D4 258.224-3/2008/9E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende den Richterin Dr. Kuzminski als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Pfleger über die Beschwerde des H.R., geb. 00.00.1960, StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.2.2006, FZ. 03 28.756-BAG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die berufende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist kirgisischer Staatsangehöriger, gehört der tatarischen Volksgruppe an, ist moslemischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in D., Kirgisistan, reiste am 20.9.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.9.2003 einen Asylantrag. Vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz im Beisein eines Dolmetschers der russischen Sprache einvernommen, wurde als Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben, dass der Antragsteller im Jänner 1995 auf Seiten der tschetschenischen Freiheitskämpfer in Grosny, tätig gewesen sei, aus diesem Grund im März 2001 und April 2002 von Beamten des Innenministeriums Kirgisistan (MWD) verhaftet und gegen eine Entgeltzahlung seiner Schwester bzw. seiner Ehegattin freigelassen worden sei. Bereits im Jahr 2000 hätte seine Mutter 4.000,-- Som bezahlen müssen, damit er nicht verhaftet werden würde. Im Zuge beider Festnahmen sei er gefoltert und mit dem Umbringen bedroht worden. Außerdem hätten die Beamten des Innenministeriums geraten das Land zu verlassen. Im Zuge seiner Tätigkeit sei er durch einen Bombenanschlag verletzt worden, sodass ihm ein Bein amputiert worden sei.
In den Jahren 2002 und 2003 sei er telefonisch von Unbekannten für den Fall, dass er das Land nicht verlassen würde, mit der Ermordung bedroht worden. Im Jahr 2001 ist er eine Invalidenhilfsorganisation beigetreten, dessen Vereinszweck es gewesen sei Kriegsinvalide durch Information über mögliche finanzielle oder staatliche Hilfe zu informieren. Zwischen April und November 2002 hätte er sich mit seiner Frau außerhalb von Bischkek versteckt. Ab November 2002 hätten beide ihre Ausreise vorbereitet. Am 8.6.2003 hätten sie Kirgisistan verlassen.
Ein weiterer Grund für das Verlassen seiner Heimat sei die Ehe mit seiner Frau, einer der russischen Minderheit angehörigen Kirgisin, gewesen. Sein Bruder hätte sich gegen diese Ehe ausgesprochen und ihn auch misshandelt (geschlagen).
Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag im Wesentlichen mit der Begründung mangelnder Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen. Die Aussagen seien widersprüchlich, weil sich der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt, in dem er sich angeblich außerhalb von Bischkek versteckt hätte, einen neuen Führerschein ausstellen lassen und auch einem Verein beigetreten ist. Die Ehe mit seiner Frau sei am 00.00.2003 auf einem Standesamt - somit zu einem Zeitpunkt, in dem er Verfolgung befürchtete - geschlossen worden.
Dagegen wurde am 2.3.2006 mit der Begründung berufen, die inhaltlich im Wesentlichen den Aussagen des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamtes entsprach. Zusätzlich führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, dass die Ehe mit seiner - der russischen Minderheit angehörigen - Gattin ein ethnisches Problem sei, sodass der Beschwerdeführer von seiner Heimatstadt abgelehnt worden sei. Im Rahmen der Einvernahme hätte der zuständige Beamte durch bestimmte Fragestellungen bereits seine Voreingenommenheit dargelegt und würde seine Sachverhaltsfeststellungen auf Zeitungsberichte der Tageszeitung aus 2005 stützen. Auf die persönlichen Fluchtgründe sei nicht eingegangen worden und würde die tatsächliche politische Lage in Kirgisistan keinesfalls dem vorgegebenen Standard der OSZE entsprechen. Der Antragsteller hätte sich nur aufgrund der rückständigen Kommunikation der kirgisischen Behörden einen Führerschein ausstellen lassen und den Verein gründen und legal über den Luftweg ausreisen können.
Über diese Berufung wurde erwogen:
Die Erhebungen des Bundesasylamtes reichen nicht hin, um gegenständlichen Sachverhalt einer umfangreichen Beurteilung zu unterziehen.
Aus dem Aktenlauf des erstinstanzlichen Verfahrens geht hervor, dass der Beschwerdeführer massive gesundheitliche Probleme aufweist:
Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 5.4.2004:
schwere Durchblutungsstörungen mit offenen Geschwüren an einem Bein, innere Unruhe, Schlafstörungen
Befund eines Facharztes für Radiologie vom 21.9.2004:
Totalverschluss der A. poplitea auf einer Strecke von ca. 12 cm mit ausgeprägten Umgehungskreisläufen über die A. genus superior medialis et lateralis;
Die Unterschenkelhauptarterien erst unterhalb der Trifurkation reperfundiert.
Auszug aus der Ambulanzdatei des Krankenhauses vom 27.9.2004
Befund und Diagnose eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 20.7.2005: schwere Durchblutungsstörungen, fallweise offene Geschwüre am erhaltenen Bein, ständige Schmerzen, innere Unruhe, Kopfschmerzen und Schlafstörungen
Die Erstbehörde hat den tatsächlichen Gesundheitszustand des Berufungswerbers im gegenständlichen Verfahren überhaupt nicht berücksichtigt, dies obwohl - wie zuvor ausgeführt - Befunde, die einen angegriffenen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erkennen lassen - im Akt vorhanden sind. Weiters erfolgten auch keinerlei Recherchen und Feststellungen im Hinblick auf die Auswirkungen einer allfälligen Abschiebung nach Kirgisistan auf diesen Gesundheitszustand sowie auf die in Kirgisistan eventuell vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten (siehe auch UBAS vom 23.06.2005, Zahl: 253.128/0-VIII/22/04; UBAS vom 21.7.2005, Zahl:
234.952/8-VIII/22/05. Für die Entscheidung nach § 8 Asylgesetz ist jedoch auch wichtig, nähere Recherchen zu seinem Gesundheitszustand, den Auswirkungen einer allfälligen Abschiebung in den Herkunftsstaat auf diesen Gesundheitszustand, sowie der Behandlungsmöglichkeiten seiner Erkrankungen in seinem Herkunftsstaat zu pflegen.).
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, vom dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 66 Absatz 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Absatz 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist (...)
(Thienel) Das Verfahren der Verwaltungssenate 2 [1992] 127 f), dessen Ausführungen sich insoweit allerdings nicht auf § 66 Absatz 3 AVG, sondern auf die "im § 39 AVG normierten Ermessensdeterminanten" beziehen, vertritt dazu die Ansicht, die Zurückweisung durch einen unabhängigen Verwaltungssenat werde ¿regelmäßig jedenfalls den Geboten der Raschheit und Kostenersparnis zuwiderlaufen' und ¿unnötigen Verwaltungsaufwand' verursachen. Ob andersartige Konstitutionen denkbar seien, wird von Thienel¿ nicht weiter verfolgt'."
Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Absatz 2 AVG nicht auszugehen sei, führt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315, aus, wie folgt:
"In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu § 38 Asylgesetz (RV 686 BlgNR 20. GP 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ¿Zurückverweisung' durch § 32 Asylgesetz ¿erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen § 32 Asylgesetz nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in § 66 Absatz 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet (...).
Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...)
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084)."
Nach grundsätzlicher Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zwei-instanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "In der Abstandnahme von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, ¿wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist', kann im vorliegenden Fall keine Ermessensfehler gelegen sein. Es trifft zwar zu, dass durch die mit der Kassation verbundene Eröffnung eines zweiten Instanzenzuges das Verfahren insgesamt verlängert werden kann. Dieser von Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] 492) offenbar verkannten Überlegung wurde in dem Vorerkenntnis vom 23. Juli 1998 bei der Deutung der Vorschriften über das abgekürzte Berufungsverfahren nach § 32 AsylG erhebliche Bedeutung beigemessen (Wiederin, ZUV 2000/1,20f). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Auslegung von Sondervorschriften über ein abgekürztes, der besonders raschen Verfahrensbeendigung dienendes Berufungsverfahren, sondern um die Interpretation des § 66 AVG außerhalb eines solchen Verfahrens.
Diesbezüglich ist zunächst auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 381f zu § 66 AVG, wiedergegebene Rechtsprechung zu verweisen, wonach es gemäß § 66 Abs. 3 AVG nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung ankommt. Unter diesem Gesichtspunkt wurde eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht angenommen, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort hatten (Erkenntnis vom 29. Jänner 1987, Zl. 86/08/0243).
Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Das Bundesasylamt unterzog den Berufungswerber in seinen Einvernahmen zwar einer umfangreichen Befragung, setzte sich jedoch weder mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt noch mit den durch eine Abschiebung nach Kirgisistan entstehenden Folgen auf diesen auseinander.
Es bedarf somit einer Miteinbeziehung der einzuholenden Ergebnisse, um über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag ordnungsgemäß absprechen zu können.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung hatte gemäß § 67 d Abs. 2 Z. 1 AVG zu entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.