr Schwager bereits den gesamten Besitz ihres verstorbenen Mannes in Beschlag genommen habe. Ihre Schwester habe ihre Ausreise organisiert.

 

Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie, dass ihr Schwager sie finden und sie zu seiner Sklavin machen könne.

 

II.1.5. Am 15.4.2008 führte die belangte Behörde eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit der nunmehrigen Beschwerdeführerin durch, in deren Rahmen die Genannte zu ihren persönlichen Verhältnissen ausführte, sie habe in ihrer Heimat als Händlerin gearbeitet und vor ihrer Heirat sogar einen eigenen Laden gehabt. Ihre Kinder seien 1998 und 2000 geboren und lebten nun bei ihrer Schwester in Lagos. Zu ihren Fluchtgründen befragt, wiederholte die nunmehrige Beschwerdeführerin, dass sie ihren Schwager hätte heiraten sollen und sie dies aufgrund ihrer damals bestehenden Schwangerschaft und dem Umstand, dass der Genannte bereits vier Frauen habe, abgelehnt habe. Daraufhin habe ihr Schwager ihr andere Männer zuführen wollen, damit diese nach dem Geschlechtsverkehr für ihren Unterhalt und jenen ihrer Kinder aufkommen würden. Ihr Schwager kenne viele Menschen und würde sie daher in ganz Nigeria gefunden werden.

 

II.1.6. Mit Schriftsatz vom 22.4.2008 nahm die Beschwerdeführerin schriftlich zu den Länderfeststellungen Stellung. Zur wirtschaftlichen Lage hielt sie fest, dass in Nigeria nach wie vor eine große Kluft zwischen arm und reich herrsche. Ebenso sei, abhängig von der wirtschaftlichen Situation der Bevölkerung, die medizinische Versorgung nicht als ausreichend anzusehen. Trotz gesetzlicher Verankerung sei, so die Beschwerdeführerin weiters, die Gleichberechtigung von Frauen in Nigeria nicht gewährleistet und gäbe es auch in Bezug auf die Erwerbesmöglichkeiten von Frauen regionale Unterschiede. Ebenso bestünden keine Möglichkeiten, sich wirksam vor Zwangsverheiratung zu schützen. Auf sich selbst bezogen führte die Genannte aus, sie habe im Fall ihrer Rückkehr als allein stehende Frau ohne Schulbildung Probleme zu gewärtigen und sei ihre wirtschaftliche Existenz bedroht. Die medizinische Behandlung, die sie benötige, könne sie sich unmöglich leisten. Ihre Schwester könne zudem neben ihren Kindern nicht auch noch sie aufnehmen. Deren Mann würde nicht akzeptieren, dass auch noch sie bei der Familie lebe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei keine Option, da es ihr als alleinstehender Frau nicht möglich sei, in einer anderen Region alleine für sich zu sorgen.

 

II.1.7. Die belangte Behörde wies den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Asylrelevanz ihrer Angaben. Die Genannte habe keine anderen Fluchtgründe geltend gemacht, als die Probleme mit ihrem Schwager und habe das Bundesasylamt durch gezielte Nachfrage versucht, zu ermitteln, ob es weitere Sachverhalte gäbe, die einer asylrelevanten Beurteilung zu unterziehen seien. Weder habe die Beschwerdeführerin von Problemen mit Behörden oder öffentlichen Einrichtungen berichtet noch politische Aktivitäten behauptet oder religiös oder ethnisch motivierte Problemstellungen vorgebracht. Insgesamt habe sich kein Anhaltspunkt für einen Sachverhalt ergeben, der als eine wie auch immer geartete Bedrohung bis hin zu einer Verfolgung gewertet werden könnte. Zwangsheiraten seien, so die belangte Behörde weiter, aus kulturellen und religiösen Motiven heraus, nicht auszuschließen, weshalb es vorstellbar sei, dass die Beschwerdeführerin Ziel solcher Überlegungen geworden ist. Es handle sich dabei aber nachweislich um eine außerhalb der Legalität stehende Vorgehensweise und könne nicht von einer strukturellen Unfähigkeit und Unwilligkeit der Behörden ausgegangen werden. Zudem bestünden zahlreiche nichtstaatliche Organisationen, die betroffene Frauen unterstützten. Letztlich aber wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, sich in einem anderen Landesteil Nigerias niederzulassen und sei in diesem Zusammenhang einerseits auf die in Lagos lebende Schwester der Genannten hinzuweisen, die sich auch der beiden Kinder der Beschwerdeführerin angenommen habe und andererseits auf die behauptete Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Lebensmittelhändlerin. Eine solche Erwerbstätigkeit könne ortsunabhängig ausgeübt werden.

 

II.1.8. In der gegen diese Entscheidung fristgerecht eingebrachten Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Behebung und inhaltliche Abänderung des angefochtenen Bescheides bzw. dessen Zurückverweisung an die belangte Behörde, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof. Die Beschwerdeführerin monierte die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

 

II.2. Zur Lage in Nigeria

 

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Nigeria werden zum Gegenstand des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes erhoben.

 

II.3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung

 

II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

 

II.3.2.Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. I/1930, dem Asylgesetz 2005, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985- VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991- AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

 

II.3.3.Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

II.3.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.

 

II.3.7. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

 

II.3.8. Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

 

Im gegenständlichen Fall liegen die unter Punkt II.1.6 bis II.1.8 genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.

 

Die belangte Behörde hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage geklärt anzusehen. Insbesondere wird auch festgehalten, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden zu sein, nicht nachvollziehbar ist. Vielmehr wurde ihr, wie bereits oben ausgeführt, ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme sowohl während als auch nach den Einvernahmen gegeben und hat die Genannte nachweislich durch Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, datiert mit 22.4.2008, davon auch Gebrauch gemacht.

 

II.3.9. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Auf die unter II.3.2. zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

 

II.3.10. Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 13.8.2007 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

 

II.3.11. Zu Spruchpunkt I

 

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

Der Asylgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, wonach das Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Asylrelevanz im oben beschriebenen Sinne aufweise, vollinhaltlich und stimmt der in der bekämpften Entscheidung getroffenen Begründung zu.

 

Zunächst ist festzuhalten, dass der Asylgerichtshof von der Glaubwürdigkeit der - widerspruchfreien - Angaben der Genannten ausgeht. Diese wurde auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Mannes auf Wunsch und Drängen von dessen Familie - konkret ihres Schwagers - eine neue Ehe eingehen sollte.

 

Bei Art und Intensität des von der Beschwerdeführerin vorgeblich auf sie ausgeübten Drucks handelt es sich nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes jedoch eindeutig um Verfolgungshandlungen durch Private.

 

Diese wären im Einklang mit der Judikatur des VwGH nur dann asylrelevant, wenn gleichzeitig eine staatliche Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit angenommen werden könnte. Dafür ergeben sich im konkreten Fall aber keine Anhaltspunkte, so dass im Ergebnis die genannten Probleme der Beschwerdeführerin weder von staatlicher Seite ausgehen noch dieser zugerechnet werden können.

 

So hat sich die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt an die Polizei gewandt, um etwa die behauptete (strafbare) Betäubung und Entführung durch ihren Schwager zur Anzeige zu bringen. Für den Asylgerichtshof ergibt sich unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen kein Hinweis darauf, dass die (versuchte) Inanspruchnahme staatlicher Hilfe in diesem Fall von vornherein aussichtslos - und damit unzumutbar -gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin tritt dieser Annahme lediglich durch Zitierung allgemein gehaltener Auszüge von Berichten über Versäumnisse bzw. Unstimmigkeiten nigerianischer Behörden im Polizei und Justizwesen entgegen.

 

Solche Pauschalverweise ohne konkrete Bezugnahme auf die behaupteten eigenen Probleme sind nicht geeignet, den im angefochtenen Bescheid im Detail dargelegten Erwägungen der belangten Behörde erfolgreich zu begegnen. Es ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese zwar nicht von einer lückenlosen und insbesondere auch stets präventiven Präsenz nigerianischer Behörden ausgeht, im Ergebnis aber eine systemimmanente Schutzunfähigkeit und Schutzunwilligkeit verneint (vgl. Seite 29 des angefochtenen Bescheides).

 

Unabhängig davon verweist die belangte Behörde jedoch auch zu Recht darauf, dass es der Beschwerdeführerin jedenfalls offen gestanden wäre, den behaupteten Schwierigkeiten mit der Familie ihres verstorbenen Mannes durch Ortswechsel innerhalb Nigerias zu entgehen. In diesem Zusammenhang räumt die Beschwerdeführerin sogar selbst ein, dass ihre Schwester in Lagos lebe und sie ihre beiden Kinder bei dieser untergebracht habe.

 

Die Beschwerdeführerin vermochte während des gesamten Verfahrens nicht darzulegen, aus welchen Gründen sie ihre beiden minderjährigen Kinder als bei der Schwester in Lagos sicher aufgenommen erachte, für sich selbst aber keine Möglichkeit sieht, in der Anonymität dieser Großstadt unbehelligt von den Verwandten ihren verstorbenen Mannes eine neue Existenz aufzubauen und sich vor allfälligen Übergriffen auf ihre Person wirksam zu schützen.

 

Wenn die Genannte vermeint, ihr Schwager würde sie in ganz Nigeria finden, so deckt sich diese Aussage nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten des Landes. Darauf hat bereits die belangte Behörde in der Bescheidbegründung ausführlich und schlüssig Bezug genommen (vgl. Seite 29 des angefochtenen Bescheides) und wird seitens des Asylgerichtshofes auf diese Argumentation zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

 

Insgesamt sind die oben beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im Fall der Beschwerdeführerin somit als nicht erfüllt zu qualifizieren.

 

II.3. 12. Zu Spruchpunkt II

 

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Berufungswerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

 

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

 

Im Fall der Beschwerdeführerin konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären.

 

In ihrem Beschwerdeschriftsatz zitiert die Genannte jeweils auszugsweise eine Fülle von verschiedenen Berichten zum Thema häusliche Gewalt und Zwangsehen. Einen konkreten Bezug dieser Stellungnahmen zu ihrer eigenen Person stellt die Beschwerdeführerin, wenn überhaupt, nur andeutungsweise her.

 

Derart allgemeine Hinweise auf mögliche Problemstellungen im Herkunftsstaat reichen indes nicht aus, um substantiiert darzulegen, dass bzw. aus welchem Grund dem Fremden ein über die bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" im Sinne des Art. 3 EMRK drohe (vgl. dazu VwGH vom 25.4.2006, 2006/19/0673).

 

Dies gilt insbesondere für die Ausführungen zu allein stehenden Frauen und der für diese bestehenden Gefahr der Zuführung zur Prostitution. Einen konkreten Konnex zur Situation der Beschwerdeführerin vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen.

 

Im Fall der Beschwerdeführerin reicht für die Begründung außergewöhnlicher Umstände im Sinne einer Verletzung des Art. 3 EMRK nämlich weder die Behauptung, dass sie eine Witwe mit zwei Kindern sei noch, dass die Erwerbsmöglichkeiten in Nigeria regional unterschiedlich zu bewerten seien und sie innerhalb ihrer Familie keine Aufnahme zur Existenzsicherung fände.

 

Der Umstand, dass die Kinder der Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben nach von ihrer Schwester in Lagos versorgt werden, ist für den Asylgerichtshof zumindest ein Indiz für ein - zumindest unmittelbar nach der Rückkehr- bestehendes soziales/familiäres Auffangnetz. Durch diese Feststellung widerspricht die Beschwerdeführerin selbst ihren - unsubstantiierten - Ausführungen im Berufungsschriftsatz, wonach es ihr als allein stehender Frau unmöglich sei, ohne familiäre Hilfe für ihre Basisversorgung aufzukommen. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, ihr Schwager würde eine Aufnahme ablehnen, so ist ihr zu entgegnen, dass sich diese Haltung möglicherweise auf eine dauerhafte Versorgung und Unterstützung beziehen möge, wohl aber davon auszugehen sein wird, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach ihrer Rückkehr zumindest vorübergehend Aufnahme finden wird, zumal auch ihre beiden Kinder bei diesen Verwandten untergebracht sind.

 

In diesem Zusammenhang ist außerdem auf die im Verfahren vor der belangten Behörde getätigten Ausführungen der Beschwerdeführerin hinzuweisen, denen zufolge sie in ihrer Heimat (vor ihrer Ehe!) als Händlerin gearbeitet und sogar einen eigenen Laden besessen habe.

 

Es sind während des Verfahrens keine Gründe hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme dieser oder einer anderen einfachen, dem Bildungsniveau entsprechenden, Tätigkeit, etwa in Lagos, als ausgeschlossen oder unzumutbar erscheinen lassen.

 

Zum selben Ergebnis gelangt der Asylgerichtshof im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage der medizinisches Betreuung und Versorgung.

 

Es mag den Tatsachen entsprechen, dass das Gesundheitswesen in Nigeria bzw. die Zugänglichkeit zu diesem nicht mit westeuropäischen Standards bzw. österreichischer staatlicher Unterstützung vergleichbar ist.

 

Um eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu begründen, ist es aber auch in diesem Kontext erforderlich, dass in der Person des Fremden außergewöhnliche Umstände verwirklicht sind, die eine unmenschliche Behandlung im Fall der Rückkehr wahrscheinlich erscheinen lassen.

 

Davon kann im Fall der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden. Auch in diesem Punkt ist auf die Bescheid begründenden Feststellungen der belangten Behörde (vgl. Seite 36 des angefochtenen Bescheides) hinzuweisen.

 

So ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass die Beschwerdeführerin wenige Wochen nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet in medizinischer Betreuung vor und nach einer Fehlgeburt stand und Blutdruck senkende Medikamente erhalten hat.

 

Darüber hinausgehende gesundheitliche Probleme wurden von der Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren nicht substantiiert behauptet noch durch Vorlage medizinischer Befunde belegt. Die schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22.4.2008, mit der sie auf die Länderfeststellungen der belangten Behörde repliziert, enthält die Aussage, sich die medizinische Behandlung, die sie benötige, in ihrem Heimatland unmöglich leisten zu können. Eine nähere Aussage, um welche Art der Behandlung es sich dabei handeln könnte bzw. aus welchen Erwägungen heraus sie konkret von einer Unleistbarkeit der nicht weiter spezifizierten Behandlung betroffen sein soll, trifft die Beschwerdeführerin nicht.

 

Im Beschwerdeschriftsatz werden gesundheitliche Probleme oder daraus resultierende mögliche Abschiebehindernisse bzw. Behandlungsfragen in Nigeria seitens der Beschwerdeführerin nicht einmal mehr erwähnt.

 

Für den Asylgerichtshof ergeben sich im gegenständlichen Verfahren somit keine Gründe, die unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK die Annahme rechtfertigen würden, dass eine Außerlandesbringung eine unmenschliche Behandlung darstellte oder in Nigeria schlechthin eine lebensbedrohende medizinische Versorgungslage herrsche.

 

Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Fall der Beschwerdeführerin somit als nicht erfüllt anzusehen.

 

II.3.13. Zu Spruchpunkt III

 

Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Im konkreten Fall kommt der Beschwerdeführerin weder ein solches Aufenthaltsrecht zu noch konnte festgestellt werden, dass die Genannte im Fall ihrer Ausweisung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.

 

In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass die Beschwerdeführerin seit August 2007 in Österreich aufhältig ist und während dieses knapp einjährigen Aufenthalts in Österreich keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden. In diesem Zusammenhang ist zudem beachtlich, dass den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge deren Familie, allen voran die beiden Kinder, nach wie vor in Nigeria leben.

 

Ein in Österreich bestehendes Familienleben konnte vom Asylgerichtshof weder festgestellt werden noch wurde das Bestehen eines solchen von der Beschwerdeführerin selbst im Beschwerdeschriftsatz behauptet.

 

Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war daher zu bestätigen.

Schlagworte
Ausweisung, familiäre Situation, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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